Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.162/2007
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1B_162/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
17. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 rekurrierte X.________ gegen eine am 30. Mai
2007 betreffend Ausstandsbegehren ergangene Verfügung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 17. Juli 2007
nicht ein, da sie ihn als formungültig im Sinne von § 131 GVG/ZH erachtete.

2.
Mit Eingabe vom 5. August 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht, mit der er, soweit hier von
Bedeutung, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2007 verlangt.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den Entscheid vom 17. Juli 2007 als
unhaltbar und bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und die
weiteren in seine Verfahren involvierten Behörden bzw. Amtsstellen als nicht
vertrauenswürdig, willkürlich bzw. befangen. Dabei unterlässt er es jedoch,
sich im Einzelnen mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen
auseinanderzusetzen. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern
der Entscheid bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll
(vgl. Art. 106 BGG).

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann
über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden.

4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft sowie der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: