Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.49/2007
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1A.49/2007

Urteil vom 12. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

B. X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokaten Dr. Marco
Balmelli und Dr. Pascal Grolimund,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2007 des
Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer.

Sachverhalt:

A.
Die italienische Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen A.X.________
und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei,
Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Vereinigung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ersuchte die
römische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um internationale
Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mehrfach ergänzt. Mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2001 ordnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in mehreren Liegenschaften Hausdurchsuchungen und
Beschlagnahmungen an.

B.
Gegen B.X.________, die Ehefrau von A.X.________, eröffnete die Basler
Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 ein separates Strafverfahren wegen des
Verdachtes der Hehlerei, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer
Delikte. In diesem Zusammenhang stellten die kantonalen Behörden am 7.
Oktober 2002 ihrerseits ein Ersuchen um Rechtshilfe, welches von den
italienischen Behörden am 21. Dezember 2003 beantwortet wurde.

C.
Am 12. November 2002 erliess die Staatsanwaltschaft eine
Teil-Schlussverfügung betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Kopien von
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Nachdem das Bundesgericht dagegen
erhobene Beschwerden mit Urteilen vom 16. Juli 2004 (Verfahren 1A.59/2004)
bzw. 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) abwies, ist die betreffende partielle
Schlussverfügung in Rechtskraft erwachsen.

D.
Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft
die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen beschlagnahmten Kunst- und
Kulturgegenständen sowie von weiteren Unterlagen (Rechtshilfeakten sowie
sichergestellte Photographien von Kunst- und Kulturgegenständen). Die
Herausgabe wurde (gestützt auf Art. 74 IRSG) zu Beweiszwecken verfügt. Einen
von B.X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, mit Entscheid vom 2. April 2007 ab.

E.
Gegen den Entscheid des Strafgerichtes gelangte B.X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie
beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Verweigerung der Rechtshilfe.

Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Justiz beantragen je die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte innert
erstreckter Frist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die streitige Schlussverfügung datiert vom 22. Februar 2006. Damit sind hier
in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Vorschriften (Art. 97 ff. OG
i.V.m. aArt. 25 und aArt. 80e ff. IRSG) anwendbar (Art. 110b IRSG; vgl. BGE
133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

2.
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die
Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall
ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. November 1970
hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004,
für Italien am 2. Januar 1979) sowie auf das Bundesgesetz über den
internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005;
insbes. Art. 22-29 KGTG).

2.1 Der angefochtene Entscheid ist anfechtbar (aArt. 80f Abs. 1 IRSG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die Beschlagnahmungen persönlich und direkt
betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 21 Abs. 3 bzw. aArt. 80h lit.
b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV).

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (aArt. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Strafgericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist BGE 132 II 81 E. 1.3
S. 83 in diesem Punkt nicht einschlägig, da der dort angefochtene
(Auslieferungs-)Entscheid von einer Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Justiz)
erlassen worden war.

2.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (aArt.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die bestritten werden (BGE 132
II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.).

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das
Strafgericht habe keinen der von ihr beantragten Sachverständigenbeweise
abgenommen. Sie beanstandet darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 4.1), ist es Aufgabe der
zuständigen Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates, die notwendigen
Beweise zu erheben. Der Rechtshilferichter hat zur Frage der Strafbarkeit
weder Tat- noch Schuldgesichtspunkte zu beurteilen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird. Aus den analogen zutreffenden Erwägungen
des angefochtenen Entscheides ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs.

Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Frage der Verhältnismässigkeit
der Rechtshilfemassnahmen bzw. zur Aussonderung der beweiserheblichen
Gegenstände setzt sich der angefochtene Entscheid (insbes. S. 12-17, E. 3, S.
19-22, E. 5) ausführlich auseinander (vgl. auch unten, E. 5.2-5.6). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den betreffenden
Erwägungen nicht um unbelegte Behauptungen, die einer Expertisierung
bedürften. Insofern durfte das Strafgericht ihre Beweisanträge auch in
willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
Was die Rüge betrifft, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft erscheine
mangelhaft begründet und Teile der Akten seien nicht ausreichend übersetzt
worden, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen
Entscheides (S. 17-19, E. 4) verwiesen werden.

4.
In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, der Tatverdacht gegen sie
habe sich nicht ausreichend erhärtet und das Rechtshilfeerfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Da das Bundesgesetz über den
internationalen Kulturgütertransfer erst am 1. Juni 2005 in Kraft getreten
sei, finde es vorliegend keine Anwendung.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im
Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der
Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E.
4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546).

Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung
des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen
Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des
ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos
und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade
deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte
klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine
rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es
kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe
bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit
Hinweisen).

4.2 Die Sachdarstellung des Ersuchens sowie die vorläufigen Ergebnisse der
italienischen Strafuntersuchung bzw. der in der Schweiz rechtshilfeweise
erfolgten Beweismassnahmen werden im angefochtenen Entscheid wie folgt
zusammengefasst: Die Beschwerdeführerin habe (namentlich in den
staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 25. und 28. Oktober 2001) eingeräumt,
dass ein Grossteil der beschlagnahmten Kulturgüter deliktischer Herkunft sei.
Es seien gefälschte Unterlagen erstellt worden, mit denen vorgetäuscht werden
sollte, dass die Gegenstände schon seit Jahren in ihrem Besitze gewesen
wären.

Im Dezember 2005 habe die ersuchende Behörde einen Bericht über die
bisherigen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Dieser enthalte unter anderem ein
Kurzgutachten vom 19. Oktober 2005 über die vorläufige Auswertung der bereits
an Italien übermittelten Geschäftsunterlagen. Darin werde der Tatverdacht
sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihren Ehemann erhärtet. Es
würden ihre Verflechtungen aufgezeigt mit Personen, die ebenfalls des
illegalen Handels mit archäologischen Gegenständen angeschuldigt seien. Die
ersuchende Behörde lege nachvollziehbar die Modalitäten dar, nach denen
deliktisch erworbene Kulturgüter in den legalen Kunst- und Antikenmarkt
eingeschleust worden seien.

Teilweise werde der illegale Kulturgütertransfer bereits im Einzelnen belegt.
Im Kurzgutachten werde unter anderem dokumentiert, dass zwei im Lager der
Beschwerdeführerin beschlagnahmte Marmorskulpturen (Beschlagnahmungen Nrn.
1427 und 1444) im Jahre 1988 aus dem städtischen Museum von Terracina
gestohlen worden seien. In einem einschlägigen Urteil eines römischen
Strafgerichtes vom 13. Dezember 2004, gemäss dem ein Mittäter zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde der Ehemann der
Beschwerdeführerin ausdrücklich als Beteiligter erwähnt. Es bestünden auch
Hinweise, dass die beschlagnahmten Objekte aus illegalen Grabungen oder
illegalem Besitz stammten. Gewisse archäologische Gegenstände seien noch mit
Erde beschmutzt oder wiesen frische Brüche auf. Auch die in vielen Fällen
festgestellte unsachgemässe Art der Verpackung oder des Transportes sowie das
Fehlen von regulären Herkunftsbelegen seien verdächtig.

4.3 Die Beschwerdeführerin legt keine offensichtlichen Fehler oder
Widersprüche dar, welche die genannten konkreten Verdachtsgründe ohne
weiteres dahinfallen liessen. Dies gilt namentlich für blosse Bestreitungen
bzw. die Vorbringen, bei der Expertise vom 19. Oktober 2005 handle es sich um
die Darstellung der ersuchenden Behörde, und die gegen die Beschwerdeführerin
und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe seien pauschal. Ihr Vorbringen, für
keines der beschlagnahmten Objekte werde die illegale Einschleusung in den
Kunstmarkt konkret dargelegt, findet in den Akten keine Stütze (vgl. oben, E.
4.2). Das Strafgericht zieht aus dem Ersuchen sowie dessen Ergänzungen und
Beilagen (insbesondere der genannten Expertise) auch keine offensichtlich
unrichtigen tatsächlichen Schlüsse.

4.4 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für die Frage der
beidseitigen Strafbarkeit auf das (am 1. Juni 2005 in Kraft gesetzte)
eidgenössische Kulturgütertransfergesetz abgestellt werden kann. Dafür
spräche, dass die streitige Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 datiert.
Aber selbst wenn die Strafbestimmungen von Art. 24-29 KGTG bei der Prüfung
der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu berücksichtigen wären, fiele der von
der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung namentlich unter die Straftatbestände der
Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; vgl. auch
schon das konnexe frühere Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004, E. 6.1, S. 12 f.). Wie im Ersuchen und dessen Beilagen erwähnt wird,
ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach italienischem Recht strafbar.
Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5
Ziff. 1 lit. a EUeR) erfüllt. Es kann offen bleiben, ob noch weitere
Straftatbestände des schweizerischen Rechtes in Frage kämen.

5.
Weiter wird gerügt, den beschlagnahmten Gegenständen mangle es an einer
Beweiseignung. Ihre Herausgabe sei jedenfalls nicht erforderlich, da anhand
von Photographien oder einer Begutachtung in der Schweiz die gleichen
Beweiserkenntnisse gewonnen werden könnten. Bei der Aussonderung der
Gegenstände seien die kantonalen Behörden nicht nach den in BGE 130 II 17 f.
dargelegten Regeln vorgegangen. Im Lichte der einschlägigen
Bundesgerichtspraxis erscheine die Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig.

5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich (unter Vorbehalt von Art. 6 EUeR bzw. Art. 74-74a IRSG,
vgl. dazu unten, E. 6) alle gewünschten Gegenstände zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Objekten erstellt sein (vgl. BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen geboten und zulässig
erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit
können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer
konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Gegenstände
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der
Rechtshilfe betroffenen Objekten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein
ausreichender Sachzusammenhang besteht (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.;
122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Beweismitteln, die
im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es
obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der
ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Gegenstände für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
zu begründen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3-4.4 S. 17 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S.
262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

5.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Staatsanwaltschaft habe
nicht etwa die Herausgabe aller beschlagnahmten Objekte zu Beweiszwecken an
die ersuchende Behörde verfügt. Vielmehr sei differenziert und sorgfältig,
gestützt auf die Berichte der italienischen Sachverständigen, eine
Aussonderung erfolgt. Dabei seien nur diejenigen Gegenstände erfasst worden,
welche mit grösster Wahrscheinlichkeit italienischer Herkunft seien und unter
die verdachtsbegründenden Sachdarlegungen des Ersuchens fielen. Es liege auf
der Hand, dass eine Herausgabe zu weiteren Untersuchungs- und Beweiszwecken
sachlich geboten sei. Neben einer sorgfältigen archäologischen
Herkunftsbestimmung drängten sich spurentechnische Untersuchungen der
Gegenstände auf. Eine blosse Analyse von photographischen Aufnahmen reiche
dafür nicht aus. Einzelne archäologische Fundstücke wiesen Erdanhaftungen
auf. Teils seien sie eingepackt, teils nach ihrer Ausgrabung offenbar
absichtlich zerschlagen und wieder zusammengesetzt worden. Aus den
entsprechenden Anhaltspunkten könnten Fachleute Rückschlüsse ziehen über die
näheren Umstände des Fundes, Fundort, Fundzeit etc. Insofern seien die
herauszugebenden Gegenstände beweisgeeignet und beweisrelevant. Eine
Expertisierung durch italienische Sachverständige in der Schweiz sei im
vorliegenden Fall (mit tausenden zu begutachtenden Objekten) zu aufwändig und
zu kompliziert. Sie würde insbesondere eine Verlagerung der nötigen
technischen, wissenschaftlichen und personellen Infrastruktur in die Schweiz
voraussetzen.

5.3 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass ihre
Sachbearbeiter (vor Erlass der Schlussverfügung) zusammen mit der
Beschwerdeführerin "unzählige Begehungen der Lagerräumlichkeiten zwecks
Inventarisierung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen zur
Konkretisierung des weiteren Verlaufs des Rechtshilfeverfahrens" unternommen
hätten. Auf Begehren der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2002 habe die
Staatsanwaltschaft am 9. September 2002 aufgrund der damaligen
Ermittlungsergebnisse skizziert, in welchem Umfang der Herausgabe von
Gegenständen und Unterlagen zugestimmt werden müsste, um eine Erledigung im
vereinfachten Verfahren zu ermöglichen. Dieser Vorschlag sei mit der
Beschwerdeführerin am 20. September 2002 eingehend besprochen worden. Sie
habe in der Folge jedoch auf dem Erlass einer Schlussverfügung bestanden. Am
12. November 2002 habe die Staatsanwaltschaft eine erste
Teil-Schlussverfügung erlassen (betreffend Herausgabe von Kopien der
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen).
Am 2. und 26. November 2002 habe die Staatsanwaltschaft nochmals etliche
Stunden für die (gescheiterten) Versuche der Beschwerdeführerin aufgewendet,
schriftliche Nachweise für den legalen Erwerb der beschlagnahmten Objekte
beizubringen. In der Folge hätten die Sachbearbeiter in wochenlanger
Kleinarbeit ca. 140 Bundesordner und mehr als 60 Dokumentenmappen sichten
müssen. Allein das erstellte Inhaltsverzeichnis der schriftlichen Unterlagen
umfasse ca. 650 Seiten. Anschliessend habe die Staatsanwaltschaft die
beschlagnahmten Gegenstände photographieren und katalogisieren lassen. Da die
Beschwerdeführerin bei den Bemühungen um Aussonderung der Objekte nicht
ausreichend kooperiert habe, habe die Staatsanwaltschaft (im Rahmen des
separat eröffneten Strafuntersuchungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin)
am 7. Oktober 2002 ein Rechtshilfeersuchen an Italien stellen müssen. Nach
Eingang der italienischen Stellungnahme zur mutmasslichen Herkunft der
Antiken (im Dezember 2005) sei die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2006 von
der Staatsanwaltschaft nochmals befragt worden. Auf dieser Grundlage habe die
Staatsanwaltschaft schliesslich eine Aussonderung der Gegenstände vorgenommen
und am 22. Februar 2006 die hier streitige Schlussverfügung erlassen.

5.4 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft eine
Aussonderung im Sinne der dargelegten Praxis vorgenommen. Dabei erhielt die
Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, sich zur Beweisrelevanz der
beschlagnahmten Gegenstände zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat sie auch
im kantonalen Rekursverfahren ausführlich Gebrauch gemacht. Die
Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass die Staatsanwaltschaft ihr zu
diesem Zweck elektronische Datenträger mit Photos zu Verfügung gestellt habe.

5.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachkonnexität der
ausgesonderten Gegenstände begründen kein Rechtshilfehindernis. Dies gilt
insbesondere für die Einwände, einzelne Objekte seien unbekannter Herkunft
oder würden von der ersuchenden Behörde als "griechisch-italienisch"
eingestuft. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass einer der historischen
Exportwege für attische Keramik "auch nach Italien, namentlich Etrurien"
geführt habe. Das Ersuchen dient nun gerade dem Ziel, den Fundort und die
Fundumstände der fraglichen Antiken näher zu bestimmen. Die Rüge, die
kantonalen Behörden hätten in diesem Zusammenhang keine sachgerechte
Aussonderung vorgenommen, findet in den Akten keine Stütze.

5.6 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine Begutachtung in der Schweiz
genüge oder gar vorzuziehen sei, wird im angefochtenen Entscheid ausführlich
geprüft und mit sachlich überzeugenden Argumenten verneint (vgl. dazu oben,
E. 5.2, sowie unten, E. 6.3). Auch das von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Transportrisiko stellt hier kein Rechtshilfehindernis dar, zumal
gemäss den vorliegenden Akten bereits im Sommer 2005 ein fachmännischer
sorgfältiger Transport der beschlagnahmten Objekte in neue
Lagerräumlichkeiten erfolgt ist und dem kantonalen Rechtshilferichter in
diesem Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 123 II
268 E. 4a S. 274, E. 5 S. 278). Auch offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes sind hier nicht ersichtlich.
Das gilt insbesondere mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Expertisierung (durch italienische
oder schweizerische Sachverständige) in der Schweiz einen deutlich grösseren
finanziellen und infrastrukturellen Aufwand nach sich zöge, oder es leuchte
nicht ein, weshalb eine Begutachtung aufgrund von Photographien nicht
ausreiche. Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Ansicht der
Beschwerdeführerin, es sei zum Vornherein ausgeschlossen, dass eine
kriminaltechnische und archäologische Untersuchung der Objekte zu
sachdienlichen Erkenntnissen über Ort, Zeit und Umstände ihres Fundes
beitragen könnten. Dies betrifft namentlich die Frage, ob die Antiken, wie
mit hinreichenden Verdachtsgründen vermutet wird, teilweise aus illegalen
Grabungen stammen.

6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Herausgabe von Wertgegenständen
führe im vorliegenden Fall zu einer bundesrechtswidrigen Umgehung von Art.
74a IRSG. Zwar hätten die italienischen Behörden eventualiter die Herausgabe
zu blossen Beweiszwecken beantragt. Der wirkliche Beweggrund des Ersuchens
sei jedoch die definitive strafrechtliche Einziehung der Gegenstände
zugunsten des italienischen Fiskus. Eine Untersuchung der Objekte in Italien
zu Beweiszwecken sei nicht notwendig. Ausserdem hätten die kantonalen
Instanzen auf jede Form von Zusicherung bzw. Sicherheit seitens der
italienischen Behörden verzichtet, die gewährleisten könnte, dass "die zu
Beweiszwecken herausverlangten Objekte nach erfolgter Untersuchung ihren Weg
wieder in die Schweiz finden". Die Beschwerdeführerin möchte in diesem
Zusammenhang als gutgläubige dritte Person (im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG)
behandelt werden.

6.1 Die Übermittlung von Beweisstücken wird in Art. 3 Ziff. 1 EUeR
ausdrücklich als zulässige Rechtshilfemassnahme erwähnt. Die Gegenstände, die
in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt wurden, sind vom
ersuchenden Staat allerdings so bald wie möglich an den ersuchten Staat
zurückzugeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet (Art. 6 Ziff. 2 EUeR).
Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, um deren Übermittlung
ersucht worden ist, auch aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges
Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR). Jede Verweigerung von
Rechtshilfe ist im Übrigen zu begründen (Art. 19 EUeR).

6.2 Das IRSG ist anwendbar, soweit das EUeR keine abschliessende Regelung
enthält bzw. wenn sich (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") aus dem
IRSG eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
vgl. auch BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83). Das eidgenössische Recht sieht vor,
dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken rechtshilfeweise
beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf deren
Ersuchen hin und gestützt auf eine Schlussverfügung (gemäss Art. 80d IRSG)
zur Verfügung gestellt werden (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Macht ein Dritter, der
gutgläubig Rechte erworben hat (oder eine Behörde bzw. der Geschädigte),
Rechte an den zu Beweiszwecken herauszugebenden Gegenständen oder
Vermögenswerten geltend, werden diese nur übermittelt, wenn der ersuchende
Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert
(Art. 74 Abs. 2 IRSG). Die Herausgabe zu Beweiszwecken kann ausserdem
aufgeschoben werden, solange die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in
der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden (Art. 74 Abs. 3 IRSG).
Dies kann insbesondere in Frage kommen, wenn das schweizerische
Strafverfahren schon weit vorangeschritten ist oder der Deliktsschwerpunkt in
der Schweiz liegt (vgl. BGE 123 II 268 E. 5 S. 278).

Eine rechtshilfeweise Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den
Berechtigten durch den ersuchenden Staat wäre nur unter den Voraussetzungen
von Art. 74a IRSG zulässig. Insbesondere erfolgt eine Herausgabe zu solchen
Zwecken grundsätzlich nur gestützt auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren gerichtlichen Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates
(Art. 74a Abs. 3 IRSG; vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123 II 268 E. 4a S.
274, E. 4b/aa S. 275; 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611 f., je mit
Hinweisen).

6.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Schlussverfügung basiere auf
Art. 74 IRSG, d.h. die Herausgabe der ausgesonderten Gegenstände an die
ersuchende Behörde erfolge "ausschliesslich zu Beweiszwecken". Die
Voraussetzungen für eine definitive Herausgabe zur strafrechtlichen
Einziehung (nach Art. 74a IRSG) seien hingegen im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht erfüllt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse
bestehe kein Zweifel daran, dass ein Grossteil des beschlagnahmten und
photographisch dokumentierten Materials aus Italien stamme. Für eine
abschliessende Beurteilung und Zuordnung der einzelnen Gegenstände sei jedoch
eine direkte, physische archäologische Untersuchung im Rahmen der in Italien
hängigen Strafuntersuchung erforderlich. Neben einer
kunsthistorisch-archäologischen Begutachtung beabsichtige die italienische
Strafjustiz auch eine kriminaltechnische (spurentechnische) forensische
Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände. Insbesondere müsse näher
geklärt werden, inwieweit es sich um (aus privaten Sammlungen, Museen oder
Kirchen) gestohlene Objekte handle bzw. um Fundstücke aus illegalen
Raubgrabungen. Dass gegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine separate
Strafuntersuchung wegen Betruges, Hehlerei usw. hängig sei, stehe der
Rechtshilfe nicht entgegen.

6.4 Dass die italienischen Behörden eine Herausgabe der Gegenstände nicht nur
zu Beweis- sondern auch zu Einziehungszwecken beantragt hätten, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar. In der Schlussverfügung sowie im angefochtenen
Entscheid wird die Herausgabe ausdrücklich nur zu Beweiszwecken bewilligt.
Die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 6 EUeR und Art. 74 IRSG sind
grundsätzlich erfüllt. Zwar kann der ersuchte Staat die Übergabe von
Gegenständen, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er
sie selbst für ein anhängiges Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR;
Art. 74 Abs. 3 IRSG). Dass dies der Fall wäre, wird jedoch von den kantonalen
Strafjustizbehörden mit sachlich nachvollziehbaren Argumenten verneint.

Sie legen dar, dass die Basler Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 zwar
ein separates Strafverfahren (wegen des Verdachtes der Hehlerei, des
Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte) gegen die
Beschwerdeführerin eröffnet habe. Die Strafuntersuchung habe jedoch vorläufig
eingestellt werden müssen, da die Beschwerdeführerin gestützt auf ein
ärztliches Zeugnis geltend mache, sie sei (auf unabsehbare Zeit hinaus) nicht
einvernahmefähig. Das italienische Strafverfahren sei hingegen weit
fortgeschritten. Es richte sich nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern
gegen ihren Ehemann und weitere Personen. Die beschlagnahmten Gegenstände
seien als Beweismittel im dortigen Prozess notwendig und beweistauglich. Eine
weitere Verzögerung der Rechtshilfe zu Beweiszwecken sei zu vermeiden, da im
italienischen Strafverfahren unterdessen der Verjährungseintritt drohe. Bei
einer Verweigerung der Rechtshilfe würden beide Strafverfahren blockiert. Die
Beschwerdeführerin legt ihrerseits nicht dar, inwiefern ihr im Rahmen der
sistierten Strafuntersuchung konkret ein Beweisverlust oder ein anderer
aktueller Prozessnachteil drohen würde. Im Übrigen verfügt der
Rechtshilferichter hier über einen weiten Ermessensspielraum, zumal es sich
bei Art. 6 Ziff. 1 EUeR und Art. 74 Abs. 3 IRSG (wie auch bei diversen
Bestimmungen von Art. 74a IRSG) um sogenannte "Kann-Vorschriften" handelt
(vgl. BGE 123 II 268 E. 4a S. 274; 118 Ib 111 E. 6b/aa S. 125 f., je mit
Hinweisen).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Urteil
des Bundesgerichtes 1A.117/2000 vom 26. April 2000 (publiziert in SJ 2000 I
S. 501 ff.) für den vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis. Dort ging es
um die Anfechtung einer Übertragung der Strafverfolgung an die italienischen
Behörden (Art. 88-93 IRSG). Das Bundesgericht wies die gegen den
Delegationsentscheid (und die auf Art. 90 IRSG gestützte Herausgabe von
beschlagnahmten Gegenständen) erhobene Beschwerde der Betroffenen ab, soweit
es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, auch Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG
bzw. Art. 74 Abs. 3 IRSG könnten der Herausgabe (gestützt auf Art. 90 IRSG)
nicht mehr entgegen stehen, wenn das schweizerische Strafverfahren an den
ersuchenden Staat zu delegieren ist (E. 2c). Daraus lässt sich keineswegs
ableiten, dass in allen Fällen (wie dem vorliegenden), in denen keine
Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland erfolgt ist, eine Herausgabe
zu Beweiszwecken nach Art. 74 IRSG ohne weiteres zu verweigern wäre.

6.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich noch auf den Standpunkt,
sie sei als gutgläubige dritte Person im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG zu
behandeln. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
selbst wird im hängigen schweizerischen Strafverfahren der Hehlerei, des
Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeschuldigt. Sie hat
sich in Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft auch teilweise selbst
belastet. Im Ersuchen und dessen Beilagen werden konkrete Verdachtsgründe
gegen sie dargelegt (vgl. oben, E. 4.2). Ihr guter Glaube (im Sinne von Art.
74 Abs. 2 IRSG) ist daher zu verneinen (vgl. zu dieser Praxis auch den
bereits zitierten BGE 1A.117/2000, E. 2f; s. ferner BGE 123 II 595 E. 6a S.
611 f.).
6.6 Nach dem Gesagten ist die rechtshilfeweise Herausgabe zu Beweiszwecken
hier grundsätzlich zulässig. Sie entspricht im Übrigen auch dem Sinn und
Geist des UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommens (vgl. insbes. Art. 2 Ziff. 1,
Art. 7 lit. b/ii, Art. 9 und Art. 13 des Abkommens). Die italienischen
Behörden sind allerdings verpflichtet, die zu Beweiszwecken übermittelten
Gegenstände so bald wie möglich an die schweizerischen Behörden zu
retournieren (Art. 6 Ziff. 2 EUeR). Ein Verzicht auf die Rückgabe ist nicht
erfolgt. Die kantonalen Behörden haben die Herausgabe von tausenden antiken
Wertgegenständen verfügt. Dementsprechend sind hohe Vermögensinteressen der
Beschwerdeführerin tangiert. Umso mehr muss der streitige
Rechtshilfeentscheid klar, justiziabel und vollständig ausfallen. Im
vorliegenden Fall ist (bei der Formulierung des Dispositivs sowie beim
Rechtshilfe-Vollzug) daher besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass Art.
74a IRSG nicht umgangen oder missachtet wird.

6.7 Im Dispositiv (Ziffer 2) der streitigen Schlussverfügung vom 22. Februar
2006 wird die Herausgabe verschiedener Unterlagen und Gegenstände angeordnet.
Dem Dispositiv lässt sich nicht entnehmen, ob die Herausgabe zur definitiven
strafrechtlichen Einziehung oder nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt. Aus
den Erwägungen der Schlussverfügung (Seite 3) ergibt sich immerhin, dass "die
erhobenen Beweismittel in Anwendung von Art. 74 IRSG der ersuchenden Behörde
herauszugeben" sind. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird
dies bestätigt. Das Strafgericht hat jedoch keine Präzisierung des
Dispositives der Schlussverfügung angeordnet. Das zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Justiz (BJ) hat auf eigene Bemerkungen verzichtet.
Insbesondere nimmt es keine Stellung dazu, wie es die vorliegende
Schlussverfügung zu vollziehen gedenkt.

6.8 Die Vorkehren der kantonalen Behörden zur Sicherung der Rückgabe der zu
Beweiszwecken herauszugebenden Vermögenswerte genügen im hier zu
beurteilenden Fall den Anforderungen des EUeR und IRSG nicht. Das Dispositiv
der Schlussverfügung ist in dem Sinne zu verdeutlichen und zu ergänzen, dass
die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt (Art.
6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG). Eine weitere Verwendung der
herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung
müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den
schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein
entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges
gerichtliches Einziehungsurteil stützen (vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123
II 268 E. 4a S. 274, E. 4b/aa S. 275, 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611
f.). Auch auf den entsprechenden Spezialitätsvorbehalt hat das BJ beim
Vollzug der bewilligten Rechtshilfe ausdrücklich hinzuweisen.

Zwar ist die Beschwerdeführerin nicht als gutgläubige Drittperson im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 IRSG zu betrachten. Im vorliegenden Fall drängt sich
jedoch (in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EUeR) eine analoge Sicherung der
Wertgegenstände im Vollzugsstadium auf. Vor dem Vollzug der Rechtshilfe muss
das BJ von den italienischen Behörden daher die förmliche Zusicherung
einholen, dass innert einer vom BJ anzusetzenden angemessenen Frist entweder
eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden
erfolgt, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem Italien gestützt auf
ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive
Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragt.

Anzeichen, wonach die in diesem Sinne präzisierte und bewilligte Rechtshilfe
für eine unzulässige strafrechtliche Einziehung missbraucht werden könnte
bzw. dass die italienischen Behörden einen ausdrücklichen schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt missachten würden, bestehen nicht. Dabei ist auch dem
Vertrauensgrundsatz im internationalen Rechtshilfeverkehr Rechnung zu tragen.

7.
Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen (über das
Dargelegte hinaus) kein Rechtshilfehindernis erkennen. Dies gilt namentlich
für das Argument, sie widerrufe ihre partielle Einwilligung zur vereinfachten
Ausführung. Eine Verletzung von Art. 80c IRSG ist in diesem Zusammenhang
nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als Art. 80c Abs. 1 (zweiter Satz) IRSG
ausdrücklich bestimmt, dass die Zustimmung unwiderruflich ist. Was die noch
streitigen Gegenstände betrifft, für deren Herausgabe keine Zustimmung
erfolgte, haben die kantonalen Behörden das gesetzeskonforme ordentliche
Rechtshilfeverfahren durchgeführt (vgl. Art. 80c Abs. 3 IRSG).

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (im Sinne von Erwägung 6.8)
teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Da die
Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.

2.
Das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
22. Februar 2006 wird (durch eine neue Ziffer 4) wie folgt ergänzt:
Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG)
nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen
Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den
italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen
Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden; ein entsprechendes
förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches
Einziehungsurteil stützen."

3.
Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig
gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt:
Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine
kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder
aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden
gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die
definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken
beantragen."

4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, dem
Strafgericht, Rekurskammer, Basel-Stadt, sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Féraud  Forster