Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.130/2007
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1B_130/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Lena Steiner-Meili, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse
15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10,
Postfach, 8090 Zürich.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Staatsanwältin Lena Steiner-Meili, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich, führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln. Mit
Eingabe vom 23. Januar 2007 lehnte der Beschuldigte die Staatsanwältin ab.

Mit Entscheid vom 8. März 2007 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich das Ablehnungsbegehren und eine vom Beschuldigten nebstdem geführte
Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen rekurrierte X.________ abermals. Auf diesen Rekurs trat die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31.
Mai 2007 nicht ein, dies wegen verspätet eingereichtem Rekurs. Sodann wies
sie einen nebstdem ausdrücklich gestellten Antrag auf "Feststellung von
Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung von
Verfahrensbestimmungen" als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten wurde.

2.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der genannten
Entscheide und den Ausstand von Staatsanwältin Steiner-Meili.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Entscheide nur auf ganz
allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei insbesondere auch, sich im Einzelnen
mit den der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 zugrunde liegenden
Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach sein vorangegangener Rekurs verspätet
eingereicht wurde. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der
Entscheid bzw. dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106
BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: