Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.101/2007
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1B_101/2007

Urteil vom 28. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich,

gegen

Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal.

Strafprozessuale Kontensperre,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. April 2007 des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
Sachverhalt:

A.
Das Statthalteramt Liestal eröffnete am 3. Januar 2005 eine Strafuntersuchung
gegen Dr. X.________ wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung
im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsmandat. Mit Verfügung vom 17.
März 2005 beschlagnahmte das Statthalteramt Konten bzw. Wertschriftendepots
sowie den Inhalt eines Schliessfaches bei einer Bank; gleichzeitig verfügte
es ein Mitteilungsverbot. Auf Begehren des Angeschuldigten vom 4. Oktober
2006 hob das Statthalteramt am 11. Oktober 2006 die Sperrung eines Kontos
sowie das Mitteilungsverbot auf.

B.
Am 24. Oktober 2006 focht der Angeschuldigte die Zwangsmassnahmenverfügung
vom 11. Oktober 2006 beschwerdeweise an und beantragte die Aufhebung einer
weiteren Kontenbeschlagnahme. Mit Beschluss vom 26. April 2007 hiess die
Präsidentin des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft die Beschwerde teilweise gut, indem sie die noch streitige
Kontensperre quantitativ auf drei Viertel des aktuellen Kontosaldos
reduzierte.

C.
Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichtes gelangte X.________ mit
Beschwerde in Strafsachen vom 31. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt
in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
vollständige Freigabe des genannten Kontos.

Das Verfahrensgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das
Statthalteramt auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Der Beschwerdeführer
erhielt Gelegenheit zur Replik.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der
angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG).

1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden
gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen"
umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder
Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich
jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat
betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der
Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).

1.2 Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht
zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG
zulässig.

1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und
(als Inhaber des fraglichen Kontos) ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde befugt.

1.4 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich insoweit um einen
(zwangsmassnahmenrechtlichen) Zwischenentscheid. Da dieser einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann,
ist die Beschwerde auch insoweit zulässig (Botschaft, a.a.O., S. 4334; vgl.
BGE 128 I 129 E. 1 S. 131).

1.5 Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer hier nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen (Botschaft, a.a.O., S. 4337).

1.6 Da nach Art. 107 Abs. 2 BGG das Bundesgericht (bei Gutheissung der
Beschwerde) in der Sache selbst entscheiden kann, ist auch der Antrag auf
vollständige Aufhebung der Kontensperre zulässig.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass eine Einziehungsbeschlagnahme
hier nur für allfällige Ersatzforderungen des Staates bzw. der mutmasslich
Geschädigten in Frage komme. Es bestehe keine "Papierspur", wonach deliktisch
erlangte Vermögenswerte der Geschädigten unmittelbar auf das fragliche Konto
des Beschwerdeführers transferiert worden seien. Soweit eine
Einziehungsbeschlagnahme für strafrechtliche Ersatzforderungen auch auf legal
erworbene Vermögenswerte des Angeschuldigten gelegt werden könne, brauche
deren rechtmässige Herkunft nicht näher geprüft zu werden. Die zulässige Höhe
der Einziehungsbeschlagnahme ergebe sich aus der mutmasslichen Deliktssumme
zuzüglich Zins (Vermögensertrag) seit dem Deliktszeitpunkt. Da die
entsprechende Deliktssumme lediglich rund drei Vierteln der im Jahre 2005
beschlagnahmten Vermögenswerte (auf dem gesperrten Wertschriftenkonto)
entspreche, sei ein Viertel des aktuellen Kontosaldos freizugeben. Da es sich
um ein Wertpapierkonto handle, stehe es dem Beschwerdeführer ausserdem frei,
durch Hinterlegung einer Kaution in der entsprechenden Höhe die Freigabe des
gesamten Kontos zu erwirken.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV),
der strafprozessualen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie einen unverhältnismässigen
Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV).

4.
Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70
Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates
in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im
Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des
Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Unter den
Voraussetzungen von Art. 73 StGB spricht das Gericht eingezogene
Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen des Staates den Geschädigten zu (Art.
73 Abs. 1 lit. b-c StGB).

4.1 Auch § 101 Abs. 1 StPO/BL sieht die Möglichkeit der strafprozessualen
Einziehungsbeschlagnahme ausdrücklich vor. Diese kann insbesondere der
Sicherung von Ersatzforderungen dienen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E.
3e S. 110, mit Hinweisen).

4.2 Die Einziehungsbeschlagnahme stellt (im Gegensatz zur endgültigen
materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen
vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur
vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen
Ersatzforderung. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor;
und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten
bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 126 I 97 E.
1c S. 102; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.). Der
strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen
Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7).

4.3 Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen
Vermögenseinziehung hat gegebenenfalls der dafür zuständige Sachrichter zu
urteilen. Die hier streitige vorläufige Einziehungsbeschlagnahme ist nach der
Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich zulässig, solange ein hinreichender,
objektiv begründeter konkreter Verdacht dafür besteht, dass der Betroffene
(im Sinne von Art. 70-71 StGB) durch deliktische Handlungen bereichert wurde.
Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahme ist hingegen aufzuheben, falls
entsprechende Verdachtsgründe dahinfallen oder falls eine strafrechtliche
Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus
materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erschiene
(BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126
I 97 E. 3d/aa S. 107; Niklaus Schmid, in: N. Schmid [Hrsg.], Kommentar
Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich
2007, Art. 70-72 N. 171 ff.).
4.4 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der
Überprüfung des Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren
grundsätzlich keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht
fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).

5.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verfahrensgericht sei in Willkür
verfallen, indem es einen hinreichenden Tatverdacht von Vermögensdelikten
bejaht habe. Der Vorwurf, er habe keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit der
fraglichen Finanztransaktionen erbracht, sei absolut haltlos und verstosse
(indem er zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führe) gegen die
strafprozessuale Unschuldsvermutung.

5.1 Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er habe
(zwischen 1995 und 2004) als berufsmässiger Vermögensverwalter und aufgrund
einer Konto-Vollmacht insgesamt vierzehn Transaktionen zulasten des Kontos
einer Kundin veranlasst. Die Überweisungen von Hundertausenden von Schweizer
Franken seien ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund bzw. ohne schriftliche
Vertragsgrundlage, Vermögensverwaltungsaufträge, Abrechnungen oder
Quittungen, teilweise sogar nach dem Ableben der Kundin (im September 2001)
erfolgt und hätten diese bzw. ihren Nachlass wirtschaftlich geschädigt. Von
einem berufsmässigen Vermögensverwalter sei zu erwarten, dass er
Finanztransaktionen in dieser Höhe aktenmässig erfasse. Dies umso mehr, als
eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Firma in diesem Zusammenhang
Vergütungen für Verwaltungsbemühungen erhalten habe. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer als Vermögensverwalter sogenannte Retrozessionen
("Kickbacks") von Dritten in der Höhe von Fr. 64'288.-- unrechtmässig für
sich einkassiert. Diese hätten nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht ihm,
sondern der Kundin (bzw. ihren Rechtsnachfolgern) gehört. Dabei falle
belastend ins Gewicht, dass weder eine Information der Kundschaft über die zu
erwartenden Retrozessionen erfolgt sei, noch eine ausdrückliche Vereinbarung,
wonach diese dem Beschwerdeführer zustünden. Die genannten Vorgänge
begründeten nach Ansicht des Verfahrensgerichtes den Verdacht der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, evtl. der Veruntreuung.

5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den von den kantonalen
Strafjustizbehörden dargelegten hinreichenden Tatverdacht nicht dahinfallen.

Dies gilt namentlich für die Vorbringen, mit denen sich bereits das
Verfahrensgericht im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat. Zwar
macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den fraglichen
Transaktionen bzw. Bezügen "im wesentlichen um Gebühren für die
Vermögensverwaltung" gehandelt habe. Er legt jedoch nicht nachvollziehbar
dar, auf welche vertraglichen Vereinbarungen und Abrechnungsgrundlagen sich
diese Gebührenbezüge in der Höhe von mehreren Hundertausend Schweizer Franken
stützen. Zur Erklärung von zwei hohen Bargeldabhebungen legt er weder
Aufträge noch Empfangsquittungen der Kundin vor, sondern verweist auf
allgemeine Spesenbelege für Reisen nach Deutschland, wo er das abgehobene
Geld der Kundin übergeben haben will. Dass die Kontoinhaberin und ihre
Rechtsnachfolger den Barbezug nachträglich aus den Kontoabrechnungen hätten
ersehen können, heilt diesen Mangel an ordnungsgemässen
Vermögensverwaltungsbelegen nicht. Eine auffallend hohe Einzelüberweisung von
Fr. 200'000.-- begründet der Beschwerdeführer als Entgelt für "übrige, u.a.
in den Jahren 1992 bis 1994 getätigte Dienstleistungen". Um welche
Dienstleistungen es sich dabei konkret handelte und wie diese abgerechnet
wurden, erläutert er nicht. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Umstand, dass die Kundin ihm zu Vermögensverwaltungszwecken Bankvollmachten
ausgestellt habe, erlaubte es ihm jedenfalls nicht, nach freiem Gutdünken und
ohne auftragsrechtskonforme Abrechnung über die Guthaben der Kundin bzw.
ihrer Rechtsnachfolger zu verfügen. Es ist im übrigen nicht die Aufgabe des
Bundesgerichtes, in den umfangreichen Verfahrensakten, auf die der
Beschwerdeführer grösstenteils pauschal verweist, selber nach allfälligen
Anhaltspunkten und Dokumenten zu suchen, die gegen die genannten
Verdachtsgründe sprechen könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
schliesst auch der geltend gemachte Umstand, das von ihm verwaltete Vermögen
habe einen "wesentlichen Wertzuwachs" erfahren, einen strafrechtlich
relevanten Vermögensschaden (in Form eines verminderten Aktivenzuwachses)
keineswegs aus.

5.3 Willkürliche, geradezu unhaltbare Erwägungen des Verfahrensgerichtes sind
in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Annahme eines hinreichenden
Tatverdachtes hält vor der Verfassung stand. Unbegründet ist auch die Rüge
der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Die kantonalen
Instanzen haben nicht über eine strafrechtliche Schuld und Strafe
entschieden. Noch viel weniger wurde der Beschwerdeführer mit der Begründung
verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Das Verfahrensgericht
hat vielmehr geprüft, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine Straftat
gegeben sind. Dass es in diesem Zusammenhang auch auf das Fehlen von
einschlägigen Unterlagen hingewiesen hat, die bei berufsmässiger Verwaltung
gerade von hohen Vermögenswerten erwartet werden müssten, verletzt die
Unschuldsvermutung nicht.

5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird aus der Begründung des
angefochtenen Entscheides auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ersichtlich. Das Verfahrensgericht hat in den wesentlichen Punkten dargelegt,
worauf es den Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. der
Veruntreuung stützt (vgl. oben, E. 5.1). Dabei musste es sich nicht mit
sämtlichen Einwendungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich und
im einzelnen befassen. Dies gilt namentlich für seine Parteibehauptung, die
von ihm bezogenen "Verwaltungsgebühren" seien angemessen, oder für das in
diesem Zusammenhang irrelevante Vorbringen, selbst nach Abzug der
fragwürdigen Transaktionen habe das von ihm verwaltete Vermögen einen
Wertzuwachs erfahren. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu
verunmöglicht hätte, wirksam den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

6.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Eingriff in seine
Eigentumsrechte entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei
unverhältnismässig.

6.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruht die Kontensperre auf
einer gesetzlichen Grundlage im formellen Gesetz (Art. 71 Abs. 3 StGB; § 101
Abs. 1 StPO/BL). Zu prüfen bleibt, ob der vorläufige, den Verfahrenszweck
sichernde Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen verhältnismässig
erscheint (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).

6.2 Bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Einziehungsbeschlagnahme hat
das kantonale Verfahrensgericht einerseits der mutmasslichen Deliktssumme
Rechnung getragen und anderseits dem Wert des im Jahre 2005 beschlagnahmten
Vermögens (vgl. oben, E. 2). Eine besondere Schwierigkeit ergab sich aus dem
Umstand, dass es sich bei der gesperrten Bankverbindung um ein
Wertschriftenkonto handelt, dessen aktueller Buchwert kursabhängig ist.
Zunächst hat das Verfahrensgericht die mutmassliche Deliktssumme (zuzüglich
aufgelaufene Kapitalzinsen seit dem Deliktszeitpunkt) berechnet. Dabei
klammerte es jene Zivilansprüche aus, für die es keinen kausalen deliktischen
Schaden im strafrechtlichen Sinne bzw. keinen hinreichenden Tatverdacht
erkannte. In einem zweiten Schritt hat es geprüft, in welchem Umfang die
ursprüngliche Kontensperrung die mutmassliche Deliktssumme (nebst Zins)
überstieg. In der betreffenden Höhe (nämlich um einen Viertel des aktuellen
Kontosaldos) hat das Verfahrensgericht die Beschlagnahme reduziert. Dabei
wurde auch der Problematik von Kursschwankungen (bzw. den praktischen
Schwierigkeiten der Bewirtschaftung von Wertschriftenanlagen) Rechnung
getragen. Das Verfahrensgericht hielt in den Erwägungen fest, dass es dem
Beschwerdeführer freigestellt werde, durch Hinterlegung einer entsprechenden
Barkaution (in der Höhe von drei Vierteln des aktuellen Kontosaldos) die
Freigabe des gesamten Portfolio-Kontos zu erwirken.

6.3 Mit diesem Vorgehen hat das Verfahrensgericht ausreichend sichergestellt,
dass die vorläufige strafprozessuale Beschlagnahme hier keinen quantitativ
unangemessenen und unverhältnismässigen Eingriff in die wirtschaftlichen
Grundrechte des Beschwerdeführers nach sich zieht. Auch eine zeitliche
Limitierung der Kontensperre drängt sich von Verfassungs wegen noch nicht
auf, zumal es sich um eine relativ aufwändige Untersuchung von mutmasslichen
Wirtschaftsdelikten handelt, die Strafuntersuchung abgeschlossen ist und der
Straffall zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde.

6.4 Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, das Verfahrensgericht habe sich mit
gewissen Argumenten zur Frage der Verhältnismässigkeit nicht befasst und in
diesem Sinne keine "umfassende" Prüfung vorgenommen. Darin liege eine
Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsgebotes.

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird
ausführlich dargelegt, weshalb das Verfahrensgericht die Weiterdauer der
Kontensperre (in reduzierter Höhe) als verhältnismässig erachtet. Dabei wurde
besonders die quantitative Bemessung der Kontensperre sorgfältig geprüft
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 5-9, E. 5-13; S. 13-15, E. 17-21). Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte sich das Verfahrensgericht auch
ausdrücklich zur Frage des "geringst möglichen Eingriffes" (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 14 E. 19). Dass es dabei der Argumentation des
Beschwerdeführers nicht folgte, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Ebenso
wenig musste das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang nochmals
ausdrücklich auf die bereits behandelte Frage des Tatverdachtes (vgl.
angefochtener Entscheid, S. 11-13, E. 15-16) zurückkommen. Dass es keine
Veranlassung sah für eine zusätzliche zeitliche Bemessung der Kontensperre,
verletzt die verfassungsmässigen Gehörsrechte ebenfalls nicht. Die Begründung
des angefochtenen Entscheides ermöglichte dem Rechtsuchenden denn auch eine
wirksame Beschwerdeführung.

7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Verfahrensgericht habe die
Verfahrens- und Parteikosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens willkürlich
verlegt. Das Verfahren sei durch die Untätigkeit der Untersuchungsbehörde und
durch deren unrichtige Zwangsmassnahmenverfügung verursacht worden.

7.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte das Statthalteramt mit Verfügung vom
17. März 2005 Konten bzw. Wertschriftendepots sowie den Inhalt eines
Schliessfaches bei einer Bank beschlagnahmt; gleichzeitig hatte es ein
Mitteilungsverbot verfügt. Auf Begehren des Beschwerdeführers vom 4. Oktober
2006 hin hob das Statthalteramt am 11. Oktober 2006 die Sperrung eines Kontos
sowie das Mitteilungsverbot auf. Auf Beschwerde hin reduzierte das
Verfahrensgericht eine weitere Kontensperre quantitativ um einen Viertel.

7.2 Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Beschwerdeverfahren mit seinen
Anträgen zur Hauptsache unterlegen. Die noch streitige Kontensperre blieb im
wesentlichen aufrecht erhalten. Das Verfahrensgericht legte ihm die Kosten
jedoch nicht vollständig auf. Vielmehr berücksichtigte es, dass die
angefochtene Kontensperre betragsmässig um einen Viertel zu reduzieren war.
Dass es dem Beschwerdeführer im Ausmasse seines Unterliegens drei Viertel der
Verfahrenskosten auferlegte und ihm eine um drei Viertel reduzierte
Parteientschädigung zusprach, erscheint sachgerecht. Der Kostenentscheid ist
weder völlig unhaltbar noch stossend ungerecht. Der Beschwerdeführer verkennt
dabei, dass dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht gerade bei der
Berücksichtigung von "Billigkeitsgründen" ein erhebliches Ermessen zukommt,
welches hier nicht überschritten wurde. Eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Prozessrechtes ist nicht ersichtlich.

8.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal,
dem Verfahrensgericht in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster