Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.53/2007
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1A.53/2007

Urteil vom 11. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, Bundesrain 20,
3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

1.X.________,
2.Firma Z.________,
3.Firma Y.________,
Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Fürsprecher Dr. Adolf C.
Kellerhals.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Kolumbien -  B 93'070,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft von Santafé de Bogotá (Kolumbien) führt ein
Strafverfahren unter anderem gegen X.________ wegen schweren Betrugs.

Am 12. November 1993 (ergänzt am 29. Dezember 1994) ersuchte sie die Schweiz
um Rechtshilfe; dies im Wesentlichen gestützt auf folgenden Sachverhalt:

Die S.________ SA in Belgrad habe der Bank A.________ gegen Bezahlung von
750'000 US-Dollar kolumbianische Pesos zum Kauf angeboten. Am 30. September
1993 habe die Bank A.________ eine Fax-Kopie des der Bank B.________ (London)
übergebenen Zahlungsauftrages der S.________ SA erhalten. Darauf habe die
Bank A.________ die 750'000 US-Dollar am 4. Oktober 1993 auf ein Konto bei
der Bank C.________ in Lugano überwiesen. Der von der S.________ SA
geschuldete Pesos-Betrag sei jedoch nie eingetroffen. Es habe sich
herausgestellt, dass es sich bei der Bestätigung des Zahlungsauftrages um
eine Fälschung gehandelt habe. Mittlerweile seien die 750'000 US-Dollar auf
ein Konto bei der damaligen Bank D.________ in Grenchen, lautend auf
X.________, überwiesen worden.

Die Staatsanwaltschaft von Santafé de Bogotá ersuchte um Sperre des Kontos
bei der Bank D.________.

Am 15. November 1993 sperrte der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn
den auf diesem Konto noch vorhandenen Saldo von 159'176.78 US-Dollar. Mit
Verfügung vom 14. März 1994, korrigiert am 21. März 1994, überwies der
Untersuchungsrichter diesen Betrag der Gerichtskasse Solothurn.

Mit Urteil vom 5. November 1996 erkannte das Obergericht des Kantons
Solothurn (Strafkammer), der Betrag von 159'176.78 US-Dollar bleibe im Rahmen
des Rechtshilfeverfahrens zu Handen der kolumbianischen Gerichtsbehörden
beschlagnahmt und sei durch das Untersuchungsrichteramt in gleicher Währung
zinstragend anzulegen.
Die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das
Bundesgericht am 21. April 1997 ab, soweit es darauf eintrat (1A.389/1996).

B.
Mit Ersuchen vom 21. Oktober 1996, der Schweizerischen Botschaft in Kolumbien
am 22. Januar 1998 übergeben, verlangte die Strafrichterin 36 von Santafé de
Bogotà die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu Handen des Gerichtes 36
auf dessen Konto für Sicherstellungen bei der Bank E.________ in Santafé de
Bogotà.

Mit Schlussverfügung vom 26. März 2001 entsprach der Untersuchungsrichter des
Kantons Solothurn dem Rechtshilfeersuchen. Er ordnete die Überweisung der
beschlagnahmten 159'176.78 US-Dollar mitsamt dem inzwischen aufgelaufenen
Ertrag, unter Abzug der Kosten der Vermögensverwaltung, auf das Konto des
Strafgerichts von Santafé de Bogotà (Richterin 36) bei der dortigen Bank
E.________ an.

Die dagegen von X.________ sowie den Firmen Y.________ und Z.________
erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Solothurn
(Beschwerdekammer) am 22. Mai 2007 gut. Es hob die Verfügung des
Untersuchungsrichters vom 26. März 2001 auf und verweigerte die Rechtshilfe.
Es wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an, der Firma F.________
SA (Rechtsnachfolgerin der Bank A.________) nach Eintritt der Rechtskraft des
obergerichtlichen Urteils Frist zu setzen zur Anhebung einer Zivilklage auf
Herausgabe des beschlagnahmten Betrages, unter Androhung der Rückgabe des
Betrages zuzüglich Zinsen an den Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerinnen.

C.
Das Bundesamt für Justiz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts vom 22. Mai 2007 sei aufzuheben; gestützt auf das
Rechtshilfeersuchen vom 12. November 1993 sowie die Ergänzungsersuchen vom
29. Dezember 1994 und 21. Oktober 1996 sei die mit Schlussverfügung des
Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 26. März 2001 bewilligte
Rechtshilfe zu leisten.

D.
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen
Urteils die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

X. ________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen; das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die beantragte
Rechtshilfe zu verweigern; es sei eine öffentliche Parteiverhandlung vor dem
Bundesgericht durchzuführen; K.________ sei als Zeuge anzuhören.

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Bemerkungen zur
Vernehmlassung von X.________ verzichtet.

Das Bundesamt hat dazu eine Stellungnahme eingereicht. Es hält an seinen in
der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

F.
X.________ hat zur Stellungnahme des Bundesamtes Bemerkungen eingereicht. Er
hält an den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Kolumbien und die Schweiz sind durch keinen Rechtshilfevertrag
miteinander verbunden. Massgeblich ist deshalb das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG;
SR 351.1) mitsamt der dazugehörenden Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV;
SR 351.11).

1.2 Das Rechtshilfegesetz ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005, in Kraft
seit dem 1. Januar 2007, geändert worden. Der Untersuchungsrichter hat die
Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007 erlassen. Gemäss Art. 110b IRSG
richtet sich daher das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen
Recht (Urteil 1C.53/2007 vom 29. März 2007 E. 1.2).
1.3 Gegen das angefochtene Urteil ist gemäss Art. 80f Abs. 1 aIRSG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

1.4 Das Bundesamt ist nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und Art. 80h lit. a aIRSG
zur Beschwerde befugt.

1.5 Das Bundesamt kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, rügen (Art. 80i Abs. 1 lit. a
IRSG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, bindet
ihre Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, soweit sie ihn nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das Obergericht begründet das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt:

Die Schlussverfügung vom 26. März 2001 sei nach den Kriterien von Art. 74a
und Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG zu beurteilen. Aus den von den
kolumbianischen Behörden eingereichten Unterlagen ergäben sich keine weiteren
Erkenntnisse über die Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an dem Betrug, zu
dem es offenbar gekommen sei. Seine Darstellung der Vorgänge finde sich in
einem polizeilichen Bericht vom 3. Dezember 1993. Darin sei auch folgende
Feststellung enthalten:
X.________ wurde noch auf weitere auf dem fraglichen Konto eingegangene
Geldbeträge angesprochen. Dieses Geld stammte jedoch aus normalen
Handelsgeschäften zwischen der Firma Z.________ und der Firma Y.________ bzw.
der G.________ SA in Genf. Zu diesen Geschäften konnte er auch entsprechende
Unterlagen vorweisen. Diese liegen in Kopie dem Bericht bei."
Das Obergericht führt weiter aus, diese Feststellung stimme auch mit jener in
der Strafanzeige der Bank A.________ an das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Solothurn vom 18. November 1993 überein, wonach die Rolle des
Beschwerdegegners 1 vermutlich diejenige eines Tatmittlers gewesen sei, der
ohne Vorsatz und offenbar unter Druck seitens eines Mitbeschuldigten
veranlasst habe, dass der grösste Teil der an ihn überwiesenen Summe wieder
abdisponiert worden sei. Hierfür spreche wenigstens die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner 1 anstandslos informiert und die Bank D.________ vom
Bankgeheimnis entbunden habe. Nur dies habe es ermöglicht, den "paper trail"
eines Teils des Deliktsbetrages weiterzuverfolgen. Vor dem Hintergrund dieser
Vermutungen erschienen auch die Bewegungen auf dem Konto der Bank D.________
von Bedeutung:

Belastung
Gutschrift
30.09.93

94'524.--
05.10.93

52'000.--
07.10.93

750'000.--
19.10.93
16'430.94

19.10.93
130'000.--

19.10.93
5'000.--

19.10.93
10'000.--

19.10.93
375'875.--

19.10.93
250'000.--

20.10.93

49'975.--

Diese Darstellung zeige, dass zwischen dem Betrag von 750'000 US-Dollar, der
aus dem Betrug stammen solle, und dem Endbetrag, der beschlagnahmt worden
sei, keine Identität mehr ersichtlich sei. Insofern könne, wenn man davon
ausgehe, dass der Beschwerdegegner 1 am Betrug nicht beteiligt gewesen sei,
allenfalls noch von einem unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs.
2 lit. b IRSG ausgegangen werden, welcher zivilrechtlich von Bedeutung sein
könne.

Vor dem Hintergrund dieser materiellen Fragwürdigkeiten erschienen die
Einwände gegen das kolumbianische Verfahren im Sinne von Art. 2 lit. a und
allenfalls d IRSG von Bedeutung. Der Beschwerdegegner 1 mache geltend, er sei
über das Strafverfahren in Kolumbien nicht informiert und insbesondere nicht
zu einer Verhandlung vorgeladen worden. Das Gegenteil sei nicht belegt
worden. Kolumbien habe unter anderem das Rechtshilfegesuch vom 10. August
2004 eingereicht. Diesem sei zum Sachverhalt, soweit er den Beschwerdegegner
1 betreffe, nicht mehr zu entnehmen als der Sachverhaltszusammenfassung im
Urteil des Obergerichts vom 5. November 1996. Es werde einzig ausgeführt, der
ertrogene Geldbetrag sei auf sein Konto überwiesen worden, wie die
geschädigte Bank A.________ inzwischen habe ermitteln können. In formeller
Hinsicht werde festgestellt, der Beschwerdegegner 1 sei über das
Strafverfahren, das gegen ihn geführt worden sei, unterrichtet und dabei von
einem durch das Gericht ernannten Pflichtverteidiger vertreten worden. In
welcher Art die Unterrichtung erfolgt sei, werde nicht gesagt. Wenn der
Beschwerdegegner, wie er geltend mache, über das Verfahren in Kolumbien nicht
informiert worden sei, komme das einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK gleich. Dass er informiert worden sei, sei nicht belegt. In diesem
Zusammenhang sei im Übrigen festzustellen, dass auch für das Obergericht aus
den Akten nicht zu erkennen sei, auf welche Weise er sich des Betrugs
schuldig gemacht haben solle. Weiter sei nicht belegt, dass ihm Gelegenheit
gegeben worden sei, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen
Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK).
Die Gelegenheit, sich selber zu verteidigen, hätte mindestens erfordert, dass
er zu einer Verhandlung vorgeladen worden wäre. Dies werde nicht einmal
behauptet. Im erwähnten Rechtshilfegesuch werde lediglich ausgeführt, er sei
über das Verfahren unterrichtet worden. Auf welche Weise dies geschehen sei,
werde hingegen nicht dargelegt. Auch ein Kontakt mit den ihm ohne Rücksprache
vom Gericht ernannten Verteidigern sei nicht belegt. Die gleichen, aus den
dargelegten Gründen zu vermutenden Rechtsverletzungen ergäben sich aus Art.
14 UNO-Pakt II, welchem Kolumbien beigetreten sei. Damit sei festzustellen,
dass Art. 2 IRSG der Gewährung der Rechtshilfe entgegenstehe.

3.
3.1 Das Bundesamt bringt vor, es sei vom im kolumbianischen
Rechtshilfeersuchen vom 12. November 1993 (und den zugehörigen
Ergänzungsersuchen) geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die Vorinstanz
prüfe im angefochtenen Urteil zu Unrecht Tat- und Schuldfragen. Die
Vorinstanz (Strafkammer) habe bereits in ihrem Entscheid vom 5. November 1996
die beidseitige Strafbarkeit geprüft und bejaht. Die Erörterungen im
angefochtenen Urteil zur Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an dem ihm zur
Last gelegten Betrug und seiner diesbezüglichen Rolle seien im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig und sprächen nicht gegen die
Gewährung der Rechtshilfe.

3.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über
ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist
vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E.
2.2; 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).

3.3 Nach dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen war der
Beschwerdegegner 1 an dem im Ersuchen geschilderten Betrug als Mittäter
beteiligt. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil nicht dar, inwiefern
die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten soll. Dies ist
auch nicht ersichtlich. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, über die
Rolle des Beschwerdegegners 1 beim ihm vorgeworfenen Betrug und insbesondere
darüber zu mutmassen, ob er allenfalls vorsatzlos gehandelt habe; dies umso
weniger, als sich die Vorinstanz (Strafkammer) im Urteil vom 5. November 1996
bereits zur Sache geäussert hatte. Dort bejahte sie die beidseitige
Strafbarkeit. Sie erwog, der Beschwerdegegner 1 werde gemäss Auskunft der
kolumbianischen Staatsanwaltschaft des Betruges beschuldigt, was auf die
dortige Strafbarkeit hinweise, und dass die Bank A.________ nach
schweizerischer Rechtsordnung im Sinne von Art. 146 StGB durch eine
arglistige Täuschung zu einer Vermögensverfügung und Selbstschädigung
veranlasst worden sei, liege aufgrund der durch keine offenkundigen Fehler,
Lücken oder Widersprüche entkräfteten Sachverhaltsdarstellung in den
Rechtshilfegesuchen auf der Hand (S. 10 E. IV./c). Weiter führt die
Vorinstanz in jenem Urteil aus, gemäss Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft
in Kolumbien sei im Zusammenhang mit dem Devisen-"Geschäft" zwischen der Bank
A.________ und S.________ SA unter anderem auch gegen den Beschwerdegegner 1,
der unbestrittenermassen über das Konto bei der Bank D.________ habe verfügen
dürfen, ein Strafverfahren hängig. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegner 1
kein am Verfahren unbeteiligter Dritter sei, dessen gutgläubig erworbene
Rechte zu respektieren wären. Inwieweit ihn in diesem Zusammenhang
tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verschulden treffe, sei für das
vorliegende Verfahren unerheblich. Darüber werde zu gegebener Zeit die
kolumbianische Justiz befinden müssen. Was die Herkunft des Geldes angehe, so
werde in den Rechtshilfeersuchen deutlich festgehalten, dass die von der Bank
A.________ überwiesenen 750'000 US-Dollar mit Umweg über die Bank C.________
zum Konto bei der Bank D.________ in Grenchen gelangt seien. Dass man davon
ausgehen müsse, die Überweisung durch die Bank A.________ sei durch
betrügerische Handlungen veranlasst worden, sei bereits dargelegt worden.
Beim gemäss Anordnung des Untersuchungsrichters beschlagnahmten Betrag handle
es sich somit um Deliktsbeute im Sinne des Gesetzes (S. 11 E. IV./d).

Wie dargelegt, wies das Bundesgericht die vom Beschwerdegegner 1 dagegen
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 21. April 1997 ab,
soweit es darauf eintrat. Es erachtete die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und erledigte sie im Verfahren nach Art. 36a OG. Das
Bundesgericht nahm (E. 9) insbesondere zum Einwand des Beschwerdegegners 1
Stellung, der von der kolumbianischen Behörde dargestellte Sachverhalt habe
sich anders abgespielt; der Beschwerdegegner 1 habe von einer kriminellen
Herkunft der von ihm verwalteten Gelder nichts gewusst; er habe gutgläubig
gehandelt. Das Bundesgericht führte dazu aus, der Beschwerdegegner 1
beschränke sich darauf, seine eigene Darstellung des Sachverhalts derjenigen
der kolumbianischen Behörden gegenüberzustellen. Er unterlasse es aber, im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die Darstellung der kolumbianischen Behörden
offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich sei. Weil das
Bundesgericht nicht verpflichtet sei, von sich aus nach allenfalls der
Rechtshilfe entgegenstehenden Gründen zu suchen, was im vorliegenden
Zusammenhang die Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet hätte, müsse
die Rüge des Beschwerdegegners 1 als unbegründet beurteilt werden.

Ist nach dem Gesagten von der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen
und seinen Ergänzungen auszugehen, sprechen nach dem zutreffenden Einwand des
Bundesamtes die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid die Rolle des Beschwerdegegners 1 beim ihm angelasteten Betrug in
Frage stellt, nicht gegen die Rechtshilfe.

Die Beschwerde ist insoweit begründet.

3.4 Die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG setzt einen
hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten
Vermögenswerten voraus. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Straftat
die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen
der Straftat und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang
bestehen, so dass die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der
Straftat erscheint. Dies ist der Fall, wenn der ursprüngliche Erlös der
Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die "Papierspur" ("paper
trail"") nachvollzogen werden kann (BGE 129 II 453 E. 4.1 S. 461, mit
Hinweisen).

Nach dem Rechtshilfeersuchen ist der Betrag von 750'000 US-Dollar über die
Bank C.________ in Lugano auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der Bank
D.________ überwiesen worden. Dies bestätigen die in den Akten liegenden
Bankauszüge. Die "Papierspur" ist somit nachvollziehbar. Damit ist davon
auszugehen, dass der auf dem Konto der Bank D.________ beschlagnahmte
Restbetrag von 159'176.78 US-Dollar einen deliktisch erlangten Vermögenswert
darstellt. Auch dies hat die Vorinstanz (Strafkammer) in ihrem Urteil vom 5.
November 1996 bereits - zutreffend - festgehalten. Da sich Verbrechen nicht
lohnen darf, unterliegt der beschlagnahmte Restbetrag der Einziehung bzw.
Rückerstattung an den Berechtigten.

4.
4.1 Das Bundesamt wendet in der Beschwerde ein, Art. 2 IRSG stehe der
Rechtshilfe nicht entgegen. Das Strafgericht von Santafé de Bogotà habe
zuhanden der schweizerischen Behörden bestätigt, dass der Beschwerdegegner 1
über das Strafverfahren gegen ihn unterrichtet und ihm ein Pflichtverteidiger
bestellt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 bestreite dies. Die Vorinstanz
übernehme im angefochtenen Entscheid einseitig und ohne nachvollziehbare
Begründung die Argumentation des Beschwerdegegners 1. Unter den gegebenen
Umständen lägen keine hinreichenden Gründe für die Annahme vor, dem
Beschwerdegegner 1 seien die ihm zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt
worden. Bestünden Zweifel über die Einhaltung der Verfahrensgarantien, wie
sie in der EMRK oder im UNO-Pakt II verankert seien, müsse die ersuchte
Behörde, bevor sie die Zusammenarbeit verweigere, prüfen, ob sie diese an
Auflagen nach Art. 80p IRSG knüpfen könne. Auf jeden Fall dürfe eine
behauptete Verletzung von Verfahrensrechten im ersuchenden Staat nicht
einfach zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens führen. Vielmehr müsse dem
ersuchenden Staat - gegebenenfalls unter Fristansetzung - die Gelegenheit
gegeben werden, diese Behauptung durch Beweise zu entkräften. Anstatt ohne
weiteres auf die ungenügend substantiierten Behauptungen des
Beschwerdegegners 1 abzustellen, hätte die Vorinstanz die Rechtshilfeleistung
an die Gewährung klar definierter Auflagen knüpfen müssen. Eine Verweigerung
der Rechtshilfe wäre erst gerechtfertigt gewesen, wenn Kolumbien nicht innert
Frist die verlangten Zusicherungen abgegeben hätte.

In der Replik (S. 3) bemerkt das Bundesamt, der Beschwerdegegner 1 wohne in
der Schweiz und somit ausserhalb des Gebietes des ersuchenden Staates. Daher
sei er zur Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG gar nicht befugt.

4.2 Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen,
wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in
der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht
entspricht (lit. a) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d).

Nach der Rechtsprechung kann sich auf Art. 2 IRSG berufen die Person, deren
Auslieferung oder Überstellung an ein internationales Strafgericht verlangt
wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen
verlangt, kann sich auf Art. 2 IRSG berufen der Angeklagte, der sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, dort
konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu
sein. Dagegen ist nicht befugt, eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend zu
machen, wer im Ausland wohnt oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates
aufhält, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2
S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 125 II 356 E. 8b S. 365).

4.3 Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Herausgabe von Bankunterlagen,
sondern von Vermögenswerten zur Rückerstattung an den Berechtigten.

Werden Bankunterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, wird damit das
dortige Strafverfahren gefördert. Wird der Angeklagte dann verurteilt, hält
er sich aber nicht im ersuchenden Staat auf, wird er damit unmittelbar noch
nicht berührt, da der ersuchende Staat auf ihn keinen direkten Zugriff hat.
Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe muss der ersuchende Staat
zunächst seine Auslieferung erwirken, wenn er ihn dem Strafvollzug zuführen
will. Im Auslieferungsverfahren kann der Verurteilte aber immer noch geltend
machen, das Verfahren im ersuchenden Staat habe den Anforderungen der EMRK
oder des UNO-Pakts II nicht entsprochen. Anders verhält es sich bei der
Auslieferung. Hier wird der Beschuldigte direkt dem Zugriff des ersuchenden
Staates zugeführt. Deshalb ist er befugt, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen.
Werden Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herausgegeben, erhält dieser
darauf ebenfalls direkten Zugriff. Die Situation ist insoweit vergleichbar
mit der Auslieferung. Bei dieser erhält der ersuchende Staat direkten Zugriff
auf die Person, dort auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind
verfassungsmässige Rechte betroffen; im einen die persönliche Freiheit (Art.
10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar
wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von
Vermögenswerten kann den Betroffenen aber ebenfalls hart treffen und
gegebenenfalls sogar seine wirtschaftliche Existenz vernichten. Deshalb ist
bei der Herausgabe von Vermögenswerten dem Betroffenen ebenfalls die Befugnis
zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich -
wie der Beschwerdegegner 1 - nicht im ersuchenden Staat aufhält.

Die Vorinstanz ist auf die Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG somit zu Recht
eingetreten.

4.4 Mit Ergänzungsersuchen vom 10. August 2004 haben die kolumbianischen
Behörden den schweizerischen mitgeteilt, der Beschwerdegegner 1 sei über das
dort gegen ihn geführte Strafverfahren unterrichtet und dabei von einem durch
das Gericht ernannten Pflichtverteidiger vertreten worden. Der
Beschwerdegegner 1 stellt in Abrede, vom Strafverfahren Kenntnis gehabt zu
haben. Es stehen sich somit die Darstellungen der kolumbianischen Behörden
und des Beschwerdegegners 1 gegenüber. Wie das Bundesamt zutreffend
einwendet, durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht einfach auf die
Darstellung des Beschwerdegegners 1 abstellen. Sie hätte den kolumbianischen
Behörden vielmehr Gelegenheit geben müssen, Belege für ihre Darstellung
vorzulegen. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz auch, worauf das Bundesamt zu
Recht hinweist, die Rechtshilfe gewähren können unter der Auflage nach Art.
80p IRSG, dass die kolumbianischen Behörden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
die entsprechenden Belege vorlegen (vgl. Robert Zimmermann, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 198/199
N. 189).

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.

5.
Die Vorinstanz hat danach die Rechtshilfe mit einer bundesrechtswidrigen
Begründung abgelehnt.

Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe in jedem Stadium des
ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.

Am 8. März 2006 hat die Kolumbianische Botschaft in Bern den schweizerischen
Behörden das Urteil des 52. Bezirksgerichts von Bogotá vom 8. Mai 2001
zugesandt; ebenso das Urteil des Appellationshofes von Bogotá (Strafkammer)
vom 28. August 2001. Das 52. Bezirksgericht sprach unter anderem den
Beschwerdegegner 1 des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse.
Überdies ordnete es die Rückerstattung des in der Schweiz beschlagnahmten
Betrages an die Bank A.________ an. Der Appellationshof von Bogotá bestätigte
am 28. August 2001 dieses Urteil. Der Umstand, dass das Urteil des
Appellationshofes vor mehr als sechs Jahren ergangen ist und die
kolumbianischen Behörden kein ausstehendes Urteil einer übergeordneten
Instanz erwähnen, legt die Annahme nahe, dass es rechtskräftig ist. Aus den
Akten ergibt sich dies - soweit ersichtlich - aber nicht mit Sicherheit.
Verhält es sich so, wird bei den kolumbianischen Behörden die Auskunft
einzuholen sein, ob der Entscheid des Appellationshofes und damit jener
betreffend die Rückerstattung an die Bank A.________ rechtskräftig und
vollstreckbar ist.
Selbst wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, schlösse
das die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages an die ersuchende Behörde
nicht aus. Art. 74a Abs. 3 IRSG enthält die Worte "in der Regel".
Ausnahmsweise kann deshalb die Herausgabe bereits vor einem rechtskräftigen
und vollstreckbaren Entscheid im ersuchenden Staat erfolgen; dies dann, wenn
die deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist (BGE 131 II
169 E. 6 S. 175; 123 II 595 E. 4 S. 600 ff.).

6.
6.1 Die Beschwerdegegner machen Verjährung geltend. Sie bringen vor, Art. 17a
IRSG verlange von den Behörden eine beförderliche Erledigung. Dem sei im
vorliegenden Fall nicht entsprochen worden. Der Grund liege vor allem im
desinteressierten Verhalten der kolumbianischen Behörden. Dies unterstreiche
den Anspruch des Beschwerdegegners 1 auf Freigabe des beschlagnahmten
Betrages zu seinen Gunsten (Vernehmlassung S. 14). Wenn die Kontosperre nicht
aus Gründen der Verjährung wegfallen sollte, sei sie jedenfalls wegen
Verletzung des nach Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Beschleunigungsgebots
aufzuheben (Duplik S. 4 f.).
6.2 Der Untersuchungsrichter hat den Betrag von 159'176.78 US-Dollar mit
Verfügung vom 15. November 1993 gesperrt. Die Sperre besteht somit seit gut
14 Jahren.

Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst
gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des
ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden,
beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der
zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach
dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die
Verjährung eingetreten ist.

Das Bundesgericht hat diese Bestimmung als gesetzeskonform beurteilt. Die
Aufrechterhaltung einer Kontosperre ist über den Zeitpunkt der absoluten
Verjährung nach schweizerischem Recht hinaus zulässig (BGE 126 II 462 E. 5).

Die kolumbianischen Behörden haben den schweizerischen nicht mitgeteilt, nach
kolumbianischem Recht sei die Verjährung eingetreten. Nach Art. 33a IRSV ist
somit die Aufrechterhaltung der Sperre zulässig.

Zu berücksichtigen ist allerdings das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs.
1 BV. Die Rechtshilfebehörden dürfen Kontosperren nicht unbeschränkt
aufrechterhalten, sondern müssen dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren
innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt (BGE 126 II 462 E. 5e).

Im Urteil 1A.27/2006 vom 21. Februar 2007 ging es um eine Kontosperre in der
Schweiz auf Ersuchen der philippinischen Behörden hin. Die Sperre dauerte
bereits 20 Jahre. In dieser Zeit erging auf den Philippinen kein Einziehungs-
oder Rückerstattungsentscheid. Mit Teilurteil vom 18. August 2006 befand das
Bundesgericht, es erscheine unwahrscheinlich, dass die auf den Philippinen
hängigen Straf- und Einziehungsverfahren alsbald zu einem rechtskräftigen
Abschluss gebracht werden könnten, was für die Aufhebung der Kontosperre
spreche. Nachdem jedoch die Kontosperre schon so lange aufrechterhalten
worden sei, ohne dass den Philippinen je eine Frist für den Abschluss des
Einziehungsverfahrens signalisiert worden sei, erscheine es angemessen, der
Republik der Philippinen eine letzte Gelegenheit einzuräumen, einen
Einziehungsentscheid betreffend die Vermögenswerte der damaligen
Beschwerdeführer zu unterbreiten. Das Bundesgericht räumte daher dem
Rechtsvertreter der Philippinen eine Frist bis zum 31. Dezember 2006 ein, dem
Bundesgericht zumindest einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid
betreffend die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte einzureichen. Da bis
zu diesem Datum kein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid vorlag, ordnete
das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2007 die Aufhebung der Sperre
der Vermögenswerte in der Schweiz an.

Wie gesagt, dauert hier die Kontosperre gut 14 Jahre und damit bereits lange.
Ein kolumbianischer Entscheid über die Rückerstattung des in der Schweiz
beschlagnahmten Geldbetrages an den Berechtigten liegt jedoch vor. Der
Entscheid dürfte zudem rechtskräftig sein. Das schweizerische
Rechtshilfeverfahren kann daher - auch wenn die vorliegende Beschwerde
gutzuheissen und, wie darzulegen sein wird, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist - in absehbarer Zeit zum Abschluss gebracht werden. Damit
rechtfertigt sich die Freigabe des gesperrten Geldbetrages im jetzigen
Zeitpunkt nicht. Die Vorinstanz wird mit Blick auf die bereits lange
bestehende Beschlagnahme das Verfahren allerdings besonders beförderlich
voranzutreiben haben. Den kolumbianischen Behörden ist gegebenenfalls
mitzuteilen, dass dann, wenn sie auf schweizerische Auskunftsbegehren nicht
innert angemessener vergleichsweise kurzer Frist antworten sollten, die
beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben werden müssten.

7.
7.1 Die Beschwerdegegner hatten bereits vor Vorinstanz die Durchführung einer
mündlichen und öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Sie beriefen sich
dabei auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Präsidentin der Vorinstanz lehnte eine
öffentliche Parteiverhandlung ab mit der Begründung, ein Anspruch auf eine
solche ergebe sich weder aus dem Rechtshilfegesetz noch der Solothurner
Strafprozessordnung.

7.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem Gericht öffentlich verhandelt wird.

Die strafrechtliche Anklage unter anderem gegen den Beschwerdegegner 1 ist in
Kolumbien beurteilt worden. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren geht es
um keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; es ist
vielmehr verwaltungsrechtlicher Natur (BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 118 Ib 436
E. 4a S. 440; Urteil 1A.64/2001 vom 23. April 2001 E. 1c/aa).

Die Beschwerdegegner machen geltend, es gehe um zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen.

Die Rechtsprechung verneint bei einer einstweiligen Kontosperre im
Strafverfahren die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil 1P.64/2007
vom 29. Mai 2007 E. 3.5). Sie bejaht diese dagegen bei der Einziehung.
Insoweit sind zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betroffen (BGE
133 IV 278 E. 2.2 S. 284; 125 II 417 E. 4b S. 420; Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Raimondo gegen Italien vom 22. Februar
1994, Serie A, Bd. 281, Ziff. 43).

Wird ein Vermögenswert nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren
Entscheid des ersuchenden Staates an diesen zur Einziehung oder
Rückerstattung an den Berechtigten überwiesen, ist damit das Schicksal des
Vermögenswertes besiegelt. Er wird eingezogen oder dem Berechtigten
zurückerstattet. Dem von der Beschlagnahme Betroffenen wird er damit
entzogen. Wie dargelegt, setzt die ausnahmsweise Herausgabe an den
ersuchenden Staat vor einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil
voraus, dass es sich offensichtlich um Deliktsgut handelt. Ist dies der Fall,
besteht an der Einziehung oder Rückgabe an den Berechtigten ebenfalls kein
Zweifel. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle rechtfertigt sich
daher nicht. Hier wie dort kommt dem von der Beschlagnahme Betroffenen der
Vermögenswert abhanden und hat er keine Aussicht auf dessen Wiedererlangung.
Die Überweisung des Vermögenswerts an den ersuchenden Staat trifft den
Betroffenen faktisch wie eine Einziehung in einem hiesigen Strafverfahren.
Bei dieser Sachlage ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu bejahen.

Die Beschwerdegegner haben damit Anspruch auf eine öffentliche und mündliche
Verhandlung (BGE 122 V 47 E. 2c S. 51, mit Hinweisen). Eine solche haben sie
vor Vorinstanz ausdrücklich und rechtzeitig beantragt. Die Rechtsprechung
sieht zwar Ausnahmen vom Anspruch auf eine öffentliche und mündliche
Verhandlung vor (BGE 122 V 47 E. 3b S. 55 ff.; Urteil 1A.120/2004 vom 19.
Oktober 2004, publ. in ZBl 106/2005 S. 305, E. 2.5). Eine solche Ausnahme ist
hier jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte dem Antrag der
Beschwerdegegner somit stattgeben müssen.

8.
8.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und das angefochtene
Urteil aufzuheben. Die Sache wird in Anwendung von Art. 114 Abs. 2 OG an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird eine öffentliche und mündliche
Verhandlung durchzuführen und unter Zugrundelegung der obigen
Rechtserörterungen beförderlich neu über die Sache zu befinden haben. Sofern
die Beschwerdegegner an ihrem Antrag auf Einvernahme von K.________ als Zeuge
festhalten sollten, wird die Vorinstanz auch dazu Stellung zu nehmen haben.

8.2 Die Beschwerdegegner haben die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt. Sie unterliegen und tragen daher die
Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) vom 22. Mai 2007
aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri