Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.146/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_146/2007 /daa

Urteil vom 27. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Gerichtspräsidentin 13 des Gerichtskreises II Biel-Nidau, Spitalstrasse
14, 2502 Biel,
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Ablehnung,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 11. Juni
2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ erstattete am 21. Mai 2006 Strafanzeige gegen A.A.________ wegen
Verleumdung und übler Nachrede, nachdem die Angeschuldigte ihrerseits
X.________ am 8. September 2005 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und
Ehrverletzung angezeigt hatte. Sodann erhob X.________ am 30. Mai 2006
Anzeige gegen C.________, dem er ebenfalls Ehrverletzungsdelikte vorwarf. Die
genannten Personen sind Mieter in der selben Liegenschaft D.________strasse
... in Biel. Grundlage der Streitigkeiten bilden in erster Linie angebliche
Lärmbelästigungen durch die Familie A.________.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurden diese im Gerichtskreis II Biel-Nidau
hängigen Verfahren vereinigt. Am 4. Oktober 2006 führte die a.o.
Gerichtspräsidentin des genannten Gerichtskreises mit den drei
Angeschuldigten erste Einvernahmen durch.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren
gegen die Gerichtspräsidentin. Er warf ihr vor, ein von ihm eingereichter
Strafantrag sei durch sie insofern gefälscht worden, als einerseits das
"Original-Schreiben" im Dossier fehle und anderseits seine Unterschrift
"radiert/eliminiert" worden sei. Auch habe die Gerichtspräsidentin im
Verfahren gegen Herrn B.A.________ angegeben, dieser sei in Biel geboren,
obwohl er ausgesagt habe, er komme aus Nicaragua und sei seit vier Jahren in
der Schweiz; somit sei eben Herr B.A.________ nicht in Biel geboren. Eine
weitere Fälschung sei auch das Datum betreffend Lehrbeginn von Herrn
B.A.________; auch dieses sei von der Gerichtspräsidentin gefälscht worden,
damit Herr B.A.________ letztlich nicht verurteilt werde.

Das Ablehnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern überwiesen. Diese erachtete die Vorwürfe als
haltlos und gelangte mit ausführlichen Erwägungen zum Ergebnis, es gebe keine
Anhaltspunkte, die den Eindruck der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der
Richterin entstehen lassen könnten. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007 wies sie
daher das Ablehnungsbegehren ab, wobei sie die auf Fr. 400.-- bestimmten
Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegte.

2.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten
Beschlusses und den Ausstand der von ihm abgelehnten Richterin; das
Obergericht, namentlich Oberrichter Stucki, habe die kriminellen
Machenschaften der Gerichtspräsidentin geschützt und sich damit zu deren
Komplizen gemacht. Die Richterin habe ihm, dem Beschwerdeführer, eine
Entschädigung und eine Genugtuung auszurichten.

Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Vernehmlassungen
zur Beschwerde einzuholen.

3.
3.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Entschädigungs- bzw.
Genugtuungsbegehren, liegt doch insoweit kein anfechtbarer Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz vor (Art. 80 und 90 ff. BGG).

3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt.

Der Beschwerdeführer wirft der Anklagekammer des Obergerichts wie zuvor der
abgelehnten Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises II Biel-Nidau ganz
allgemein ein unkorrektes Verfahren vor. Dabei kritisiert er die dem
angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen, indem er diese in
seiner Eingabe punktuell rekapituliert und mit seinen Kommentaren versehen
hat (welche teilweise die Anstandsregeln verletzen, s. insoweit Art. 33 BGG).
Er macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und behauptet
verschiedene Grundrechtsverletzungen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen
Beschluss geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gilt indes eine
qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen in
Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden sind. Im Anwendungsbereich dieser
Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG
weiterzuführen (Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4, zur Publikation
bestimmt; vgl. dazu auch BGE 130 I 258 E. 1.3 und 129 I 113 E. 2.1).
Dieselben strengen Anforderungen an die Begründungspflicht gelten, soweit es
um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich bzw. unter
verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt
worden ist; entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art.
106 Abs. 2 BGG genannten Rügen (E. 1.4.3 des oben zitierten Urteils vom 20.
Juni 2007).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss bzw. an den diesem
zugrunde liegenden Erwägungen. Die Ausführungen in der Beschwerde stellen
keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der dem obergerichtlichen Beschluss
zugrunde liegenden Begründung dar. Namentlich legt der Beschwerdeführer nicht
konkret dar, inwiefern diese Begründung im Einzelnen bzw. der angefochtene
Beschluss im Ergebnis verfassungswidrig sein soll.

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der a.o. Gerichtspräsiden-tin 13 des
Gerichtskreises II Biel-Nidau sowie dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: