Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.126/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_126/2007 /fun

Urteil vom 28. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach 1233, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 31. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 hat der zuständige Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich ein von X.________ am 22. Mai 2007 gestelltes
Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2007, die am 13. Juni 2007 beim Bundesgericht
eingetroffen ist, führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den ergangenen Haftbelassungsentscheid nur
auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich im Einzelnen mit den
dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen
auseinanderzusetzen, wonach der Haftrichter die Voraussetzungen für die
Haftbelassung jedenfalls bis zum 30. August 2007 bejaht hat. Namentlich legt
er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung
verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: