Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.12/2007
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{T 0/2}
1B_12/2007 /ggs

Urteil vom 26. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luc Jacopin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Kantonaler Prokurator 1, Speichergasse
12, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 1,
vom 10. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Dem vorbestraften X.________ wird vorgeworfen, er habe seit seiner bedingten
Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 1997 in mehreren Kantonen Straftaten
begangen. Zwischen 4. November 2003 und 27. Januar 2004 wurde er deswegen ein
erstes Mal in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 28. September
2005 anerkannte der Stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern die
Zuständigkeit der Berner Strafjustizbehörden für einen Teil der in der
Schweiz untersuchten Delikte.

B.
Am 23. November 2004 bzw. 9. Dezember 2005 verurteilte die Neuenburger
Strafjustiz (Tribunal de police de Neuchâtel bzw. Tribunal correctionnel du
Val-de-Travers) X.________ wegen Urkundenfälschung und weiteren Delikten bzw.
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Tagen
Gefängnis (ohne Bewährung) bzw. 12 Monaten Gefängnis bedingt. Wegen weiterer
strafbarer Handlungen (Missachtung von kantonalen Bauvorschriften) fällte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg mit Strafbescheid vom 15. Dezember
2005 eine Busse gegen ihn aus.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete eine separate
Strafuntersuchung gegen X.________ ein wegen des Verdachtes zahlreicher
Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikte sowie weiterer Straftaten. Am
15. September 2005 wurde der Angeschuldigte erneut verhaftet und wegen
Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Vier
Haftentlassungsgesuche des Inhaftierten vom 26. Dezember 2005 sowie 8. März,
17. Mai und 6. August 2006 wurden von den bernischen Strafjustizbehörden
abgewiesen. Das letztgenannte Haftentlassungsgesuch zog X.________ bis ans
Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 3. November 2006 wies das Bundesgericht
die betreffende staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 1P.694/2006).

D.
Nach Abschluss der im Kanton Bern anhängigen Voruntersuchung (mit
Schlussbericht und Abschlussverfügung vom 28. September 2006) überwies die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die komplexe Strafsache am 28. November
2006 zur Anklage an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern. Am 15.
Dezember 2006 reichte X.________ ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein,
welches das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, am 10. Januar
2007 abwies.

E.
Gegen den Entscheid des kantonalen Haftrichters vom 10. Januar 2007 gelangte
X.________ mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 an das Bundesgericht. Er rügt
die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten und beantragt neben
der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft und der kantonale Haftrichter beantragen mit Eingaben
vom 13. bzw. 14. Februar 2007 je die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).

1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen"
umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder
Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich
jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat
betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der
Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313; vgl. auch Marc
Thommen/Hans Wiprächtiger, Die Beschwerde in Strafsachen, AJP 2006, 651 ff.,
S. 652, 654 f.). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit grundsätzlich
gegeben.

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht
zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

1.4 Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf
Haftentlassung zulässig.

1.5 Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 29 Abs. 3 des
Reglements vom 20. November 2006 über das Bundesgericht (SR 173.110.131) die
I. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.

1.6 Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Das vorliegende
Urteil wird daher ebenfalls auf Deutsch ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voruntersuchung sei seit dem 28.
September 2006 abgeschlossen. Damit sei die prozessuale Gefahr, der mittels
Untersuchungshaft begegnet werden sollte, weggefallen. Schon aus diesem Grund
sei die Haft aufzuheben. Darüber hinaus fehle es an ausreichenden
Anhaltspunkten für die vom kantonalen Haftrichter bejahte
Wiederholungsgefahr. Als er, der Beschwerdeführer, im Januar 2004 aus der
Untersuchungshaft provisorisch entlassen wurde, habe er die Tragweite und die
Konsequenzen seiner Handlungen noch nicht vollständig erkannt. Unterdessen
(nämlich seit 15. September 2005) sei er jedoch erneut inhaftiert worden.
Eine Fortsetzungsgefahr bestehe nicht mehr. Ausserdem erscheine es
rechtsmissbräuchlich, zwei Monate vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin
von Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Weiterdauer der Haft verstosse daher
gegen das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit.

2.1 Nach bernischem Strafverfahrensrecht kann der Angeschuldigte in
Untersuchungshaft versetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund besteht,
namentlich Wiederholungsgefahr (Art. 176 Abs. 2 StrV/BE). Nach
Anklageerhebung vor Gericht kann unter analogen Voraussetzungen
Sicherheitshaft angeordnet bzw. fortgesetzt werden (Art. 192 f. StrV/BE).
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme
vorliegen, die angeschuldigte bzw. angeklagte Person werde "weitere
Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens
dies bereits mindestens einmal getan hat" (Art. 176 Abs. 2 Ziff. 3 StrV/BE).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden
Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen
die Annahme von Fortsetzungsgefahr.

2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl.
publ. E. 4a von BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der
Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig.
Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c
S. 270).

Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen
schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt,
muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4
S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen
Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der
Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige
Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen
Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten
werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von
der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine
dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I
208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick
auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters
willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist mit dem Abschluss der
Voruntersuchung der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht ohne weiteres
dahingefallen. Bei Vorliegen von gesetzlichen Haftgründen erlaubt das
bernische Strafverfahrensrecht denn auch die Anordnung bzw. Weiterdauer von
Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung (Art. 192 f. StrV/BE).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie
sich aus den Akten ergibt, verurteilte ihn das Wirtschaftsstrafgericht des
Kantons Bern am 16. Dezember 1994 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung,
Veruntreuung und weiteren Delikten zu 30 Monaten Gefängnis. Nachdem der
(damals in Frankreich wohnhafte) Verurteilte an die Schweiz ausgeliefert
worden war, verbüsste er einen Teil der rechtskräftig ausgefällten Strafe,
bevor er am 2. August 1997 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde. Am
6. Februar 1998 verurteilte ihn die französische Strafjustiz (Tribunal de
Grande Instance de Narbonne) in Abwesenheit wegen Betruges zu zwei Jahren
Freiheitsentzug. Zwischen 4. November 2003 und 27. Januar 2004 musste der
Beschwerdeführer wegen mutmasslichen neuen Verbrechen und Vergehen (darunter
Vermögens- bzw. Betreibungs- und Konkursdelikte) in der Schweiz in
Untersuchungshaft versetzt werden. Am 23. November 2004, 9. Dezember 2005
bzw. 15. Dezember 2005 verurteilte ihn die Neuenburger Strafjustiz wegen
Urkundenfälschung, qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und weiteren Straftaten zu 10 Tagen Gefängnis, 12
Monaten Gefängnis bedingt (mit Probezeit von fünf Jahren) bzw. zu einer
Busse. Am 28. November 2006 erfolgte in mehr als 70 Anklagepunkten die
Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wegen Vermögens-
bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikten (mit hohem Schadensbetrag) sowie
weiteren Straftaten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27. Januar 2004 - trotz
erfolgten Verurteilungen, Strafvollzug, Untersuchungshaft und neuen Anklagen
vor Gericht - weiter massiv einschlägig delinquiert. Die bernischen
Untersuchungs- und Anklagebehörden legen ihm diesbezüglich eine "hohe
kriminelle Energie" zur Last.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Annahme von Wiederholungsgefahr als
verfassungskonform. Die Rückfallprognose ist aufgrund der vorliegenden
Untersuchungsakten und im jetzigen Verfahrensstadium als sehr ungünstig
einzustufen, und die zu befürchtenden neuen Delikte erscheinen schwerer
Natur. Ausserdem droht hier eine weitere Komplikation des hängigen
Strafverfahrens. Dass der kantonale Haftrichter erwog, mit blossen
Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (Kaution, Pass- und
Schriftensperre etc.) liesse sich der drohenden Fortsetzungsgefahr nicht
ausreichend begegnen, hält hier ebenfalls vor der Verfassung stand (vgl. dazu
auch schon Urteil des Bundesgerichtes 1P.694/2006 vom 3. November 2006, E.
5).

3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine unverhältnismässige Länge der
strafprozessualen Haft. Diese dürfe nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe
geraten, die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu erwarten ist.
Der Strafrichter könne versucht sein, der Dauer der strafprozessualen Haft
bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Er, der Beschwerdeführer, befinde
sich seit insgesamt etwa 20 Monaten in Haft. Während der Voruntersuchung
seien die kantonalen Justizbehörden von einem zu erwartenden Freiheitsentzug
in der Höhe von mindestens 18 Monaten ausgegangen. Mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als 24 Monaten müsse er jedoch seiner Ansicht nach nicht rechnen. Im
Falle einer Verurteilung zu 20 oder 24 Monaten Freiheitsstrafe könne er
ausserdem auf eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzuges
bzw. nach 13 oder 16 Monaten zählen. Eine Weiterdauer der Sicherheitshaft
könne im Übrigen die Frage eines möglichen bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges in unzulässiger Weise präjudizieren.

3.1 Die Strafuntersuchung ist seit 28. September 2006 abgeschlossen
(Schlussbericht und Abschlussverfügung des Kantonalen
Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftskriminalität). Am 28.
November 2006 erfolgte die förmliche Anklageerhebung (Überweisung) beim
zuständigen Strafgericht. Mit Urteil 1P.694/2006 vom 3. November 2006
(Erwägungen 3-4) erkannte das Bundesgericht, dass die damals zu beurteilende
Dauer der strafprozessualen Haft (bis zum Abschluss der Voruntersuchung)
verhältnismässig erschien. Unterdessen wurde der Beginn der Hauptverhandlung
vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (unbestrittenermassen) auf
den 18. April 2007 angesetzt.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die strafprozessuale
Haft nicht in allzu grosse zeitliche Nähe der Freiheitsstrafe rücken, die dem
Angeklagten im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung konkret droht (vgl.
BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht im
erwähnten Urteil vom 3. November 2006 erwogen hat, handelt sich hier um eine
sehr aufwändige und komplexe Strafsache. In mehr als 70 Anklagepunkten
erfolgte die Überweisung an das Wirtschaftsstrafgericht wegen diversen
Vermögens- bzw. Konkurs- und Betreibungsdelikten (mit hohem Schadensbetrag)
sowie weiteren mutmasslichen Straftaten. Mit Recht macht der Beschwerdeführer
hier nicht mehr geltend, es drohe ihm lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu
höchstens 18 Monaten. Der entsprechende Einwand wurde denn auch bereits im
erwähnten Urteil des Bundesgerichtes vom 3. November 2006 (Erwägung 4.3)
verworfen.

Es kann hier durchaus eine höhere (auch unbedingte, evtl. bedingte oder
teilbedingte) Strafe in Frage kommen (Art. 42-43 StGB). Für betrügerischen
Konkurs bzw. Pfändungsbetrug droht Art. 163 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren an. Bei Gesetzeskonkurrenz bzw. mehrfacher Deliktbegehung erfolgt
zudem eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB. Seit seiner letztmaligen
Verhaftung befand sich der Beschwerdeführer ca. 17 Monate in Untersuchungs-
und Sicherheitshaft (abzüglich 10 Tage Strafvollzug). Die bisherige
strafprozessuale Haftdauer beträgt insgesamt knapp 20 Monate.

3.3 Damit hält die Haftdauer noch vor der Verfassung stand. Die Weiterdauer
der Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr (vgl. E. 2) dient hier nicht
zuletzt der Vermeidung von zusätzlichen Verfahrenskomplikationen infolge
immer neuer Straftaten. Die Hauptverhandlung in dieser komplexen
Wirtschaftsstrafsache wurde ausserdem zügig angesetzt. Sie wird nach
übereinstimmenden Angaben in weniger als zwei Monaten beginnen. Wie das
Bundesgericht bereits im Urteil vom 3. November 2006 (Erwägung 3) geprüft und
festgestellt hat, sind auch keine prozessualen Versäumnisse der bernischen
Untersuchungs- und Anklagebehörden ersichtlich, welche auf eine Verletzung
der verfassungsmässigen Grundrechte des Beschwerdeführers schliessen liessen.

3.4 Dass das erkennende Strafgericht allenfalls den bedingten Strafvollzug
gewähren könnte, wie der Beschwerdeführer vermutet, lässt die Anordnung und
Fortdauer von strafprozessualer Haft nach der Praxis des Bundesgerichtes (zu
aArt. 41 StGB) grundsätzlich nicht als verfassungswidrig erscheinen (BGE 125
I 60 E. 3d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). Es besteht im
vorliegenden Fall keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen.
Dies umso weniger, als das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue
Sanktionenrecht in Art. 43 StGB (neben vollbedingten, Art. 42 StGB) nun auch
teilbedingte Freiheitsstrafen vorsieht, bei denen zumindest ein Teil der
ausgefällten Strafe zu vollziehen ist (vgl. dazu auch Urteil 1B_6/2007 vom
20. Februar 2007, E. 2.5). Dem Entscheid des zuständigen Strafgerichtes über
diese materiellrechtlichen Fragen ist vom Haftrichter grundsätzlich nicht
vorzugreifen. Im vorliegenden Fall erscheint (angesichts der Vorstrafen und
der zahlreichen zur Anklage gebrachten neuen Vorwürfe) jedenfalls ein
vollbedingter Strafvollzug bei einer Verurteilung zumindest nicht sehr
wahrscheinlich (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64).

Dass der Beschwerdeführer dem erkennenden Strafrichter spekulativ
unterstellt, er werde die materiellrechtlichen Vorschriften des
Sanktionenrechtes in gesetzwidriger Weise anwenden, ist unbehelflich. Eine
allfällige strafrechtliche Sanktion und Strafzumessung bilden nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Soweit der Beschwerdeführer auch
noch Mutmassungen zur Möglichkeit einer bedingten vorzeitigen Entlassung aus
dem Strafvollzug anstellt (Art. 86 bzw. aArt. 38 StGB), kann wiederum auf das
Urteil vom 3. November 2006 (Erwägung 6) verwiesen werden. Das Bundesgericht
hat sich dort bereits (im abschlägigen Sinne) mit diesem Einwand befasst.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei für
das Beschwerdeverfahren zudem einen Anwalt oder eine Anwältin. Der amtliche
Rechtsbeistand wird (in Fällen wie dem vorliegenden) aus der
Bundesgerichtskasse angemessen entschädigt (Art. 64 Abs. 2 BGG). Über
entsprechende Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege entscheidet die
zuständige Abteilung grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen (Art. 64 Abs. 3 BGG).

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung). Da die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (und sich insbesondere die finanzielle
Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Begehren
entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Luc Jacopin, wird aus
der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Kantonaler Prokurator 1, und dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: