Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.143/2007
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1B_143/2007 /ggs

Urteil vom 27. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Müller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Untersuchungshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 3. Juli 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen
X.________ wegen des Verdachtes der mehrfachen Vergewaltigung, Nötigung und
Bedrohung mit dem Tode. Der Angeschuldigte befindet sich seit 2. April 2007
in Untersuchungshaft. Am 29. Juni 2007 stellte die Staatsanwaltschaft beim
Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich ein Haftverlängerungsgesuch. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2007 bewilligte der kantonale Haftrichter die
Fortsetzung der Haft bis längstens 2. Oktober 2007.

B.
Gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 3. Juli 2007 gelangte X.________ mit
Beschwerde in Strafsachen vom 10. Juli 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die sofortige
Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter auf eine
Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte
am 24. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Der Rechtsuchende ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§
58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist
namentlich gegeben, wenn zu befürchten ist, der Angeschuldigte werde ein
Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder gegen die sexuelle
Integrität (Art. 187 ff. StGB) begehen, falls das hängige Verfahren ein
gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (§ 58 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH).

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der
Vergewaltigung grundsätzlich nicht, da sich dies vorliegend "nicht
aufdränge". Er bezeichnet die mutmassliche Geschädigte (in seiner Replik)
jedoch als "durchwegs unglaubwürdig" und bezichtigt sie der Lüge. Der
Beschwerdeführer bestreitet ausserdem den dringenden Tatverdacht der Drohung
und Nötigung, und er wendet sich gegen die Annahme eines besonderen
Haftgrundes (namentlich von Ausführungsgefahr). Was die untersuchte mehrfache
Drohung und Nötigung betrifft, habe eine Zeugin ihn, den Beschwerdeführer,
entlastet. Auch aus dem Tonbandprotokoll des polizeilichen Notrufdienstes vom
30. März 2007 ergäben sich keine Hinweise auf Drohung oder Nötigung. Er rügt
in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10,
Art. 31 und Art. 36 BV sowie Art. 5 EMRK).

2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Anordnung von Haft zur
Verhütung schwerer Delikte grundsätzlich verfassungskonform. Auch Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte
an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention,
als Haftgrund (vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
Präventivhaft ist nach der Rechtsprechung nicht nur wegen Fortsetzungs-
sondern auch gestützt auf Ausführungsgefahr zulässig, sofern dieser Haftgrund
im kantonalen Prozessrecht verankert ist. Falls die ernsthafte und akute
Gefahr eines schweren Deliktes (namentlich eines Verbrechens gegen Leib und
Leben) gegeben ist, kann Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen
früherer Vortaten (im Sinne einer Fortsetzungsgefahr im engeren Sinne)
angeordnet werden (vgl. BGE 125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Die EMRK anerkennt
Ausführungsgefahr ebenfalls als zulässigen Haftgrund, soweit er gesetzlich
vorgesehen ist. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht
erforderlich, dass der Angeschuldigte bereits konkrete Anstalten getroffen
hat, das befürchtete bzw. angedrohte Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn
sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der
übrigen Sachlage ergibt, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet
werden muss. Die Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der
konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 367
mit Hinweisen).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte (weitere) Verbrechen oder Vergehen
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4
S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Präventivhaft ist
verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und
anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I
268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung
weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um den Freiheitsentzug
zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den
übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht
erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann,
muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle
eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124
I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters
willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe seiner
geschiedenen Ehegattin am 30. März 2007 gedroht, er werde ihr, ihrem
9-jährigen Sohn und ihrem neuen Ehegatten die Kehle durchschneiden, falls sie
ihm, dem Beschwerdeführer, ihren Sohn nicht herausgebe. Diesbezüglich lägen
belastende Zeugenaussagen der mutmasslichen Geschädigten und ihres heutigen
Ehemannes bei den Akten. Zu früheren Zeitpunkten habe der Beschwerdeführer
die Geschädigte mehrmals und unter massiver Drohung zur Herausgabe von
Bargeldbeträgen gezwungen. Laut Untersuchungsakten gab die Geschädigte schon
am 12. Januar 2006 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sie ständig mit
dem Tode bedrohe. Die Drohungen hätten im Dezember 2005 begonnen; pro Woche
habe sie bis zu 32 Anrufe ihres (schon seit 2003 von ihr geschiedenen)
Ex-Mannes auf ihr Mobiltelefon erhalten. Wie die Staatsanwaltschaft weiter
darlegt, habe die Geschädigte in ihren Zeugenaussagen vom 18. bzw. 28. Juni
2007 ausserdem glaubwürdig und detailliert zu Protokoll gegeben, dass der
Beschwerdeführer sie (zwischen August und Oktober 2006) in ihrer Wohnung in
Zürich viermal vergewaltigt und dabei mehrfach gedroht habe, sie zu töten.

3.1 Der Beschwerdeführer macht (in der Replik) geltend, die Haft sei
ausschliesslich zur Untersuchung des Tatverdachtes der Drohung und Nötigung
verlängert worden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es
zu, dass der kantonale Haftrichter den besonderen Haftgrund der
Ausführungsgefahr im Zusammenhang mit den untersuchten Todesdrohungen bejaht
hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 3). Die Strafuntersuchung
erstreckt sich jedoch ausdrücklich auch auf den Verdacht der mehrfachen
Vergewaltigung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen sodann keinen
liquiden Alibi- bzw. Unschuldsbeweis. Was die untersuchten Todesdrohungen
betrifft, liegen nach Darstellung der Staatsanwaltschaft belastende Aussagen
von zwei Zeugen vor. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine dritte
Zeugin habe den Vorfall vom 30. März 2007 "ganz anders" dargestellt. Es ist
jedoch nicht Sache des Haftrichters, die bisherigen unterschiedlichen
Beweisaussagen und die übrigen vorläufigen Untersuchungsergebnisse bereits
abschliessend zu würdigen. Auch das Vorbringen, aus dem Tonbandprotokoll des
polizeilichen Notrufdienstes ergäben sich keine Hinweise auf Drohung oder
Nötigung, lässt die genannten Verdachtsgründe nicht dahinfallen. Dies umso
weniger, als die abzuklärenden Vorwürfe sich nicht auf den Vorfall vom 30.
März 2007 beschränken.

3.2 Aus den Untersuchungsakten ergeben sich im jetzigen Verfahrensstadium
ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht der mehrfachen
Vergewaltigung, Nötigung und Bedrohung mit dem Tode. Da es sich dabei um den
Vorwurf von Verbrechen und Vergehen handelt, ist der strafprozessuale
allgemeine Haftgrund (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH) erfüllt. Weitere
materiellstrafrechtliche Fragen sind nicht vom Haftrichter im
Haftprüfungsverfahren zu prüfen, sondern (im Falle einer Anklageerhebung) vom
erkennenden Strafgericht. Analoges gilt für die Würdigung von einzelnen
Beweisaussagen im Rahmen der vorläufigen Untersuchungsergebnisse.

3.3 Was den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr betrifft, haben die
kantonalen Strafjustizbehörden ein psychiatrisches Gutachten bei der Klinik
für Forensische Psychiatrie Rheinau in Auftrag gegeben. Dieses soll
insbesondere zur Gefährlichkeit des Angeschuldigten bzw. zur Frage Aufschluss
geben, ob der Beschwerdeführer die untersuchten Drohungen wahr machen könnte.
Gemäss den Erwägungen des kantonalen Haftrichters hat die Staatsanwaltschaft
sicherzustellen, dass "in einigen Wochen" ein Kurzgutachten oder ein
Zwischenbericht zur Frage der Ausführungsgefahr vorliegt (angefochtener
Entscheid, S. 4 E. 3). Bei Würdigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse
erscheint die Weiterdauer von Präventivhaft im jetzigen Zeitpunkt
verfassungskonform. Aus den bisherigen Ermittlungsakten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte für eine besondere Impulsivität, Aggressivität und deliktische
Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers. Bei der befürchteten neuen Straftat
handelt es sich um ein Verbrechen gegen Leib und Leben, bei den untersuchten
Delikten unter anderem um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität (im Sinne
von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH). Dass die kantonalen Strafjustizbehörden bis
zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens (bzw. des allfälligen
Zwischenberichtes) von einer sehr ungünstigen Prognose und der Gefahr von
(weiteren) Straftaten schwerwiegender Natur ausgehen, hält vor der Verfassung
stand.

3.4 Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob hier zusätzlich noch die
separaten besonderen Haftgründe der Flucht-, der Fortsetzungs- oder der
Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO/ZH) erfüllt wären.

4.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, ein psychiatrisches Gutachten
hätte, wenn überhaupt, schon längst angefordert werden müssen. Die
Untersuchungsbehörde sei "untätig" geblieben, was dem Beschleunigungsgebot in
Haftsachen widerspreche und eine Haftentlassung nach sich ziehen müsse.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. vier Monaten in
Untersuchungshaft. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen
mehrfacher Vergewaltigung, Nötigung und Bedrohung mit dem Tode muss er mit
einer Freiheitsstrafe ernsthaft rechnen, die deutlich über diesem Zeitrahmen
liegen könnte. Insofern ist hier keine unverhältnismässige Haftdauer gegeben
(vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Auch unzulässige
Verfahrensverzögerungen bzw. grobe prozessuale Versäumnisse der kantonalen
Strafjustizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen
würden, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen (vgl. BGE 132 I 21
E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen). Zur hängigen psychiatrische Begutachtung hat der
kantonale Haftrichter im angefochtenen Entscheid vom 3. Juli 2007 erwogen,
die Expertenmeinung zur Frage der Ausführungsgefahr sei von der
Staatsanwaltschaft "umgehend" einzuholen. Am 9. Juli 2007 erfolgte der
betreffende Gutachtensauftrag. Der Haftrichter hat ausserdem erwogen, dass es
stossend wäre, wenn der Angeschuldigte monatelang in Untersuchungshaft auf
den Beginn der Begutachtung warten müsste. Die Untersuchungsbehörde habe
daher beim Experten nötigenfalls darauf hinzuwirken, dass "bereits in einigen
Wochen" ein Kurzgutachten oder ein Zwischenbericht zur Frage der
Ausführungsgefahr eingeht (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 3). Gemäss ihrer
Vernehmlassung hat die Staatsanwaltschaft den Gutachter in diesem Sinne
explizit aufgefordert, ihr "einen Vorbericht zukommen zu lassen, falls sich
vorzeitig ergeben sollte, dass keine Ausführungsgefahr besteht". Dieses
prozessuale Vorgehen zur Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen
hält im vorliegenden Fall vor der Verfassung stand.

5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus
den Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georges Müller,
wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: