Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.117/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_117/2007 /fco

Urteil vom 28. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001
St. Gallen.

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In vier bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen hängigen Verfahren
ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung.
Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies dieses Begehren
mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend
aus, der Gesuchsteller sei bereits in einem früheren Verfahren auf die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung
hingewiesen worden. In den noch pendenten vier Verfahren vor der
Anklagekammer werde ein angebliches Fehlverhalten von Behördenmitgliedern
geltend gemacht. Die behaupteten Fehlleistungen - sollten sie tatsächlich
geschehen sein - würden nicht annähernd die Intensität erreichen, um den
Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als sachlich geboten erscheinen
zu lassen. Ausserdem wies der Präsident den Gesuchsteller darauf hin, dass
künftige Begehren um unentgeltliche Prozessverbeiständung, welche keinen
Bezug zur entsprechenden Rechtsprechung der Anklagekammer hätten, ohne
förmliche Erledigung abgelehnt würden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde reichte X.________ bei der
Anklagekammer ein Gesuch um Revision und Wiedererwägung ein. Deren Präsident
trat mit Entscheid vom 26. Juni 2007 auf das Gesuch nicht ein.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Präsident der
Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als er den Beizug eines
Rechtsvertreters in den vier bei der Anklagekammer hängigen
Beschwerdeverfahren sachlich als nicht geboten beurteilte. Gleich verhält es
sich auch, soweit der Präsident dem Beschwerdeführer androhte, dass künftig
ähnliche Begehren, die sich mit den dargelegten Voraussetzungen der
unentgeltlichen Prozessverbeiständung nicht auseinandersetzten, formlos
abgelegt würden. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der
Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: