Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.121/2007
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1B_121/2007 /fun

Urteil vom 25. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Verschiebung einer Einvernahme in Strafsachen,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In der u.a gegen X.________ und Y.________ laufenden Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Tötung etc. lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
zwei weitere Beschuldigte und eine Auskunftsperson zu einer Einvernahme auf
den 22. Juni 2007 vor. Ein vom Vertreter von X.________ und Y.________
gestelltes Gesuch um Verschiebung der Einvernahmen wies der Leitende
Staatsanwalt mit Verfügung vom 22. Mai 2007 ab. Dagegen erhoben X.________
und Y.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Juni 2007 nicht eintrat. Zur
Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass den Beschwerdeführern die
erforderliche unmittelbare Beschwernis nicht zukomme. Die
Teilnahmemöglichkeit sei den Beschwerdführern und ihrem Verteidiger gewährt
worden, indem ihnen der Termin der Einvernahme mitgeteilt worden sei. Wenn
der Verteidiger den festgesetzten Termin nicht wahren könne, stehe es ihm
frei, spätestens im Hauptverfahren Auskunftspersonen, Zeugen oder
Mitbeschuldigten die gleichen Fragen erneut zu unterbreiten.

2.
Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2007
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher die Strafuntersuchung
bzw. das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ nicht abschliesst.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die
Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere
Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei
Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia
161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG. Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der
Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.
Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass sich die vorliegend
umstrittenen Beweismassnahmen in einem späteren Verfahrensstadium wiederholen
lassen; die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass solches
beispielsweise aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes der
einzuvernehmenden Personen nicht oder kaum mehr möglich wäre.

3.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer nicht beim Bundesgericht
angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: