Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.123/2007
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1B_123/2007 /fun

Urteil vom 16. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer,
vom 24. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes
der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels durch eine kriminelle
Organisation. Seit 28. März 2006 befindet sich der Beschuldigte in
Untersuchungshaft.

B.
Mit Urteil vom 31. August 2006 wies das Bundesgericht eine Haftbeschwerde des
Beschuldigten letztinstanzlich ab (Verfahren 1S.11/2006). Am 23. März 2007
stellte X.________ letztmals ein Haftentlassungsgesuch, welches das
Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) mit Verfügung vom 12.
April 2007 abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, am 24. Mai 2007 ebenfalls
abschlägig. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer gelangte X.________ mit
Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
seine unverzügliche Haftentlassung.

Das Bundesstrafgericht und das Eidg. URA haben auf eine Stellungnahme je
ausdrücklich verzichtet. Die BA beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli
2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10.
Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar (zur amtlichen
Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1B_25/2007 vom 15. März 2007, E.
3).

1.1 Nach Art. 79 i.V.m. Art. 78 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes
zulässig, soweit es sich um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Die I.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes behandelt alle
Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide (Art. 29
Abs. 3 BGerR; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_25/2007 vom 15.
März 2007, E. 3).

1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 79 BGG kann namentlich die Verletzung
verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden. Auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

2.
Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und
fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist,
nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1-2
BStP). Kollusionsgefahr besteht, falls "bestimmte Umstände" vorliegen,
"welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat
vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten
oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde" (Art. 44 Ziff. 2
BStP). Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt
(Art. 50 BStP).

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines
Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme
eines besonderen Haftgrundes, insbesondere von Kollusionsgefahr.

2.2 In seinem letzten Haftprüfungsentscheid vom 31. August 2006 hat das
Bundesgericht die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch die eidgenössischen
Strafjustizbehörden als grundsätzlich bundesrechtskonform beurteilt. Dabei
hat es auf seine publizierte Rechtsprechung hingewiesen, wonach gerade im
Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen
bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden müsse. In begründeten Fällen könne
die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten
Gewährspersonen (und allenfalls sogar nach Anklageerhebung) noch weiter
fortbestehen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2-3.5 S. 23-27). Entsprechendes müsse
umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der
gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten. Zwar hätten im
vorliegenden Fall schon zahlreiche Befragungen von Auskunftspersonen und
Zeug(inn)en stattgefunden. Wie sich aus den Akten ergebe, stünden jedoch noch
weitere Einvernahmen von anderen Gewährspersonen aus, insbesondere aus dem
Umfeld des Beschuldigten. Die Ermittler würden ihm ausserdem vorwerfen, er
habe in die Schweiz eingeschleuste Frauen angewiesen, gegenüber der Polizei
und Dritten keine Angaben zu machen über die Art und Weise ihrer Einreise
sowie über die Verhältnisse in den fraglichen Bordellen. Zwar lägen
unterschiedliche Aussagen vor über die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten;
in dem von ihm frequentierten Prostitutionsmilieu herrsche jedoch ein "Klima
der Angst", was sich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke
(Urteil 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 6.2).
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird der aktuelle Stand der Strafuntersuchung
zusammengefasst. Die Beschwerdekammer legt ausführlich dar, weshalb ihrer
Ansicht nach die Strafverfolgungsbehörden im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor
von Kollusionsgefahr ausgehen dürfen. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, rechtfertigt keine sofortige Haftentlassung. Entgegen seiner
Ansicht stützt die Beschwerdekammer ihre Einschätzung nicht "allein" auf die
Umstände, dass er im Rotlichtmilieu tätig gewesen und nicht geständig sei und
dass Differenzen zwischen seinen Aussagen und denen anderer Personen
bestünden. Ebenso wenig basiert die Annahme von Verdunkelungsgefahr auf
reinen Spekulationen. Es kann diesbezüglich auf die sachbezogenen Erwägungen
auf Seiten 5-6 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. In ihrer
Vernehmlassung weist die BA ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
gemäss diversen Beweiserhebungen nach wie vor dazu neige, Drohungen
auszusprechen bzw. Druck auf Verfahrensbeteiligte auszuüben.

2.4 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des
Beschwerdeführers, es sei willkürlich und rechtsungleich, wenn er wegen
Kollusionsgefahr inhaftiert werde, während sich Drittpersonen, die anders
ausgesagt hätten als er, in Freiheit befänden. Er verkennt, dass er sich in
strafprozessualer Haft befindet, weil er schwerer Straftaten dringend
verdächtig ist und zudem kollusionsgeneigt erscheint. Er legt nicht dar, dass
auch bei den fraglichen Drittpersonen, insbesondere Zeuginnen und
geschädigten Personen, entsprechende Haftgründe erfüllt wären. Die Rüge der
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV) sowie
des Willkürverbotes (Art. 9 BV) erweist sich als offensichtlich unbegründet.

2.5 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob neben dem besonderen Haftgrund
der Verdunkelungsgefahr zusätzlich noch derjenige der Fluchtgefahr gegeben
wäre.

2.6 Die in diesem Zusammenhang noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich ebenfalls als
unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (Seiten 4-7) wird ausführlich
dargelegt, weshalb die Beschwerdekammer Haftgründe im Sinne von Art. 44 Ziff.
1-2 BStP als erfüllt erachtete. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes
brauchte sie sich dabei nicht mit sämtlichen tatsächlichen Vorbringen und
rechtlichen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen zu
befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, und es wird auch aus den Akten
nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es
ihm geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Die Motivation des
vorinstanzlichen Haftprüfungsentscheides hält auch unter
Gehörsgesichtspunkten vor dem Bundesrecht stand.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er sich schon seit 28. März
2006 ununterbrochen in Untersuchungshaft befinde. Die von den
Strafverfolgungsbehörden angerufene Kollusionsgefahr und die von ihnen
geltend gemachten ausstehenden Ermittlungshandlungen (inklusive
Rechtshilfeersuchen) dürften nicht dazu führen, dass er, der
Beschwerdeführer, auf unabsehbare Zeit inhaftiert bleibe. Eine Weiterdauer
der Haft verstosse gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bzw. gegen
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten (bzw. zu befürchtenden neuen) Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann
eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das
Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten
der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen
werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes
und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine
Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten
Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.
mit Hinweisen).

3.2 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint die bisherige Dauer der
Untersuchungshaft im vorliegenden Fall noch verfassungskonform. Nach dem
gegenwärtigen Stand der Ermittlungen droht dem Beschwerdeführer im Falle
einer strafrechtlichen Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl.
BGE 132 I 21 E. 4.2 S. 28). Wie sich aus dem Haftdossier ergibt, handelt es
sich hier zudem um komplexe Ermittlungen mit zahlreichen
Verfahrensbeteiligten, internationalen Rechtshilfeersuchen und umfangreichen
Akten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 1S.11/2006 vom 31. August 2006,
E. 7). Unzulässige Verfahrensverzögerungen oder andere schwerwiegende
Versäumnisse der Strafjustizbehörden, welche eine sofortige Haftentlassung
rechtfertigen würden, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.
Allerdings ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer nun schon seit
mehr als 15 Monaten in Haft befindet, das Ermittlungsverfahren noch hängig
ist und die BA für die kommenden Wochen und Monate weitere
Ermittlungshandlungen im In- und Ausland in Aussicht gestellt hat. Die I.
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat die eidgenössischen
Strafverfolgungsbehörden deshalb ausdrücklich zum speditiven Abschluss der
Strafuntersuchung ermahnt. Das Bundesgericht schliesst sich diesen Erwägungen
der Vorinstanz an.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch, die Beschwerdekammer habe seinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt.

4.1 Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheides habe ein Zeuge
ausgesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über hohe
Einkünfte verfüge. Insbesondere erziele dessen Ehefrau aus der Vermietung von
"Etablissements" monatliche Einnahmen von Fr. 12'000.--. Angesichts der
ehelichen Beistandspflicht erscheine die von ihm geltend gemachte
Mittellosigkeit nicht erstellt. Im Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der
Beschwerdeführer diese Sachdarstellung. Unter Hinweis auf die
Untersuchungsakten stellt er sich auf den Standpunkt, über die fragliche
Liegenschaft sei bereits 2006 die Betreibung auf Grundpfandverwertung
eröffnet worden. Die Zwangsverwertung habe im April oder Mai 2007
stattgefunden. Allfällige ausstehende Mietzinsen seien direkt an das
Betreibungsamt bezahlt worden. Er sei seit über einem Jahr in
Untersuchungshaft und derzeit mittellos.

4.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4
aBV) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle
Bedürftigkeit im fraglichen Verfahren rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm im Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht gewisse frühere Einkünfte seiner Ehefrau, insbesondere
hohe Mietzinseinnahmen, nicht bekannt gewesen wären oder dass es ihm verwehrt
worden wäre, in die relevanten Akten Einsicht zu nehmen. Insofern hätte schon
im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden, die angebliche völlige
Mittellosigkeit näher zu begründen. Dass die Beschwerdekammer die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege noch verneint hat, hält
somit vor der Verfassung stand.

5.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers
unterdessen ausreichend dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden
(Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Liniger, wird
für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: