Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.138/2007
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1B_138/2007 /ggs

Urteil vom 19. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre
Jaccard,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach 1233, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 31. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wird verdächtigt, am 19. März 2007 Y.________ mit einem Messer am
Hals verletzt zu haben. Er wurde am 22. März 2007 in Haft genommen.

Auf Gesuch um Haftentlassung vom 22. Mai 2007 bzw. auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2007 um Haftverlängerung verfügte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 31. Mai 2007 die Abweisung des
Haftentlassungsgesuches und die Fortsetzung der Haft bis zum 30. August 2007.
Der Haftrichter bejahte den Tatverdacht sowie die Kollusionsgefahr und die
Wiederholungs- bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr.

B.
X.________ hat sich am 4. Juni 2007 an den Haftrichter des Bezirksgerichts
gewandt. Sein Schreiben ist dem Bundesgericht übermittelt worden und als
Beschwerde in Strafsachen behandelt worden. Das Bundesgericht ist am 28. Juni
2007 auf die Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_126/2007).

C.
Am 4. Juli 2007 hat der Rechtsvertreter von X.________ beim Bundesgericht
gegen den Entscheid des Haftrichters vom 31. Mai 2007 Beschwerde in
Strafsachen erhoben. Er stell den Antrag, X.________ sei unter der Auflage,
das Gebiet der Langstrasse in Zürich nicht mehr zu betreten und ausserhalb
seiner Wohnung kein Messer mit sich zu führen, aus der Haft zu entlassen.

Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beantragen
die Abweisung der Beschwerde.

In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Schreiben und das Urteil des
Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 stehen einem Eintreten auf die vom amtlichen
Rechtsverteter innert der Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde nicht
entgegen (vgl. BGE 112 Ia 1). Gegen den haftrichterlichen Entscheid ist die
Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
zulässig (Art. 78 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 und Art. 98 BGG). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die
Ausführungen in der Replik ist nur insoweit einzugehen, als die
Vernehmlassungen dazu Anlass gegeben haben.

2.
Nach § 58 Abs. 1 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) darf
Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem einer der aufgeführten
Haftgründe als gegeben angenommen werden kann.

Im vorliegenden Fall zieht der Beschwerdeführer den Tatverdacht nicht in
Frage. Er macht indes unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV
geltend, der Wiederholungsgefahr könne anstelle der Haft mit einer milderen
Massnahme im Sinne der Auflage begegnet werden, dass ihm verboten werde, das
Gebiet der Langstrasse in Zürich zu betreten und ausserhalb seiner Wohnung
ein Messer mit sich zu führen.

2.1 In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer vorerst eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV, weil der Haftrichter auf seine
Vorbringen betreffend Ersatzmassnahme nicht eingegangen sei. Diese Rüge
erweist sich als unbegründet. Der Haftrichter hat eingehend dargelegt, dass
vor dem Hintergrund der gesamten Umstände - Vorstrafen, erneuter Raubüberfall
unter Verwendung eines Messers, psychische und gesundheitliche
Beeinträchtigungen - qualifizierte Wiederholungsgefahr bestehe, eine
Entlassung schlechterdings nicht in Frage komme und er die Aufrechterhaltung
der Haft für verhältnismässig erachte. Damit hat er auch den Antrag auf
Haftentlassung unter Auflage beurteilt und zurückgewiesen. Bei dieser
Sachlage stellt der Umstand, dass der Haftrichter nicht ausdrücklich auf die
Möglichkeit einer mildern Massnahme eingegangen ist, keine Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV dar.

2.2 In der vorliegenden Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer erneut um
Entlassung unter Auflage und macht geltend, der Wiederholungsgefahr könne mit
einer solchen begegnet werden. Er setzt sich indes in der Beschwerdeschrift
vom 4. Juli 2007 mit der Annahme des Haftrichters im angefochtenen Entscheid,
es bestehe auch Kollusionsgefahr, nicht auseinander. Die Bestreitung der
Kollusionsgefahr und die Ausführungen dazu in der Replik sind nicht durch die
Vernehmlassungen veranlasst und damit als verspätete Vorbringen unerheblich.
Da nach § 58 Abs. 1 StPO/ZH für eine Haftanordnung oder -verlängerung das
Vorliegen eines einzigen speziellen Haftgrundes ausreicht und der
Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr, wie dargetan, nicht rechtsgenüglich in
Frage zieht, ist auf die Wiederholungsgefahr nicht näher einzugehen.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. In Anbetracht der vorliegenden
Beschwerdeschrift ist das Gesuch abzuweisen. Doch rechtfertigt es sich, auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: