Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.165/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_165/2007 /fun

Urteil vom 9. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Roland Schwyter, Untersuchungsrichter, Untersuchungsrichteramt des Kantons
Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760,
6301 Zug.

Ablehnungsbegehren,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission,
vom 26. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine
Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung,
Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen
Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Am 22. Dezember 2006 setzte ihn
das Untersuchungsrichteramt in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Mai
2007 wies das Untersuchungsrichteramt das von X.________ am 8. März 2007
gestellte Gesuch um vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzuges ab. Dagegen
erhob X.________ am 28. Mai 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug. Am 18. Juni 2007 stellte er ausserdem gegen
Untersuchungsrichter Roland Schwyter ein Ablehnungsbegehren. Die
Justizkommission behandelte die Beschwerde zusammen mit dem
Ablehnungsbegehren, hiess mit Urteil vom 26. Juni 2007 die Beschwerde
teilweise gut und wies das Ablehnungsbegehren gegen Untersuchungsrichter
Roland Schwyter ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend betreffend das
Ablehnungsbegehren aus, dass es sich als zu wenig substantiiert erweise.
Schliesslich genüge auch ein blosser Verweis auf Eingaben in bereits
abgeschlossenen Verfahren den Minimalanforderungen an die Begründung nicht.
Insgesamt würden die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht genügen, einen objektiven Anschein der Befangenheit des
Untersuchungsrichters zu begründen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 2. August 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen das mit Urteil der Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Zug abgewiesene Ablehnungsbegehren. Das Bundesgericht verzichtet
auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die
Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im
Ablehnungsbegehren nicht als genügend substantiiert beurteilte, um einen
objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters begründen zu
können. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene
Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden
Entscheidgründen dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der
Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: