Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.107/2007
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


1B_107/2007 /ggs

Urteil vom 14. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel.

Akteneinsicht,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer,
vom 16. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ ein
Strafverfahren wegen Körperverletzungsdelikten zum Nachteil seines Sohnes
Y.________ sowie wegen Tätlichkeiten (evtl. einfacher Körperverletzung) und
Drohung zum Nachteil einer Nachbarin.

2.
X.________ verlangte mit Schreiben vom 26. Oktober und 11. November 2006
Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 15. November
2006 das Gesuch ab, da Akteneinsicht nur seinem Verteidiger zustehe. In der
Folge wurde ihm, da er inzwischen nicht mehr anwaltlich vertreten war, am 28.
November 2006 sowie am 6. Dezember 2006 Akteneinsicht gewährt. Ein weiteres
Akteneinsichtsgesuch vom 8. Dezember 2006 wurde von der Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 abgewiesen.

Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 verweigerte auch der Erste
Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt die Akteneinsicht. Der Gesuchsteller
habe bereits zweimal während 4 Stunden und 40 Minuten die lediglich 59 Seiten
umfassenden Verfahrensakten einsehen können. In dieser Zeit müsse es auch
einem juristischen Laien möglich sein, sich einen Überblick über die Akten zu
verschaffen.

Dagegen erhob X.________ am 22. Dezember 2006 Rekurs, welchen die
Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Januar 2007
abwies.

3.
Gegen diesen Beschluss der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt führt
X.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78
ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht,
inwiefern die Rekurskammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs
abwies und dadurch den Einspracheentscheid des Ersten Staatsanwaltes vom 19.
Dezember 2006 bestätigte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: