Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.135/2007
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1B_135/2007 /ggs

Urteil vom 11. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Überprüfung der Verwahrung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des
Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt setzte in
einem Verfahren betreffend Überprüfung der Verwahrung von X.________ mit
Verfügung vom 1. Juni 2007 eine Frist bis zum 6. Juli 2007, um dem Gericht
einen neuen Verteidiger zu nennen. Gleichzeitig trat der Präsident auf den
Antrag, es sei ein neuer Gutachter zu bestellen, nicht ein. Zur Begründung
führte der Appellationsgerichtspräsident zusammenfassend aus, dass der Antrag
auf Bestellung von Dr. Y.________ als Gutachter mit Verfügung vom 18. April
2007 abgewiesen worden sei. Bereits damals habe der Gesuchsteller
Befangenheit der Mitarbeiter des IRM behauptet. Da keine neuen Gesichtspunkte
vorgebracht würden, sei auf den neuerlichen Antrag nicht einzutreten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Postaufgabe 2. Juli 2007)
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des
Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. Juni
2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der
Appellationsgerichtspräsident Recht verletzt haben sollte, als er auf den
neuerlichen Antrag auf Bestellung eines neuen Gutachters nicht eintrat. Die
vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit
den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Entscheidgründen dar.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel
offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: