Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.128/2007
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1B_128/2007 /ggs

Urteil vom 4. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Strafverfahren,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
21. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 5. Dezember 2005 der
Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht entschuldbarem
Notwehrexzess, und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten
Zuchthaus, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu
fünf Jahren Landesverweisung, beides mit Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Hiergegen haben er - wie auch Mitverurteilte
- und die Staatsanwaltschaft appelliert. In der schriftlichen
Appellationsbegründung liess der Verurteilte in erster Linie beantragen, das
Verfahren sei an das Strafgericht zurückzuweisen, weil das in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer des Verteidigers vom
Gerichtsschreiber nicht protokolliert worden sei, obwohl es nicht schriftlich
habe abgegeben werden können. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel
dar.

Mit Zwischen-Urteil vom 21. Mai 2007 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt das betreffende, im Zusammenhang mit der fehlenden
Protokollierung des Plädoyers gestellte Begehren abgewiesen. Dabei hat es zur
Begründung u.a. ausgeführt, mit Ausnahme des Plädoyers sei die
erstinstanzliche Verhandlung lückenlos protokolliert worden. Auf das Urteil
habe der Umstand, dass das Plädoyer nicht protokolliert worden sei, keinen
Einfluss gehabt. Die am Urteil mitwirkenden Richterinnen und Richter hätten
das Plädoyer gehört und den vorgetragenen Argumenten Rechnung getragen. Im
vorliegenden Fall komme hinzu, dass mit den Handnotizen des Verteidigers
immerhin sein Antrag und die wesentlichen Punkte auch dem Gericht vorgelegen
hätten. Der Appellant mache denn auch nicht konkret geltend, dass aufgrund
der fehlenden Protokollierung des Plädoyers ein von ihm vorgebrachter Punkt
unberücksichtigt geblieben sei. Im Übrigen habe der Verteidiger im Rahmen der
schriftlichen Appellationsbegründung und anlässlich der noch durchzuführenden
Appellationsverhandlung abermals Gelegenheit, dem Gericht seine Argumente
umfassend vorzutragen. Da das Appellationsgericht über dieselbe Kognition
verfüge wie zuvor das Strafgericht und dem Appellanten aus der mangelhaften
Protokollierung des Plädoyers kein Nachteil erwachse, werde der Mangel im
Appellationsverfahren geheilt.

2.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen.

3.
Beim angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen X.________ nicht
abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die
Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstands betreffen, ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher
Natur bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Verfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum
Ganzen Urteil 1B_13/2007 vom 8. März 2007, zur Publikation bestimmt).
Letztgenannte Voraussetzung liegt hier von vornherein nicht vor.

Wie das Appellationsgericht festgestellt hat, steht ihm im
Appellationsverfahren umfassende Kognition zu und ist es dem Beschwerdeführer
unbenommen, seine Sicht der Dinge abermals uneingeschränkt in die erst noch
durchzuführende Appellationsverhandlung einfliessen zu lassen. Inwiefern ihm
durch den geltend gemachten Mangel der fehlenden Protokollierung des vom
Verteidiger erstinstanzlich gehaltenen Plädoyers ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden
sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat das
Appellationsgericht plausibel ausgeführt, dass dem erstinstanzlichen Gericht
jedenfalls mit den Handnotizen des Verteidigers immerhin sein Antrag und die
wesentlichen Punkte zu dessen Begründung vorlagen. Der Beschwerdeführer hat
sich denn auch darauf beschränkt, den genannten Mangel an sich geltend zu
machen, ohne dabei aber im Einzelnen darzulegen, was an für den Entscheid des
Strafgerichts relevanten Punkten des Plädoyers des Verteidigers
unberücksichtigt geblieben sein soll.

Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
den angefochtenen Entscheid ein unheilbarer Nachteil erwächst. Gegebenenfalls
kann er auch den fraglichen Punkt zusammen mit dem in der Sache noch
ausstehenden Endentscheid anfechten, falls er dadurch beschwert sein sollte.

Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheids sind somit offensichtlich nicht gegeben, weshalb das
fragliche Zwischen-Urteil des Appellationsgerichts nicht beim Bundesgericht
angefochten werden kann.

Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen
rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: