Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.154/2007
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1B_154/2007 /fun

Urteil vom 14. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780,
8036 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Untersuchungshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 27. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wurde am 17. November 2004 in Untersuchungshaft gesetzt. Am 23.
März 2005 hat ihm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den vorzeitigen
Strafantritt bewilligt. X.________ wird verdächtigt, mit verschiedenen
Mittätern unter Verwendung von sog. Mantelgesellschaften zahlreiche
Vermögens- und Urkundendelikte begangen zu haben, weshalb gegen ihn wegen
gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Misswirtschaft
ermittelt wird. Der Angeschuldigte gesteht die Tathandlungen teilweise ein.

Die Untersuchungshaft wurde zunächst mit dringendem Tatverdacht und
Kollusionsgefahr begründet. Nach Inhaftierung eines mutmasslichen Mittäters
entfiel der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Weiterführung
der Haft beruht seit Februar 2005 auf dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr.
Ein Haftentlassungsgesuch des Verdächtigten lehnte der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wegen dringendem
Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 der
kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. August 2007
beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters vom 27. Juni 2007 sei
aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter
seien die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, angemessene Auflagen
oder Ersatzmassnahmen mit der Haftentlassung zu verbinden oder zumindest
Haft- und Vollzugsmodalitäten zu veranlassen, die dem Strafzweck der
Resozialisierung gerecht würden. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV), der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Beschleunigungsgebots (Art. 31
Abs. 3 BV) sowie die Missachtung der Art. 74 f. StGB und Art. 5 Ziff. 1 und 3
EMRK.

Das Bezirksgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11.
September 2007 hat sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft geäussert. Er hält an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst
sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht
zu Grunde liegt. Somit kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung
oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder
auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten
werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4313). Ein kantonales Rechtsmittel gegen den
angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach
Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde befugt. Da das Bundesgericht nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei
Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist der
Antrag auf Haftentlassung zulässig (vgl. BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit
Hinweisen).

1.2 Der angefochtene Entscheid des Haftrichters vom 27. Juni 2007 wurde dem
Beschwerdeführer vorab per Fax übermittelt und am 28. Juni 2007 per Post
zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, die nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert
30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen ist, hat der Beschwerdeführer am 27.
August 2007 der Post übergeben. Er macht geltend, mit dieser Postaufgabe sei
unter Berücksichtigung des Stillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG die
30-tägige Beschwerdefrist gewahrt.

1.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach
Tagen bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Diese
Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und
andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem
Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Der Gesetzgeber hat somit gewisse Ausnahmen vom Fristenstillstand vorgesehen.
Beschwerden gegen Entscheide betreffend Anordnung und Weiterführung
strafprozessualer Haft sind bei diesen Ausnahmen aber nicht ausdrücklich
erwähnt. Immerhin ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates zum BGG, dass
die Anordnung der Untersuchungshaft vom Gesetzgeber als vorsorgliche
Massnahme mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil verstanden wurde (BBl 2001
4334), für welche nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG der
Fristenstillstand nicht gelten würde. Ob der angefochtene Entscheid einen
solchen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme darstellt, braucht hier
nicht entschieden zu werden, da der Fristenstillstand bei Beschwerden gegen
strafprozessuale Haft bereits wegen des Beschleunigungsgebots nicht greifen
kann.

1.2.2 Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus
den Art. 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art.
6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151; 126 I 172
E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass insbesondere Haftfälle vordringlich zu
behandeln sind (so auch Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1130 zu Art. 5 E-StPO).
Mit dem im Haftverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot lässt
sich der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG nicht vereinbaren.
Vielmehr kann mit Rücksicht auf die betroffenen Grundrechte (insbesondere
persönliche Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV]) und die verfassungs- und
konventionsrechtlich verankerten Verfahrensgarantien (insbesondere Art. 31
Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK) bei allen Fällen, in welchen die
strafprozessuale Haft umstritten ist, der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs.
1 BGG nicht Platz greifen. Die frühere Praxis des Bundesgerichts, welche im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bei Strafsachen und somit auch in
Haftfällen den Fristenstillstand gemäss Art. 34 OG zuliess (BGE 103 Ia 367),
kann unter der Herrschaft des BGG nicht weitergeführt werden. Diese neue
Praxis entspricht im Übrigen auch dem Entwurf des Bundesrats zu einer neuen
Strafprozessordnung, nach welchem im Strafverfahren generell keine
Gerichtsferien und somit kein Fristenstillstand mehr gelten sollen (Art. 87
Abs. 2 E-StPO, BBl 2006 1415). Mit der amtlichen Publikation des vorliegenden
Urteils wird die neue Rechtsprechung wie eine Praxisänderung angekündigt und
damit in allen strafprozessualen Haftfällen anwendbar (vgl. BGE 132 II 153
E. 5.1 S. 159 mit Hinweisen).

1.2.3 Dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 BGG lässt sich nicht entnehmen, dass
der Fristenstillstand bei Beschwerden gegen strafprozessuale Haft nicht gilt.
Der Beschwerdeführer konnte nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV) davon ausgehen, dass seine Beschwerdeerhebung analog zur früheren Praxis
zur staatsrechtlichen Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. Aus der neuen, vom
Beschwerdeführer nicht vorhersehbaren Praxis darf dem Beschwerdeführer nach
Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen (BGE 132 II 153 E. 5.1 S. 159 mit
Hinweisen; vgl. Georg Müller/Ulrich Häfelin/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 515 mit Hinweisen). Dies führt
im vorliegenden Fall dazu, dass das Bundesgericht ausnahmsweise die unter
Beachtung des Fristenstillstands fristgerecht eingereichte Beschwerde
gestützt auf Treu und Glauben als rechtzeitig akzeptiert. Auf die im Übrigen
formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann auf Antrag des Angeschuldigten in
vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug umgewandelt werden, wenn die
richterliche Anordnung einer unbedingten Strafe oder einer sichernden
Massnahme zu erwarten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet
wird (§ 71a Abs. 1 und 3 StPO/ZH). Für alle strafprozessualen Häftlinge
(inklusive Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug) gilt die
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Ausserdem können sie sich auf die
einschlägigen Verfahrensgarantien von Art. 31 BV berufen (BGE 126 I 172 E. 3a
S. 174; 123 I 221 E. II/3f/aa S. 239, je mit Hinweisen).

2.1 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr liegt gemäss Zürcher
Strafprozessrecht vor, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft
befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits
zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche
Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Sinn und Zweck der
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3
StPO/ZH ist die Verhütung von Verbrechen; die Haft ist somit überwiegend
Präventivhaft. Die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern (Spezialprävention) wird von Art. 5 Ziff. 1
lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 125 I 361 E. 4c S. 365
f.; 123 I 268 E. 2c, S. 270; Urteil des Bundesgerichts 1P.4/2000 vom 21.
Januar 2000, E. 3d und e).

2.2 Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht
der persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem
Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein
(Art. 36 BV). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn die Rückfallprognose sehr
ungünstig und die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein
hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch
bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten -, dass sie nur als
ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei
einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären
Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder
Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen
angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268
E. 2c S. 271, je mit Hinweisen).

2.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass der besondere
Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vom Haftrichter bejaht
werden durfte. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Straftaten
handelt es sich um zahlreiche schwere Vermögensdelikte. Der Beschwerdeführer
ist für ähnliche Delikte seit 1987 bereits mehrfach mit insgesamt über 16
Jahren Zuchthaus oder Gefängnis bestraft und trotzdem mehrfach rückfällig
geworden. Ein über den Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten
aus dem Jahre 2005 kommt zum Schluss, es bestehe eine erhöhte Gefahr
neuerlicher Straftaten derselben Art, welche in einem kausalen Zusammenhang
mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechterhaltung der Haft unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in mehrfacher Hinsicht. Er macht
geltend, die Haftdauer von nunmehr rund 2 ? Jahren rücke in die Nähe der
tatsächlich zu verbüssenden Strafe. Er könne ohne Vollzugsplan und ambulante
Therapie, die nach dem psychiatrischen Gutachten im Strafvollzug durchführbar
wäre, keine langfristige Wiedereingliederungsperspektive verfolgen, was dem
Resozialisierungsgedanken (Art. 74 f. StGB) widerspreche. Zudem habe der
Haftrichter mögliche Ersatzmassnahmen zu Unrecht nicht geprüft, und
schliesslich bezeichnet der Beschwerdeführer die Haftdauer im Hinblick auf
die zu erwartende Strafe als übermässig.

3.1 Im Zusammenhang mit den genannten Fragen der Verhältnismässigkeit rügt
der Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und die Missachtung der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art.
29 Abs. 2 BV).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht.
Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S.
236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt
erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, der vorzeitige Strafvollzug stelle
seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung
und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass dem Angeschuldigten bereits
vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf
Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Aus dem
Umstand, dass der Angeschuldigte nach § 71a StPO/ZH auf eigenen Antrag in
dieses Vollzugsregime eintritt, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass
eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den
ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein soll.
Sowohl die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich wie auch die allgemeinen
Erwägungen des Bundesgerichts führen dazu, im Zweifelsfalle die Regeln über
die kantonalrechtliche Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch bei
vorzeitigem Strafantritt analog anzuwenden. Unter dem Gesichtspunkt des
Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung angesichts der
Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass
Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie
solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden (vgl. BGE 117 Ia 257
E. 3c S. 259 f. mit Hinweisen). Auch andere Vollzugserleichterungen können
nach Massgabe der Erfordernisse des Untersuchungszwecks und den
Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund
ergeben, beschränkt werden.

3.2.2 Der Haftrichter bemerkt im angefochtenen Entscheid ohne weitere
Begründung kurz, "dass Haft- und Vollzugsmodalitäten nicht Gegenstand des
vorliegenden Entscheids sein können". Aus der Praxis des Bundesgerichts kann
jedoch im Gegensatz zur Ansicht des Haftrichters nicht gefolgert werden, der
Zweck des vorzeitigen Strafantritts spiele im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der freiheitsentziehenden Massnahme keine Rolle. Zwar
hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter wie erwähnt nicht Anspruch
auf sämtliche Hafterleichterungen (z.B. Urlaub, auswärtige Arbeit etc.),
soweit ihnen ein weiterhin bestehender besonderer Haftgrund entgegensteht.
Hingegen darf insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht
bleiben, dass der vorzeitige Strafantritt nicht nur der Sicherung des
Untersuchungszweck im Strafverfahrens dient, sondern gleichzeitig auch
vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich soweit möglich an den
Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Die in den Art. 74 f.
StGB zum Ausdruck gebrachten Grundsätze sind im vorliegenden
kantonalrechtlichen Haftprüfungsverfahren im Rahmen der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) des vorzeitigen Strafvollzugs analog
beizuziehen. In diesem Sinne kann ein vorzeitiger Strafantritt bei länger
dauernder Haft wie hier ungeachtet der Dauer der zu erwartenden
Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den Grundsätzen
der Art. 74 f. StGB entsprochen wird, soweit der Zweck der Strafuntersuchung
dies zulässt.

In Art. 75 Abs. 3 StGB ist insbesondere vorgesehen, dass ein Vollzugsplan
erstellt wird, der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie
Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die
Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält. Bei
der langjährigen Strafkarriere mit erheblicher Rückfallsgefahr und der
diagnostizierten, mit therapeutischen Massnahmen offenbar beeinflussbaren
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie der bereits neu
ausgestandenen Haftdauer von 2 ? Jahren, hätte das öffentliche Interesse an
einer Resozialisierung im Sinne von Art. 74 f. StGB im Rahmen der
Verhältnismässigkeit der Haft auf jeden Fall mitberücksichtigt werden müssen.
Ebenso hätte der Haftrichter in diesem Zusammenhang dem Umstand gebührend
Rechnung tragen müssen, dass die Haft ausschliesslich mit dem besonderen
Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr und nicht mit den von
der Staatsanwaltschaft behaupteten "latenten Kollusionsmöglichkeiten"
begründet wird. Die pauschale Verweigerung der Prüfung der Haft- und
Vollzugsmodalitäten durch den Haftrichter wird vom Beschwerdeführer zu Recht
als unzulässige Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit
als formelle Rechtsverweigerung gerügt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit der
Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft zudem unter Hinweis auf mögliche
Ersatzmassnahmen im Sinne von § 72 f. StPO/ZH in Frage.

3.3.1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ein besonderer Haftgrund ernsthaft
befürchtet werden muss (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Anstelle von Untersuchungshaft
werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs.
3 BV) eine oder mehrere Ersatzmassnahmen verfügt, wenn und solange sich der
Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als Ersatzmassnahmen sind
namentlich die Pass- und Schriftensperre sowie Weisungen zum Aufenthaltsort,
beruflicher Tätigkeit, ärztlicher Behandlung und die regelmässige Meldung bei
einer Behörde vorgesehen (§ 72 StPO/ZH). Der Haftrichter setzt sich im
angefochtenen Entscheid mit den im vorliegenden Fall geeigneten
Ersatzmassnahmen nicht auseinander, was der Beschwerdeführer als Verletzung
der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kritisiert.

3.3.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vor der Haftrichterverhandlung
nannte der Beschwerdeführer verschiedene mögliche Ersatzmassnahmen, mit
welchen der Gefahr eines wiederholten deliktischen Verhaltens entgegen
gewirkt werden könnte. Der Haftrichter nimmt im angefochtenen Entscheid zu
den vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen überhaupt keine Stellung. Auch im
bundesgerichtlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer aus, verschiedene
pragmatische und geeignete Massnahmen zur Verhinderung erneuter Delinquenz
würden sich anbieten. So könne dem Beschwerdeführer jedes kaufmännische
Gewerbe und jeder Einsitz in einer juristischen Person bis zum Prozess
untersagt werden. Zudem sei ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot zu
sämtlichen Mitangeschuldigten und Personen aus dem Milieu möglich. Weiter
könne die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angeordnet werden.
Auch die Benützung von Mobiltelefonen und Fahrzeugen könne ihm verboten
werden. Schliesslich sei er grundsätzlich zu der im psychiatrischen Gutachten
empfohlenen Therapie bereit. Diese Massnahmen seien kumulierbar und bildeten
ein stabiles Setting.

3.3.3 Der Haftrichter hat die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht geprüft,
obwohl er angesichts der bereits sehr langen Haftdauer und der ausführlichen
Argumentation des Beschwerdeführers offensichtlich Anlass dazu hatte. Mit dem
Verzicht auf die Prüfung möglicher Ersatzmassnahmen hat er den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet. Die
Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als begründet. Es ist - wie
der Beschwerdeführer richtig darlegt - nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als
erste Instanz mögliche Ersatzmassnahmen zu beurteilen und anzuordnen.
Vielmehr wird der Haftrichter als im Kanton Zürich zurzeit einzige
Haftprüfungsinstanz die allenfalls in Frage kommenden Ersatzmassnahmen prüfen
müssen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als
begründet.

3.4 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Haftdauer von 2 ?
Jahren als übermässig.

3.4.1 Der Haftrichter führt im angefochtenen Entscheid aus, der
Beschwerdeführer habe mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die unter
Gewichtung der massiven Vorstrafen aufgrund des heutigen Untersuchungsstandes
ohne weiteres im Bereich zwischen 5-8 Jahren liegen dürfte. Damit drohe keine
Überhaft, auch wenn mit der Verteidigung von der Anrechnung von insgesamt
rund 3 Jahren Haft bzw. Strafvollzug ausgegangen werde.

Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen ein, dem Haftrichter
seien die umfangreichen Untersuchungsakten nicht vorgelegen. Er habe nicht
abgeklärt, wieviele einzelne Straftaten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt
würden, von welchem Deliktsbetrag auszugehen sei, wann mit einer Anklage zu
rechnen sei und wie der Strafantrag der Anklagebehörde lauten werde. Zudem
habe er weder das Geständnis des Beschwerdeführers noch das psychiatrische
Gutachten berücksichtigt und auch nicht in Rechnung gestellt, dass ein
Zusatzurteil zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006
und damit eine Gesamtstrafe auszusprechen sei. Bereits aus dem vorangehenden
Strafverfahren ergebe sich eine Überhaft von 4 Monaten, welche angerechnet
werden müsse (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2007
vom 29. Mai 2007 E. 5). Zudem datierten einige Tatvorwürfe aus den Jahren
2001/2002, und es sei mit einer grossen Anzahl von Einstellungen zu rechnen.

3.4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die
zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht
genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden
als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach
der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als
übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des
einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; 128 I 149
E. 2.2 S. 151, je mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle,
dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte
oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts
1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5; BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E.
6 S. 215; Urteil 1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995, publ. in: EuGRZ 1998 S.
514, E. 3). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden
Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der
Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB
anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen
(BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen).

3.4.3 Bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der
Haftrichter über wesentliche Angaben, welche zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlich sind, nicht verfügte und die
erforderlichen Unterlagen auch nicht erhob. Er beschränkte sich darauf, die
Untersuchungsbehörde für den Fall weiterer Haftentlassungsgesuche, denen sie
sich widersetzen sollte, anzuweisen, möglichst genau darzulegen, wieviele
einzelne Straftaten voraussichtlich zur Anklage gelangen, von welchem
Deliktsbetrag auszugehen sei und in welcher Bandbreite sich das von der
Anklagebehörde beantragte Strafmass bewegen dürfte. Die Staatsanwaltschaft
führt im bundesgerichtlichen Verfahren aus, es sei mit einem hohen
Strafantrag zu rechnen, der die Überhaft noch einige Zeit nicht
wahrscheinlich mache.

Angesichts dieser vagen Äusserungen der Anklagebehörde, der bereits langen
Haftdauer und der geringen aktenkundigen Kenntnisse des tatsächlichen
Untersuchungsstandes kann der Haftrichter im Laufe des weiteren
Haftprüfungsverfahrens nicht darauf verzichten, die zur Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer erforderlichen Akten zu erheben und seinen
Entscheid in Nachachtung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV
nachvollziehbar zu begründen. Die Unterlassungen des Haftrichters können
hingegen zurzeit nicht zu einer unverzüglichen Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug führen, da nach der
Aktenlage noch keine Überhaft anzunehmen ist und nach dem psychiatrischen
Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einer Freilassung des
Beschwerdeführers der Untersuchungszweck gefährdet würde und der
Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit wieder aufnehmen könnte.

3.5
3.5.1 Bei der weiteren Beurteilung der strafprozessualen Haft kann sich der
Haftrichter aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf eine
äusserst knappe Begründung, wie sie im hier angefochtenen Entscheid enthalten
ist, beschränken. Zunächst hat der Haftrichter - nach dem System des Zürcher
Strafprozess die einzige für die Haftprüfung zuständige kantonale Instanz -
den Sachverhalt umfassend zu erheben. Er darf sich dabei nicht auf
rudimentäre, oberflächliche Angaben seitens der Staatsanwaltschaft
beschränken, sondern hat sich von den Tatvorwürfen und -umständen aufgrund
des bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisses ein vollständiges eigenes
Bild zu machen und die Staatsanwaltschaft dazu anzuhalten, über den Lauf der
Untersuchung und die verschiedenen voraussichtlichen Anklagepunkte
nachvollziehbar, umfassend und konkret zu berichten. Ferner sind sämtliche
Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft -
inklusive mögliche Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen - wesentlich
sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Nur auf diese
Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätzen
genügender Entscheid erfolgen. Der angefochtene Entscheid entspricht diesen
Anforderungen offensichtlich nicht.

Gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um
die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt, darf an die
Begründungspflicht bzw. an die Gewährung des rechtlichen Gehörs kein tiefer
Massstab angelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7.
Oktober 1992 E. 3b, in: EuGRZ 1992 S. 554 ff.; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409).
Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei der Frage der Zulässigkeit von
Untersuchungshaft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die
persönliche Freiheit geht. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit
rund 2 ? Jahren in strafprozessualer Haft. Im vorliegenden Fall kommt noch
hinzu, dass es der Haftrichter auch unterlassen hat, wenigstens nachträglich,
in einer Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde, auf die Argumente des
Beschwerdeführers einzugehen. Die diesbezügliche Einladung des
Bundesgerichtes ist mit dem Vermerk "Verzicht auf Vernehmlassung" retourniert
worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.464/1996 vom 12. September 1996 E.
2c/cc, in: EuGRZ 1997 S. 16). Die Zürcher Regelung, wonach gegen den
Entscheid des Haftrichters kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist, hat das
Bundesgericht trotz schwerer Bedenken als verfassungsrechtlich nicht geradezu
unhaltbar bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober
1992 E. 2d, in: EuGRZ 1992 S. 554). Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass
die Frage, ob die Zürcher Haftrichterregelung als grundrechtskonform
angesehen werden kann, von der künftigen Rechtsanwendung durch die Zürcher
Behörden abhänge. Im Sinne der dargelegten Bedenken sei nicht völlig
auszuschliessen, dass sich in Anbetracht der vorhandenen Schwachstellen eine
andere Lösung (Einführung einer Rekursinstanz, Ausbau der Verfahrensrechte)
in Zukunft als verfassungsrechtlich notwendig aufdrängen könnte (Urteil des
Bundesgerichts 1P.516/1992 vom 7. Oktober 1992 E. 3c, in: EuGRZ 1992 S. 556).
Zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Haftprüfungsverfahren gehört wie
erwähnt auch, dass der Haftrichter die wesentlichen Tatsachen und
Rechtsfragen umfassend erhebt und würdigt und diese Beurteilung in seinem
Entscheid darlegt.

3.5.2 Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz in den Kantonen für
Strafsachen ein zwei-instanzliches Verfahren vorsieht (Art. 80 Abs. 2 BGG),
welches grundsätzlich auch bei strafprozessualer Haft zum Zug kommen soll.
Art. 130 Abs. 1 BGG (in der Fassung vom 23. Juni 2006, AS 2006 4213) räumt
den Kantonen allerdings eine Übergangsfrist für die Anpassung ihrer
Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen
Strafprozessordnung ein, weshalb die vorliegende Beschwerde auch ohne
Zuständigkeit einer kantonalen Rechtsmittelinstanz zulässig ist (s. E. 1.1
hiervor). Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine
schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist
zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest (Art.
130 Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Entwurf für die schweizerische Strafprozessordnung
hat der Bundesrat vorgeschlagen, für Entscheide über die Anordnung,
Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von weniger
als 3 Monaten kein Rechtsmittel vorzusehen (Art. 221 E-StPO, BBl 2006 1454).
Der Ständerat ist hingegen in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2006 als Erstrat
vom Vorschlag des Bundesrats abgewichen und hat für diese Fälle generell die
Einführung eines kantonalen Rechtsmittels beschlossen, welches nicht von der
Dauer der Inhaftierung abhängt (AB 2006 S 1027 f.). Der Nationalrat hat sich
am 20. Juni 2007 im Wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats
angeschlossen (AB 2007 N 966 f.). Aus den Beratungen der Räte ergibt sich,
dass zumindest bei längerer strafprozessualer Haft mit der Einführung einer
kantonalen Rechtsmittelmöglichkeit zu rechnen ist.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur neuen Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2
BGG). Der Haftrichter wird die Verhältnismässigkeit der Haft aufgrund der zu
erhebenden Untersuchungsakten und der beantragten Vollzugsmassnahmen neu zu
prüfen haben. Dabei wird er mit Blick auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit auch mögliche Ersatzanordnungen im Sinne von § 72
StPO/ZH beurteilen müssen. Zudem werden die zuständigen kantonalen Behörden
aufgefordert, umgehend Haft- und Vollzugsmodalitäten anzuordnen, welche die
Resozialisierung des Beschwerdeführers fördern (s. E. 3.2.2 hiervor).

Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 BGG). Damit erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter, vom 27. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Haftrichter zurückgewiesen.

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: