Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.110/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_110/2007 /ggs

Urteil vom 26. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Haftrichterin des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht des Kantons Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel,
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Haft,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom
22. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 22. Mai 2007 hat der Appellationsgerichtspräsident des
Kantons Basel-Stadt eine von X.________ gegen seine Inhaftierung gerichtete
Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2007, die am 12. Juni 2007 beim Bundesgericht
eingetroffen ist, führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den ergangenen Haftbelassungsentscheid nur
auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich im Einzelnen mit den
dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen
auseinanderzusetzen, wonach der Appellationsgerichtspräsident die
Voraussetzungen für die Haftbelassung jedenfalls bis zu dem von der
Haftrichterin angeordneten Zeitpunkt (11. Juli 2007) zu bejahen sind.
Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw.
dessen Begründung verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten, worüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG entschieden werden kann.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Haftrichterin und dem
Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: