Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.151/2007
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1B_151/2007

Verfügung vom 4. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2007 des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter.
Erwägungen:

1.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 19. Juli
2007 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Der dringenden Tatverdacht
bezüglich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen
das Vermögen sei gegeben und es liege Wiederholungsgefahr vor. Gegen diese
Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 23. Juli 2007 Beschwerde in
Strafsachen.

2.
Nachdem die kantonalen Behörden vom Bundesgericht zur Einreichung einer
allfälligen Vernehmlassung eingeladen worden waren, teilte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Bundesgericht mit, X.________ sei am 27.
Juli 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich zwecks Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten
zugeführt worden. Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte das Bundesgericht
der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufgrund des Schreibens der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wohl gegenstandslos geworden sei; sie könne
sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung äussern. Die
Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme.

3.
Mit der am 27. Juli 2007 erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der
Untersuchungshaft ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich gegenstandslos geworden. Die
Beschwerde kann somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos
geworden abgeschrieben werden.

Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen
Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie
auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.

4.
Der Haftrichter begründete die Wiederholungsgefahr unter anderem damit, dass
die Angeschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und anderen, mit ihrer Drogensucht im Zusammenhang
stehenden Delikten zu zum Teil empfindlichen Strafen verurteilt worden sei,
so letztmals mit Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2007. Ausserdem gestehe
die Angeschuldigte selbst ein, dass sie nur kurze Zeit später, nachdem sie am
19. März 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, wiederum in
einschlägiger Weise delinquiert habe. Was die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde dagegen vorbringt, ist bei einer summarischen Prüfung nicht
geeignet, die Annahme der Wiederholungsgefahr als verfassungswidrig
erscheinen zu lassen. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Vorwurf, die
im Zeitpunkt der haftrichterlichen Verfügung vierwöchige Untersuchungshaft
verletze das Beschleunigungsgebot. Daher hätte die vorliegende Beschwerde
wohl abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin würde somit dem
mutmasslichen Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig.

5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG. Ihre Mittellosigkeit kann angenommen werden.
Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit
darstellt, durfte sie sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch wird
daher bewilligt. Der Beschwerdeführerin werden deshalb keine Kosten auferlegt
und ihrem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
auszurichten.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_151/2007 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli