Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.104/2007
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1B_104/2007 /ggs

Urteil vom 25. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus
Ruckstuhl,

gegen

Haftrichter des Kantons Basel-Stadt, Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Mai 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ wird von den Strafjustizbehörden des Kantons Basel-Stadt
vorgeworfen, sie habe am 2. Dezember 2005 ihren damals 12-jährigen Sohn mit
einer Wäscheleine erdrosselt und bis zum Eintreten des Todes erwürgt. Seither
befindet sie sich in strafprozessualer Haft. Am 24. April 2006 hat der
Haftrichter des Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt das Gesuch der
Angeschuldigten um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt.

B.
Mit Verfügung vom 9. März 2007 lehnte der kantonale Haftrichter letztmals ein
Haftentlassungsgesuch der Angeschuldigten ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde entschied das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, am 3. Mai 2007 ebenfalls abschlägig.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom
7. Juni 2007 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und ihre sofortige Entlassung aus der
strafprozessualen Haft.

Der kantonale Haftrichter, die kantonale Staatsanwaltschaft und das
Appellationsgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin replizierte am 20. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche
Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde
liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die
Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf
Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in
Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in
Strafsachen ist hier somit grundsätzlich gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur
Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Nach baselstädtischem Strafverfahrensrecht darf strafprozessuale Haft nur
angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn die angeschuldigte Person einer mit
Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und überdies ein
besonderer Haftgrund vorliegt. Ein solcher ist namentlich erfüllt, wenn
konkrete Umstände befürchten lassen, die angeschuldigte Person werde die
Freiheit zur Flucht oder zur Kollusion benützen (§ 69 lit. a-b i.V.m. § 75
Abs. 4 StPO/BS).

Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht eines
Tötungsdeliktes nicht. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme eines
besonderen Haftgrundes, insbesondere von Kollusionsgefahr. Der angefochtene
Entscheid verletze insofern Art. 9, Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK.

3.
Schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hat der Haftrichter des
Strafgerichtes des Kantons Basel-Stadt (in seiner Stellungnahme vom 26. März
2007) neben der Kollusionsgefahr auch den Haftgrund der Fluchtgefahr erwähnt.
Die Beschwerdeführerin hat dazu (am 25. April 2007) ausdrücklich Stellung
genommen. Ihre Auffassung, das Fehlen von Fluchtgefahr sei "unbestritten",
findet in den Akten keine Stütze. Im Verfahren vor Bundesgericht hat der
kantonale Haftrichter (in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2007) nochmals
auf diesen Haftgrund hingewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit
zur Replik. Von einem "unzulässigem Novum" kann diesbezüglich keine Rede
sein.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme
von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die
angeschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch
für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die
konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse der angeschuldigten Person, in Betracht gezogen werden
(BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist
es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen
berufliche, finanzielle und gesundheitliche Situation sowie Kontakte ins
Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten
Ausreise in ein Land, das die angeschuldigte Person grundsätzlich an die
Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von
Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art.
10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches
erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Haftrichters willkürlich sind
(vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss den kantonalen Strafjustizbehörden hat die Beschwerdeführerin im
Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer langjährigen
freiheitsentziehenden Sanktion zu rechnen. Dies stellt ein erhebliches Indiz
für eine mögliche Flucht dar. Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen
leidet die Beschwerdeführerin zudem unter einer psychischen Störung, die sich
in schwerwiegenden auto- und fremdaggressiven Impulsdurchbrüchen und anderen
unüberlegten Handlungen manifestieren kann:
3.2.1 Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 2. Dezember 2005 habe die Beschwerdeführerin vor der Tat unter
Depressionen gelitten, sich privat und beruflich überfordert gefühlt und
Suizidabsichten gehabt. "In die Psychiatrische" habe sie sich jedoch nicht
begeben wollen. Etwa eine Woche vor dem Tötungsdelikt an ihrem 12-jährigen
Sohn habe dessen Klassenlehrer sie angerufen und ihr gesagt, ihr Sohn könnte
"eigentlich mehr leisten, wenn er wolle". Zwei Tage vor der Tat habe der
Lehrer sie nochmals telefonisch kontaktiert und gesagt, es sei ihm nicht
möglich, mit ihrem Sohn darüber zu sprechen, da dieser "rasch" anfange "zu
weinen". Möglicherweise leide ihr Kind unter Depressionen, und es wäre gut
für dieses, wenn ein Psychiater eingeschaltet würde.
Nach diesen Äusserungen des Lehrers habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass
es ihrem Kind "jetzt so" gehe wie ihr. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn
im Falle ihres Freitodes "dann alleine" wäre. Es wäre ihrer Ansicht nach
"niemand da" gewesen, der es "geschafft" hätte, ihn ohne sie "zu erziehen",
auch ihr getrennt lebender Ehemann nicht, der Vater des gemeinsamen Kindes.
Sie habe auch nicht gewollt, dass ihr Sohn in eine Fremdbetreuung käme.
Wenige Tage vor der Tat habe sie ihren Sohn gefragt, was er davon halte, wenn
sie beide sich zusammen umbrächten. Dieser habe jedoch geantwortet, er wolle
nicht sterben; er gehe auch lieber in ein Heim, als sich töten zu lassen.
Kurz vor der Tat habe sie davon geträumt, dass ihr getrennt lebender Ehemann
sie, das Kind und dann sich selbst töte, was ihrer Ansicht nach "die
sauberste Lösung" gewesen wäre.

Als sie am 2. Dezember 2005 nach Hause gekommen sei, habe sich ihr Sohn in
seinem Schlafzimmer mit einem Fussball-Computerspiel beschäftigt. Sie, die
Beschwerdeführerin, habe gedacht, "ich schaue ihn gar nicht an, sondern
bringe ihn grad um". Sie habe lediglich kurz "hoi" zu ihm gesagt und
anschliessend ein Wäscheseil aus dem Putzkasten in der Küche geholt. Zurück
im Schlafzimmer des Kindes habe sie von hinten die Wäscheleine, in der sie
eine Schlinge angebracht habe, um den Hals ihres Sohnes gezogen. Mit beiden
Händen habe sie die Schlinge zugezogen und das Opfer von hinten erdrosselt.
Zwar habe das Kind sich gewehrt, sie sei jedoch "stärker" gewesen. Sie habe
das um sein Leben kämpfende Opfer nach hinten gezogen und auf das Bett
geworfen. Das Gesicht des Kindes sei zu dem Zeitpunkt bereits blau angelaufen
gewesen. Sie habe weiter die Schlinge zugezogen und das Opfer zudem gewürgt,
bis es nicht mehr geatmet habe. Danach habe sie versucht, sich selbst
umzubringen, was ihr nicht gelungen sei.

3.2.2 Gemäss einem psychiatrischen Vorbericht der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 22. Februar 2006 leide die
Beschwerdeführerin unter einer "tief greifenden Persönlichkeitsstörung,
welche sich primär in einer Fehlregulation des emotionalen Erlebens, der
Identitätsfindung, der Wahrnehmung von anderen sowie sich selber und einer
schwerwiegend gestörten Selbstwertproblematik" äussere. Die Explorandin habe
sich denn auch "über viele Jahre hinweg bei wechselnden Therapeuten in
Psychotherapie" befunden. Was das Opfer betrifft, habe die Beschwerdeführerin
zu ihrem Sohn "offensichtlich eine erheblich gestörte Beziehung mit Zeichen
der Rollendiffusion" geführt. Angesichts des "tief greifenden Charakters der
Störung und der offensichtlichen Unfähigkeit der Explorandin, in
Belastungssituationen externe Hilfe anzunehmen resp. geeignete
Handlungsalternativen zu entwickeln", könne "der gefährdete Personenkreis
momentan nicht hinreichend eingegrenzt" und müsse "die Fremdgefährlichkeit
dem gemäss als erheblich eingestuft werden".

3.2.3 Am 16. Februar 2007 ist das psychiatrische Gutachten der UPK
eingegangen. Darin wird bei der Beschwerdeführerin eine "emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" diagnostiziert. Eine Folge davon
sei, dass die Explorandin eine gewisse Zeit lang "starr an einem affektiven
Interaktionsmuster" festhalte, um dann aber "unvermittelt in einen anderen
Gefühlszustand zu wechseln". Zwar kommt der Gutachter zum Schluss, die
Gefahr, dass die Beschwerdeführerin "erneut Personen in schwerwiegender Art
und Weise an Leib und Leben gefährdet", könne aus forensisch-psychiatrischer
Sicht "nicht als erheblich" eingestuft werden. "Eine eigentliche
Krankheitseinsicht" sei bei ihr jedoch "nicht feststellbar". Sowohl nach der
Tat als auch im weiteren Verlauf der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin
auch keine Anzeichen von Betroffenheit über den Tod ihres Sohnes gezeigt. Es
sei ihr "offenbar nie gelungen, ihren Sohn als eigene Person anzuerkennen,
aus Angst, ihn irgendwann einmal (an eine andere Frau) zu verlieren". Ebenso
wenig habe sie es geschafft, "sich vertieft mit der Tat auseinanderzusetzen".
"Die Erfolgschancen einer psychiatrischen Behandlung" stuft der Experte als
"eher gering" ein. Er warnt auch vor der Gefahr möglicher autoaggressiver
Kurzschlusshandlungen. Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen selbst darauf
hin, dass das psychiatrische Gutachten "derzeit ergänzt" werde.

3.2.4 Schliesslich lässt auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im
Gefängnis auf eine gewisse Neigung zu unüberlegten impulsiven Reaktionen
schliessen. Gemäss den Darlegungen der kantonalen Behörden habe sie
insbesondere versucht, Kassiber aus dem Gefängnis hinauszuschmuggeln oder
eine schwerkranke Mitinsassin zum Selbstmord ermuntert. Die sich daraus
ergebenden konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und
Impulsivität der Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu
unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere aggressive Handlungen)
hinweisen (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271-273).

3.3 Insgesamt ergeben sich aus den bisherigen Untersuchungsergebnissen
ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im
Falle einer Haftentlassung der weiteren Strafverfolgung insbesondere durch
Flucht entziehen könnte. Im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens hält die
Annahme dieses Haftgrundes vor der Bundesverfassung und der EMRK stand. Nach
dem Gesagten kann offenbleiben, ob neben Fluchtgefahr auch noch der separate
besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt wäre.

4.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV. Zwar habe sie im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege (inklusive kostenlose Prozessführung) beantragt und sei ihr im
angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt
worden. Dennoch habe ihr das Appellationsgericht ohne weitere Begründung eine
Spruchgebühr von Fr. 400.-- auferlegt.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer
kantonalen Beschwerdeeingabe vom 19. März 2007 (unter Hinweis auf die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren) die unentgeltliche
Prozessführung beantragt. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die
abgewiesene Beschwerde sich "nicht als geradezu aussichtslos" erweise und die
Voraussetzungen der "unentgeltlichen Verteidigung" erfüllt seien. Daher sei
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein "angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse" zu entrichten. Im Dispositiv (dritter Absatz) des
angefochtenen Entscheides wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter denn auch
ein Honorar von Fr. 945.-- (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Demgegenüber wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht behandelt. Im
Urteils-Dispositiv (zweiter Absatz) wird der Beschwerdeführerin eine
Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt. Diese Kostenauflage wird im
angefochtenen Entscheid nicht begründet. Auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerde hat das Appellationsgericht "unter Hinweis auf das angefochtene
Urteil" verzichtet.

4.3 Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass der Antrag der
Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung im kantonalen
Haftbeschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Der angefochtene Entscheid verletzt
in diesem Punkt offensichtlich die in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten
prozessualen Grundrechte. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.
Der zweite Absatz des angefochtenen Entscheiddispositives ist aufzuheben und
durch folgende Anordnung zu ersetzen: "Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet" (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (im Kostenpunkt) teilweise
gutzuheissen ist. In der Hauptsache (Haftentlassung) ist sie als unbegründet
abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen in der Hauptsache unterlegen.
Sie stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und
insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit der Antragstellerin ausreichend
dargelegt wird), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Das vom
unentgeltlichen Rechtsbeistand in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1'487.85
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der zweite Absatz des
Urteilsdispositives des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung
ersetzt: "Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet."

2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.

3.2 Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl,
wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'487.85 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Haftrichter des
Strafgerichtes, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht,
Ausschuss, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: