Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.158/2007
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1B_158/2007 /fun

Verfügung vom 21. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Philippe von Planta,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse
20, 4410 Liestal.

Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft vom 26. Juli 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen X.________ seit dem 11. Juli
2007 ein Verfahren wegen Verdachts der mehrfachen Drohung im Sinne von Art.
180 StGB. Mit Haftbefehl vom 12. Juli 2007 wurde er in Untersuchungshaft
gesetzt. Eine Haftbeschwerde vom 17. Juli 2007 wies das Verfahrensgericht in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juli 2007
wegen dringendem Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juli 2007 beantragt X.________ unter
anderem die Aufhebung des Entscheids des Verfahrensgerichts vom 26. Juli 2007
und die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Mit Eingabe vom 7. August 2007 teilt das Bezirksstatthalteramt dem
Bundesgericht mit, die letzten Einvernahmen seien am 6. August 2007
durchgeführt und der Beschuldigte am 7. August 2007 mit Auflagen aus der
Untersuchungshaft entlassen worden. Auf eine Stellungnahme zur Kosten- und
Entschädigungsregelung verzichtet das Bezirksstatthalteramt. Das
Verfahrensgericht beantragt, auf die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit
nicht einzutreten und das Verfahren abzuschreiben; die Verfahrenskosten seien
dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Beschwerdeführer hält an seiner
Beschwerde mit Ausnahme des in der Zwischenzeit obsolet gewordenen
Haftentlassungsgesuchs fest.

2.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen, zu denen auch Haftentscheide gehören.

2.1 Mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft entfällt grundsätzlich das
aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung einer Haftbeschwerde (BGE
125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen). Dies führt in der Regel zur
Abschreibung des Verfahrens, sofern die Haftentlassung nach
Beschwerdeerhebung erfolgt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht jedoch
auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die Beschwerde
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im
Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte
(BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674 zu Art. 103 lit. a OG; BGE 127 I 164 E. 1a S.
166 zu Art. 88 OG, je mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausnahme wurde
mehrfach für Fragen des Haftverfahrens angenommen (vgl. Übersicht in BGE 125
I 394 E. 4b S. 397/398). Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des
BGG weiterzuführen (vgl. Urteile 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1 und
1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3).

Bei der Mehrzahl der Beschwerden gegen inzwischen dahingefallene
Untersuchungshaft fehlt es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf die
Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses. Die damit
aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder
ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im
Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz
ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle
praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394
E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen).

2.2 Im vorliegenden Fall wurde in erster Linie die Anordnung der
Untersuchungshaft wegen Verfahrensmängeln und nicht hinreichenden Haftgründen
beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht
vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung
der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der
Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei
jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch
Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
unter anderem auch eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft verlangt.
Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie müsste
zuerst im Rahmen eines Verfahrens nach kantonalem Strafprozess- bzw.
Verantwortlichkeitsrecht geprüft werden, bevor sie vom Bundesgericht
beurteilt werden könnte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die
in der Zwischenzeit ihm gegenüber ergriffenen Ersatzmassnahmen beanstandet,
liegt ebenfalls kein kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt vor.

Das Verfahren ist somit nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen
des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt
abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494).

3.
Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach
Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts-
und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den
mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht
dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum
gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit
der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib
182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).

Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen
Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Im angefochtenen Entscheid vom 26.
Juli 2007 wird die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen
von Fortsetzungsgefahr, insbesondere Ausführungsgefahr begründet. Mehrere
Personen haben unabhängig voneinander dem Beschwerdeführer zur Last gelegt,
mehrmals schwerwiegende Drohungen ausgesprochen zu haben. In der Folge haben
die Untersuchungsbehörden verschiedene Einvernahmen durchgeführt, um die
näheren Tatumstände zu klären. Die letzten Einvernahmen fanden am 6. August
2007 statt. Am darauf folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer unter
Auferlegung eines Kontaktverbots und einer Rayonsperre aus der
Untersuchungshaft entlassen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
unmittelbar nach den von den Strafverfolgungsbehörden noch als erforderlich
erachteten Untersuchungshandlungen freigelassen wurde. Es ist im Rahmen der
vorliegenden Prüfung nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung zu wenig
beförderlich vorangetrieben worden wäre oder dass verfassungsmässige Rechte
des Beschwerdeführers in anderer Weise missachtet worden wären. Es bestehen
somit keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden
müssen.

4.
Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren unterlegen wäre, so sind ihm auch die Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68
BGG).

Demnach wird im Verfahren

nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal
und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: