Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.44/2007
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1A.44/2007 /fun

Urteil vom 7. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Thönen.

Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Röthlisberger,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Republik Österreich,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. März 2007.

Sachverhalt:

A.
In der Strafsache gegen A.________ u.a. wegen Verdachts der Geldwäscherei,
der Untreue und der Veruntreuung richtete das Landesgericht Wiener Neustadt
am 9. Juni 2006 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich und ersuchte um Bankenermittlungen bei der Bank B.________ in
Zürich hinsichtlich sämtlicher Konten der Firma X.________.

Mit Eintretensentscheid vom 10. Juli 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich eine Aktenedition bei der Bank B.________ in Zürich an.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übermittelte die Bank die verlangten
Unterlagen.

Am 18. Oktober 2006 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die
Schlussverfügung, mit welcher sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die
der ersuchenden Behörde herauszugebenden Dokumente und Beweismittel genau
bezeichnete.

Gegen diese Schlussverfügung führte die Firma X.________ am 17. November 2006
Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich.

B.
Im Rekursverfahren übermittelte die Staatsanwaltschaft I dem Obergericht
weitere Dokumente, darunter eine Fotokopie des ergänzenden
Rechtshilfeersuchens des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2006
und einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25.
Januar 2007. Die Staatsanwaltschaft I beantragte, die Rechtshilfe sei
zeitlich zu beschränken.

Das Obergericht hiess den Rekurs mit Beschluss vom 15. März 2007 teilweise
gut und ordnete an, im Sinne der Erwägungen werde Dispositiv-Ziffer 2 der
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 18. Oktober 2006 insofern
abgeändert, als keine Informationen, die ausserhalb des Zeitraums vom 1.
Januar 1995 bis 29. März 2006 liegen, an die ersuchende Behörde herausgegeben
würden. Das Obergericht auferlegte die Gerichtskosten zu drei Vierteln der
Firma X.________ und sprach ihr eine reduzierte Prozessentschädigung aus der
Gerichtskasse zu.

C.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 führt die Firma X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss des
Obergerichts vom 15. März 2007 aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des
Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Juni 2006 abzuweisen. Eventualiter sei
der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen zur
Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen. Subeventualiter sei der
Beschluss des Obergerichts teilweise aufzuheben und die von der
Staatsanwaltschaft I zur Herausgabe an das Landesgericht Wiener Neustadt
bereitgestellten Unterlagen im Sinne der Beschwerdebegründung weiter zu
beschränken.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I haben auf Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Österreich und der Schweiz ist in erster
Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und das Übereinkommen über Geldwäscherei
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
vom 8. November 1990 (GWUe, SR 0.311.53) anwendbar, denen beide Staaten
beigetreten sind, sowie der zum EUeR abgeschlossene ergänzende Vertrag vom
13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich (Zusatzvertrag, ZV, SR 0.351.916.32). Soweit diese Übereinkommen
bestimmte Fragen nicht regeln, kommen das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR 351.11) zur Anwendung (Art.
1 Abs. 1 IRSG).

1.2 Das IRSG ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert worden. Gemäss
der Übergangsbestimmung Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren
gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung - am 1. Januar 2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen
Recht. Dies trifft auf die Schlussverfügung vom 18. Oktober 2006 zu; das
Beschwerdeverfahren richtet sich nach bisherigem Recht.

1.3 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um die
Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das
Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist gemäss Art. 80f Abs. 1
aIRSG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist
Inhaberin des Kontos bzw. Depots, über welche nach der Schlussverfügung
Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen. Sie ist
persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und zur
Beschwerde befugt (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a IRSV).

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (wozu auch
das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Das Bundesgericht ist
an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur
Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE
132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).

1.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem
Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an
die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l
Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin
hinfällig ist.

2.
Der Sachverhalt wird im Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 wie folgt
dargestellt: Dem österreichischen Staatsbürger A.________ und drei weiteren
Angeschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 29. März 2006 in Wien und
anderen Orten wissentlich Vermögensbestandteile in der Höhe von Euro
3'015'000.--, die aus Verbrechen herrühren, insbesondere durch
gewinnbringende Veranlagung in Immobiliengeschäften angelegt und verwaltet zu
haben. Sie sollen dadurch das Verbrechen der Geldwäscherei nach
österreichischem Strafgesetzbuch begangen haben. Am 29. März 2006 sei auf das
österreichische Konto der Firma "C.________", Wien, über Auftrag der
Beschwerdeführerin, Bahamas, bzw. die Bank Bank B.________ in Zürich ein
Betrag von Euro 3'015'000.-- überwiesen worden. A.________ sei
Ansprechpartner der Firma D.________ und Zeichnungsberechtigter des
österreichischen Kontos. Zudem sei ihm auch die Beschwerdeführerin
wirtschaftlich zuzuordnen. Gegen ihn sei in Österreich ein Verfahren wegen
des Verdachtes der Untreue und Veruntreuung hängig. Es werde ihm vorgeworfen,
von 1993 bis 2005 in Österreich ihm zur Rückführung überlassene Gelder im
Gesamtbetrag von Schilling 4'127'739.-- sich mit Bereicherungsvorsatz durch
widmungswidrige Überweisungen zugeeignet zu haben. Es handle sich um
Prämienrückvergütungen aus Versicherungsverhältnissen, die zur Rückführung an
Personen bestimmt seien, die mit der Firma "E.________", Wiener Neustadt, in
einem Mietverhältnis stünden. Die Überweisungen sollen an die
Beschwerdeführerin gegangen sein. Es liege der Verdacht nahe, dass die an die
Firma D.________ überwiesenen Gelder vorher von A.________ veruntreut worden
seien.

3.
Die Beschwerdeführerin macht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
im Rechtshilfeersuchen geltend. Die Darlegung im Rechtshilfeersuchen, die
Aussagen von Dr. F.________ über die Herkunft der Gelder widersprächen jenen
von A.________, stimme nicht; dies gehe auch aus dem angefochtenen Beschluss
hervor. Widersprüchlich sei auch, dass im Rechtshilfeersuchen
unterschiedliche Deliktsbeträge genannt würden. Unvollständig sei das
Ersuchen, weil für die wirtschaftliche Zuordnung der Beschwerdeführerin zu
A.________ keine Verdachtsmomente angeführt würden; dies sei eine unzulässige
Beweisausforschung.

3.1 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über
ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu
prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist
vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und in dessen
allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 118 Ib 111 E.
5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).

3.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen Einzelheiten, die - selbst
wenn sie zutreffen - die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht sofort
zu entkräften vermögen. Gemäss Ersuchen besteht u.a. der Verdacht, dass auf
das Schweizer Konto der Beschwerdeführerin veruntreute Gelder überwiesen
wurden. Diesbezüglich liegen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder
Widersprüche vor. Die Sachdarstellung des Ersuchens gilt daher für die
ersuchte Behörde als verbindlich.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 76 lit. c IRSG und von
Art. II Abs. 1 ZV. Der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts Wiener
Neustadt vom 25. Januar 2007 stelle keine genügende Erklärung dar, dass die
für die Kontoöffnung erforderlichen Voraussetzungen nach österreichischem
Recht vorlägen.

Das Vorbringen ist unbegründet. Der Beschluss der Ratskammer vom 25. Januar
2007 ist einschlägig, er betrifft eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 im österreichischen Verfahren.
Darin ordnet die Ratskammer an, dass das Rechtshilfeersuchen abgeändert werde
und der Zeitraum der Kontoöffnung mit 1. Januar 1995 bis 29. März 2006
festgelegt werde. Weitergehende Einschränkungen gegen die in Österreich
angeordnete Kontoöffnung hat die Ratskammer nicht getroffen. Der Beschluss
der Ratskammer ist nach der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft ergangen
und wurde im Verfahren vor Obergericht - unter Wahrung des Äusserungsrechts
(Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 2. März 2007) -
berücksichtigt. Das Obergericht durfte darin eine Bestätigung erblicken, dass
die Rechtshilfemassnahme gemäss Art. II Abs. 1 ZV und Art. 76 lit. c IRSG im
ersuchenden Staat zulässig ist (vgl. BGE 123 II 161 E. 3b; 117 Ib 64 E. 5b).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe sein Ermessen
überschritten, indem es Rechtshilfe wegen Veruntreuung und Geldwäscherei
gewährt habe. Das Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006 verlange Rechtshilfe
nur wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Rechtshilfe wegen des Verdachts
der Veruntreuung werde erst mit dem zweiten Rechtshilfeersuchen vom 23.
November 2006 anbegehrt, dies sei in einem anderen Rechtshilfeverfahren zu
behandeln.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bereits im Rechtshilfeersuchen vom 9.
Juni 2006 gesagt wird, gegen A.________ sei ein Verfahren wegen des
Verdachtes der Untreue und der Veruntreuung anhängig. Es liege der Verdacht
nahe, dass die an die Beschwerdeführerin überwiesenen Gelder zuvor von
A.________ veruntreut worden seien.

Es ist demnach keine Ermessensüberschreitung, dass die Rechtshilfe wegen des
Verdachts der Veruntreuung bewilligt wird.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen
Strafbarkeit gemäss Art. 64 IRSG.

6.1 Die beidseitige Strafbarkeit setzt voraus, dass der im Ersuchen
geschilderte Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer
schweizerischen Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und
Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG).
Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf eine Prüfung "prima facie" (BGE
124 II 184 E. 4b; 122 II 422 E. 2a; 118 Ib 448 E. 3a, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig
in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

6.2 Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen besteht der
Verdacht, dass über das Konto der Beschwerdeführerin veruntreute Gelder
geflossen sind. Diese soll A.________ - statt sie an die Berechtigten
zurückzuführen - an die Firma D.________ überweisen haben lassen, an der er
wirtschaftlich beteiligt ist. Ein solches Verhalten kann in der Schweiz als
Veruntreuung strafbar sein (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

Für die beidseitige Strafbarkeit genügt es, wenn das im Ersuchen geschilderte
Verhalten einen Straftatbestand erfüllt; es müssen nicht mehrere gegeben
sein. Demnach kann offen bleiben, ob die vorgeworfenen Handlungen auch
weitere schweizerische Strafbestimmungen verletzen würden (BGE 129 II 462 E.
4.6 S. 466; 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 110 Ib 173 E. 5b S. 182; 107 Ib 264
E. 3c S. 268, mit Hinweisen).

6.3 Dass in Österreich ein Verdacht der Veruntreuung vorliegt, legte der
Richter des Landesgerichtes bereits im Rechtshilfeersuchen vom 9. Juni 2006
dar. Im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 wird der Verdacht
der Veruntreuung gegen A.________ im Hinblick auf die Kontoöffnung eines
weiteren Schweizer Bankkontos der Beschwerdeführerin (bei einer anderen Bank
in Zürich) wiederholt. Hier wird die Strafbestimmung der Veruntreuung gemäss
Strafgesetzbuch von Österreich abgedruckt. Das Obergericht hat das
unterdessen eingetroffene Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2006 - unter
Gewährung des Äusserungsrechts (Stellungnahme der Beschwerdeführerin an das
Obergericht vom 2. März 2007) - berücksichtigt; dies ist aufgrund der
sachlichen Verwandtschaft beider Rechtshilfegesuche nicht zu beanstanden.

7.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit.

Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden
alle Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen
Verdacht beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für ausländische Strafverfahren
mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im
vorliegenden Fall reicht es für die potentielle Erheblichkeit im Sinne der
zitierten Rechtsprechung aus, dass sich die übermittelten Dokumente auf ein
verdächtiges Bankkonto beziehen. Im Übrigen wird in der Schlussverfügung (S.
4 f. Ziff. V.3) mit Bezugnahme auf die erhobenen Unterlagen dargelegt,
weshalb diese für das österreichische Strafverfahren potentiell erheblich
sind. Staatsanwaltschaft und Obergericht haben in den erhobenen Unterlagen
einen Beleg gefunden, dass A.________ nicht nur an der Firma D.________,
sondern auch am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt ist.
In zeitlicher Hinsicht hat das Obergericht die Rechtshilfe entsprechend dem
Beschluss der Ratskammer vom 25. Januar 2007 eingeschränkt. Der angefochtene
Beschluss des Obergerichts erweist sich damit als verhältnismässig, die Rüge
ist unbegründet.

8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I,
Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: