Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.161/2007
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1B_161/2007 /fun

Urteil vom 8. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom
18. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 20. Oktober 2006 erstattete X.________ eine Strafanzeige gegen Y.________
wegen Nötigung. In der Folge eröffnete das Statthalteramt Arlesheim am 15.
Dezember 2006 ein Untersuchungsverfahren gegen Y.________. Mit Verfügung vom
2. April 2007 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die vom
Strafanzeiger beantragte Konfrontationseinvernahme von Y.________.

Mit Schreiben vom 5. April 2007 stellte X.________ einen Antrag betreffend
Auswertung des SMS-Verkehrs und der Combox-Nachrichten von Y.________ und
Z.________. Das Statthalteramt Arlesheim wies diesen Antrag mit Verfügung vom
16. April 2007 als nicht erforderlich ab, da diesem bereits entsprochen
worden sei. Dagegen erhob X.________ am 27. April 2007 Beschwerde;
gleichzeitig beantragte er nochmals die Einvernahme von Y.________. Das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft trat auf die
Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2007 nicht ein. X.________ sei zu einer
Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Abweisung seiner Beweisanträge
(inkl. des Antrages auf Einvernahme von Y.________) nicht berechtigt.

2.
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2007 Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das
Untersuchungsverfahren bzw. das Strafverfahren gegen Y.________ nicht
abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die
Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere
Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei
Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia
161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des
Bundesgerichts 1B_13/2007 vom 8. März 2007, E. 4). Der angefochtene Beschluss
beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil.

3.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen nicht beim
Bundesgericht angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: