Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.167/2007
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1B_167/2007 /fun

Urteil vom 28. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Frank Zellweger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339,
9220 Bischofszell.

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
des Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 9. Februar 1997 wurde in Buhwil/TG die Leiche von Z.________ aufgefunden.
Die Ermittlungen ergaben, dass er erschossen worden war.

X. ________ wurde verdächtigt, mit dem Tötungsdelikt in Verbindung zu stehen
und wurde deshalb am 9. Februar 1997 verhaftet. Da sich der Verdacht zunächst
nicht erhärtete, wurde er tags darauf wieder aus der Haft entlassen.

In der Folge wurde X.________ von einer Drittperson belastet, der
Auftraggeber der Tötung gewesen zu sein, weshalb er am 26. Februar 1997
erneut verhaftet wurde. Diese zweite Untersuchungshaft dauerte bis zum
14. März 1997.

Da sich eine Beteiligung von X.________ am Tötungsdelikt nicht
rechtsgenüglich nachweisen liess, stellte der Untersuchungsrichter des
Kantons Thurgau das Strafverfahren gegen ihn am 27. Januar 1998 ein.

B.
Am 25. März 2004 wurde X.________ wiederum inhaftiert. Der
Untersuchungsrichter führte in der Haftverfügung aus, X.________ stehe im
dringenden Verdacht, sich der Mitwirkung bei vorsätzlicher Tötung, der
Begünstigung sowie der Hehlerei schuldig gemacht zu haben. Das vom
Angeschuldigten am 7. April 2004 gestellte Haftentlassungsgesuch wies der
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau am 15. April 2004 ab, weil er
die Untersuchungshaft als zulässig erachtete und den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejahte.

Die von X.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 gut, wohingegen das
Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde. Die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden wurden aufgefordert, ihrer Informationspflicht
unverzüglich nachzukommen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, was ihm
konkret vorgeworfen werde.

C.
Hierauf führte der Untersuchungsrichter am 28. Juni 2004 mit dem
Angeschuldigten eine Einvernahme durch und teilte ihm mit, dass er im
dringenden Verdacht stehe, aktiv an der Tötung von Z.________ vom 8./9.
Februar 1997 beteiligt gewesen zu sein. Er werde verdächtigt, entweder selber
am Tatort anwesend gewesen zu sein und Z.________ getötet zu haben und/oder
den Auftrag zur Tötung an den Mitangeschuldigten Y.________ erteilt und
diesen für die Tötung bezahlt zu haben. Der Untersuchungsrichter stützte
seinen Tatverdacht insbesondere auf acht Verdachtsmomente, welche dem
Angeschuldigten dargelegt wurden.

D.
In seiner Vernehmlassung zur zweiten Haftüberprüfung führte der
Untersuchungsrichter am 7. Juli 2004 u.a. aus, weitere Abklärungen und
Ermittlungen sowie die zwischenzeitlich erfolgten Fortschritte der
kriminaltechnischen Wissenschaft hätten zu neuen und äusserst brisanten
Erkenntnissen bezüglich Tatablauf und Täterschaft geführt. Es sei davon
auszugehen, dass Y.________ am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei.

Der Präsident der Anklagekammer kam in seinem Entscheid vom 14. Juli 2004 zum
Schluss, dass die am 25. März 2004 angeordnete Untersuchungshaft zulässig und
der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben sei. Eine vom
Angeschuldigten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 1P.411/2004 vom 28. August 2004 ab.

Am 14. Dezember 2004 ersuchte der Angeschuldigte erneut erfolglos um
Haftentlassung.

Im Januar/Februar 2005 wurde die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der
Anstiftung zu falscher Zeugenaussage, der Gefährdung des Lebens, der
Hehlerei, der Nötigung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs, des Versicherungsbetrugs, der versuchten Brandstiftung
sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweitert.

Die Haft wurde sodann verschiedentlich erstreckt.

E.
Auf ein weiteres Gesuch des Untersuchungsrichters hin verlängerte der
Präsident der Anklagekammer am 11. August 2006 die Untersuchungshaft bis 31.
August 2006 und stellte fest, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr
sei nach wie vor gegeben.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies
das Bundesgericht mit Urteil 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006 ab. In der
Folge wurde die Untersuchungshaft mit verschiedenen Entscheiden bis 30. Juni
2007 verlängert.

F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft, der
Angeschuldigte sei mit sofortiger Wirkung in Sicherheitshaft zu versetzen.
Die Strafuntersuchung sei mit Schlussbericht vom 19. Juni 2007 abgeschlossen
worden. Es werde Überweisung der Akten an das Bezirksgericht Bischofszell zur
Verurteilung des Angeschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung (allenfalls
Mord), mehrfacher versuchter Anstiftung zu Mord, mehrfacher Gefährdung des
Lebens, mehrfachen Diebstahls, versuchten Versicherungsbetrugs, Hehlerei,
Nötigung, Freiheitsberaubung, Erschleichung einer falschen Beurkundung,
mehrfacher falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falscher Zeugenaussage)
beantragt. Der dringende Tatverdacht bestehe nach wie vor. Dazu sei von
Flucht- sowie Fortsetzungsgefahr auszugehen.

Der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau als Haftrichter folgte
dem Antrag der Staatsanwaltschaft, versetzte den Angeschuldigten mit
Entscheid vom 20. Juli 2007 in Sicherheitshaft ab 1. Juli 2007 und hielt
fest, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe nach wie vor.

G.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen
gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und verlangt seine umgehende
Haftentlassung. Eventuell seien ihm im Gegenzug zur Haftentlassung die
Ausweis-/Reisepapiere abzunehmen und sei ihm eine Aufenthaltsbeschränkung
aufzuerlegen, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht. Als weiteren
Eventualantrag stellt er das Gesuch um Freilassung gegen angemessene
Sicherheit. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Im gleichen Sinne beantragt Präsident der Anklagekammer des
Kantons Thurgau, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Untersuchungs- und, nach Abschluss der Untersuchung, Sicherheitshaft, kann im
Kanton Thurgau verhängt werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder
Verbrechens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt
(§ 105 Abs. 2 i.V.m. § 106 des Thurgauer Gesetzes über die Strafrechtspflege
vom 30. November 1970 [StPO/TG]; BGE 125 I 60 E. 2a S. 61 f.).
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor das Vorliegen des dringenden
Tatverdachts, belegt seine Rügen aber durch keine neuen Erkenntnisse. Das
Bundesgericht hat sich bereits in den Entscheiden 1P.411/2004 vom 28. August
2004 und 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006 eingehend mit dieser Thematik
auseinander gesetzt. Es kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen
verwiesen werden. Durch die stete Wiederholung werden die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht stichhaltiger.

2.2 Weiter stellt der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der
Fluchtgefahr in Abrede. Er habe nicht mehr und nichts anderes erklärt, als
dass er sich mit der Absicht trage, allenfalls ein Zweitdomizil in
Südfrankreich zu kaufen. Von der Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich
resp. davon, sich dadurch einer gerichtlichen Vorladung zu entziehen, sei zu
keiner Zeit die Rede gewesen.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von
Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein
nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände
des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117
Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).

2.4 Der Haftrichter führt im angefochtenen Entscheid zunächst sinngemäss aus,
der Beschwerdeführer werde eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen
haben, selbst wenn zu seinen Gunsten lediglich von einer vorsätzlichen Tötung
und nicht von Mord ausgegangen werde. Die lange Freiheitsstrafe sei ein
gewichtiges Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr, auch wenn der
Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren inhaftiert sei. Aus den Akten
ergebe sich, dass der Beschwerdeführer während den (entscheidungsrechtlichen)
Konventionsverhandlungen die Absicht geäussert habe, sich nach der Entlassung
aus der Untersuchungshaft nach Frankreich zu begeben. Dies habe er auch in
einem Brief an einen Bekannten zum Ausdruck gebracht. An der Haftverhandlung
vom 28. Februar 2007 habe er die Aussagen dahingehend abgeschwächt, dass er
sich mit den Kindern nach Südfrankreich begeben werde, wo es einfach schön
sei. Offenbar treffe der Beschwerdeführer Anstalten, den Wohnsitz nach der
Haftentlassung ins Ausland zu verlegen. Es sei ihm indes zugute zu halten,
dass er diese Absichten offen ausgesprochen habe. Unter dem Gesichtspunkt der
Fluchtgefahr sei zu berücksichtigen, dass das Kreisgericht Rorschach mit
Urteil vom 27. März 2007 die Scheidung ausgesprochen habe. Über die
Nebenfolgen sei eine Scheidungskonvention abgeschlossen worden, gemäss
welcher das Haus in Rorschach der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Eigentum
übertragen werde. Dem Beschwerdeführer werde das übliche Besuchsrecht für die
Kinder eingeräumt. Damit sei das soziale Netz des Beschwerdeführers zumindest
angerissen. Zudem habe der Vater des Beschwerdeführers offenbar Anordnungen
in erbrechtlicher Hinsicht getroffen, wonach der Beschwerdeführer auf den
Pflichtteil gesetzt, wenn nicht gar enterbt werde. Unter Nennung
verschiedener Beispiele gelangt der Haftrichter zum Schluss, es bestünden
konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität
des Beschwerdeführers. Diese Unberechenbarkeit und Impulsivität würden auf
eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht hindeuten.

2.5 Dem Beschwerdeführer wird u.a. der vorsätzlichen Tötung beschuldigt. Art.
111 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor.
Sollte der Sachrichter den Vorwurf des Mordes bestätigen, droht dem
Beschwerdeführer gemäss Art. 112 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe
oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Hinzu kommt, dass ihm
weitere schwerwiegende Delikte (Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte
Anstiftung zu Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfacher Diebstahl,
versuchter Versicherungsbetrug, Nötigung etc.) zur Last gelegt werden, was
eine Strafverschärfung gemäss Art. 49 StGB zur Folge haben kann. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu strafmildernden Umständen und zur
bedingten Entlassung sind im jetzigen Verfahrensstadium rein spekulativ. Es
ist dem Haftrichter nicht vorzuwerfen, wenn er in Berücksichtigung der
empfindlichen Freiheitsstrafe, welche zur Diskussion steht, von
ernstzunehmenden Anhaltspunkten für Fluchtgefahr ausgegangen ist. Selbst wenn
der Beschwerdeführer geltend macht, seine Äusserungen zu einer Reise nach
Südfrankreich stünden in keinem Zusammenhang mit Fluchtgedanken, zeigen sie
doch auf, dass es ihn offensichtlich ins Ausland zieht. Auch sind die
Erwägungen des Haftrichters zu den auseinander fallenden familiären Bindungen
und zur Wohnsituation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und überzeugend.

2.6 Angesichts der angeführten Umstände besteht die erhebliche Gefahr, dass
der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung untertauchen und sich ins
Ausland absetzen würde. Wenn der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht hat, hat er
deshalb weder Verfassungs- noch Konventionsrecht verletzt. Ausführungen zu
einer allfälligen Fortsetzungsgefahr erübrigen sich, nachdem sowohl der
dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr als gegeben erachtet werden
durften. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich als rechtmässig.

2.7 Die vom Beschwerdeführer unter Anrufung des Verhältnismässigkeitsprinzips
angeführten Ersatzmassnahmen wie der Einzug der Ausweispapiere oder eine
Meldepflicht vermögen die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Sie eignen sich nicht
dazu, zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung
entzieht. Zu Recht weist der Haftrichter in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der Beschwerdeführer stets von neuem Mittel und Wege gefunden hat, sich
Vorteile zu verschaffen, den Verdacht des Tötungsdelikts auf andere zu lenken
und gegen Drittpersonen Drohungen auszusprechen (vgl. E. 4.2 und 4.3 des
Urteils 1P.557/2006 vom 10. Oktober 2006). Der Haftrichter schliesst daraus,
der Beschwerdeführer würde entsprechend eine Möglichkeit finden, die Schweiz
auch ohne Papiere zu verlassen. Diese Argumentation überzeugt.

3.
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Er befinde sich mittlerweile seit mehr als 40 Monaten in Haft. Die
Untersuchungshaft sei ingesamt 11-mal verlängert worden. In einem Verfahren,
dem eine Tat zugrunde liege, welche vom 8. Februar 1997 datiere, in welchem
nur zwei Tatverdächtige zur Debatte stünden, alle erkennungsdienstlichen
Massnahmen längst erfolgt seien und jede zur Auskunftserteilung geeignete
Person bereits x-fach befragt worden sei, stelle eine derart lange
Untersuchungsdauer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
Dies sei nun umso bedenklicher, als der Staatsanwalt im Rahmen seines
Antrages auf Sicherungshaft vom 22. Juni 2007 in Aussicht gestellt habe, er
werde sich für die Anklageerhebung ein weiteres halbes Jahr Zeit nehmen.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das
Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich
gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu
beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit
der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu
führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die
Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine
für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für
Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung
voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151
f.). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in
grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung)
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die
Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21
E. 4.1 S. 27 f.).
3.2 Wie bereits in E. 2.5 hiervor gesehen, erwartet den Beschwerdeführer im
Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe, deren Dauer bis
anhin nicht erreicht ist. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen
würden. Dem Beschwerdeführer ist indes darin zuzustimmen, dass sich das
Verfahren nicht durch eine ausserordentliche Komplexität auszeichnet, wie sie
etwa in Fällen organisierter Kriminalität typisch ist. Dennoch befindet sich
der Beschwerdeführer mittlerweile seit über drei Jahren in Haft. Bereits im
letzten Entscheid vom 10. Oktober 2006 hat das Bundesgericht in E. 5.2.2
darauf hingewiesen, dass - obwohl die bisherige Untersuchungsdauer
verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden sei - sich mit den
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers keine beliebig lange
Untersuchungsdauer rechtfertigen lasse. Die Strafuntersuchung wurde
inzwischen am 19. Juni 2007 abgeschlossen. Der Staatsanwalt hat das Verfahren
nun trotz des augenscheinlich umfangreichen Aktenstudiums beförderlich
voranzutreiben. Die Anklageerhebung hat bis spätestens Ende November 2007 zu
erfolgen, damit die Gerichtsverhandlung vor erster Instanz anfangs 2008
stattfinden kann. Dies verlangt das Beschleunigungsgebot. Wird dem nicht
nachgelebt, kann die Haft nicht weiter aufrechterhalten werden.

4.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer
hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Frank Zellweger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: