Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.139/2007
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1B_139/2007

Urteil vom 17. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Werdstrasse 138, Postfach 9467, 8036
Zürich.

Schriftensperre, Meldepflicht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2007
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die eidgenössischen Justizbehörden führen ein Strafverfahren gegen X.________
und Mitbeteiligte wegen Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen
Organisation sowie qualifizierter Geldwäscherei (sog.
"Zigarettenschieber-Fall"). Am 31. August 2004 wurde der Angeschuldigte
verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2005
entliess ihn die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) gegen eine Kaution
von Fr. 500'000.-- aus der Haft. Gleichzeitig erliess die BA weitere
Ersatzmassnahmen für Haft. Sie verfügte gegen den Angeschuldigten eine Pass-
und Schriftensperre und verpflichtete ihn, sich wöchentlich bei der
jurassischen Kantonspolizei in Delémont zu melden. Nach Abschluss der
gerichtspolizeilichen Ermittlungen durch die BA eröffnete das Eidgenössische
Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) am 1. November 2005 die Voruntersuchung.
Diese ist unterdessen abgeschlossen.

B.
Ein Gesuch des Angeschuldigten vom 12. Februar 2007 um Aufhebung der
genannten Ersatzmassnahmen wies das Eidg. URA mit Verfügung vom 8. März 2007
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, I.
Beschwerdekammer, am 4. Juni 2007 ebenfalls abschlägig.

C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 beantragt X.________ beim Bundesgericht die
Aufhebung des Beschwerdekammerentscheides vom 4. Juni 2007 bzw. der
streitigen Ersatzmassnahmen.

Die BA und das Eidg. URA beantragen je die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, während die Beschwerdekammer auf eine Stellungnahme
verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 16. August 2007.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Gemäss Art. 132
Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle
Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29
Abs. 3 BGerR; BGE 133 IV 278 E. 1.1 S. 280; nicht amtlich publ. E. 3 von BGE
133 IV 182).

1.2 Anfechtbar sind nach Art. 79 BGG (und waren schon nach der altrechtlichen
Praxis des Bundesgerichtes gestützt auf das SGG) insbesondere
Zwangsmassnahmenentscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Haft
(Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) sowie
Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht,
Haftkaution etc.; Urteil des Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007,
E. 1; vgl. nach altem Prozessrecht schon BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 66 ff.;
nicht amtl. publ. E. 1.2 von BGE 131 I 425; BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.;
125 IV 222 E. 1c S. 224).

1.3 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Urteile des
Bundesgerichtes 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 1.2, sowie 1B_205/2007 vom
9. Oktober 2007, E. 1.4).

2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, weder ein dringender
Tatverdacht noch eine dringende Fluchtgefahr seien (als bundesrechtliche
Voraussetzungen der angeordneten Ersatzmassnahmen für Haft) gegeben. Die
Zwangsmassnahmen führten ausserdem zu einem unverhältnismässigen Eingriff in
seine Grundrechte.

3.
Bei der streitigen Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht handelt
es sich um mildere Ersatzmassnahmen anstelle von strafprozessualer Haft, mit
denen (im Rahmen der Verhältnismässigkeit) einer gewissen Fluchtneigung des
Angeschuldigten vorgebeugt werden soll (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 mit
Hinweisen). Die betreffenden Zwangsmassnahmen werden zwar im Bundesgesetz
über die Bundesstrafrechtspflege nicht ausdrücklich erwähnt. Da sie die
persönliche Freiheit weniger stark einschränken als die im Gesetz geregelte
Freiheitsentziehung, besteht für die fraglichen Ersatzmassnahmen jedoch (im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie setzen
hinreichende Haftgründe voraus, müssen verhältnismässig sein und können
einzeln oder (soweit sachlich geboten) auch kumuliert angeordnet werden (BGE
133 I 27 E. 3.2 S. 29 f., E. 3.3 S. 30, E. 3.4 S. 31 f., E. 3.5 S. 32, je mit
Hinweisen).

3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen (nach Massgabe des konkreten
Einzelfalles) einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten
voraus (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316). Je schwerer der Eingriff in die
Freiheitsrechte des Betroffenen ausfällt, desto höhere Anforderungen sind
grundsätzlich an die Konkretisierung des Tatverdachtes zu stellen.
Strafprozessuale Haft verlangt den dringenden Verdacht eines Verbrechens oder
Vergehens (Art. 44 BStP; vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Ein mit
Untersuchungshaft verbundener Freiheitsentzug stellt allerdings eine deutlich
schärfere Zwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten haben
als für die Anordnung einer blossen Pass- und Schriftensperre bzw. einer
Meldepflicht (Urteil des Bundesgerichtes 1P.704/2004 vom 29. Dezember 2004,
E. 4.1, entgegen Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N. 6 zu § 72
StPO/ZH). Analoges gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch für den
besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit
Hinweisen).

3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der
Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen
Zwangsmassnahmenverfahren grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller
strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124
IV 313 E. 4 S. 316).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Ersatzmassnahmen dürften nur angeordnet
und aufrechterhalten werden, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die
auch für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten. Ein dringender
Tatverdacht liege aber nicht gegen ihn vor. Die im gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren vorgelegten Verdachtsgründe hätten im Verlaufe der
Voruntersuchung nicht erhärtet werden können. Dass die Beschwerdekammer den
Tatverdacht unter anderem auf den Umstand stütze, dass er, der
Beschwerdeführer, die Freigabe der Kaution nicht beantragt habe, sei
lebensfremd bzw. sachlich nicht vertretbar.

4.1 Es kann offen bleiben, ob die Erwägung der Beschwerdekammer zutreffend
erscheint, wonach "der Verzicht des Beschwerdeführers auf Stellung eines
Antrages auf Freigabe der Kaution als Indiz für die Anerkennung des
Tatverdachtes betrachtet werden" könne. Die Zulässigkeit der streitigen
Zwangsmassnahmen setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer den
Tatverdacht "anerkannt" haben müsste. Daher handelt es sich beim fraglichen
Begründungselement des angefochtenen Entscheides (wie sich auch aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt) um ein nicht entscheiderhebliches obiter
dictum.

4.2 Im vorliegenden Fall wurde ein dringender Tatverdacht schon mit Urteil
1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 (im Stadium des gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens) durch das Bundesgericht bejaht. Nach Eröffnung der
Voruntersuchung hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (mit Urteil
vom 24. Juli 2006 sowie im angefochtenen Entscheid) den Tatverdacht erneut
bestätigt.

4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, strafprozessuale
Zwangsmassnahmen dürften nur unter der Voraussetzung aufrechterhalten werden,
dass sich die Verdachtsgründe im Verlaufe des Strafverfahrens ständig
verdichten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist im
Einzelfall der Intensität des bereits vorbestehenden Tatverdachtes Rechnung
zu tragen: Falls - wie hier - schon in einem frühen Verfahrensstadium
konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der
notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche
Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich
abgeschwächt wird. Weiter muss (unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit) berücksichtigt werden, welche Zwangsmassnahmen gestützt
auf die fraglichen Verdachtsgründe aufrechterhalten werden sollen: Falls die
Eingriffsintensität sinkt, ist an den Nachweis des Tatverdachtes in der Regel
ein weniger strenger Massstab anzulegen. Untersuchungshaft stellt jedenfalls
eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen für
Haft wie Pass- und Schriftensperren oder Meldepflichten. Insofern haben für
den strafprozessualen Freiheitsentzug, auch unter dem Gesichtspunkt des
Tatverdachtes, qualifizierte Anforderungen zu gelten (vgl. zu dieser Praxis
oben, E. 3.1).
4.4 Die erheblichen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer, welche
bereits in diversen Urteilen des Bundesgerichtes und der Beschwerdekammer
erörtert wurden und im angefochtenen Entscheid (S. 5-6, E. 3.3) erneut
zusammengefasst werden, genügen hier als allgemeine Eingriffsvoraussetzung
für die streitigen Ersatzmassnahmen für Haft.

4.5 Die in diesem Zusammenhang beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdekammer hat
ausreichend dargelegt, weshalb sie auf einen hinreichenden Tatverdacht
erkannte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste das
Zwangsmassnahmengericht bei der Prüfung des Tatverdachtes nicht - im Stile
eines erkennenden Strafgerichtes und von Verfassungs wegen - erläutern,
inwiefern sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale von Art.
260ter Ziff. 1 StGB als erfüllt anzusehen wären.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen eines ausreichenden
Fluchtverdachtes. Er besitze die Niederlassungsbewilligung C und habe seinen
Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo sich auch der grösste Teil seines
Vermögens befinde. Nach verschiedenen (von den Justizbehörden bewilligten)
Ausreisen zwischen 2006 und 2007 sei er jeweils anstandslos in die Schweiz
zurückgekehrt. Die auferlegte Kaution bzw. seine in der Schweiz blockierten
Vermögenswerte sowie sein Interesse an einer unmittelbaren Ausübung seiner
Parteirechte böten ausreichend Gewähr dafür, dass er sich nicht ins Ausland
absetze. Die streitigen Ersatzmassnahmen führten zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte (namentlich die
persönliche Freiheit und das Recht auf Familienleben). Sie seien nicht
geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten bzw. böten "keine Gewähr dafür,
dass der Beschwerdeführer sich nicht dennoch ins Ausland absetzen kann". Sie
zögen ausserdem eine unverhältnismässige Härte nach sich und seien nicht
länger zumutbar, zumal ein gerichtliches Urteil frühestens im Jahr 2008
erwartet werden könne.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme
von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte bei Verzicht auf die
streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe
durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein
Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie
jedoch für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es
müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere
die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen
werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und
sozialen Bindungen des Angeschuldigten, dessen berufliche Situation sowie
Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer
befürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen
Ersatzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden
Fluchtneigung grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I
27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).

5.2 Nach Ansicht der Beschwerdekammer sei insbesondere der Umstand, dass der
Beschwerdeführer an einer Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht von Bari
vom 17. November 2006 erst teilgenommen habe, "als ihm das freie Geleit
zugesichert worden war", als Anhaltspunkt für eine mögliche Flucht zu werten.
Es kann offen bleiben, ob den Erwägungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt
gefolgt werden kann. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hält
die Annahme einer Fluchtneigung, welche die Aufrechterhaltung der streitigen
Ersatzmassnahmen rechtfertigt, im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand.

5.3 Im Urteil des Bundesgerichtes 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 wurde beim
Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Fluchtrisiko festgestellt. Was er
vorbringt, lässt die Fluchtgefahr nicht als (unterdessen) dermassen reduziert
erscheinen, dass nicht einmal mehr die Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen
für Haft zulässig wäre. Neben den persönlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers (spanische Staatsangehörigkeit, Sprach- und
Reisegewandtheit, diverse geschäftliche und familiäre Kontakte sowie hohe
Vermögensanlagen im Ausland usw.) ist dabei auch der im Falle einer
Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe Rechnung zu tragen. Die
Voruntersuchung wurde unterdessen abgeschlossen. Die eidgenössischen
Justizbehörden haben keine Verfahrenseinstellung angekündigt.

5.4 Zu prüfen bleibt schliesslich die Verhältnismässigkeit der streitigen
Pass- und Schriftensperre sowie der Meldepflicht. Diese Massnahmen sind
grundsätzlich geeignet und sachlich geboten, um die dargelegte Fluchtgefahr
zu mindern. Auch ihre Kumulation ist in Fällen wie dem vorliegenden zulässig
(vgl. BGE 133 I 27 E. 3.5 S. 32 mit Hinweisen). Dass mildere Ersatzmassnahmen
für Haft der Gefahr einer heimlichen Abreise ins Ausland weniger
einschneidend begegnen als ein Freiheitsentzug, liegt in der Natur der Sache
und lässt ihre Geeignetheit im Sinne der Praxis zur Verhältnismässigkeit von
strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht dahinfallen (vgl. BGE 130 I 234 E.
2.2 S. 236).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die eidgenössischen Justizbehörden
auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der verfügten Pass- und
Ausreisesperre bewilligt haben. So habe ihm die BA schon am 1. Juni 2005 eine
fünftägige Reiseerlaubnis nach Spanien erteilt, damit er seine erkrankte
Mutter hätte besuchen können. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht,
da er damals noch befürchtet habe, in Spanien verhaftet zu werden. In der
Folge sei ihm die Ausreise nach Italien zur Vorbereitung und Teilnahme an
einer Gerichtsverhandlung vom 17. November 2006 in Bari bewilligt worden.
Eine weitere Reisegenehmigung habe er für einen Besuch bei seiner Mutter in
Spanien vom 20. Dezember 2006 bis 8. Januar 2007 erhalten. Mit Verfügungen
vom 24. April und 7. Juni 2007 habe das Eidg. URA dem Beschwerdeführer
weitere Genehmigungen für Reisen nach Italien erteilt. Entgegen seiner
Ansicht folgt daraus nicht, dass die streitigen Massnahmen sich als
ungeeignet und unnötig erwiesen hätten. Sie stellen vielmehr sicher, dass der
Beschwerdeführer nicht unkontrolliert und unbeschränkt ins Ausland reist und
sich dem Verfahren dadurch entzieht. Die Reisebewilligungen zeigen auch, dass
die Behörden die Massnahmen nicht formalistisch-rigide durchsetzen, sondern
auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen zulassen.

Der verbleibende Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
(sowie in die übrigen von ihm angerufenen Grundrechte) kann bei dieser
Sachlage nicht als übermässig schwer bezeichnet werden, und die
eidgenössischen Behörden tragen bei der konkreten Handhabung der vorläufigen
Reisebeschränkung dem Verhältnismässigkeitsgebot ausreichend Rechnung (vgl.
auch BGE 133 I 27 E. 3.4 S. 32). Dass die Einholung von Reisebewilligungen
jeweils "mindestens einige Tage" Zeit in Anspruch nehme, stellt entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine unzumutbare Schikane dar, zumal in
begründeten Notfällen (etwa bei Todesfällen von nahen Angehörigen im Ausland)
erwartet werden kann, dass die eidgenössischen Behörden angemessen rasch
reagieren.

Die bisherige Dauer des Verfahrens gebietet ebenfalls noch keine Aufhebung
der streitigen Massnahmen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es
sich hier um ein sehr aufwändiges und umfangreiches Strafdossier mit
zahlreichen Auslandbezügen handelt. Dass die Beschwerdekammer in diesem
Zusammenhang auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
mitberücksichtigt hat, führt zu keinem verfassungswidrigen Ergebnis. Das
öffentliche Interesse an der Aufklärung des schwer wiegenden und komplexen
Straffalles ist im Übrigen als hoch einzustufen.

5.5 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Grundrechte (darunter
Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und bundesrechtlichen Normen haben keine über das
Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Die Bestimmungen von Art.
31 Abs. 3-4 BV sowie Art. 5 Ziff. 3-4 EMRK sind auf die Anordnung bzw.
Aufhebung von strafprozessualer Haft anwendbar. Sie hindern die
Strafjustizbehörden nicht daran, einem gegen Kaution aus der
Untersuchungshaft entlassenen Angeschuldigten zur Sicherung der Zwecke des
Strafverfahrens weitere Ersatzmassnahmen für Haft aufzuerlegen.

6.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster