Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.141/2007
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1B_141/2007 /fun

Urteil vom 24. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M.
Rutschi,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach,
8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hat am 4. Mai 2007 gegen X.________ beim
Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben wegen mehrfacher Vergewaltigung,
mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit. Der
Angeklagte befindet sich seit 20. November 2006 in strafprozessualer Haft
(seit 25. Mai 2007 im vorzeitigen Strafvollzug). Ein Haftentlassungsgesuch
des Inhaftierten vom 26. Juni 2007 wies der Haftrichter des Bezirksgerichtes
Zürich mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab.

B.
Gegen den Entscheid des Haftrichters gelangte X.________ mit Beschwerde in
Strafsachen vom 9. Juli 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die sofortige Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter auf eine
Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Der Rechtsuchende ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Strafprozessuale Haft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet
werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1
i.V.m. § 71a StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist
gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden
muss, der Angeschuldigte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen
oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58
Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Ausführungsgefahr liegt insbesondere vor, wenn zu
befürchten ist, der Angeschuldigte werde ein Verbrechen gegen die sexuelle
Integrität (Art. 187 ff. StGB) begehen, falls das hängige Verfahren ein
gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (§ 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH)
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung
und die Annahme eines besonderen Haftgrundes (insbesondere von
Wiederholungsgefahr). Er gibt die Verübung einer Tätlichkeit und den
objektiven Tatbestand von Drohungen zu.

2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender
Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl.
BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt
dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des
dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter
vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden
Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl.
publ. E. 4a von BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig.
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c
S. 270).

Präventivhaft ist nach der Rechtsprechung auch gestützt auf Ausführungsgefahr
zulässig, sofern der betreffende Haftgrund im kantonalen Prozessrecht
verankert ist. Falls die ernsthafte und akute Gefahr eines schweren Deliktes
(namentlich eines Verbrechens gegen die sexuelle Integrität) gegeben ist,
kann Präventivhaft ausnahmsweise auch ohne Vorliegen früherer Vortaten (im
Sinne einer Fortsetzungsgefahr im engeren Sinne) angeordnet werden (vgl. BGE
125 I 361 E. 4c S. 365 f.). Die EMRK anerkennt Ausführungsgefahr ebenfalls
als zulässigen Haftgrund, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. Für die
Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass der
Angeschuldigte bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das befürchtete bzw.
angedrohte Verbrechen zu begehen. Es genügt, wenn sich aufgrund der
persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage ergibt,
dass die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch erachtet werden muss. Die
Abschätzung des Ausführungsrisikos hat nach Massgabe der konkreten Umstände
des Einzelfalles zu erfolgen (BGE 125 I 361 E. 5 S. 367 mit Hinweisen).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte (weitere) Verbrechen oder Vergehen
begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4
S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der
Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen
Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten
werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von
der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine
dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124
I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters
willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom kantonalen Haftrichter bejahte
Wiederholungsgefahr stütze sich auf ein bloss "allgemein gehaltenes"
psychiatrisches Gutachten. Eine hochgradige Rückfallprognose, die für die
Aufrechterhaltung von Präventivhaft zu verlangen sei, könne daraus nicht
abgeleitet werden. Ausserdem gingen sowohl der psychiatrische Gutachter als
auch der kantonale Haftrichter "mit ihrer Sprachregelung offenbar von der
Schuld und einer höchstwahrscheinlichen Verurteilung" des Beschwerdeführers
wegen Vergewaltigung und Drohung aus. Dies sei insbesondere mit dem Anspruch
auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV) nicht vereinbar.

3.1 Gemäss Anklageschrift vom 4. Mai 2007 wird dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, er habe am Abend des 18. November 2006 die Geschädigte in ihrer
Wohnung zunächst geohrfeigt, nachdem sie seine Zudringlichkeiten abgewehrt
habe. Darauf habe er einen Skistock ergriffen und diesen der Geschädigten,
die ihre Hände schützend über ihr Gesicht gehalten habe, mit voller Wucht auf
den Rücken geschlagen. Dies habe bei ihr zu zwei Hämatomen (in der Grösse von
6 x 0,5 cm) mit Schwellung des umgebenden Gewebes (8 x 4 cm) geführt, welche
der Geschädigten noch einige Wochen Schmerzen bereitet hätten. Anschliessend
habe der Beschwerdeführer die Geschädigte angeschrien, beschimpft und mit dem
Tode bedroht. Diese habe einen allfälligen Versuch, um Hilfe zu rufen oder in
der Nacht ihre Wohnung zu verlassen, nicht gewagt, zumal sich auch ihr Kind
schlafend in der Wohnung aufgehalten habe. Im Schlafzimmer habe sie die
weiteren Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers zunächst abzuwehren
versucht. Angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit und der
Aussichtslosigkeit ihrer Situation bzw. aus Angst habe sie sich dem
Beschwerdeführer, der sie in den Klammergriff genommen habe, aber
schliesslich sexuell hingegeben. Im Verlaufe der Nacht habe er auf diese
Weise mehrfach den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen.

Am darauffolgenden Tag, 19. November 2006, habe die Geschädigte Strafanzeige
bei der Polizei erstattet. Als sie von einer Polizeibeamtin im Dienstfahrzeug
nach Hause gefahren worden sei, habe der Beschwerdeführer der Geschädigten
mehrfach auf das Handy telefoniert. Anschliessend habe er sie auch zuhause
auf dem Festnetzanschluss angerufen, direkt mit ihr gesprochen und auch
Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Dabei habe er geäussert,
dass er "gerade wieder nach Zürich kommen und sie, die Geschädigte,
umbringen" werde, dass er "seinen Heiligen" versprochen habe, sie zu töten,
selbst "wenn dies das Letzte wäre, was er noch machen würde", dass er sie
"fangen" und sie "dann schon sehen" werde, was passiere, sofern er sie
"überhaupt am Leben lassen würde". Zudem habe er ihr ein SMS auf das Handy
zukommen lassen; darin habe er geäussert, dass er sie "fertig machen" und
dass "sie, die Geschädigte, unter der Erde in einem grossen Gefängnis" enden
werde. Die Geschädigte habe unter diesen Drohungen stark gelitten und
psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

3.2 Was den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes betrifft,
bestreitet der Beschwerdeführer zwar jeglichen Vergewaltigungsvorwurf. Auch
will er den Schlag mit dem Skistock und deren Folgen lediglich als
Tätlichkeit qualifiziert haben, und er gibt beim Vorwurf von mehrfachen
Drohungen bloss den "objektiven Tatbestand" zu. Aus der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den dort genannten Beweismitteln ergeben
sich jedoch ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den dringenden Verdacht
der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen
Bedrohung mit dem Tode. Da es sich dabei um den Vorwurf von Verbrechen und
Vergehen handelt, ist der strafprozessuale allgemeine Haftgrund erfüllt.
Weitere materiellstrafrechtliche Fragen sind nicht vom Haftrichter im
Haftprüfungsverfahren zu prüfen, sondern vom erkennenden Strafgericht,
welches mit dem Fall befasst ist.

3.3 Für die Prüfung von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr ist
insbesondere das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische
Psychiatrie Rheinau vom 13. März 2007 zu beachten, welches als
"Kurzbegutachtung" bezeichnet wird. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers enthält die Expertise nicht nur allgemein gehaltene
Ausführungen zu dessen psychischem Gesundheitszustand. Der begutachtende
Chefarzt hält vielmehr ausdrücklich fest, dass beim Exploranden diagnostische
Anzeichen für eine soziokulturelle "Anpassungsstörung" bestünden. Ausserdem
verhalte sich der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen erheblich impulsiv
und fremdaggressiv. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden von ihm
regelmässig bagatellisiert. Es bestehe beim Exploranden ein Mangel an
Einsichtbereitschaft und eine nur schwach ausgeprägte Wahrnehmungsfähigkeit
für Signale bzw. Ängste seiner Mitmenschen. Zusammenfassend zieht der Experte
den Schluss, dass beim Beschwerdeführer "für einen überschaubaren Zeitrahmen
ein mittelgradig erhöhtes Risiko für die Begehung erneuter Gewalttaten"
festzustellen sei.

3.4 Bei Würdigung sämtlicher Untersuchungsergebnisse erscheint die
Weiterdauer von Präventivhaft im jetzigen Zeitpunkt verfassungskonform. Aus
dem psychiatrischen Gutachten und den übrigen bisherigen Beweisresultaten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Impulsivität,
Aggressivität und deliktische Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers. Dass die
kantonalen Strafjustizbehörden hier von einer sehr ungünstigen Prognose und
der Gefahr von weiteren Delikten schwerwiegender Natur ausgehen, hält vor der
Verfassung stand.

Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob hier zusätzlich noch die separaten
besonderen Haftgründe der Flucht- oder der Kollusionsgefahr (§ 58 Abs. 1
Ziff. 1-2 StPO/ZH) erfüllt wären.

3.5 Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den psychiatrischen
Gutachter oder den kantonalen Haftrichter ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Das Gutachten spricht sich zu Fragen von
Schuld und Strafbarkeit nicht aus. Ebenso wenig erläutert der
Beschwerdeführer, inwiefern "die Sprachregelung" des angefochtenen
Entscheides einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkäme. Der Haftrichter
erwähnt dort ausdrücklich, dass der vorzeitige Strafantritt "keinesfalls"
einem Schuldanerkenntnis gleichzusetzen sei. Dass ausserdem erwogen wird, bei
den dem Beschwerdeführer "zur Last gelegten Delikten" handle es sich
"zweifelsohne um solche schwerer Natur", hält nach dem oben Dargelegten vor
der Verfassung stand. Analoges gilt für die Erwägung, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung "eine längere
Freiheitsstrafe zu gewärtigen" habe, weshalb keine Überhaft vorliege.

4.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus
den Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Federico M.
Rutschi, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: