Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.169/2007
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1B_169/2007 /ggs

Urteil vom 10. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Aufhebung Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter,
vom 30. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Haftrichter des Bezirkes Winterthur trat mit Verfügung vom 30. Juli 2007
auf das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 26. Juli 2007 nicht ein. Zur
Begründung führte er aus, dass der Angeklagte am 26. Juli 2007 sein Gesuch um
Aufhebung der Sicherheitshaft gestellt habe, obschon sein
Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 noch gar nicht behandelt worden sei.
Inzwischen sei das Haftentlassungsgesuch vom 23. Juli 2007 jedoch mit
haftrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen worden; dabei sei
angeordnet worden, dass bis zum Tag der Hauptverhandlung kein neues
Haftentlassungsgesuch des Angeklagten zugelassen werde. In seinem neuen
Haftentlassungsgesuch vom 26. Juli 2007 habe der Angeklagte nichts
vorgebracht, was ein Zurückkommen auf den haftrichterlichen Entscheid vom 27.
Juli 2007 rechtfertigen würde.

2.
X.________ reichte am 7. August 2007 eine als
"Strafanzeige.../Haftentlassungsgesuch" bezeichnete Eingabe gegen die
Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 30. Juli 2007 ein. Der
Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Soweit der Beschwerdeführer "Strafanzeige gegen die Zürcher-Justiz" erhebt,
kann auf seine Eingabe von vornherein nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer hat eine solche Anzeige bei den zuständigen zürcherischen
Behörden und nicht beim dazu unzuständigen Bundesgericht einzureichen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der
Haftrichter Recht verletzt haben sollte, als er auf das Haftentlassungsgesuch
nicht eintrat. Er legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die
vorhergehenden Haftrichterverfügungen Recht verletzen sollten. Mangels einer
hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist,
kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG entschieden werden.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: