Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.113/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_113/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Hauptstrasse 11, 5083 Ittenthal,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
p.A. Oberstaatsanwaltschaft, des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach,
8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In einem gegen ihn laufenden Verfahren wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten stellte X.________ am 9. Februar 2007 bei der
Staatsanwaltschaft See/Oberland den Antrag, es sei ihm ein Pflichtverteidiger
zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zusammen mit den
Untersuchungsakten und einem ablehnenden Antrag am 12. Februar 2007 an den
Präsidenten des Bezirksgerichts Uster. Dieser wies das Gesuch mit Verfügung
vom 23. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass
die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers weder nach §
11 Abs. 2 StPO noch nach Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 3 EMRK erfüllt seien.
Es würden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
bestehen und dem Angeschuldigten drohe keine schwerwiegende
freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe, deren Dauer die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges ausschliesse.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Mai 2007
kostenfällig ab. Die Strafkammer verwies vollumfänglich auf den Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten. Gegen dessen Entscheid bringe der Rekurrent
nichts Neues vor. Die vom Rekurrenten gerügte Verletzung des rechtlichen
Gehörs könne geheilt werden. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege wies die Strafkammer darauf hin, dass gemäss dem kantonalen
Recht den geltend gemachten, beschränkten finanziellen Möglichkeiten des
Rekurrenten beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden könne. Es bestehe
deshalb kein Anlass, seitens des Gerichts weitere Nachforschungen über die
finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anzustellen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Strafkammer
Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs als unbegründet beurteilte
bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen
Verteidigers verneinte. Gleich verhält es sich auch, soweit die Strafkammer
dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren vor dem
Obergericht nicht entsprach. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern
es Recht verletzen sollte, seine geltend gemachten beschränkten finanziellen
Möglichkeiten allenfalls erst beim Bezug der Kosten zu berücksichtigen.
Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel
offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden
Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage
verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: