Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.7/2007
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1A.7/2007 /ggs

Urteil vom 3. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________,
2.Firma A.________,
3.Firma B.________,
4.Firma C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Schlussverfügung der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt ein
Strafverfahren gegen X.________ und Y.________. Sie wirft ihnen vor, durch
Betrug und Vertrauensmissbrauch der russischen Gesellschaft D.________ einen
grossen Vermögensschaden zugefügt zu haben.

Am 12. Dezember 2005 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um
Rechtshilfe.

Im Ersuchen wird im Wesentlichen Folgendes dargelegt:

Die Firma D.________ sei in der Seefrachtförderung und im Schiffbau tätig.
Sie sei eine Holding und kontrolliere eine Gruppe von Gesellschaften, die
ausserhalb Russlands - unter anderem in Grossbritannien und der Schweiz -
eingetragen seien. Inhaber aller Aktien der Firma D.________ sei die
Russische Föderation. Die Gruppe der Gesellschaften, welche zur Holding
gehörten, besitze über vierzig Schiffe, deren Gesamtwert zwei Milliarden
US-Dollar übersteige. Der Generaldirektor der Firma D.________ werde durch
Beschluss der Vertreter der Russischen Föderation ernannt; die
Geschäftsführer der Tochtergesellschaften durch den Generaldirektor der Firma
D.________. Deren Tochtergesellschaften seien unter anderem die Firma
E.________, die Firma F.________ und die Firma G.________.

Ende 2004/Anfang 2005 habe die Russische Föderation den Geschäftsführer der
Firma D.________ ersetzt. In der Folge sei die Tätigkeit der früheren
Geschäftsführer der Firma D.________ - unter anderem von Y.________, der bis
zum 11. März 2005 Generaldirektor der Tochtergesellschaft F.________ gewesen
sei - untersucht worden. Dabei habe sich gezeigt, dass bei der Abwicklung
einer Reihe von Geschäften unter Beteiligung der Gesellschaften H.________,
I.________, J.________ und C.________ - sowie einiger anderer auf den
britischen Jungferninseln eingetragener Gesellschaften - der Gruppe der Firma
D.________ ein grosser Schaden vorsätzlich zugefügt worden sei.

Die Untersuchung habe unter anderem Folgendes ergeben: Gesellschaften, die
zur Gruppe der Firma D.________ gehörten, seien Besitzer von 8 Schiffen
gewesen ("Schiff 1", "Schiff 2", "Schiff 3", "Schiff 4", "Schiff 5", "Schiff
6", "Schiff 7", "Schiff 8"). Die Firma C.________ werde von X.________
kontrolliert, welcher ein Freund des ehemaligen Generaldirektors der Firma
D.________, Z.________, sei. Im Jahre 2002 hätten die Gesellschaften, die zur
Gruppe der Firma D.________ gehörten, einerseits und die Firma C.________
anderseits Verträge über den Verkauf der genannten Schiffe und deren
Rückbefrachtung in Bareboat-Charter (Befrachtung der Schiffe ohne die
Mannschaft) auf eine Frist von 3 bis 5 Jahren geschlossen. Dabei hätten sich
die Gesellschaften der Firma D.________ dazu verpflichtet, die Schiffe nach
Ablauf der Charterfristen nach einem bestimmten Restbuchwert zurückzukaufen.
Die Verträge seitens der Schiffsbesitzer habe Y.________ geschlossen; seitens
der Firma C.________ - aufgrund einer Vollmacht der Anwaltsfirma K.________ -
L.________. Die Anwaltsfirma K.________ habe während längerer Zeit der Gruppe
der Firma D.________ juristische Dienste geleistet und die Mitarbeiter der
Anwaltsfirma seien von der Führung der Firma D.________ und Y.________
abhängig gewesen.

Nach Auffassung der heutigen Führung der Firma D.________ habe keine
wirtschaftliche Notwendigkeit für den Abschluss dieses Geschäftes bestanden.
Die Firma D.________ habe stets die Möglichkeit gehabt, die Finanzierung, den
Bau und einbringlichen Betrieb der genannten Schiffstypen selbständig zu
organisieren. Die frühere Führung der Firma D.________ habe als Partner für
die Ausführung der dargelegten kapitalintensiven Operation die Firma
C.________ gewählt, die auf dem Markt unbekannt gewesen sei und keine
genügenden finanziellen Ressourcen gehabt habe. Y.________ habe die
Interessen der Tochtergesellschaften der Firma D.________ zu vertreten
gehabt; sein Vorsatz sei jedoch darauf gerichtet gewesen, die Firma
C.________ zu begünstigen.

Im Juli 2004 habe die Firma C.________ die erwähnten acht Schiffe der
griechischen Gesellschaft M.________ für mehr als 170 Millionen US-Dollar
verkauft. Dieser Verkauf sei für die Firma D.________ und ihre
Tochtergesellschaften von vornherein nachteilig gewesen. Um die acht Schiffe
der Firma M.________ zu verkaufen, habe die Firma C.________ früher
geschlossene Vereinbarungen über Bareboat-Charter annullieren müssen, was
wirtschaftlich für die Gesellschaften der Firma D.________ nachteilig gewesen
sei und die Firma C.________ ohne die Zustimmung der Bareboat-Frachtgeber -
der Gesellschaften der Firma D.________ - nicht habe verwirklichen können.
Auf Vorschlag von Vertretern der Firma C.________ habe die Führung der Firma
D.________ unter Beteiligung von Y.________ das für die Firma D.________
nachteilige Geschäft - die Annullierung der Bareboat-Charterverträge für den
Nominalpreis von 20 Millionen US-Dollar - gebilligt. Aufgrund dieses
Geschäfts habe die Firma C.________ nicht nur die für die Anschaffung der
Schiffe angelegten eigenen Geldmittel zurückbekommen, sondern noch mehr als
50 Millionen US-Dollar verdient. Dieser Gewinn sei der Firma D.________
entgangen, da dieser die Möglichkeit genommen worden sei, die Schiffe
selbständig zu realisieren oder sie weiterhin gewinnbringend in Betrieb zu
halten.

Nach den Ergebnissen der Strafuntersuchung habe die Firma C.________ im Jahr
2002 für die Finanzierung des genannten Geschäfts von der Bank N.________
einen Kredit im Betrag von ungefähr 80 Millionen US-Dollar erhalten. Dieser
Kredit habe ca. 65 % des Schiffswertes betragen. Den andern Teil des
Geschäfts habe nach den Ergebnissen der Untersuchung die Bank O.________
finanziert. Angesichts der Tatsache, dass die Firma C.________ kein eigenes
Personal gehabt habe und auf dem Markt unbekannt gewesen sei, seien die
Umstände des Erhalts eines solchen ungesicherten Kredits fraglich. Die
untersuchende Behörde nehme an, dass als Garant des Kredits entweder eine der
Gesellschaften der Firma D.________, die auf Anweisung von Y.________
gehandelt habe, oder eine der Firmen, die Y.________ und X.________
ausserhalb Russlands gegründet hätten, aufgetreten sei.

Unter anderem folgende Firmen seien von X.________ gegründet worden oder
würden von ihm geleitet oder kontrolliert: Die Firma C.________, die Firma
A.________, die Firma I.________, die Firma J.________, die Firma H.________
und die Firma B.________ Diese Firmen seien alle auf den Britischen
Jungferninseln eingetragen.

Bezüglich der mit der Befrachtung der Schiffe verbundenen Operationen habe
Folgendes ermittelt werden können: Im Dezember 2002 und Mai 2003 habe die
Gruppe der Gesellschaften der Firma D.________, deren Interessen Y.________
vertreten habe, die Tankschiffe "Schiff 9" und "Schiff 10" im Time-Charter
für 19'000 US-Dollar pro Tag der auf dem Frachtmarkt wenig bekannten Firma
I.________ übergeben; dies obwohl der Marktansatz für ähnliche Schiffe damals
25'000 US-Dollar betragen habe. Als Garant dieser Verträge sei die ebenfalls
wenig bekannte Gesellschaft Firma H.________ aufgetreten. Die Verträge seien
anschliessend im Interesse der Firma I.________ und der Firma H.________ zu
wesentlich höheren Preisen, nämlich 32'500 und 41'500 US-Dollar pro Tag, auf
die Firma G.________ übertragen und weitergeführt worden.

Nach dem gleichen Schema habe die Gruppe der Gesellschaften der Firma
D.________ im Jahr 2003 der Firma J.________ die Tankschiffe "Schiff 11",
"Schiff 12" und "Schiff 13" im Time-Charter für einen Zeitraum von 3 Jahren
übergeben. Als Ergebnis davon habe der entgangene Gewinn der Gruppe der
Gesellschaften der Firma D.________ 50 Millionen US-Dollar überstiegen. Die
genannten Operationen seien mit Wissen und im Auftrag der ehemaligen Führung
der Firma D.________ und mit Beteiligung von Y.________ durchgeführt worden.

Im August 2004 habe sich der Generaldirektor der Firma I.________,
X.________, nach Bekanntgabe des Geschäftsführungswechsels bei der Firma
D.________ an den Generaldirektor der Firma G.________, P.________, gewandt
und diesen aufgefordert, die Unterlagen, welche die Geschäfte der Firma
D.________ betreffen, zu vernichten oder ihm - X.________ - zu übergeben.
P.________ habe es wegen der Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung abgelehnt,
ihr nachzukommen.

Die ehemaligen Leiter der Firma D.________ hätten mit Beteiligung von
Y.________ und X.________ eine für die Firma D.________ unvorteilhafte
Bedingung in fast alle Verträge über die Übergabe der Schiffe aufgenommen,
nämlich die Option des Befrachters (Firma H.________, Firma I.________ und
Firma J.________) zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Charters. Dies
erlaube es Y.________ und X.________ bis heute, die Schiffe unter für die
Firma D.________ unvorteilhaften Bedingungen zu betreiben. Dabei seien die
entsprechenden Entscheidungen von der ehemaligen Führung der Firma D.________
und ihrer Tochtergesellschaften ungeachtet der Einwände von P.________, der
auf die Nachteiligkeit der Optionen für die Firma D.________ hingewiesen
habe, getroffen worden.

Die Führung der Firma D.________ habe in England ein Gerichtsverfahren
betreffend den ihr von Y.________ zugefügten Vermögensschaden anhängig
gemacht. Auf Ersuchen der Vertreter der Firma D.________ habe es das
englische Gericht Y.________ verboten, über sein Vermögen zu verfügen. Das
Gericht habe eine Reihe von Gesellschaften, Banken und Privatpersonen in
England, auf den Jungferninseln und auf der Insel Man verpflichtet, die
nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aufgrund dieser Unterlagen sei
anzunehmen, dass Y.________ die oben dargelegten, für die Firma D.________
nachteiligen Geschäfte aus Habsucht durchgeführt habe. So seien auf den Namen
Y.________ einige Konten bei verschiedenen Banken in Grossbritannien und der
Schweiz eröffnet worden, auf denen aus noch nicht bekannten Quellen grosse
Geldbeträge eingegangen seien, welche den Lohn weit überstiegen, den
Y.________ als Geschäftsführer der Firma F.________ erhalten habe. In London
habe Y.________ in einem Prestigequartier ein Haus gekauft, das etwa 4
Millionen US-Dollar gekostet habe. X.________ seinerseits habe in einer
englischen Grafschaft Immobilien im Wert von mehr als 18 Millionen US-Dollar
gekauft. Es gebe Gründe für die Annahme, dass bei der Legalisierung von
Geldbeträgen, die aus den dargelegten rechtswidrigen Handlungen stammten, die
Bank Q.________ in Zürich bzw. St. Gallen eine Rolle gespielt habe. Firmen,
die von Y.________ geleitet oder kontrolliert würden, hätten bei dieser Bank
Konten.

Bei der Untersuchung sei auch die Firma R.________, die auf den Britischen
Jungferninseln eingetragen sei, ermittelt worden. Nach einem Darlehensvertrag
vom 1. Februar 2003 habe die R.________, vertreten durch S.________, der
Gesellschaft T.________ 2'730'000 US-Dollar übergeben. S.________ sei in der
Zeit vom 3. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2003 Mitarbeiterin der Vertretung
der Firma H.________ in St. Petersburg gewesen; ebenso sei sie Mitarbeiterin
der Vertretung der Firma I.________ in St. Petersburg gewesen. Nach einem
Darlehensvertrag vom 23. April 2003 und zusätzlichen Vereinbarungen dazu habe
die Firma R.________ der Firma T.________ 22'700'000 US-Dollar übergeben. Es
gebe Gründe für die Annahme, dass die genannten Darlehensverträge mit
Geldmitteln, welche aus den rechtswidrigen Handlungen von Y.________ und
X.________ stammten, geschlossen worden seien; dies mit dem Ziel, die
Geldmittel als rechtmässig erlangt erscheinen zu lassen.

Die russische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte unter anderem um die
Herausgabe von Kontounterlagen bei den Banken O.________ und Q.________.

In Ergänzung des Rechtshilfeersuchens teilte die Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation am 21. April 2006 mit, Y.________ sei in der Zeit
von 1997 bis zum 10. Januar 2005 Generaldirektor der Firma F.________
gewesen. Die Y.________ und X.________ vorgeworfene Abzweigung der Gelder und
deren anschliessende Legalisierung (Geldwäscherei) seien in der Zeit vom 28.
Februar 2001 bis zum 1. Februar 2005 erfolgt. Angeschuldigte im russischen
Strafverfahren seien einzig Y.________ und X.________.

B.
Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2006 entsprach die Schweizerische
Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die Herausgabe von
Unterlagen zum Konto von X.________ bei der Bank O.________ an die ersuchende
Behörde an; ebenso von Unterlagen zu den Konten der Firma A.________, der
Firma B.________ und der Firma C.________ bei der Bank Q.________.

C.
X.________ sowie die Firma A.________, die Firma B.________ und die Firma
C.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben; die Rechtshilfe sei
definitiv zu verweigern; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Bundesanwaltschaft zurückzuweisen; subeventuell sei die Übermittlung der in
Dispositiv Ziffer 2 der Schlussverfügung genannten Unterlagen nach Massgabe
der in der Beschwerde (Rz. 85-121) genannten Gründe zu verweigern.

D.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen
lassen je mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben dazu Bemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1)
massgeblich. Anwendbar ist ferner das Übereinkommen vom 8. November 1990 über
Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus
Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte
Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere
Anforderungen an die Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische
Landesrecht - insbesondere das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1)
und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1
Abs. 1 IRSG; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

1.2 Das Rechtshilfegesetz ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert
worden. Gemäss Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen
Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am
1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.

Die Bundesanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2007
erlassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich daher nach dem
bisherigen Recht.

1.3 Gemäss Art. 80g Abs. 1 aIRSG ist gegen die angefochtene Verfügung die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Die Beschwerdeführer sind Inhaber der Konten, über die der ersuchenden
Behörde Unterlagen herausgegeben werden sollen. Sie sind damit nach Art. 80h
lit. b IRSG in Verbindung mit Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde befugt.

1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch
das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG); ausserdem - da die
Bundesanwaltschaft keine richterliche Behörde ist - die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit.
b OG).

Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25
Abs. 6 aIRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der
Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123
II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 4 ff.) vor, mit Schreiben vom
8. September 2006 habe die Bundesanwaltschaft den Anwalt der Beschwerdeführer
ersucht, bis am 6. Oktober 2006 mitzuteilen, ob diese mit der vereinfachten
Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden seien; falls nicht, sei bis zum
selben Datum anzugeben, welche Unterlagen aus welchen Gründen nicht
übermittelt werden sollten; die Frist werde nicht verlängert. Mit Eingabe vom
6. Oktober 2006 habe der Anwalt der Beschwerdeführer erklärt, diese seien mit
der vereinfachten Ausführung nicht einverstanden. Der Anwalt der
Beschwerdeführer habe ausdrücklich festgehalten, die Eingabe vom 6. Oktober
2006 befasse sich ausschliesslich mit der Frage der vereinfachten Ausführung.
Hingegen enthalte sie keine umfassende Stellungnahme zur Frage der Gewährung
der Rechtshilfe und deren Umfang. Namens der Beschwerdeführer habe ihr Anwalt
deshalb darum ersucht, es sei ihm vor Erlass der Schlussverfügung eine Frist
anzusetzen, um zum Rechtshilfeersuchen und dessen Umfang umfassend Stellung
nehmen zu können. Am 11. Dezember 2006 sei beim Anwalt der Beschwerdeführer
die Schlussverfügung eingegangen. Die Bundesanwaltschaft habe dem Anwalt
weder vorgängig eine Frist angesetzt, um zur Frage der Rechtshilfe und deren
Umfang Stellung nehmen zu können, noch habe sie ihm vor Erlass der
Schlussverfügung zur Kenntnis gebracht, dass die beantragte Fristansetzung
nicht erfolgen werde. Damit habe die Bundesanwaltschaft den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 80b IRSG)
verletzt und gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossen.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Nach Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten am Verfahren
teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung
ihrer Interessen notwendig ist.

Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

2.3
2.3.1 Mit Schreiben vom 8. September 2006 (Beschwerdebeilage 7) sandte die
Bundesanwaltschaft dem Anwalt der Beschwerdeführer die Unterlagen betreffend
deren Konten. Die Bundesanwaltschaft bemerkte, nach summarischer Prüfung der
Unterlagen sei sie der Meinung, dass diese im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren in Russland stehen und den dortigen Behörden übermittelt
werden sollten. Die Bundesanwaltschaft forderte den Anwalt auf, ihr bis am 6.
Oktober 2006 mitzuteilen, ob die Beschwerdeführer mit der vereinfachten
Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden seien. Falls dem nicht so sei,
ersuchte die Bundesanwaltschaft den Anwalt der Beschwerdeführer darum, bis
zum selben Datum anzugeben, welche Unterlangen aus welchen Gründen nicht
übermitteln werden sollen. Die Bundesanwaltschaft fügte dem bei, dieser
Termin werde nicht verlängert.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 (Beschwerdebeilage 8) an die
Bundesanwaltschaft lehnten die Beschwerdeführer die vereinfachte Ausführung
des Rechtshilfeersuchens ab. Sie führten (S. 2 Ziff. 1) aus, ihre Eingabe
beziehe sich ausschliesslich auf die Frage der vereinfachten Ausführung. Sie
beinhalte keinen umfassende Stellungnahme zur Frage der Gewährung der
Rechtshilfe. Es werde ausdrücklich vorbehalten, zur Frage der Gewährung der
Rechtshilfe und deren Umfang umfassend Stellung zu nehmen. Hierzu werde vor
dem allfälligen Erlass einer Schlussverfügung um erneute Fristansetzung
ersucht.

In der angefochtenen Verfügung bemerkt die Bundesanwaltschaft (S. 4 E.
III./2), sie habe aus prozessökonomischen Gründen keine weitere Frist
angesetzt, und bis zum Tag der Schlussverfügung seien auch keine weiteren
Schreiben eingetroffen.

2.3.2 Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. September 2006 ist beim
Anwalt der Beschwerdeführer am 11. September 2006 eingegangen. Dabei handelt
es sich um einen Montag; beim 6. Oktober 2006 um einen Freitag. Der Anwalt
der Beschwerdeführer hatte somit vier Arbeitswochen Zeit, um zur Rechtshilfe
und deren Umfang Stellung zu nehmen. Diese Zeitspanne kann nicht als
unverhältnismässig kurz angesehen werden, zumal in Rechtshilfesachen dem
Gebot der raschen Erledigung nach Art. 17a IRSG Rechnung zu tragen ist.
Danach erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich; sie
entscheidet ohne Verzug (Abs. 1). Die Eingabe der Beschwerdeführer an die
Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2006 umfasst 23 Seiten. Die
Beschwerdeführer legen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dar, auf
welche wesentlichen Ausführungen sie insoweit hätten verzichten müssen.
Standen den Beschwerdeführern somit die fraglichen Kontounterlagen zur
Verfügung und hatten sie genügend Zeit, um sich dazu zu äussern, ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, würde das den Beschwerdeführern
nicht helfen. Wie das Bundesamt (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 4) zutreffend
bemerkt, wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - in welchem sich die
Beschwerdeführer zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konnten - geheilt
worden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit
Hinweisen; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 307).

Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführern im Schreiben vom 8.
September 2006 mitgeteilt, der angesetzte Termin (6. Oktober 2006) werde
nicht verlängert. Sie hat bei den Beschwerdeführern somit kein begründetes
Vertrauen darauf erweckt, eine Terminverlängerung könne gewährt werden. Damit
hat die Bundesanwaltschaft auch nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn
sie die Ansetzung einer weiteren Frist abgelehnt hat. Welchen Vorteil die
Beschwerdeführer davon gehabt hätten, wenn die Bundesanwaltschaft dazu vor
der Schlussverfügung eine Zwischenverfügung erlassen hätte, ist im Übrigen
nicht ersichtlich. Eine entsprechende Zwischenverfügung wäre nicht
selbständig anfechtbar gewesen (Art. 80g Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b
aIRSG).

2.3.3 Die Beschwerde erweist sich danach im vorliegenden Punkt als
unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 8 f.) geltend, das Rechtshilfeersuchen sei
missbräuchlich. Das Strafverfahren im ersuchenden Staat sei konstruiert und
lediglich vorgeschoben. In Wahrheit diene die Rechtshilfe der Beschaffung von
Beweismitteln im Zivilprozess vor dem High Court of Justice in London, in dem
verschiedene Tochtergesellschaften der Firma D.________ Kläger und der
Beschwerdeführer 1, Y.________ sowie Z.________ Beklagte seien. Es sei
erstellt, dass die ersuchende Behörde mit den Klägern eng zusammenarbeite. Es
könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die ersuchende Behörde
instrumentalisiert werde, um die wirtschaftlichen Interessen der zu 100
Prozent von der Russischen Föderation beherrschten Firma D.________
wahrzunehmen. Die Rechtshilfe in Strafsachen werde missbraucht zur Umgehung
des Verfahrens der Rechtshilfe in Zivilsachen.

3.2 Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen regelt,
wie sein Name bereits zu erkennen gibt, die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen. Voraussetzung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren
hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die
Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (Art. 1 Abs. 1 EUeR).
Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls vor, wenn das
Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in
Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren
dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen
(BGE 122 II 134 E. 7b S. 137).

Dafür, dass das Strafverfahren hier lediglich vorgeschoben wäre, bestehen
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach dem Rechtshilfeersuchen führen die
russischen Behörden ein Strafverfahren gegen Y.________ und den
Beschwerdeführer 1; sie werfen diesen vor, der Firma D.________ bzw. ihren
Tochtergesellschaften durch strafbare Handlungen einen grossen
Vermögensschaden zugefügt zu haben. Es besteht kein Anlass, an diesen Angaben
der russischen Behörden zu zweifeln; dies umso weniger, als Y.________
gestützt auf den Haftbefehl eines Moskauer Gerichts inzwischen am 22.
Dezember 2006 in der Schweiz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt
worden ist. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die von
Y.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Januar 2007
abgewiesen. Wie diesem Entscheid, den das Bundesamt für Justiz dem
Bundesgericht mit der Vernehmlassung eingereicht hat, zu entnehmen ist, hat
die Russische Föderation am 4. Januar 2007 formell um die Auslieferung von
Y.________ ersucht. Dies zeigt, dass die russischen Behörden das
Strafverfahren ernsthaft betreiben und dieses nicht lediglich vorgeschoben
ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation legt im
Begleitschreiben zum Rechtshilfeersuchen im Übrigen dar, sie gewährleiste,
dass alle Erledigungsstücke nur für die Ziele der Voruntersuchung verwendet
würden. Dies bekräftigt sie auch im Ersuchen (S. 16) selber. Aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips darf erwartet werden, dass sich die
Generalstaatsanwaltschaft an diese Zusicherung halten wird.

3.3 Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als
unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 9 ff.) vor, private Ermittler hätten im
Auftrag der Firma D.________ Informationen rechtswidrig beschafft. Diese
seien den russischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt worden
und hätten Eingang in das Rechtshilfeersuchen gefunden. Die ersuchende
Behörde habe diesen Sachverhalt unterdrückt. Unter diesen Umständen sei die
Rechtshilfe nach Art. 2 lit. b EUeR sowie Art. 2 lit. a und d IRSG
unzulässig.

4.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn
der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens
geeignet ist, unter anderem die öffentliche Ordnung (ordre public) oder
andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht
entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland (a) den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten
Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere Mängel
aufweist.

Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Rechtshilfe
Verfahren unterstützt, in denen dem Verfolgten die ihm in einem
demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK bzw.
den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die
den internationalen ordre public verletzen (BGE 126 II 324 E. 4a mit
Hinweisen).

4.3 Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit der Beschwerdeführer 1,
der sich nicht im Gebiet des ersuchenden Staates befindet, und die
Beschwerdeführerinnen 2-4 als juristische Personen im vorliegenden Punkt
überhaupt zur Beschwerde befugt sind (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.).
Das Vorbringen ist jedenfalls unbegründet.

Der Einsatz privater Ermittler ist nicht von vornherein rechtswidrig. Wie das
Bundesamt für Justiz in der Vernehmlassung aufzeigt, bieten auch angesehene
Schweizer Firmen die weltweite Beschaffung von Informationen an (vgl. den der
Vernehmlassung beiliegenden Auszug aus der Homepage der Firma KPMG). Ob hier
private Ermittler in unzulässiger Weise tätig geworden sind, kann aufgrund
der Unterlagen, welche die Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Verfügung
stellen, nicht verlässlich gesagt werden. Darüber ist nicht im vorliegenden
Rechtshilfeverfahren zu befinden. Vielmehr wird es - wie die
Bundesanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2) zutreffend bemerkt -
gegebenenfalls Sache der russischen Behörden sein festzustellen, ob private
Ermittler die Grenzen des Zulässigen überschritten haben und wieweit sich
daraus ein Beweisverwertungsverbot ergeben könnte. Entsprechend hat das
Bundesgericht in Fällen entschieden, in denen geltend gemacht wurde, im
ausländischen Verfahren seien verdeckte Ermittler in unzulässiger Weise tätig
geworden (Urteile 1A.252/1993 vom 21. Dezember 1993 E. 4b, 1A.240/1993 vom
17. Dezember 1993 E. 3b, 1A.47/1991 vom 29. April 1991 E. 5b und 1A.191/1989
vom 30. Januar 1990 E. 3b; Zimmermann, a.a.O., S. 491 N. 457).

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbehelflich.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer wenden (S. 16 ff.) ein, das Rechtshilfeersuchen
genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht. Der darin
geschilderte Sachverhalt sei lückenhaft und offensichtlich falsch. Die
Unzulänglichkeiten verunmöglichten es, die Voraussetzung der beidseitigen
Strafbarkeit auch nur "prima facie" zu prüfen. Angesichts der Umstände des
vorliegenden Falles sei der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt
entgegen der üblichen Praxis - gleich wie im Fall Yukos - einer kritischen
Prüfung zu unterziehen.

5.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben
über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b).
Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und
eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Diese Angaben
müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige
Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen,
wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder
fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1, S. 98 f., mit
Hinweis). Art. 28 IRSG stellt entsprechende Voraussetzungen an das
Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzisiert diese dahin, dass die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindestens die Angaben über Ort, Zeit und
Art der Begehung der Tat enthalten muss.

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im
Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden
des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig
widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade
deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte
aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären
kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist
vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E.
5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 168).

Im Urteil 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006, auf das sich die Beschwerdeführer
berufen, ist das Bundesgericht in einem Rechtshilfefall, der mit der
Angelegenheit "Yukos" in engem Zusammenhang stand, ausnahmsweise von der
sonst üblichen Zurückhaltung bei der Prüfung des im Rechtshilfeersuchen
dargelegten Sachverhalts abgewichen. Es tat dies mit Rücksicht auf den ganz
besonderen Zusammenhang ("contexte tout à fait particulier"), in dem das
damals zu beurteilende Rechtshilfeverfahren stand: Der im Rechtshilfeersuchen
dargelegte Sachverhalt war von grosser Komplexität; die strafbaren
Handlungen, um die es ging, betrafen beträchtliche Summen; das Ersuchen,
welches zwanzigmal ergänzt worden war, schilderte die Tatsachen verwirrend
("dans une certaine confusion"); der Verdacht steuerlicher Vergehen wurde
vielfach angesprochen. Ausserdem berücksichtigte das Bundesgericht die
Vorbehalte, welche der Europarat hinsichtlich der Verfolgung der Leiter der
Gruppe Yukos geäussert hatte (E. 3.2). Das Bundesgericht verwies auf die
Resolution 1416 (2005) der parlamentarischen Versammlung des Europarats.
Darin hatte diese festgestellt, die Umstände der Verhaftung und Anschuldigung
der Leiter der Gruppe Yukos (insbesondere Khodorkovsky und Lebedev) liessen
darauf schliessen, dass das Vorgehen der russischen Behörden mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang gestanden und das Verfahren gegen die
genannten Personen in Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit geführt
worden sei. Die Resolution der parlamentarischen Versammlung stütze sich auf
einen Bericht vom 29. November 2004, dessen Schlussfolgerung sie übernahm.
Dieser Bericht schloss aufgrund der Umstände darauf, dass sich die russischen
Behörden nicht auf die strafrechtliche Verfolgung beschränkt hätten; es gebe
vielmehr Anhaltpunkte dafür, dass es unter anderem auch darum gegangen sei,
einen politischen Gegner zu schwächen (E. 3.3). Das Bundesgericht erwog, die
Vorbehalte, welche in der Resolution und im Bericht geäussert worden seien
und deren Autoren nicht der Parteilichkeit verdächtigt werden könnten, seien
auch im damals zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen. Das rechtfertige
eine kritische Prüfung des von der ersuchenden Behörde geschilderten
Sachverhalts (E. 3.4; vgl. ebenso Urteil 1A.249/2005 vom 24. Januar 2006 E.
2, das eine konnexe Beschwerde betraf).

5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall
bei der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht der
gleiche (strenge) Massstab angelegt werden wie im Urteil vom 4. Januar 2006.
Zwar geht es auch hier um einen beträchtlichen mutmasslichen Deliktsbetrag.
Der Sachverhalt ist jedoch nicht besonders komplex. Die
Sachverhaltsschilderung im Ersuchen ist - auch wenn die deutsche Übersetzung
teilweise Mängel aufweist - im Wesentlichen verständlich. Das Ersuchen wurde
denn auch nicht zwanzigmal, sondern nur einmal (kurz) ergänzt. Zudem wird
darin in keiner Weise der Verdacht steuerlicher Vergehen erwähnt.
Schliesslich hat sich auch der Europarat nicht mit der vorliegenden Sache
befasst. Dafür, dass es hier den russischen Behörden darum gehen könnte,
einen politischen Gegner zu schwächen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die
Beschwerdeführer machen das auch nicht geltend. Anders als die Leiter von
Yukos, die in Russland bereits zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt
worden waren, befinden sich die Angeschuldigten im vorliegenden Fall zudem
noch nicht einmal im ersuchenden Staat. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich
offenbar ausserhalb Russlands auf freiem Fuss und Y.________ in der Schweiz
in Auslieferungshaft. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der
ersuchende Staat sie in ihren Menschenrechten verletzt haben könnte.

Ein ganz besonderer Zusammenhang ("contexte tout à fait particulier"), wie er
im Urteil vom 4. Januar 2006 gegeben war, besteht hier nicht. In Anbetracht
dessen ist im Lichte der üblichen Praxis zu prüfen, ob die Darlegung des
Sachverhalts den Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 IRSG genügt.

5.4 Nach dem Rechtshilfeersuchen haben Tochtergesellschaften der Firma
D.________ als Eigentümer von 8 Schiffen mit der Beschwerdeführerin 4, welche
dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen ist, einen "Sale and leaseback"-Vertrag
betreffend diese Schiffe geschlossen, obwohl dazu aus der Sicht der Firma
D.________ keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestand und sich das Geschäft
für Letztere als nachteilig erwies. Y.________ hätte dabei die Interessen von
Firma D.________ zu vertreten gehabt. Es sei ihm jedoch darum gegangen, die
Beschwerdeführerin 4 zu begünstigen. Diese habe die Schiffe in der Folge an
eine griechische Gesellschaft weiterverkauft, was die Annullierung der
Charter-Verträge erforderlich gemacht habe. Beim Geschäft habe die
Beschwerdeführerin 4 fünfzig Millionen US-Dollar verdient. Dieser Gewinn sei
Firma D.________ entgangen, weil dieser die Möglichkeit genommen worden sei,
die Schiffe selbständig zu realisieren oder sie weiterhin gewinnbringend in
Betrieb zu halten. Im Rechtshilfeersuchen wird weiter dargelegt, im Dezember
2002 und Mai 2003 habe die Gruppe der Firma D.________, deren Interessen
Y.________ vertreten habe, zwei Tankschiffe im Time-Charter für 19'000
US-Dollar pro Tag einer weiteren Firma übergeben, welche dem Beschwerdeführer
1 zuzurechnen sei; dies obwohl der Marktansatz 25'000 US-Dollar betragen
habe. Die Firma des Beschwerdeführers 1 habe dann die Tankschiffe zu einem
wesentlich höheren Preis weitervermietet. Nach dem gleichen Schema habe die
Gruppe der Firma D.________ im Jahre 2003 weitere Tankschiffe einer anderen
vom Beschwerdeführer 1 kontrollierten Firma im Time-Charter übergeben. Als
Folge davon sei der Gruppe der Firma D.________ ein Gewinn von mehr als 50
Millionen US-Dollar entgangen. Im August 2004 habe sich der Beschwerdeführer
1 nach Bekanntgabe des Geschäftsführungswechsels bei der Firma D.________ an
den Generaldirektor der Firma G.________, P.________, gewandt und diesen
aufgefordert, die Unterlagen, welche die Geschäfte der Firma D.________
betreffen, zu vernichten oder ihm - dem Beschwerdeführer 1 - zu übergeben.
P.________ habe es wegen der Rechtswidrigkeit dieser Aufforderung abgelehnt,
ihr nachzukommen. Eine weitere Gesellschaft habe, vertreten durch eine Frau,
welche Mitarbeiterin von dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnenden Firmen gewesen
sei, erhebliche Darlehen an eine dritte Gesellschaft gewährt. Im
Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, es gebe Gründe für die Annahme, dass die
Geldmittel, mit denen die Darlehen finanziert worden seien, aus strafbaren
Handlungen des Beschwerdführers 1 und von Y.________ stammten; die
Darlehensverträge seien geschlossen worden, um die Geldmittel als rechtmässig
erlangt erscheinen zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer enthält das Rechtshilfeersuchen
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den darin
dargelegten Sachverhalt sofort entkräften. Was die Beschwerdeführer
einwenden, betrifft die Beweiswürdigung. Eine solche ist nach der dargelegten
Rechtsprechung im Rechtshilfeverfahren nicht vorzunehmen. Auf die Beschwerde
kann deshalb insoweit nicht eingetreten werden. Das gilt ebenso für die
Seiten 3 bis 30 der Replik. Auch insoweit äussern sich die Beschwerdeführer
zu Beweisfragen. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden. Rügen,
welche die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätten vorbringen
können, sind im Übrigen ohnehin unzulässig (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erlaubt die
Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es fehle am Erfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit. Die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs
(Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) seien nicht erfüllt.

6.2 Gemäss dem aufgrund des entsprechenden schweizerischen Vorbehaltes
anwendbaren Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR setzt die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen
voraus, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten
Staates strafbar ist. Die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht
umfasst in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 2 IRSG die objektiven
Tatbestandsmerkmale, unter Ausschluss der besonderen Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen des schweizerischen Rechts (BGE 124 II 184 E. 4b;
122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a mit Hinweisen). Selbst in der Beziehung
mit Staaten, die mit der Schweiz durch das EUeR verbunden sind, und entgegen
dem Eindruck, den der Wortlaut des Vorbehaltes zu Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR
erwecken könnte, beschränkt sich die Schweizer Behörde auf die Prüfung der
Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat
verfolgte Tat überdies nach dem Recht jenes Staates strafbar sei, hat sie
nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 II
184 E. 4b). Es ist nicht erforderlich, dass die im Ersuchen geschilderten
Handlungen in den Gesetzgebungen der beiden Staaten die gleiche rechtliche
Qualifikation erfahren, dass sie denselben Strafbarkeitsvoraussetzungen
unterliegen oder mit gleichwertigen Strafen bedroht sind. Es genügt, dass die
Handlungen in beiden Staaten Straftaten darstellen, die üblicherweise zu
internationaler Zusammenarbeit Anlass geben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 117 Ib
337 E. 4a; 112 Ib 225 E. 3c mit Hinweisen).

Bei der beidseitigen Strafbarkeit beschränkt sich der Rechtshilferichter auf
eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteile
1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.3.2 und 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005 E.
5.1).
6.3 Prima facie genügt der Einsatz von Y.________ bei der Leitung von Firma
D.________ dafür, dass diese zu ihrem finanziellen Nachteil und zugunsten der
Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 Geschäfte abschliesse, für die Annahme
einer ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dies betrifft einerseits die "Time-Charter"-Verträge mit
den Gesellschaften I.________ und J.________, welche es Letzteren erlaubt
haben, zulasten der Firma D.________ einen erheblichen Gewinn zu erzielen;
anderseits den "Sale and leaseback"-Vertrag mit anschliessendem Verkauf der
acht Schiffe, der nach dem Rechtshilfeersuchen bei der Firma D.________ zu
einem grossen Schaden geführt hat. Im Ersuchen wird zudem gesagt, der
Beschwerdeführer 1 habe sich an P.________ gewandt mit der Aufforderung,
dieser solle Unterlagen, welche die Geschäfte mit Firma D.________ betrafen,
vernichten; P.________ habe dies abgelehnt. Dies erfüllt prima facie den
Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Unterdrückung von Urkunden nach Art.
254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 StGB. Im
Rechtshilfeersuchen wird sodann dargelegt, eine Gesellschaft, vertreten durch
eine Frau, die bei Firmen des Beschwerdeführers 1 tätig gewesen sei, habe
erhebliche Geldsummen als Darlehen gewährt; es bestünden Gründe für die
Annahme, dass die Gelder aus strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers 1
sowie von Y.________ stammten und die Darlehen gewährt worden seien, um die
entsprechenden Geldmittel als rechtmässig erlangt erscheinen zu lassen.
Insoweit erfüllt das im Rechtshilfeersuchen geschilderte Verhalten prima
facie den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB. Ungetreue
Geschäftsbesorgung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht stellt gemäss Art.
158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen
dar und kommt somit als Vortat für Geldwäscherei in Betracht.

Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist demnach erfüllt. Die
Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 31 ff.) geltend, die Unterlagen, welche
nach der Schlussverfügung der ersuchenden Behörde herausgegeben werden
sollen, wiesen weitestgehend keinen bzw. keinen ausreichenden Zusammenhang
zum im Ersuchen dargelegten Sachverhalt auf. Damit verletze die Rechtshilfe
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

7.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen
zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die
Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit
durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten
Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich
sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der
Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im
Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich
über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren
auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung
befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale
Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit
der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich
ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur
als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122
II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255).

Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden
alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen
enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den
ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen.
Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen
Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen
Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).
Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg
Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden
des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren,
die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die
Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241; Urteile 1A.79/2005 vom 27.
April 2005 E. 4., 1A.155/1998 vom 31. August 1998 E. 2, 1A.157/1998 vom 31.
August 1998 E. 3, 1A.100/1998 vom 7. Juli 1998 E. 4, 1A.278/1996 vom 12.
November 1996 E. 3 und 1A.77/1988 vom 3. Februar 1989 E. 3d; Zimmermann,
a.a.O., S. 517).

Es obliegt dem Beschwerdeführer, jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner
Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu
bezeichnen. Zugleich hat er für jedes der so bezeichnete Aktenstücke
darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein
kann. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, von Amtes wegen in den zur
Übermittlung ins Ausland bestimmten Akten nach einzelnen Aktenstücken zu
forschen, die im ausländischen Strafverfahren unerheblich sind (BGE 122 II
367 E. 2d S. 371 f.).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 32 ff.) vor, die Unterlagen zum Konto
Nr. 1 des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O.________ seien für das russische
Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich.

Dieses Konto wurde am 26. Juli 2005 eröffnet. Am 4. August 2005 überwies die
Beschwerdeführerin 4 darauf den Betrag von 80 Millionen US-Dollar. Am
gleichen Tag überwies die Beschwerdeführerin 4 weitere 966'332 US-Dollar.
Beide Beträge wurden kurzfristig angelegt. Am 16. September 2005 erfolgte vom
Konto des Beschwerdeführers 1 eine Rücküberweisung an die Beschwerdeführerin
4 im Betrag von 81'290'000 US-Dollar.

Die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 zeigen somit auf, wann und
in welchem Betrag Gelder zwischen seinem Konto und jenem der
Beschwerdeführerin 4 verschoben worden sind. Der Beschwerdeführer 1 und die
Beschwerdeführerin 4 sind in den im Rechtshilfeersuchen geschilderten
Sachverhalt verwickelt. Damit sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung
die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank O.________ an
die ersuchende Behörde zu übermitteln. Was nach der Rücküberweisung des
erwähnten Betrages an die Beschwerdeführerin 4 damit weiter geschah, ist
nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Selbst wenn der Betrag,
wie die Beschwerdeführer geltend machen, von der Beschwerdeführerin 4 auf ein
Sperrkonto in England zur Sicherstellung der im dortigen Zivilprozess geltend
gemachten Forderung überwiesen worden sein sollte, würde dies nichts daran
ändern, dass die Unterlagen zum Konto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank
O.________ für die russischen Behörden - gegebenenfalls auch zu seiner
Entlastung - von Interesse sein können. Das genügt für die Herausgabe.

Dieser steht auch nicht entgegen, dass das Konto des Beschwerdeführers 1 nach
den strafbaren Handlungen eröffnet worden ist, welche den Angeschuldigten
nach dem Rechtshilfeersuchen zur Last gelegt werden. Den russischen Behörden
geht es auch um die Ermittlung, auf welchem Weg Gelder, die sich die
Angeschuldigten unrechtmässig angeeignet haben sollen, gewaschen worden sind.
Den russischen Behörden sind deshalb die Unterlagen zum Konto des
Beschwerdeführers 1 herauszugeben. Nach der Rechtsprechung muss sich die
Rechtshilfe in einem Fall wie hier nicht auf den im Rechtshilfeersuchen
genannten Zeitraum beschränken (Urteil 1A. 418/1996 vom 12. März 1997 E. 4c;
Zimmermann, a.a.O., S. 516 N. 478-1). Würden die Unterlagen zum Konto des
Beschwerdeführers 1 nicht herausgegeben, würde das nur dazu führen, dass die
schweizerische Behörde der russischen Mitteilung machte, es bestehe ein
weiteres Konto, das für das russische Verfahren von Interesse sein könne;
dies verbunden mit der Aufforderung, das Rechtshilfeersuchen entsprechend zu
ergänzen (vgl. Art. 10 GwUe und Art. 67a Abs. 5 IRSG). Dies stellte einen
Leerlauf dar und kann vermieden werden, wenn die Unterlagen - in zulässiger
weiter Auslegung des Rechtshilfeersuchens nach dem Sinn, der ihm
vernünftigerweise beizulegen ist (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243) - schon jetzt
herausgegeben werden.

7.3.2 Die Beschwerdeführer bringen (S. 34 ff.) vor, die Unterlagen zum Konto
Nr. 2 der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank Q.________ dürften nicht an die
ersuchende Behörde übermittelt werden.

Der Einwand ist unbegründet. Nach dem Rechtshilfeersuchen gibt es Gründe für
die Annahme, dass die Bank Q.________ bei der Organisierung der im Ersuchen
geschilderten rechtswidrigen Geschäfte und bei der "Legalisierung" der daraus
hervorgegangenen Geldbeträge benutzt worden ist. In diesem Zusammenhang
werden die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto ausdrücklich genannt. An diesem
Konto wirtschaftlich berechtigt ist der Beschwerdeführer 1; ebenso ist er
unterschriftsberechtigt. Nach einer Notiz des Kundenbetreuers der Bank war
die Beschwerdeführerin 2 für den Erwerb von Schiffen zuständig und gehört sie
zum Firmen-Imperium des Beschwerdeführers 1. Über das Konto der
Beschwerdeführerin 2 sind Transaktionen mit anderen Gesellschaften getätigt
worden, die im Rechtshilfeersuchen genannt werden. Einige
Korrespondenzunterlagen betreffen fünf der acht Schiffe, über welche nach dem
Rechtshilfeersuchen Verträge zulasten von Firma D.________ abgeschlossen
worden sind. Unter Benutzung des Kontos der Beschwerdeführerin 2 wurden
sodann Rechnungen für die Familien Z.________ und Y.________ sowie für
Z.________ allein bezahlt.

In Anbetracht dessen sind die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 2
für das russische Strafverfahren nach der zutreffenden Ansicht der
Bundesanwaltschaft möglicherweise erheblich. Zu Recht hat diese somit die
Herausgabe der Unterlagen angeordnet.

7.3.3 Die Beschwerdeführer wenden (S. 39 ff.) ein, die Unterlagen zum Konto
Nr. 3 der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ dürften ebenfalls
nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden.

Auch das Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ wird im
Rechtshilfeersuchen genannt im Zusammenhang mit dem Verdacht der
Organisierung der darin geschilderten rechtswidrigen Geschäfte und der
"Legalisierung" der erlangten Geldbeträge. Die ersuchende Behörde hegt also
den Verdacht, dass über das Konto der Beschwerdeführerin 3 auch Gelder
gewaschen worden sind.

Die Beschwerdeführerin 3 wurde am 25. August 1999 gegründet und hat ihr
Domizil auf den Britischen Jungferninseln. Zu Beginn war der Beschwerdeführer
1 ihr einziger Direktor. Von dieser Funktion trat er am 10. April 2001
zurück. Am Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________ ist der
Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt; zudem ist er
unterschriftsberechtigt. Die Kontounterlagen belegen Transaktionen mit der
Firma U.________, der Firma V.________, den Beschwerdeführerinnen 2 und 4,
der Firma I.________ und der Firma H.________ Alle diese Gesellschaften
gehören zum Firmen-Imperium des Beschwerdeführers 1. Es gab auch
Transaktionen mit der Firma W.________, welche für ihn Gesellschaften
verwaltet. Überweisungen wurden sodann an jene Frau getätigt, die nach dem
Rechtshilfeersuchen Mitarbeiterin in der Vertretung der Firma H.________ und
der Firma I.________ in St. Petersburg war und im Zusammenhang mit
mutmasslichen Geldwäschereihandlungen (Darlehensgewährungen) genannt wird.
Weiter belegen die Kontounterlagen Geldflüsse an Tochtergesellschaften der
Firma D.________. Mehrere Zahlungsbelege enthalten überdies den Namen von
Schiffen, die im Rechtshilfeersuchen genannt sind. Auch über das Konto der
Beschwerdeführerin 3 wurden ausserdem private Ausgaben insbesondere der
Familie von Z.________ bezahlt. Ferner wurde unter Benutzung des Kontos der
Beschwerdeführerin 3 eine Rechnung beglichen für ein Laptop und ein
Mobiltelefon für "...". Dabei dürfte es sich um Y.________ handeln.

Die Unterlagen zum Konto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank Q.________
sind für die russischen Behörden bei dieser Sachlage ebenfalls möglicherweise
erheblich. Auch insoweit ist es im Lichte der dargelegten Rechtsprechung
nicht zu beanstanden, wenn die Bundesanwaltschaft die Herausgabe sämtlicher
Kontounterlagen angeordnet hat.

7.3.4 Die Beschwerdeführer bringen (S. 41 f.) schliesslich vor, nicht
herausgegeben werden dürften auch die Unterlagen zum Konto Nr. 4 der
Beschwerdeführerin 4 bei der Bank Q.________.

Nach dem Rechtshilfeersuchen war die Beschwerdeführerin 4 bei den der Firma
D.________ nachteiligen Geschäften unmittelbar beteiligt. Am Konto der
Beschwerdeführerin 4 wirtschaftlich berechtigt ist wiederum der
Beschwerdeführer 1; überdies ist er unterschriftsberechtigt. Die
Kontounterlagen enthalten eine Notiz des Kundenbetreuers der Bank vom 11.
August 2004, worin dieser ausführt, dass die Beschwerdeführerin 4 "im Moment
gerade daran ist, 8 aktive Tanker an eine in New York kotierte griechische
Reederei zu veräussern (M.________). Diese Schiffe waren zu 60 %
fremdfinanziert durch die Bank O.________ und die Bank A.A.________, die
restlichen waren von X.________ eingebrachte Eigenmittel". Die
Kontounterlagen zeigen Transaktionen mit mehreren Gesellschaften auf, die dem
Beschwerdeführer 1 zugerechnet werden. Einige Überweisungen betreffen die
Firma E.________, welche eine Tochtergesellschaft der Firma D.________ ist.
Zahlreiche Transaktionen ab August 2004 beziehen sich auf die acht Schiffe,
die nach dem Rechtshilfeersuchen zum Nachteil von Firma D.________ an die
Reederei M.________ verkauft worden sind. Auch vom Konto der
Beschwerdeführerin 4 wurden schliesslich Überweisungen für Z.________
vorgenommen.

Unter diesen Umständen sind auch die Unterlagen zum Konto der
Beschwerdeführerin 4 für das russische Strafverfahren möglicherweise
erheblich.

7.4 Das Erfordernis der potentiellen Erheblichkeit ist danach erfüllt. Was
die Beschwerdeführer zu einzelnen Belegen vorbringen, ist nicht geeignet,
eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden
Punkt unbehelflich.

8.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt Fr. 8'000.--, wird den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: