Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.9/2007
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1A.9/2007
1P.31/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Haag.

1A.9/2007, 1P.31/2007
Musik Hug AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Huber,

gegen

Entsorgung + Recycling Zürich, Hagenholzstrasse 110, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, vom 25. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
Am 25. Mai 2004 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung
Entsorgung + Recycling Zürich die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung von drei Unterflur-Containern vor der Liegenschaft
Grossmünsterplatz 7 in Zürich, welche der Musik Hug AG gehört. Die geplanten
drei Unterflur-Container sollen auf öffentlichem Grund (Kat.-Nr. AA4095) an
der südwestlichen Ecke des Grossmünsterplatzes - 3 m vor den Schaufenstern
der Liegenschaft der Musik Hug AG - erstellt werden. Der Standort der
geplanten Anlage liegt in einer schutzwürdigen Zone von kantonaler Bedeutung
im Sinn von § 203 lit. d des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom
7. September 1975 (PBG). Die kantonale Bewilligung betreffend Archäologie
wurde von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Mai 2004
mit verschiedenen Auflagen erteilt.

Die Unterflur-Container bestehen aus einem oberirdischen und einem
unterirdischen Teil. Der optisch wahrnehmbare Teil des Containers besteht aus
zwei seitlich aneinander gefügten, nach oben abgeschrägten Zylindern aus
Edelstahl, die im Querschnitt zusammen 73 cm breit sind. Der breitere
Zylinder ist rund 1 m hoch und weist einen Durchmesser von 56 cm auf. Er
dient als Einwurfsbehälter für die Kehrichtsäcke. Der 20 cm höhere Zylinder
ist im Durchmesser wesentlich schmäler und enthält die Aufhängevorrichtung
für die Entleerung des Containers. Die beiden Zylinder sind auf einer
ebenerdigen, runden Platte mit einem Durchmesser von ca. 1.90 m fixiert.
Unter dieser Bodenplatte befindet sich der eigentliche Unterflur-Container.
Es handelt sich um einen rund 3 m tiefen Auffangbehälter für die gefüllten
Kehrichtsäcke (17 l - 110 l) mit einem Fassungsvermögen von rund 5 m3 und
einem Durchmesser von ca. 1.80 m.

B.
Mit Rekurs an die kantonale Baurekurskommission I beantragte unter anderen
die Musik Hug AG die Aufhebung der Baubewilligung vom 25. Mai 2004. Die
Baurekurskommission führte eine Augenscheinsverhandlung durch und ersuchte in
der Folge die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich (NHK) um
Stellungnahme zur Frage, inwiefern die im Nahbereich des Grossmünsters
geplanten Unterflur-Container unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes
vertretbar seien. In ihrem Gutachten vom 14. März 2005 kam die NHK zum
Schluss, dass das heutige Gleichgewicht von Aussenraum und Monument durch die
Unterflur-Container gestört werde und der umstrittene Standort aus
städtebaulicher Sicht nicht vertretbar sei. Mit Entscheid vom 1. Juli 2005
wies die Baurekurskommission den Rekurs gegen die Baubewilligung ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Musik Hug AG an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 25. Oktober 2006 abwies.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.
Januar 2007 beantragt die Musik Hug AG im Wesentlichen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 sei aufzuheben. Sie rügt mit
staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung der Art. 9 und 29 Abs. 2 BV und
macht in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) geltend. Mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt sie zudem vor, das Verwaltungsgericht
habe mit der Abweisung ihrer Beschwerde Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22.
Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) verletzt.

D.
Das Verwaltungsgericht und die Stadt Zürich beantragen, die Beschwerden seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Entsorgung und Recycling Zürich
stellt den Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien
sie abzuweisen. In weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Anträgen
und Rechtsauffassungen fest.

E.
Mit Verfügungen vom 8. Februar und 21. Juni 2007 lehnte der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung zwei Gesuche der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein
Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem
1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach der bisherigen
Rechtsordnung zu beurteilen ist.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 128 I 177 E. 1 S.
179; 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, je mit
Hinweisen).

2.1 Beim umstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine baurechtliche Bewilligung
für ein Vorhaben in der Bauzone, welcher sich ausschliesslich auf kantonales
und kommunales Baurecht stützt. Gegen diesen Entscheid kann staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden (Art.
84 ff. OG; Art. 34 Abs. 3 RPG). Es liegt keiner der von Art. 34 Abs. 1 RPG
erfassten Fälle vor und es wird keine Missachtung von direkt anwendbarem
Bundesrecht geltend gemacht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Sinne der Art. 97 ff. OG nicht gegeben ist (BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

2.2 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG befugt, wer durch
den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die
Eigentümer benachbarter Grundstücke berechtigt, die Erteilung einer
Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften
geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in
erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun,
dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125
II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit
Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein
Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die
Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).

2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte im kantonalen Verfahren im Wesentlichen,
die bewilligten Unterflur-Container seien mit den §§ 238 Abs. 2 und 204 Abs.
1 PBG nicht vereinbar. Sie macht auch vor Bundesgericht geltend, die
Einordnungs- und Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG seien nicht
erfüllt und der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen
Interessenabwägung, indem das Verwaltungsgericht die Unterflur-Container
trotz fehlender guter Einordnung zugelassen habe.

2.2.2 Die Bestimmungen über den Ortsbild- und Denkmalschutz, auf die sich die
Beschwerdeführerin beruft, dienen der Sicherstellung der ästhetischen
Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Ortsbild und bezwecken
damit hauptsächlich den Schutz von Interessen der Allgemeinheit. Eine
ästhetisch befriedigende Einordnung setzt regelmässig ein über den bloss
nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes Bezugsfeld voraus. Das
Bundesgericht hat daher verschiedentlich die Legitimation von Nachbarn zur
staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie sich allein auf Normen über
die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen, da diese Bestimmungen nicht
dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235
mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen auf die Funktion und den Zweck
der §§ 204 Abs. 1 und 238 Abs. 2 PBG, historische Bauwerke zu erhalten und
vor Verbauung zu bewahren. Auch diese Bestimmungen dienen vor allem
öffentlichen Interessen, hingegen zugleich dem Schutz der einzelnen
historischen Bauten. Als Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden
Gebäudes "Zur Münsterhalde" am Grossmünsterplatz 7, vor welchem die
umstrittenen Unterflur-Container erstellt werden sollen, ist die
Beschwerdeführerin daher befugt, eine verfassungswidrige Anwendung dieser
gesetzlichen Vorschriften zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1P.165/2004 vom 14. September 2004 E. 1.3).
2.2.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde
sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf dieses
Rechtsmittel ist somit einzutreten.

3.
3.1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind nach § 238 Abs. 1 PBG für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu
nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und Unterhaltsarbeiten nicht
beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche Bewilligung nötig ist (§
238 Abs. 2 PBG). Gemäss § 204 Abs. 1 PBG haben unter anderem Staat und
Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dafür zu sorgen, dass
Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben.

3.2 Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin handelt es sich um das unter
Denkmalschutz stehende Gebäude "Zur Münsterhalde". Der Schutzumfang erstreckt
sich nach einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Zürich und
der Beschwerdeführerin vom 6. November 1990 auf Teile des Gebäudeinnern und
auf das Gebäudeäussere (Fassade, Dach etc.). Gegen den Grossmünsterplatz hin
besonders erwähnt sind die historische Haustüre und die Kastenfenster im
Ladengeschoss und im ersten Obergeschoss. Das Verwaltungsgericht kam im
angefochtenen Entscheid unter Würdigung des Gutachtens der NHK zum Schluss,
trotz der für sich genommen sehr sorgfältigen Gestaltung der
Entsorgungsanlage könne ihr im hoch qualifizierten baulichen Umfeld des
Grossmünsterplatzes nicht die gemäss § 238 Abs. 2 PBG erforderliche gute
Einordnung bescheinigt werden. Im Rahmen der anschliessenden Überprüfung der
gestützt auf § 204 Abs. 1 PBG durchgeführten Interessenabwägung hielt das
Verwaltungsgericht die höhere Gewichtung der öffentlichen Entsorgungsaufgabe
jedoch nicht für rechtsverletzend. Die Interessenabwägung beruhe auf einer
vollständigen Berücksichtigung der massgebenden Sachumstände, sei nach
pflichtgemässem Ermessen erfolgt und erweise sich als sachlich vertretbar.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe kein Raum für eine
baurechtliche Bewilligung aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, wenn
sich die Baute nicht mit dem Einordnungsgebot gemäss § 238 Abs. 2 PBG
vereinbaren lasse. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und in
willkürlicher Missachtung von § 238 Abs. 2 PBG gestützt auf § 204 Abs. 1 PBG
geprüft, ob das Vorhaben aufgrund von überwiegenden öffentlichen Interessen
bewilligt werden könne. Die Interessenabwägung sei in der Folge in
willkürlicher Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft worden.
Dabei habe sich das Verwaltungsgericht einseitig und in willkürlicher Weise
auf die Ausführungen der Stadt Zürich gestützt und sich mit den
entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
auseinandergesetzt.

3.4 Nach der kantonalen Praxis steht der kommunalen Baubehörde bei der
Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im
Rechtsmittelverfahren zu beachten sei. Trotz ihrer grundsätzlich umfassenden
Kognition habe sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Sei der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruhe er auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so habe die
Baurekurskommission diesen zu respektieren und dürfe das Ermessen der
kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen. Die Baurekurskommission
habe nur einzugreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als
offensichtlich unvertretbar erweise. Das Verwaltungsgericht habe in der Folge
seinerseits bloss zu prüfen, ob die Baurekurskommission die ästhetische
Würdigung der städtischen Baubehörde, die von einer befriedigenden Gestaltung
und Einordnung eines Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche
Umgebung ausgegangen sei, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten
durfte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegestz des Kantons Zürich, § 20 N. 17 ff., § 50 N. 8
ff.).

Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von
der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen
Behörden besser kennen (BGE 129 I 337 E. 4.1 S. 344; 126 I 219 E. 2c S. 222;
119 Ia 362 E. 3a S. 366). Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des
Denkmalschutzes. Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu
befinden, welche Objekte schützenswert sind und wie der Denkmalschutz
umgesetzt wird (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 118 Ia 384 E. 4b S. 388 mit
Hinweisen). Ob die dabei massgebenden Interessen vollständig erfasst worden
sind, ist Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell
widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend Ermessensfrage, in welche
das Bundesgericht nur eingreifen kann, wenn das Ermessen willkürlich ausgeübt
worden ist. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E.
5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat den Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der kantonalen
Instanzen zu beachten, soweit das Ermessen nach rechtlich zulässigen,
sachlichen Kriterien ausgeübt worden ist (BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 und 5a
S. 372).

3.5
3.5.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts erscheint weder unter
dem Gesichtspunkt der Auslegung und Anwendung der §§ 238 Abs. 2 und 204 Abs.
1 PBG noch im Hinblick auf die Beurteilung und Würdigung der massgebenden
Interessen als verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht hat das
Erscheinungsbild des umstrittenen Vorhabens einerseits für sich allein
betrachtet und andererseits unter Einbezug ihrer Umgebung gewürdigt (vgl.
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage,
Zürich 1999, Rz. 654 S. 178). Unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse hat es die mit der besonderen denkmalpflegerischen Situation
verbundenen privaten und öffentlichen Interessen erhoben und diese vor dem
Hintergrund der öffentlichen Interessen an einer geordneten Sammlung und
Entfernung des in der Altstadt anfallenden Siedlungsabfalls gewürdigt. Die
Argumentation der Beschwerdeführerin, eine solche Interessenabwägung sei
unzulässig, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass dem
Vorhaben die erforderliche gute Einordnung nicht bescheinigt werden könne,
findet in den angerufenen §§ 238 Abs. 2 und 204 Abs. 1 PBG keine Stütze. Aus
§ 204 Abs. 1 PBG ergibt sich im Gegenteil, dass das Verwaltungsgericht für
öffentliche Bauprojekte die Zulässigkeit einer Interessenabwägung ohne
Willkür bejahen durfte. Darin wird die ungeschmälerte Erhaltung von
Schutzobjekten ausdrücklich von einem überwiegenden öffentlichen Interesse
abhängig gemacht. Daran ändert auch die Kritik der Beschwerdeführerin nichts.

Im Rahmen der Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung hat das
Verwaltungsgericht sodann auf die sorgfältige und umfassende
Entsorgungsplanung der Stadt Zürich abgestellt. Dabei wurden auch mögliche
Alternativstandorte einbezogen und die denkmalpflegerischen Interessen am
Schutz des Grossmünsters und seiner Umgebung abgewogen. Das
Verwaltungsgericht verlangte von den zuständigen kommunalen Behörden keinen
strikten Nachweis, dass keine andere Lösung zur Erfüllung des
Entsorgungsauftrags möglich ist, sondern liess genügen, dass die Behörde alle
massgebenden Gesichtspunkte in die Evaluation mit einbezog und die
Standortwahl nach sachlichen Kriterien traf. Dieses Vorgehen ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht sei
einseitig den Ausführungen der kommunalen Behörden gefolgt und habe sich mit
den entgegenstehenden Argumenten der Beschwerdeführerin nicht
auseinandergesetzt. Darin liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und
eine willkürliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts begründet.

Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S.
242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf
Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S.
34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I
208 E. 4a s. 211, je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Argumentation der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat dargetan, weshalb die
Interessen an der Umsetzung des kommunalen Entsorgunskonzepts mit den drei
Unterflur-Container am umstrittenen Standort stärker zu gewichten seien als
die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin. Wenn es für diese
Interessenabwägung auf weitergehende Abklärungen verzichtet hat, ist diese
antizipierte Beweiswürdigung in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Stadt Zürich
ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Féraud  Haag