Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.15/2007
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{T 0/2}
1B_15/2007 /fun

Urteil vom 12. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hawi Balmer,

gegen

Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichterin 2,
Spitalstrasse 14,
2501 Biel,
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland,
Prokurator 1, Neuengasse 8, 2502 Biel,
Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2,  Spitalstrasse 14, 2501
Biel.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2, vom 11. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung
und Widerhandlungen gegen das AHVG eröffnet. Gemäss dem Haftantrag der
Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland
vom 10. Januar 2007 besteht Flucht- und Kollusionsgefahr. Mit Entscheid vom
11. Januar 2007 versetzte der Haftrichter 2 des Haftgerichts I Berner
Jura-Seeland X.________ wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Die
Frage, ob auch Fluchtgefahr besteht, liess der Haftrichter offen.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Haftrichters Beschwerde in Strafsachen
erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Entlassung
aus der Untersuchungshaft.

C.
Der Haftrichter und die Untersuchungsrichterin beantragen
Beschwerdeabweisung. Die Staatanwaltschaft I Berner Jura-Seeland hat auf
Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher
das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Die Beschwerde in Strafsachen ist in Art. 78 ff. BGG geregelt. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich die Beschwerde
gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid richtet (Art. 80 BGG), der
Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist
(Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten
wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG). Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist
gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 über das
Bundesgericht (SR 173.110.131) die I. öffentlich-rechtliche Abteilung
zuständig. Die Anträge des Beschwerdeführers sind zulässig (Art. 107 Abs. 2
BGG).

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen in der Replik, welche der
Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdeschrift hätte vortragen können.
Diese Vorbringen sind verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Als erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs
(Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, seinem Rechtsverteidiger sei nicht
genügend Zeit zur Vorbereitung der Haftverhandlung eingeräumt worden.

2.2 Das Recht des Beschuldigten auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der
Verteidigung wird nicht Art. 29 Abs. 2 BV zugeordnet, sondern fällt in den
spezifischen Anwendungsbereich der Verteidigungsrechte im Strafverfahren
(Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. b
UNO-Pakt II; vgl. Pascal Mahon, in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit
commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18
avril 1999, N. 8 zu Art. 32 BV). Wie viel Vorbereitungszeit erforderlich ist,
lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des
konkreten Falls. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage, Verfahrensart und -stadium sowie die Lage der Verteidigung zu
berücksichtigen (nicht publ. Bundesgerichtsurteil 6P.56/1993 vom 20. Mai 1994
E. 4c; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 509).

2.3 Im vorliegenden Fall steht ein Haftprüfungsverfahren zur Diskussion. Der
Haftrichter hat sobald als möglich, spätestens innert 48 Stunden seit
Stellung des Haftantrages zu entscheiden (Art. 185 Abs. 2 des Gesetzes des
Kantons Bern über das Strafverfahren vom 15. März 1995 [StrV/BE]). In dieser
kurzen Zeitspanne muss der Haftrichter selber die Akten studieren, den
Parteien Gelegenheit zur Äusserung und Akteneinsicht geben, den Termin für
eine mündliche Verhandlung anberaumen und diese Verhandlung durchführen.

Der vorliegende Haftantrag datiert vom 10. Januar 2007. Gemäss
Beschwerdeschrift (S. 3) wurde das Aufgebot zur mündlichen Verhandlung am 11.
Januar 2007, 14.00 Uhr, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am Morgen des
11. Januar 2007 telefonisch kundgetan, und ab 11.00 Uhr wurden ihm die Akten
zur Verfügung gestellt. Die Vorbereitungszeit für die Verteidigung von
insgesamt drei Stunden war zwar sehr kurz, jedoch in Anbetracht dessen, dass
es sich um ein - den Schuldspruch in keiner Weise präjudizierendes -
Haftprüfungsverfahren mit äusserst kurzen, auch für den Haftrichter in
Stunden bemessenen Fristen handelte, als vertretbar zu betrachten. Eine
Grundrechtsverletzung liegt insoweit nicht vor.

2.4 Als weitere Verletzung des Gehörsanspruchs rügt der Beschwerdeführer,
während den Ermittlungen in den Jahren 2005/2006 sei er nicht genügend über
die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert worden. Diese Rüge
betrifft das polizeiliche Ermittlungsverfahren und nicht den Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei an
der Haftverhandlung nicht darüber aufgeklärt worden, weshalb er festgenommen
worden war. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher nicht zu behandeln.

3.
3.1 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf
persönliche Freiheit und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Willkürverbots geltend. Er ist der Auffassung, die gesetzlichen
Voraussetzungen der Untersuchungshaft seien nicht erfüllt.

3.2 Gemäss Art. 176 Abs. 2 StrV/BE kann eine angeschuldigte Person in
Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft Gründe zur Annahme bestehen, sie
werde sich durch Flucht dem Strafverfahren oder einer zu erwartenden Sanktion
entziehen (Ziff. 1) oder durch Beeinflussung von Personen oder durch
Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel die Abklärung des Sachverhalts
vereiteln oder gefährden (Ziff. 2) oder weitere Verbrechen oder Vergehen
begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens
einmal getan hat (Ziff. 3). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht der
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Blickwinkel der
persönlichen Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 10 Abs. 2, Art. 31
Abs. 1 BV) grundsätzlich nichts entgegen.

3.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der
persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE
132 I 21 E. 3.2.3 S. 24, mit Hinweisen). Das vom Beschwerdeführer angerufene
Willkürverbot hat in diesem Zusammenhang keine über das oben Dargelegte
hinausgehende selbständige Bedeutung.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht des
Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).

3.5 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE
116 Ia 143 E. 3c S. 146).

3.6 Gemäss dem Haftantrag vom 10. Januar 2007 besteht der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer für die A.________ AG im Februar 2004 einen
Wirtschaftsförderungsbeitrag in der Höhe von Fr. 250'000.-- gestützt auf
gefälschte Investitionsbelege erhalten habe. Dieser Verdacht stütze sich auf
ein Schreiben der B.________ GmbH vom 24. Mai 2004, worin diese bestätigt
habe, nie eine Rechnung im Betrag von Euro 147'656.-- für die Lieferung von
EDV-Material an die A.________ AG ausgestellt und keine entsprechende Zahlung
erhalten zu haben. Der Aufforderung des beco-Berner Wirtschaft zur
Rückerstattung des Wirtschaftsförderungsbeitrags sei der Beschwerdeführer
nicht nachgekommen. Des Weitern habe der Beschwerdeführer der Berner
Kantonspolizei einen korrigierten Businessplan und ein Dokument "Angebot und
Verpflichtungserklärung" der C.________ AG vom 15./25. Juli 2003 zukommen
lassen, wonach sich diese gegenüber der D.________ AG verpflichtet habe, 40%
der Gesellschaftsanteile der A.________ AG zu einem Preis von Euro 400'000.--
zu übernehmen. Eine mit der Verpflichtungserklärung verbundene Bestätigung
eines in Deutschland ansässigen Rechtsanwalts namens E.________ habe die in
diesem Zusammenhang getätigte Anzahlung von Euro 50'000.-- bestätigt.
Indessen habe die Befragung von F.________, dem einzigen Verwaltungsrat der
C.________ AG, ergeben, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich
Berechtigte der C.________ AG sei und F.________ das erwähnte Dokument
"Angebot und Verpflichtungserklärung" auf Geheiss und Vorlage des
Beschwerdeführers unterschrieben habe. Auch habe F.________ die mit der
Verpflichtungserklärung zusammenhängende Überweisung von Euro 50'000.-- an
Rechtsanwalt E.________ nicht bestätigen können. Sodann habe G.________,
welcher in der Zeit vom 31. März 2004 bis 28. Juni 2005
Verwaltungsratsmitglied der A.________ AG und der D.________ AG war,
ausgesagt, er könne sich nicht vorstellen, in welchem Bereich die A.________
AG eine halbe Million Franken hätte investieren sollen. Dem Beschwerdeführer
sei im April 2006 eine polizeiliche Befragung in Aussicht gestellt und er sei
aufgefordert worden, die Buchhaltung der A.________ AG bezüglich der
Geschäftsjahre 2003 und 2004 mitzubringen. Der Beschwerdeführer sei jedoch
unentschuldigt nicht erschienen und sei auf den beiden bekannten
Telefonanschlüssen der A.________ AG nicht mehr zu erreichen gewesen. Eine
Prüfung der in der Schweiz edierten Buchhaltungsunterlagen habe ergeben, dass
die Zahlungen nicht nachvollzogen werden könnten und bezüglich dreier
Dokumente, welche dem beco-Berner Wirtschaft eingereicht worden seien, der
Verdacht der Fälschung bestehe.

3.7 Dem Haftantrag ist nicht schlüssig zu entnehmen, welche Unterlagen dem
Haftrichter zur Verfügung standen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der
blosse Verweis auf den Haftantrag stelle eine ungenügende Begründung des
Haftentscheids dar, trifft zu. Indessen vermag der Beschwerdeführer mit der
pauschalen Behauptung, die A.________ AG habe laufend investiert, weshalb der
Wirtschaftsförderungsbeitrag nicht ertrogen worden sei, den im Haftantrag
eingehend begründeten Tatverdacht des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht
umzustossen. Nichts anderes gilt bezüglich der Behauptung, persönliche
Differenzen mit dem Personal der B.________ AG hätten dazu geführt, dass das
Geschäft mit dieser Unternehmung geplatzt sei. Der Einwand des
Beschwerdeführers, infolge Kommunikationsschwierigkeiten mit seiner Ehefrau
habe er von der Vorladung im April 2006 und von der Aufforderung zur
Rückzahlung des Wirtschaftsförderungsbeitrags nicht Kenntnis nehmen können,
lassen den Verdacht, der Beitrag sei aufgrund gefälschter Investitionsbelege
ausgerichtet worden, ebenfalls nicht als unhaltbar erscheinen. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie er behauptet, über ausreichende
Mittel zur Rückzahlung des Beitrags verfügt, besagt nicht, es habe ihm an der
Bereicherungsabsicht gefehlt. Der allgemeine Haftgrund des dringenden
Tatverdachts ist somit gegeben.

3.8 Sodann bestreitet der Beschwerdeführer den speziellen Haftgrund der
Kollusionsgefahr.

3.9 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu
missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der
Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die
Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel
zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist nach
Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E.
3.2 S. 23, mit Hinweisen).

3.10 Gemäss Haftantrag sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. So
seien insbesondere die fehlenden Buchhaltungsbelege zu edieren und H.________
von der B.________ GmbH sowie Rechtsanwalt E.________ einzuvernehmen. Bis zum
Abschluss dieser Ermittlungen bestehe Kollusionsgefahr.

Die dagegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers reichen nicht aus,
um den Haftgrund der Kollusionsgefahr im Zeitpunkt des Haftentscheids am 11.
Januar 2007 zu widerlegen. Für den Fall, dass die Buchhaltungsunterlagen in
der Zwischenzeit sichergestellt und die Zeugen rechtshilfeweise befragt
werden konnten, steht es dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Strafprozessrechts frei, ein neues Gesuch um Haftentlassung wegen des
Wegfallens von Kollusionsgefahr zu stellen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I,
Untersuchungsrichterin 2, der Staatsanwaltschaft I, Prokurator 1, und dem
Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: