Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.114/2007
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1B_114/2007 /wim

Urteil vom 22. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich vom 30. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Staatsanwalt Y.________, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, führt gegen
X.________ ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung. Dieses wurde
eröffnet, nachdem der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 21. März 2006 ein
Flugblatt mit dem Titel "Judokratie im Kantonsrat?" zugestellt worden war mit
der Bitte, es sei zu prüfen, ob damit die Rassismusstrafnorm verletzt werde.

Im Rahmen des Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2006
einen Hausdurchsuchungsbefehl. Darin verfügte Staats-anwalt Y.________, es
sei im Haus des Angeschuldigten X.________ nach Exemplaren des Flugblattes
mit dem erwähnten Titel zu suchen, ebenso nach Computern und Speichermedien.
Die Durchsuchung wurde am 19. Mai 2006 durchgeführt, wobei verschiedene
Computer, Speicherkarten, DVD's, CD's, Formulare, Papiere und Schreiben
sichergestellt wurden. Einen von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. Juni 2006 ab, soweit sie
darauf eintrat, wobei sie insbesondere auch das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB gegen den
Angeschuldigten ausdrücklich bejahte. In der Folge, mit Verfügung vom 21.
November 2006, gab Staatsanwalt Y.________ einen Teil der gemäss
Durchsuchungsprotokoll aufgelisteten Gegenstände frei und bestimmte, diese
seien dem Angeschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben; die übrigen
Gegenstände wurden gleichentags in Anwendung von §§ 96 ff. StPO/ZH
beschlagnahmt.

Sodann trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 6. September 2006 auf die von X.________ gegen Staatsanwalt
Y.________ erstattete Strafanzeige nicht ein, wogegen der Angeschuldigte
zuhanden der Zivilkammern des Obergerichts rekurrierte. Mit Beschluss vom 5.
Februar 2007 wies die II. Zivilkammer den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat. Hiergegen wandte sich X.________ erfolglos ans Bundesgericht (s.
Urteile vom 19. Februar 2007 in den Verfahren 6B_5/2007 und 6S.285/2006).

Im Verlaufe der weiteren Strafuntersuchung warf der Angeschuldigte
Staatsanwalt Y.________ - insbesondere auch mit Blick auf die erwähnte
Strafanzeige - vor, eine von diesem erhaltene Vorladung sei rechtlich nicht
zulässig, zumal ja er, X.________, die Bestrafung und auch die Amtsenthebung
seiner Person fordere. Zudem warf er Staatsanwalt Y.________ vor, dieser habe
ihm zu Schikanezwecken rechtswidrig Gegenstände entzogen und bösgläubig
schwersten Schaden zugefügt. Damit verlangte er der Sache nach den Ausstand
des Staatsanwalts. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 wies die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren gegen
Staatsanwalt Y.________ ab. In Bezug auf die Beschlagnahmeverfügung vom 21.
November 2006 hiess sie den Rekurs teilweise gut, indem sie verschiedene
Dokumente freigab.

2.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2007 und Ergänzungen vom 18./20. Juni 2007 führt
X.________ Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Strafuntersuchung
kritisiert und dem Staatsanwalt bösgläubiges Verhalten vorwirft; dem
Strafverfahren fehle jegliche Grundlage. Der Sache nach handelt es sich dabei
um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) namentlich gegen den
Ausstandsentscheid in Bezug auf Staatsanwalt Y.________, also in Bezug auf
einen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid (Art. 92 ff. BGG).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den ergangenen Entscheid und
bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und damit auch
Staatsanwalt Y.________ als skandalös und befangen. Dabei unterlässt er es
jedoch, sich im Einzelnen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde
liegenden ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach eben ein
Ablehnungsgrund gegenüber Staatsanwalt Y.________ nicht auszumachen und
dessen Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. Namentlich legt er dabei
nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung
verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, wobei über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundes-gerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: