Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.47/2007
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1A.47/2007

Urteil vom 12. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

A. X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Georg Schürmann,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2007 des
Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer.

Sachverhalt:

A.
Die italienische Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen A.X.________
und Mitbeteiligte wegen illegalen Kulturgütertransfers, Hehlerei,
Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Vereinigung. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 ersuchte die
römische Staatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um internationale
Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mehrfach ergänzt. Mit Eintretens- und
Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2001 ordnete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in mehreren Liegenschaften Hausdurchsuchungen und
Beschlagnahmungen an.

B.
Gegen B.X.________, die Ehefrau von A.X.________, eröffnete die Basler
Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 ein separates Strafverfahren wegen des
Verdachtes der Hehlerei, des Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer
Delikte. In diesem Zusammenhang stellten die kantonalen Behörden am 7.
Oktober 2002 ihrerseits ein Ersuchen um Rechtshilfe, welches von den
italienischen Behörden am 21. Dezember 2003 beantwortet wurde.

C.
Am 12. November 2002 erliess die Staatsanwaltschaft eine
Teil-Schlussverfügung betreffend rechtshilfeweise Herausgabe von Kopien von
beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Nachdem das Bundesgericht dagegen
erhobene Beschwerden mit Urteilen vom 16. Juli 2004 (Verfahren 1A.59/2004)
bzw. 9. Mai 2005 (Verfahren 1A.37/2005) abwies, ist die betreffende partielle
Schlussverfügung in Rechtskraft erwachsen.

D.
Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 bewilligte die Staatsanwaltschaft
die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen beschlagnahmten Kunst- und
Kulturgegenständen sowie von weiteren Unterlagen (Rechtshilfeakten sowie
sichergestellte Photographien von Kunst- und Kulturgegenständen). Die
Herausgabe wurde (gestützt auf Art. 74 IRSG) zu Beweiszwecken verfügt. Einen
von A.X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das
Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, mit Entscheid vom 2. April 2007 ab,
soweit es darauf eintrat.

E.
Gegen den Entscheid des Strafgerichtes gelangte A.X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2007 an das Bundesgericht. Er
beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
Verweigerung der Rechtshilfe.

Die kantonalen Behörden und das Bundesamt für Justiz beantragen je die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter
Frist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die streitige Schlussverfügung datiert vom 22. Februar 2006. Damit sind hier
in prozessualer Hinsicht die altrechtlichen Vorschriften (Art. 97 ff. OG
i.V.m. aArt. 25 und aArt. 80e ff. IRSG) anwendbar (Art. 110b IRSG; vgl. BGE
133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

2.
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie die
Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die
Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag
bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung
vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. Im vorliegenden Fall
ist ferner auf das UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommen vom 14. November 1970
hinzuweisen (SR 0.444.1, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Januar 2004,
für Italien am 2. Januar 1979) sowie auf das Bundesgesetz über den
internationalen Kulturgütertransfer vom 20. Juni 2003
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG [SR 444.1], in Kraft seit 1. Juni 2005;
insbes. Art. 22-29 KGTG).

2.1 Der angefochtene Entscheid ist anfechtbar (aArt. 80f Abs. 1 IRSG). Soweit
der Beschwerdeführer durch Beschlagnahmungen im Keller seiner Wohnung
persönlich betroffen wird, ist er zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert
(Art. 21 Abs. 3 bzw. aArt. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV; vgl.
auch unten, E. 3).

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (aArt. 80i Abs. 1 IRSG).
Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl.
BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Strafgericht kann hingegen nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und aArt. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e
S. 137).

2.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (aArt.
25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch
grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die bestritten werden (BGE 132
II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.).

3.
Zunächst beanstandet der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht,
die Staatsanwaltschaft habe ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs einen
Teil (nämlich Ziffer 2) ihrer Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 nicht
eröffnet. Die betreffende Stelle sei vielmehr unleserlich gemacht worden.
Ihren Inhalt habe er erst dem angefochtenen Entscheid entnehmen können.
Dadurch sei ihm aber die Möglichkeit verwehrt worden, im Rekursverfahren vor
dem Strafgericht detailliert Stellung zu nehmen. Dies betreffe die Frage, ob
er bezüglich einzelner oder mehrerer Objekte in zwei Liegenschaften als
Berechtigter anzusehen sei. Aus dem Umstand, dass seine direkte Betroffenheit
bzw. Rekurslegitimation im Hinblick auf gewisse Dokumente bereits gerichtlich
verneint worden sei, folge nicht zwingend, dass dies auch für die
gleichenorts beschlagnahmten Kunstgegenstände zu gelten habe. Schon deshalb
seien der angefochtene Entscheid bzw. die Schlussverfügung aufzuheben und es
sei ihm eine vollständige Verfügung zuzustellen.

3.1 Im angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass nicht der Beschwerdeführer,
sondern dessen Ehefrau alleinige Inhaberin bzw. Geschäftsführerin der
Einzelfirma war, deren Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten durchsucht und in
denen Gegenstände beschlagnahmt wurden. Die Ehefrau sei denn auch alleinige
Mieterin der Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten gewesen. Zwar hätten sie und
der Beschwerdeführer getrennt gelebt. Die von den Zwangsmassnahmen ebenfalls
betroffene Wohnung habe jedoch im Gesamteigentum der Eheleute gestanden. Im
Keller dieser Liegenschaft seien weitere rund 900 Gegenstände beschlagnahmt
worden. Die Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 sei dem Beschwerdeführer
nur soweit eröffnet worden, als er davon persönlich hätte betroffen sein
können. Soweit sie über die Beschlagnahmung von ca. 900 Gegenständen (gemäss
Anhang II der Schlussverfügung) im Keller der gemeinsamen Wohnung hinausging,
sei Ziffer 2 des Dispositives hingegen geschwärzt worden.

3.2 Der Beschwerdeführer hatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in
Teile der streitigen Schlussverfügung, von denen er gar nicht persönlich
betroffen war (vgl. auch schon Urteil des Bundesgerichtes 1A.37/2005 vom 9.
Mai, E. 2.2, betreffend die Teil-Schlussverfügung vom 12. November 2002). Er
bestreitet nicht, dass er weder Mieter der fraglichen Geschäfts- und
Lagerräumlichkeiten, noch an der Firma seiner Ehefrau beteiligt war. Auch im
Verfahren vor Bundesgericht (und in Kenntnis der ganzen Schlussverfügung)
legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er an konkreten Gegenständen, die
in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten der Ehefrau beschlagnahmt wurden,
persönlich berechtigt gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst im angefochtenen Entscheid den gesamten Inhalt von
Ziffer 2 der Schlussverfügung erfuhr, ist ihm nach dem Gesagten (auch
rückblickend) kein prozessualer Nachteil entstanden. Das Strafgericht durfte
auf den erhobenen Rekurs in dem Umfang nicht eintreten, als der
Beschwerdeführer von den Zwangsmassnahmen nicht persönlich betroffen war.
Darüber hinaus wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer am Tage der Rekurseinreichung bei der Staatsanwaltschaft ein
Akteneinsichtsgesuch gestellt habe. Dieses sei ihm bewilligt worden. Es habe
ihm im Rahmen der Akteneinsicht offen gestanden, die vollständige
(ungeschwärzte) Fassung der Schlussverfügung einzusehen. Der Beschwerdeführer
habe auf Akteneinsicht jedoch verzichtet.

4.
In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, der Tatverdacht gegen ihn
habe sich nicht ausreichend erhärtet und das Rechtshilfeerfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit sei nicht erfüllt. Bis zum Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgütertransfer (am 1. Juni 2005)
habe nach schweizerischem Recht "keine spezielle Strafbarkeit für den Handel
mit Kulturgütern" bestanden.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im
Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der
Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E.
4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546).

Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine
kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung
internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung
des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen
Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des
ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den
Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos
und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade
deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte
klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden
EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen
Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine
rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind
bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es
kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe
bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen
gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit
Hinweisen).

4.2 Die Sachdarstellung des Ersuchens sowie die vorläufigen Ergebnisse der
italienischen Strafuntersuchung bzw. der in der Schweiz rechtshilfeweise
erfolgten Beweismassnahmen werden im angefochtenen Entscheid wie folgt
zusammengefasst: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe (namentlich in den
staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 25. und 28. Oktober 2001) eingeräumt,
dass ein Grossteil der beschlagnahmten Kulturgüter in Italien illegal
ausgegraben und ohne Papiere an sie verkauft worden sei. In der Folge seien
gefälschte Unterlagen erstellt worden, mit denen vorgetäuscht werden sollte,
dass die Gegenstände schon seit Jahren in ihrem Besitze gewesen wären.

Im Dezember 2005 habe die ersuchende Behörde einen Bericht über die
bisherigen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. Dieser enthalte unter anderem ein
Kurzgutachten vom 19. Oktober 2005 über die vorläufige Auswertung der bereits
an Italien übermittelten Geschäftsunterlagen. Darin würden die Verflechtungen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aufgezeigt mit Personen, die
ebenfalls des illegalen Handels mit archäologischen Gegenständen
angeschuldigt seien. Die ersuchende Behörde lege nachvollziehbar die
Modalitäten dar, nach denen deliktisch erworbene Kulturgüter in den legalen
Kunst- und Antikenmarkt eingeschleust worden seien.

Teilweise werde der illegale Kulturgütertransfer bereits im Einzelnen belegt.
Im Kurzgutachten werde unter anderem dokumentiert, dass zwei im Lager der
Ehefrau des Beschwerdeführers beschlagnahmte Marmorskulpturen
(Beschlagnahmungen Nrn. 1427 und 1444) im Jahre 1988 aus dem städtischen
Museum von Terracina gestohlen worden seien. In einem einschlägigen Urteil
eines römischen Strafgerichtes vom 13. Dezember 2004, gemäss dem ein Mittäter
zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde der
Beschwerdeführer ausdrücklich als Beteiligter erwähnt.

4.3 Der Beschwerdeführer legt keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche
dar, welche die genannten konkreten Verdachtsgründe ohne weiteres dahinfallen
liessen. Dies gilt namentlich für blosse Bestreitungen bzw. die Vorbringen,
bei der von der ersuchenden Behörde eingereichten Expertise vom 19. Oktober
2005 handle es sich um ein Parteigutachten, und die gegen den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhobenen Vorwürfe seien pauschal. Das
Strafgericht zieht aus dem Ersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen
(insbesondere der genannten Expertise) auch keine offensichtlich unrichtigen
tatsächlichen Schlüsse.

4.4 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für die Frage der
beidseitigen Strafbarkeit auf das (am 1. Juni 2005 in Kraft gesetzte)
eidgenössische Kulturgütertransfergesetz abgestellt werden kann. Dafür
spräche, dass die streitige Schlussverfügung vom 22. Februar 2006 datiert.
Aber selbst wenn die Strafbestimmungen von Art. 24-29 KGTG bei der Prüfung
der beidseitigen Strafbarkeit nicht zu berücksichtigen wären, fiele der von
der ersuchenden Behörde dargelegte Sachverhalt im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung namentlich unter die Straftatbestände der
Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB; vgl. auch
schon das konnexe frühere Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/2004 vom 16. Juli
2004, E. 6.1, S. 12 f.). Wie im Ersuchen und dessen Beilagen erwähnt wird,
ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach italienischem Recht strafbar.
Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5
Ziff. 1 lit. a EUeR) erfüllt. Es kann offen bleiben, ob noch weitere
Straftatbestände des schweizerischen Rechtes in Frage kämen.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt im genannten Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da das Strafgericht seinen Antrag auf Einholung eines
archäologischen Gutachtens (zur Herkunftsbestimmung der beschlagnahmten
Gegenstände) zu Unrecht abgewiesen habe. Die Rüge erweist sich als
unbegründet. Das Rechtshilfeverfahren ist kein Strafprozess. Es ist Aufgabe
der Strafjustizbehörden des ersuchenden Staates, die notwendigen Beweise zu
erheben. Wie dargelegt, hat der Rechtshilferichter zur Frage der Strafbarkeit
weder Tat- noch Schuldgesichtspunkte zu beurteilen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. oben, E. 4.1). Es ist daher Sache
der zuständigen italienischen Untersuchungsbehörde, die Behauptungen des
Beschwerdeführers zur Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände zu prüfen und
nötigenfalls entsprechende Beweismassnahmen zu treffen. Dementsprechend ist
dem im Verfahren vor Bundesgericht wiederholten analogen Beweisantrag
ebenfalls keine Folge zu leisten. Auch was die Ablehnung des
Expertiseantrages betrifft, sind keine offensichtlich unrichtigen oder
unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes ersichtlich.

5.
Weiter wird gerügt, durch die Herausgabe der betroffenen Gegenstände
erhielten die italienischen Untersuchungsbehörden keine zusätzlichen
relevanten Informationen. Ausserdem sei es Sache der Rechtshilfebehörde, eine
Aussonderung der beschlagnahmten Gegenstände im Hinblick auf deren mögliche
Beweisrelevanz vorzunehmen. Die kantonalen Behörden seien dabei nicht nach
den in BGE 130 II 17 f. dargelegten Regeln vorgegangen.

5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es
sind grundsätzlich (unter Vorbehalt von Art. 6 EUeR bzw. Art. 74-74a IRSG,
vgl. dazu unten, E. 6) alle gewünschten Gegenstände zu übermitteln, welche
sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss
eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten
Sachverhalt und den fraglichen Objekten erstellt sein (vgl. BGE 129 II 462 E.
5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit
Hinweisen). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen geboten und zulässig
erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit
können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer
konnexer Ersuchen) vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).

Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Gegenstände
auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die
ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der
Rechtshilfe betroffenen Objekten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein
ausreichender Sachzusammenhang besteht (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.;
122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Beweismitteln, die
im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es
obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der
ausführenden Behörde konkret darzulegen, welche einzelnen Gegenstände für die
Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch
zu begründen (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3-4.4 S. 17 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S.
262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

5.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Staatsanwaltschaft habe
nicht etwa die Herausgabe aller beschlagnahmten Objekte zu Beweiszwecken an
die ersuchende Behörde verfügt. Vielmehr sei differenziert und sorgfältig,
gestützt auf die Berichte der italienischen Sachverständigen, eine
Aussonderung erfolgt. Dabei seien nur diejenigen Gegenstände erfasst worden,
welche mit grösster Wahrscheinlichkeit italienischer Herkunft seien und unter
die verdachtsbegründenden Sachdarlegungen des Ersuchens fielen. Es liege auf
der Hand, dass eine Herausgabe zu weiteren Untersuchungs- und Beweiszwecken
sachlich geboten sei. Neben einer sorgfältigen archäologischen
Herkunftsbestimmung drängten sich spurentechnische Untersuchungen der
Gegenstände auf. Eine blosse Analyse von photographischen Aufnahmen reiche
dafür nicht aus. Einzelne archäologische Fundstücke wiesen Erdanhaftungen
auf. Teils seien sie eingepackt, teils nach ihrer Ausgrabung offenbar
absichtlich zerschlagen und wieder zusammengesetzt worden. Aus den
entsprechenden Anhaltspunkten könnten Fachleute Rückschlüsse ziehen über die
näheren Umstände des Fundes, Fundort, Fundzeit etc. Insofern seien die
herauszugebenden Gegenstände beweisgeeignet und beweisrelevant. Eine
Expertisierung durch italienische Sachverständige in der Schweiz sei im
vorliegenden Fall (mit tausenden zu begutachtenden Objekten) zu aufwändig und
zu kompliziert. Sie würde insbesondere eine Verlagerung der nötigen
technischen, wissenschaftlichen und personellen Infrastruktur in die Schweiz
voraussetzen.

5.3 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft eine
Aussonderung im Sinne der dargelegten Praxis vorgenommen. Zuvor (sowie
anschliessend im Rekursverfahren vor Strafgericht) erhielten die Betroffenen
auch Gelegenheit, sich zur Beweisrelevanz der beschlagnahmten Gegenstände zu
äussern. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer jedoch
(soweit aus den umfangreichen Akten ersichtlich) dazu nicht vernehmen lassen.
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet er zwar pauschal die
Beweistauglichkeit der ausgesonderten Gegenstände. Er setzt sich jedoch weder
mit den stichhaltigen Einwänden des angefochtenen Entscheides auseinander,
noch legt er dar, bei welchen konkreten Gegenständen eine Sachkonnexität bzw.
Erheblichkeit für die hängige Strafuntersuchung offensichtlich entfiele. Die
Frage, ob im vorliegenden Fall eine Begutachtung in der Schweiz genüge oder
gar vorzuziehen sei, wird im angefochtenen Entscheid mit sachlich
überzeugenden Argumenten verneint (vgl. dazu oben, E. 5.2, sowie unten, E.
6.3). Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Transportrisiko stellt
hier kein Rechtshilfehindernis dar, zumal gemäss den vorliegenden Akten
bereits im Sommer 2005 ein fachmännischer sorgfältiger Transport der
beschlagnahmten Objekte in neue Lagerräumlichkeiten erfolgt ist und dem
kantonalen Rechtshilferichter in diesem Zusammenhang ein weiter
Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 123 II 268 E. 4a S. 274, E. 5 S. 278).

6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Herausgabe von Wertgegenständen
führe im vorliegenden Fall zu einer bundesrechtswidrigen Umgehung von Art.
74a IRSG. Zwar hätten die italienischen Behörden eventualiter die Herausgabe
zu blossen Beweiszwecken beantragt. Der "wirkliche Beweggrund" des Ersuchens
sei jedoch die definitive strafrechtliche Einziehung der Gegenstände
zugunsten des italienischen Fiskus. Es sei davon auszugehen, dass die
Vermögenswerte, sobald sie in die Verfügungsmacht der italienischen Behörden
geraten, nicht mehr herausgegeben würden.

6.1 Die Übermittlung von Beweisstücken wird in Art. 3 Ziff. 1 EUeR
ausdrücklich als zulässige Rechtshilfemassnahme erwähnt. Die Gegenstände, die
in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt wurden, sind vom
ersuchenden Staat allerdings so bald wie möglich an den ersuchten Staat
zurückzugeben, sofern dieser nicht darauf verzichtet (Art. 6 Ziff. 2 EUeR).
Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, um deren Übermittlung
ersucht worden ist, auch aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges
Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR). Jede Verweigerung von
Rechtshilfe ist im Übrigen zu begründen (Art. 19 EUeR).

6.2 Das IRSG ist anwendbar, soweit das EUeR keine abschliessende Regelung
enthält bzw. wenn sich (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") aus dem
IRSG eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
vgl. auch BGE 132 II 81 E. 1.1 S. 83). Das eidgenössische Recht sieht vor,
dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken rechtshilfeweise
beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf deren
Ersuchen hin und gestützt auf eine Schlussverfügung (gemäss Art. 80d IRSG)
zur Verfügung gestellt werden (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Macht ein Dritter, der
gutgläubig Rechte erworben hat (oder eine Behörde bzw. der Geschädigte),
Rechte an den zu Beweiszwecken herauszugebenden Gegenständen oder
Vermögenswerten geltend, werden diese nur übermittelt, wenn der ersuchende
Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert
(Art. 74 Abs. 2 IRSG). Die Herausgabe zu Beweiszwecken kann ausserdem
aufgeschoben werden, solange die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in
der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden (Art. 74 Abs. 3 IRSG).
Dies kann insbesondere in Frage kommen, wenn das schweizerische
Strafverfahren schon weit vorangeschritten ist oder der Deliktsschwerpunkt in
der Schweiz liegt (vgl. BGE 123 II 268 E. 5 S. 278).

Eine rechtshilfeweise Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung an den
Berechtigten durch den ersuchenden Staat wäre nur unter den Voraussetzungen
von Art. 74a IRSG zulässig. Insbesondere erfolgt eine Herausgabe zu solchen
Zwecken grundsätzlich nur gestützt auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren gerichtlichen Einziehungsentscheid des ersuchenden Staates
(Art. 74a Abs. 3 IRSG; vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123 II 268 E. 4a S.
274, E. 4b/aa S. 275; 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611 f., je mit
Hinweisen).

6.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Schlussverfügung basiere auf
Art. 74 IRSG, d.h. die Herausgabe der ausgesonderten Gegenstände an die
ersuchende Behörde erfolge "ausschliesslich zu Beweiszwecken". Die
Voraussetzungen für eine definitive Herausgabe zur strafrechtlichen
Einziehung (nach Art. 74a IRSG) seien hingegen im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht erfüllt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse
bestehe kein Zweifel daran, dass ein Grossteil des beschlagnahmten und
photographisch dokumentierten Materials aus Italien stamme. Für eine
abschliessende Beurteilung und Zuordnung der einzelnen Gegenstände sei jedoch
eine direkte, physische archäologische Untersuchung im Rahmen der in Italien
hängigen Strafuntersuchung erforderlich. Neben einer
kunsthistorisch-archäologischen Begutachtung beabsichtige die italienische
Strafjustiz auch eine kriminaltechnische (spurentechnische) forensische
Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände. Insbesondere müsse näher
geklärt werden, inwieweit es sich um (aus privaten Sammlungen, Museen oder
Kirchen) gestohlene Objekte handle bzw. um Fundstücke aus illegalen
Raubgrabungen. Dass gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz
eine separate Strafuntersuchung hängig sei, stehe der Rechtshilfe nicht
entgegen.

6.4 Dass die italienischen Behörden eine Herausgabe der Gegenstände nicht nur
zu Beweis- sondern auch zu Einziehungszwecken beantragt hätten, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar. In der Schlussverfügung sowie im angefochtenen
Entscheid wird die Herausgabe ausdrücklich nur zu Beweiszwecken bewilligt.
Die Rechtshilfevoraussetzungen von Art. 6 EUeR und Art. 74 IRSG sind
grundsätzlich erfüllt. Zwar kann der ersuchte Staat die Übergabe von
Gegenständen, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er
sie selbst für ein anhängiges Strafverfahren benötigt (Art. 6 Ziff. 1 EUeR;
Art. 74 Abs. 3 IRSG). Dass dies der Fall wäre, wird jedoch von den kantonalen
Strafjustizbehörden mit sachlich nachvollziehbaren Argumenten verneint.
Sie legen dar, dass die Basler Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 zwar
ein separates Strafverfahren (wegen des Verdachtes der Hehlerei, des
Betruges, der Urkundenfälschung und weiterer Delikte) gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers eröffnet habe. Die Strafuntersuchung habe jedoch vorläufig
eingestellt werden müssen, da die Angeschuldigte gestützt auf ein ärztliches
Zeugnis geltend mache, sie sei (auf unabsehbare Zeit hinaus) nicht
einvernahmefähig. Das italienische Strafverfahren sei hingegen weit
fortgeschritten. Es richte sich nicht gegen die Ehefrau, sondern gegen den
Beschwerdeführer und weitere Personen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien
als Beweismittel im dortigen Prozess notwendig und beweistauglich. Eine
weitere Verzögerung der Rechtshilfe zu Beweiszwecken sei zu vermeiden, da im
italienischen Strafverfahren unterdessen der Verjährungseintritt drohe. Bei
einer Verweigerung der Rechtshilfe würden beide Strafverfahren blockiert. In
diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Angeschuldigten
im Rahmen der sistierten Strafuntersuchung konkret ein Beweisverlust oder ein
anderer aktueller Prozessnachteil drohen würde. Im Übrigen verfügt der
Rechtshilferichter hier über einen weiten Ermessensspielraum, zumal es sich
bei Art. 6 Ziff. 1 EUeR und Art. 74 Abs. 3 IRSG (wie auch bei diversen
Bestimmungen von Art. 74a IRSG) um sogenannte "Kann-Vorschriften" handelt
(vgl. BGE 123 II 268 E. 4a S. 274; 118 Ib 111 E. 6b/aa S. 125 f., je mit
Hinweisen).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Urteil
des Bundesgerichtes 1A.117/2000 vom 26. April 2000 (publiziert in SJ 2000 I
S. 501 ff.) für den vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis. Dort ging es
um die Anfechtung einer Übertragung der Strafverfolgung an die italienischen
Behörden (Art. 88-93 IRSG). Das Bundesgericht wies die gegen den
Delegationsentscheid (und die auf Art. 90 IRSG gestützte Herausgabe von
beschlagnahmten Gegenständen) erhobene Beschwerde der Betroffenen ab, soweit
es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, auch Art. 74a Abs. 4 lit. d IRSG
bzw. Art. 74 Abs. 3 IRSG könnten der Herausgabe (gestützt auf Art. 90 IRSG)
nicht mehr entgegen stehen, wenn das schweizerische Strafverfahren an den
ersuchenden Staat zu delegieren ist (E. 2c). Daraus lässt sich keineswegs
ableiten, dass in allen Fällen (wie dem vorliegenden), in denen keine
Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland erfolgt ist, eine Herausgabe
zu Beweiszwecken nach Art. 74 IRSG ohne weiteres zu verweigern wäre.

6.5 Es fragt sich schliesslich noch, ob der Beschwerdeführer als gutgläubige
dritte Person im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG zu behandeln ist. Er selbst
wird im italienischen Strafverfahren des illegalen Kulturgütertransfers sowie
der Hehlerei, Nichtanmeldung von archäologischen Funden und Zugehörigkeit zu
einer kriminellen Vereinigung angeschuldigt. Im in der Schweiz hängigen
Strafverfahren gegen seine Ehefrau hat diese ihn bei Einvernahmen durch die
Staatsanwaltschaft teilweise mitbelastet. Im Ersuchen und dessen Beilagen
werden konkrete Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer dargelegt (vgl.
oben, E. 4.2). Sein guter Glaube (im Sinne von Art. 74 Abs. 2 IRSG) ist daher
zu verneinen (vgl. zu dieser Praxis auch den bereits zitierten BGE
1A.117/2000, E. 2f).

6.6 Nach dem Gesagten ist die rechtshilfeweise Herausgabe zu Beweiszwecken
hier grundsätzlich zulässig. Sie entspricht im Übrigen auch dem Sinn und
Geist des UNESCO-Kulturgütertransfer-Abkommens (vgl. insbes. Art. 2 Ziff. 1,
Art. 7 lit. b/ii, Art. 9 und Art. 13 des Abkommens). Die italienischen
Behörden sind allerdings verpflichtet, die zu Beweiszwecken übermittelten
Gegenstände so bald wie möglich an die schweizerischen Behörden zu
retournieren (Art. 6 Ziff. 2 EUeR). Ein Verzicht auf die Rückgabe ist nicht
erfolgt. Die kantonalen Behörden haben die Herausgabe von tausenden antiken
Wertgegenständen verfügt. Dementsprechend sind hohe Vermögensinteressen der
Betroffenen tangiert. Umso mehr muss der streitige Rechtshilfeentscheid klar,
justiziabel und vollständig ausfallen. Im vorliegenden Fall ist (bei der
Formulierung des Dispositivs sowie beim Rechtshilfe-Vollzug) daher besonderes
Augenmerk darauf zu legen, dass Art. 74a IRSG nicht umgangen oder missachtet
wird.

6.7 Im Dispositiv (Ziffer 2) der streitigen Schlussverfügung vom 22. Februar
2006 wird die Herausgabe verschiedener Unterlagen und Gegenstände angeordnet.
Dem Dispositiv lässt sich nicht entnehmen, ob die Herausgabe zur definitiven
strafrechtlichen Einziehung oder nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt. Aus
den Erwägungen der Schlussverfügung (Seite 3) ergibt sich immerhin, dass "die
erhobenen Beweismittel in Anwendung von Art. 74 IRSG der ersuchenden Behörde
herauszugeben" sind. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wird
dies bestätigt. Das Strafgericht hat jedoch keine Präzisierung des
Dispositives der Schlussverfügung angeordnet. Das zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Justiz (BJ) hat auf eigene Bemerkungen verzichtet.
Insbesondere nimmt es keine Stellung dazu, wie es die vorliegende
Schlussverfügung zu vollziehen gedenkt.

6.8 Die Vorkehren der kantonalen Behörden zur Sicherung der Rückgabe der zu
Beweiszwecken herauszugebenden Vermögenswerte genügen im hier zu
beurteilenden Fall den Anforderungen des EUeR und IRSG nicht. Das Dispositiv
der Schlussverfügung ist in dem Sinne zu verdeutlichen und zu ergänzen, dass
die rechtshilfeweise Herausgabe nur vorläufig zu Beweiszwecken erfolgt (Art.
6 Ziff. 2 EUeR i.V.m. Art. 74 IRSG). Eine weitere Verwendung der
herausgegebenen Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung
müsste von den italienischen Behörden separat beantragt und von den
schweizerischen Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden. Ein
entsprechendes förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges
gerichtliches Einziehungsurteil stützen (vgl. BGE 131 II 169 E. 6 S. 175; 123
II 268 E. 4a S. 274, E. 4b/aa S. 275, 595 E. 4e-f S. 604-606, E. 5e S. 611
f.). Auch auf den entsprechenden Spezialitätsvorbehalt hat das BJ beim
Vollzug der bewilligten Rechtshilfe ausdrücklich hinzuweisen.

Zwar ist der Beschwerdeführer nicht als gutgläubige Drittperson im Sinne von
Art. 74 Abs. 2 IRSG zu betrachten. Im vorliegenden Fall drängt sich jedoch
(in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EUeR) eine analoge Sicherung der
Wertgegenstände im Vollzugsstadium auf. Vor dem Vollzug der Rechtshilfe muss
das BJ von den italienischen Behörden daher die förmliche Zusicherung
einholen, dass innert einer vom BJ anzusetzenden angemessenen Frist entweder
eine kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden
erfolgt, oder aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem Italien gestützt auf
ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die definitive
Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken beantragt.

Anzeichen, wonach die in diesem Sinne präzisierte und bewilligte Rechtshilfe
für eine unzulässige strafrechtliche Einziehung missbraucht werden könnte
bzw. dass die italienischen Behörden einen ausdrücklichen schweizerischen
Spezialitätsvorbehalt missachten würden, bestehen nicht. Dabei ist auch dem
Vertrauensgrundsatz im internationalen Rechtshilfeverkehr Rechnung zu tragen.

7.
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen (über das Dargelegte
hinaus) kein Rechtshilfehindernis erkennen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde (im Sinne von Erwägung 6.8)
teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache
unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.

2.
Das Dispositiv der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
22. Februar 2006 wird (durch eine neue Ziffer 4) wie folgt ergänzt:
Die Herausgabe erfolgt (im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EUeR und Art. 74 IRSG)
nur vorläufig zu Beweiszwecken. Eine weitere Verwendung der herausgegebenen
Gegenstände für eine allfällige strafrechtliche Einziehung müsste von den
italienischen Behörden separat beantragt und von den schweizerischen
Rechtshilfebehörden ausdrücklich bewilligt werden; ein entsprechendes
förmliches Ersuchen müsste sich auf ein rechtskräftiges gerichtliches
Einziehungsurteil stützen."

3.
Der Vollzug der Rechtshilfe wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig
gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Zusicherung abgibt:
Innert der vom Bundesamt für Justiz anzusetzenden Frist erfolgt entweder eine
kostenlose Rückgabe der Wertgegenstände an die schweizerischen Behörden, oder
aber ein neues Rechtshilfeersuchen, in dem die italienischen Behörden
gestützt auf ein rechtskräftiges gerichtliches Einziehungsurteil die
definitive Überlassung der herausgegebenen Gegenstände zu Einziehungszwecken
beantragen."

4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem
Strafgericht, Rekurskammer, Basel-Stadt,  sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Féraud  Forster