Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.4/2007
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1A.4/2007 /zga

Urteil vom 25. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Swisscom Mobile AG, Neuhardstrasse 33, Postfach, 4601 Olten, vertreten
durch Rechtsanwalt  Walter Keller, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn,
2.Orange Communications SA,
Alexander-Schöni Strasse 40, 2503 Biel/,
3.Y.________
Beschwerdegegnerinnen,
Kommission Bau und Liegenschaften der Einwohnergemeinde Neuendorf,
Roggenfeldstrasse 2, 4623 Neuendorf,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,   Werkhofstrasse 65, 4509
Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Baubewilligung (Erweiterung Mobilfunkantenne),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2004 (1A.142/2004) wies das Bundesgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Mitbeteiligten ab. Damit
wurde die der Orange Communications SA (im Folgenden: Orange) erteilte
Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle
Grundbuch Neuendorf Nr. 460, in der Gewerbezone Neuendorfs, rechtskräftig.

B.
Im Jahre 2005 reichte die Swisscom Mobile AG (im Folgenden: Swisscom) bei der
Bau- und Liegenschaftskommission der Einwohnergemeinde Neuendorf ein
Baugesuch für die Erweiterung der auf Parzelle Nr. 460 bestehenden
Mobilfunkanlage ein. Die Baubewilligung wurde nicht erteilt, weil der
Anlagegrenzwert der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)  nicht eingehalten war.

C.
Am 1. September 2005 reichte die Swisscom ein neues Baugesuch ein, gegen das
mehrere Einsprachen eingingen. Die Bau- und Liegenschaftskommission der
Einwohnergemeinde Neuendorf hiess die Einsprachen gut und wies das Baugesuch
am 22. Dezember 2005 ab.

D.
Dagegen erhob die Swisscom Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des
Kantons Solothurn. Dieses hiess die Beschwerde am 13. September 2006 gut und
verfügte, die Baubewilligung sei durch die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen
zu erteilen, wobei neben allfälligen weiteren Auflagen und Bedingungen die
Verpflichtung der Swisscom aufzunehmen sei, auf den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage das Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben
des BAFU vom 16. Januar 2006 zu implementieren.

E.
Gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements erhoben X.________ und
drei weitere Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 28. November 2006 ab.

F.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 30. Dezember
2006 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt im Wesentlichen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Baugesuch der Swisscom für die
Erweiterung der Mobilfunkanlage sei abzuweisen, und die bereits erteilte
Baubewilligung für die bestehende Anlage der Orange sei aufzuheben.

Eventualiter seien auch die bereits bewilligten Antennen der Orange in das
Qualitätssicherungssystem (QS-System) einzubinden, der effektiv mechanisch
mögliche Winkel der Orange-Antennen sei bei der Bauabnahme speziell zu
überprüfen, die reduzierte Leistung der Antennen der Orange sei als Auflage
für die Errichtung der zusätzlichen Swisscom-Antennen explizit festzuhalten,
die Sendeleistung der geplanten Swisscom-Antennen sei ebenfalls auf  460 W zu
begrenzen, und für die gesamte Antennenanlage sei durch die beiden
Netzbetreiberinnen je ein Baurecht zu begründen.

G.
Orange und Swisscom schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Bau- und
Justizdepartement und das Verwaltungsgericht beantragen Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bau- und
Liegenschaftskommission der Einwohnergemeinde Neuendorf schliesst auf
Gutheissung der Beschwerde.

H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung, dass die streitige Mobilfunkanlage bewilligt werden könne; es
hält jedoch eine Abnahmemessung für erforderlich, bei der auch sichergestellt
werden müsse, dass die in Betrieb stehenden Antennen keine höhere als die im
Antennendiagramm für die deklarierte Antennenklasse prognostizierte Strahlung
abgeben. Zudem seien im Dispositiv der Baubewilligung beide
Netzbetreiberinnen mittels Auflage zu verpflichten, ihre Antennen der hier
streitigen Anlage in ihr jeweiliges QS-System zu integrieren.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des BAFU
zu äussern.

I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer zu den
Vernehmlassungen der übrigen Beteiligten Stellung und reichte weitere
Unterlagen ein. Er ergänzte seine Beschwerdeanträge dahin, dass die
Nichtigkeit der Baubewilligung für die bestehende Antennenanlage der Orange
festzustellen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche, Entscheid stützt sich im
Wesentlichen auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710), d.h. auf
Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97 und 98 lit. g OG). Der
Beschwerdeführer ist als Anwohner der Mobilfunkanlage zur Beschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Das Bau- und Justizdepartement hat die Baubewilligung für die Erweiterung
der Mobilfunkanlage nicht selbst erteilt, sondern die Bau- und
Liegenschaftskommission der Einwohnergemeinde Neuendorf angewiesen, die
Baubewilligung im Sinne der Erwägungen, gegebenenfalls mit weiteren Auflagen
und Bedingungen, zu erteilen. Insofern handelt es sich beim angefochtenen
Entscheid formell um einen Zwischenentscheid, der das
Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst. Nachdem das Verwaltungsgericht
jedoch bereits über alle Fragen des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
sowie des Ortbildschutzes gemäss NHG abschliessend entschieden hat, liegt
insoweit bereits ein Grundsatzentscheid in der Sache vor, der prozessual
einem Endentscheid gleichzustellen ist (BGE 129 II 286 E. 4.2 S. 291 mit
Hinweisen). Insoweit ist auf die Beschwerde im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.3 Noch nicht entschieden wurde dagegen über die Fragen des Lärmschutzes:
Das Bau- und Justizdepartement wie auch das Verwaltungsgericht hielten fest,
dass es Sache der Bau- und Liegenschaftskommission sein werde, die Einhaltung
der Planungswerte der Lärmschutzverordnung durch die Lüftung des
Kühlcontainers erstinstanzlich zu prüfen (Verfügung vom 13. September 2006 S.
5 Ziff. 5; angefochtener Entscheid E. 7 S. 7). Nachdem diese Prüfung noch
nicht erfolgt ist, sind diesbezügliche Rügen verfrüht.

1.4 Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag, die Baubewilligung für die
bestehende Mobilfunkanlage der Orange sei aufzuheben bzw. es sei deren
Nichtigkeit festzustellen. Über diese Baubewilligung hat das Bundesgericht
bereits mit Urteil vom 10. Dezember 2004 rechtskräftig entschieden; diese ist
auch nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids. Die bestehende
Baubewilligung wird überdies hinfällig, sofern das Baugesuch für die
Erweiterung und Modifizierung der bestehenden Anlage bewilligt werden sollte.

2.
Mobilfunkanlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so betrieben werden, dass
die in Anhang 1 Ziff. 64 NISV festgelegten Anlagegrenzwerte an allen Orten
mit empfindlicher Nutzung (OMEN; vgl. Art. 3 Abs. 3 NISV) eingehalten werden.
Zudem müssen die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte an allen
Orten für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gemäss Artikel 13 Abs. 1 NISV
eingehalten werden.

2.1 Im vorliegenden Fall soll die bestehende Mobilfunkanlage der Orange
modifiziert und um zwei UMTS-Antennen der Swisscom erweitert werden. Da alle
Mobilfunkantennen am selben Mast angebracht werden, bilden sie gemeinsam eine
Anlage i.S.v. Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV, und müssen gemeinsam den
massgeblichen Anlagegrenzwert (hier: 6 V/m gemäss Ziff. 64 lit. b Anh. 1
NISV) einhalten.

Gemäss den Berechnungen des Standortdatenblattes vom 1. September 2005 hält
die neue Anlage den Anlagegrenzwert von 6 V/m an allen Orten mit
empfindlicher Nutzung ein. Diese Berechnungen wurden sowohl von der
kantonalen Fachbehörde, dem Amt für Umwelt, als auch vom BAFU überprüft und
für richtig befunden. Nachdem das BAFU bestätigt, dass die höchste
NIS-Belastung am OMEN Nr. 8 auftritt, kann auf die vom Beschwerdeführer
verlangte Berechnung weiterer OMEN verzichtet werden.

Da der Anlagegrenzwert am OMEN Nr. 8 zu mehr als 80% ausgeschöpft wird, ist
in der Baubewilligung eine Abnahmemessung anzuordnen (vgl. Vollzugsempfehlung
des BAFU, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Ziff. 2.1.8 S. 20). Darauf hat
bereits das kantonale Amt für Umwelt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2005
hingewiesen.

2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Standortdatenblatt vom 1. September
2005 sei unvollständig, erscheint unbegründet; insbesondere enthält dieses im
Anhang einen Situationsplan, auf dem die Strahlungsrichtung der Antennen und
die Lage der berechneten OMEN ersichtlich sind.

Dagegen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht die im Standortdatenblatt
verwendete Bezeichnung für die UMTS-Antennen der Swisscom (1G und 2G).

Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung darlegt (Ziff. 3 S. 2 f.), handelt es
sich um eine Antennenklasse (SCG004) und nicht um einen konkreten
Antennentyp. Zwischen den Mobilfunkbetreiberinnen und einer Delegation der
kantonalen Vollzugsbehörden (Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air) hätten seit
Oktober 2004 Verhandlungen stattgefunden mit dem Ziel, die Angabe von
Antennenklassen in den Standortblättern zuzulassen; diese Verhandlungen seien
jedoch gescheitert, weshalb die Arbeitsgruppe empfohlen habe, ab 1. August
2006 eingereichte Standortdatenblätter, in denen nur Antennenklassen
angegeben seien, zurückzuweisen. Das vorliegende Standortblatt stamme aus der
Zwischenperiode, in der einzelne Kantone bereits versuchsweise
Standortdatenblätter mit Antennenklassen akzeptiert hätten. Dies sei nicht zu
beanstanden, sofern durch entsprechende Kontrollen sichergestellt werde, dass
die in Betrieb stehenden Antennen keine höhere als die im Antennendiagramm
für eine deklarierte Antennenklasse prognostizierte Strahlung abgeben. Im
Hinblick auf die Einbindung der Anlage in das QS-System der jeweiligen
Netzbetreiberin (vgl. dazu unten, E. 3) sei aber eine Aktualisierung des
Standortdatenblattes mit Angabe des konkret eingesetzten Antennentyps
unumgänglich.

Diesen Ausführungen des BAFU ist grundsätzlich zuzustimmen. Nachdem die
Baubewilligung noch nicht erteilt worden ist, sollte allerdings die gebotene
Prüfung im Baubewilligungsverfahren und nicht erst bei der Abnahmemessung
vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerinnen werden daher der Bau- und
Liegenschaftskommission ein aktualisiertes Standortdatenblatt mit dem
konkreten Antennentyp einreichen müssen, damit vor Erteilung der
Baubewilligung geprüft werden kann, ob der vorgesehene Antennentyp keine
höhere als die im Antennendiagramm für die deklarierte Antennenklasse
prognostizierte Strahlung abgibt.

2.3 Da die Baubewilligung noch nicht vorliegt, ist - entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden, dass Orange die im neuen
Standortdatenblatt vorgesehenen Änderungen der bestehenden Anlage (Änderung
des Antennentyps, kleinerer gesamter Neigungswinkel, Reduktion der Leistung
der UMTS-Antennen von 910 W auf 460 W) noch nicht realisiert hat. Das neue
Standortdatenblatt vom 1. September 2005 wird ab Erteilung der Baubewilligung
verbindlich und ersetzt dann das bisherige Standortdatenblatt vom 14. Januar
2003.

3.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Einhaltung der im
Standortdatenblatt vom 1. September 2005 angegebenen Antennenleistungen und
Strahlungswinkel, und damit auch die Einhaltung der Anlagegrenzwerte, nicht
objektiv kontrolliert werden könne. Das vom BAFU mit Rundschreiben vom 16.
Januar 2006 empfohlene QS-System genüge den Anforderungen der NISV nicht.
Insbesondere fehle eine unabhängige Kontrolle, weil die für das System
benötigte Software von jeder Netzbetreiberin selbst erstellt und betrieben
werde. Die Sicherheit sei auch aufgrund der zahlreichen erforderlichen
manuellen Eingaben nicht gewährleistet. Zudem toleriere das QS-System eine
Überschreitung der Grenzwerte von 24 Stunden bzw. bis zu einer Arbeitswoche;
dagegen verlange die NISV die jederzeitige Einhaltung der Grenzwerte.
Schliesslich sei nicht festgelegt, welche Konsequenzen eine Überschreitung
für die Betreiberin habe, namentlich im Hinblick auf die ihr erteilte
Konzession.

3.1 Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene
Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch
bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der
Emissionsbegrenzungen genügt (vgl. Entscheid 1A.57/2006 vom 6. September 2006
E. 5.1 u. 5.2, publ. in URP 2006 821; in BGE 133 II 64 nicht publizierte E.
3.3 mit Hinweisen). Auf diese Entscheide wird verwiesen.

3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält das QS-System
keinen Freipass für eine zeitlich begrenzte Abweichung von den Grenzwerten
der NISV. Zwar müssen festgestellte Überschreitungen binnen 24 Stunden
behoben werden (bzw. binnen einer Woche, sofern dies nicht durch
Fernsteuerung möglich ist). Bei jeder Überschreitung wird jedoch ein
Fehlerprotokoll generiert, das zur Kenntnis der Vollzugsbehörde gelangt. Es
liegt im Interesse der Mobilfunkbetreiber, häufige Fehlermeldungen zu
vermeiden, um das Vertrauen der Vollzugsbehörden und der Allgemeinheit zu
erhalten und eine Rückkehr zum System der Kontrolle durch bauliche
Vorkehrungen zu vermeiden. Zudem drohen bei gravierenden Verstössen auch
aufsichtsrechtliche Konsequenzen gemäss Art. 58 des Fernmeldegesetzes vom 30.
April 1997 (FMG; SR 784.10), da die Einhaltung der Grenzwerte der NISV zu den
Pflichten der Konzessionsinhaberin gehört.

3.3 Sowohl Swisscom als auch Orange haben inzwischen, nach erfolgtem
positivem Audit (vom 27. November 2006 bzw. 14. Dezember 2006), ihre
QS-Systeme in Betrieb genommen. Diese kontrollieren sämtliche in Betrieb
stehende Antennen der Netzbetreiberinnen und werden damit auch die vorliegend
streitige Anlage erfassen. Dennoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit und
-klarheit zu verlangen, dass die Inbetriebnahme der Anlage durch eine Auflage
in der Baubewilligung ausdrücklich von deren Einbindung in die jeweiligen
QS-Systeme von Swisscom und Orange abhängig gemacht wird.

4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Antennenmast solle um 5 m erhöht
werden. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht für die Fragen des
Ortsbildsschutzes nicht auf frühere Entscheide verweisen dürfen, sondern
hätte eine neue Beurteilung vornehmen müssen. Die zusätzlichen 5 m Höhe
würden die Antennenanlage im Himmel als massiv kontrastreich und dominant
erscheinen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Antennenanlage in
einer Gewerbezone liegt, die keinen ästhetischen Wert aufweist, und für die
auch keine kommunalen Ortsbildschutzvorschriften bestehen. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Antennenanlage befindet sich auch ausserhalb der im Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) geschützten Gebiete,
Umgebungszonen und Umgebungsrichtungen, wie das Bundesgericht bereits im
Urteil 1A.142/2004 (E. 4.4) entschieden hat. Damit gefährdet die Erhöhung der
Antennenanlage um 5 m auch die im Inventar enthaltenen Schutzziele nicht.

5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie, weil
seine Liegenschaft durch die benachbarte Mobilfunkantenne an Wert verliere.
Die Frage einer allfälligen Haftung der Antennenbetreiberin bzw. des
Grundstückseigentümers nach Zivilrecht ist jedoch nicht Gegenstand des
Baubewilligungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die
diesbezüglichen Rügen und Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten.

6.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, weil es seine Stellungnahme vom 10. November 2006 mit
Verfügung vom 14. November 2006 zwar akzeptiert und den übrigen Parteien zur
Kenntnisnahme zugestellt habe, in den Erwägungen seines Urteils jedoch in
keiner Weise darauf eingegangen sei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete
Begründungspflicht verpflichten die Behörde nicht, sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen; vielmehr darf sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern seine Eingabe
vom 10. November 2006 neue wesentlichen Gesichtspunkte enthielt, die nicht
bereits in der Beschwerdeschrift enthalten waren, und dennoch, als
ausnahmsweise zulässige Beschwerdeergänzung, hätten berücksichtigt werden
müssen.

Sofern der Beschwerdeführer die Zustellung seiner Stellungnahme an die
Gegenseite rügt, ist auf die neuere bundesgerichtliche Praxis hinzuweisen,
wonach diese Zustellung durch Art. 29 Abs. 1 und 2 BV geboten ist (vgl. BGE
133 I 100 E. 4.3 - 4.6 S. 102 ff.).

7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es widerspreche dem
Rechtsgleichheitsgebot, der Orange vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung zuzusprechen, obwohl sie nicht durch einen unabhängigen
Anwalt, sondern durch ihren Rechtsdienst vertreten war. Sie müsse deshalb wie
ein privater Einsprecher behandelt werden, der für seinen Arbeitsaufwand
ebenfalls keine Parteientschädigung enthalte.

Zwar entspricht es der bundesgerichtlichen Praxis, eine Parteientschädigung
grundsätzlich nur für Anwaltskosten zuzusprechen (BGE 129 III 276 nicht
publizierte E. 4). An diese Praxis sind die Kantone jedoch nicht gebunden. Es
steht ihnen daher frei, eine Entschädigung auch für Parteien vorzusehen, die
durch ihren Rechtsdienst vertreten werden. Unter dem Blickwinkel des
Rechtsgleichheitsgebots lässt sich dies mit der Überlegung rechtfertigen,
dass auch die Unterhaltung eines Rechtsdienstes mit Kosten verbunden ist, und
die unterliegende Partei nicht besser gestellt werden soll, wenn die
Gegenseite einen eigenen Rechtsdienst finanziert, anstatt für gerichtliche
Auseinandersetzungen einen unabhängigen Rechtsanwalt zu mandatieren.

8.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem
untergeordneten Punkt gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die fehlende
Kennzeichnung des Antennentyps im Standortdatenblatt rügt. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr
(Art. 156 OG) und hat die anwaltlich vertretene Swisscom für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Kommission Bau- und Liegenschaft der Einwohnergemeinde Neuendorf wird
eingeladen, vor Erteilung der Baubewilligung ein aktualisiertes
Standortdatenblatt mit dem konkreten Antennentyp einzuholen und
sicherzustellen, dass dieser keine höhere als die im Antennendiagramm für die
deklarierte Antennenklasse prognostizierte Strahlung abgibt.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Swisscom Mobile AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen .

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kommission Bau und Liegenschaften der
Einwohnergemeinde Neuendorf, dem Bau- und Justizdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: