Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.43/2007
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1A.43/2007 /ggs

Urteil vom 24. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt
Blickenstorfer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13,
Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2007.
Sachverhalt:

A.
Die Berufungsstaatsanwaltschaften in Lodz und Katowice führen eine
Strafuntersuchung gegen den polnischen Lobbyisten Y.________ und weitere
Personen wegen Bestechung und Geldwäscherei.

Am 18. Februar 2005 ersuchte die Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz die
Schweiz um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird insbesondere dargelegt, von
polnischen Beamten entgegengenommene Bestechungsgelder seien auf Konten der
Bank A.________ in Zürich überwiesen worden. Kontoinhaber sei unter anderem
X.________. Auf das persönliche Konto von Y.________ bei der Bank B.________
seien in der Zeit zwischen dem 29. Januar 2001 und dem 11. Juli 2003 mehrere
Überweisungen über die Bank A.________ in Zürich getätigt worden. Die
Staatsanwaltschaft Lodz ersuchte unter anderem um Mitteilung, ob die Bank
A.________ in Zürich zwischen Januar 1996 und Dezember 2004 ein Konto auf den
Namen von X.________ führte, sowie gegebenenfalls um Informationen zum Konto.

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. April 2005 verlangte die
Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz die Erhebung weiterer Informationen bei
der Bank A.________ in Zürich.

Am 11. Juli 2005 sandte die Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz ein weiteres
ergänzendes Rechtshilfeersuchen. Darin wird unter anderem dargelegt,
Z.________ sei vom 19. Oktober 2001 bis zum 7. Januar 2003 polnischer
Schatzminister gewesen. Y.________ habe ausgesagt, er habe Kenntnis davon,
dass Z.________ im Zusammenhang mit der Privatisierung der Firma C.________
Schmiergelder in Höhe von 7 Millionen US-Dollar entgegengenommen habe.
Y.________ habe überdies ausgesagt, er sei in den Jahren 1994 bis 1995 an der
Privatisierung der Firma D.________ beteiligt gewesen. Seine Beteiligung
insoweit habe anfangs darin bestanden, dass er ein Kapitalkonsortium
organisiert habe, das aus verschiedenen Firmen bestanden habe. Diese hätten
die Holding E.________ gegründet, welche ein wesentliches Aktienpaket der zu
privatisierenden Firma D.________ erwerben sollte. In einer gewissen Etappe
sei der Privatisierungsprozess ohne jeden Grund gehemmt worden. Im Mai 1995
habe X.________, der damals das Amt des Generaldirektors im Ministerium für
Umwandlung des Staatseigentums in Privateigentum bekleidet habe, von
Y.________ 1 Million US-Dollar verlangt; dies für einen schnellen Verlauf des
Privatisierungsprozesses gemäss den Erwartungen der Holding E.________.
Y.________ habe den Vorschlag akzeptiert. X.________ habe ihm gesagt, dass
der erwähnte Vermögensvorteil für Z.________, den damaligen Minister für
Umwandlung des Staateigentums in Privateigentum, dessen Interessen er -
X.________ - vertrete, bestimmt sei. Nach Angaben von Y.________ habe die mit
X.________ geschlossene Bestechungs-Vereinbarung die sofortige Beschleunigung
von Handlungen im Ministerium nach den Erwartungen der Holding E.________ zur
Folge gehabt. Darauf sei die Holding im Oktober 1995 Aktienerwerberin der
privatisierten Firma D.________ geworden. Die Vereinbarung zwischen
X.________ und Y.________ habe vorgesehen, dass Letzterer das Geld erst nach
der Unterzeichnung des Privatisierungsvertrages übergebe. Y.________ habe
ausgesagt, dass er in der Zeit von Februar bis Herbst 1996 Schmiergelder an
X.________ in bar in Raten von 100'000 bis 200'000 US-Dollar übergeben habe.
Im Herbst 1996 habe X.________ Y.________ die Nummer des Bankkontos bei der
Bank A.________ in Zürich angegeben. X.________ habe entschieden, dass der
restliche Schmiergeldbetrag in Höhe von 250'000 US-Dollar auf dieses
Bankkonto überwiesen werden solle. Später, ein Jahr nach der letzten
Barzahlung - wahrscheinlich Ende 1997 - habe Y.________ 250'000 US-Dollar von
seinem persönlichen Konto bei der Bank A.________ auf das genannte Konto bei
derselben Bank überwiesen. Die Nummer des Kontos bei der Bank A.________, auf
welches Y.________ die 250'000 US-Dollar überwiesen habe, laute: 1 und 2. Die
Berufungsstaatsanwaltschaft in Lodz ersuchte unter anderem um Ermittlung, ob
X.________ in der Zeit von Januar 1996 bis Januar 1998 Besitzer von
Bankkonten bei der Bank A.________ in Zürich war und ob Z.________ oder
X.________ Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Kontos mit der Bezeichnung
1 und 2 seien.

Am 11. September 2006 sandte die Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice ein
Schreiben an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Die
Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice teilte mit, sie habe das Verfahren
betreffend die Vorwürfe der Bestechung im Zusammenhang mit der Privatisierung
der Firma D.________ übernommen. Am 18. August 2006 sei ein "Beschluss über
die Vorwurfserhebung" gegen X.________ gefasst worden. Nach den Ermittlungen
der polnischen Behörden habe dieser Polen verlassen; er sei flüchtig.

B.
Mit Schlussverfügung vom 27. September 2006 entsprach die Staatsanwaltschaft
I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen (Ziff. 1). Sie ordnete unter
anderem die Herausgabe verschiedener Unterlagen der auf X.________ lautenden
Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank A.________ für den Zeitraum vom 1. Januar
1995 bis zur im Jahr 2003 erfolgten Kontensaldierung an die ersuchende
Behörde an (Ziff. 2a).

C.
Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 8. März 2007 ab (Ziff. 1). Es auferlegte ihm die
Kosten des Rekursverfahrens (Ziff. 3).

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.1Es seien Ziff. 1 und 3 des Dispositives des Beschlusses des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 8. März 2007 aufzuheben, unter Rückweisung an das
Obergericht zur Neuverteilung der Kosten des Rekursverfahrens und der
Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer;
1.2es sei Ziff. 1 des Dispositives der Schlussverfügung vom 27. September
2006 aufzuheben und es sei das polnische Rechtshilfeersuchen vom
18. Februar 2005, ergänzt durch Ersuchen und Eingaben vom 22. April 2005, 16.
Juni 2005, 11. Juli 2005, 23. August 2005 und 11. September 2006, insoweit
abzuweisen, als es sich auf Kontobeziehungen und Vermögenswerte des
Beschwerdeführers bezieht; und
1.3es sei Ziff. 2 lit. a des Dispositives der Schlussverfügung vom 27.
September 2006 aufzuheben und es sei die Herausgabe der in Ziff. 2 lit. a des
Dispositives genannten Bankunterlagen an den Beschwerdeführer oder an die
Bank A.________, Zürich, anzuordnen.

2. Eventualiter seien Ziff. 1 und 3 des Dispositives des Beschlusses des
Obergerichtes der Kantons Zürich vom 8. März 2007 sowie Ziff. 1 und Ziff. 2
lit. a des Dispositives der Schlussverfügung vom 27. September 2006
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3. Subeventualiter seien Ziff. 1 und 3 des Dispositives des Beschlusses des
Obergerichts des Kantons Zürich sowie Ziff. 1 des Dispositives der
Schlussverfügung vom 27. September 2006 aufzuheben und das polnische
Rechtshilfeersuchen vom 18. Februar 2005, ergänzt durch Ersuchen und Eingaben
vom 22. April 2005, 16. Juni 2005, 11. Juli 2005, 23. August 2005 und 11.
September 2006, insoweit abzuweisen, als Ziff. 2 lit. a des Dispositives der
Schlussverfügung vom 27. September 2006 in dem Sinne zu ändern ist, dass
lediglich folgende Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben werden:
Kontoeröffnungsunterlagen betr. Konto Nr. 1, lautend auf X.________
Kontoeröffnungsunterlagen betr. Konto Nr. 2, lautend auf X.________
Kontoblätter zu USD-Konto Nr. 1 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31.
Dezember 1997
Detailbelege zu den Kontoblättern vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997
betreffend USD-Konto Nr. 1, Einzahlungen/Gutschriften und
Auszahlungen/Belastungen von USD 100'000 oder mehr
Kontoblätter zu CHF- und DEM-Konti Nr. 1, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 1997
Kontoblätter zu USD-Konto Nr. 2, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31.
Dezember 1997
und bezüglich der übrigen in Ziff. 2 lit. a des Dispositivs der
Schlussverfügung genannten Bankunterlagen die Herausgabe an den
Beschwerdeführer oder die Bank A.________, Zürich, angeordnet wird.

4. Subeventualiter sei zudem anzuordnen, dass - falls die vorstehenden
Anträge gemäss Ziff. 1 bis 2 abgewiesen werden - sämtliche herauszugebenden
Dokumente durch die Beschwerdegegnerin vor der Herausgabe mit einem gut
sichtbaren und nicht mehr wegkopierbaren Stempel der Beschwerdgegnerin
versehen werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
bzw. der Staatskasse."

E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz schliesst sich den seines Erachtens zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich an und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Urteil vom 29. März 2007 (1C_53/2007) ist das Bundesgericht auf die von
X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Massgebend ist hier das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über
die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1); überdies das Übereinkommen
vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese
Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend
regeln, ist das schweizerische Landesrecht - das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die
dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) - anwendbar
(vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

1.2 Gemäss Art. 110b IRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen,
die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung - am 1. Januar
2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.

Die Staatsanwaltschaft hat die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007
getroffen. Massgeblich ist hier somit - wie das Bundesgericht bereits im den
Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 29. März 2007 (E. 1.2) dargelegt hat
- das bisherige Recht.

Gemäss Art. 80f Abs. 1 aIRSG ist gegen den angefochtenen Beschluss die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer nach Art. 80h lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.3 Der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundesrecht rügen (wozu auch
das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da die Vorinstanz
eine richterliche Behörde ist, ist das Bundesgericht an ihre Feststellung des
Sachverhaltes gebunden, sofern sie den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit
freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E.
2d S. 372, mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 18 Ziff. 47) vor, Y.________ habe sich bei
seinen Aussagen im polnischen Strafverfahren in Widersprüche verstrickt.
Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen, womit sie ihre
Begründungspflicht missachtet habe.
Der Beschwerdeführer sagt nicht, welche Bestimmung des Bundesrechts die
Vorinstanz insoweit verletzt haben soll. Es kann offen bleiben, ob auf die
Beschwerde im vorliegenden Punkt eingetreten werden kann, da das Vorbringen
jedenfalls unbegründet ist. Die Aussagen von Y.________ stellen Beweismittel
dar. Beweise sind im Rechtshilfeverfahren aber nicht zu würdigen (BGE 118 Ib
111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen). Zu Recht hat sich somit die
Vorinstanz mit den Aussagen von Y.________ nicht auseinandergesetzt. Diese
wird der polnische Sachrichter zu würdigen haben.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 23 ff. Ziff. 60 ff.) geltend, der
angefochtene Beschluss verletze Art. 2 lit. b und c sowie Art. 3 Abs. 3 IRSG.

3.2 Geht es - wie hier - um die Herausgabe von Bankunterlagen, kann sich nach
der Rechtsprechung auf Art. 2 IRSG berufen der Beschuldigte, der sich auf dem
Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann,
konkret der Gefahr der Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein.
Dagegen kann sich nicht auf Art. 2 IRSG berufen, wer sich im Ausland aufhält
oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befindet, ohne dort einer
Gefahr ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f., mit Hinweis).

Wie im Schreiben der Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice vom 11.
September 2006 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dargelegt wird,
hat der Beschwerdeführer im Januar 2005 Polen verlassen und ist flüchtig. Er
behauptet in der Beschwerde nicht das Gegenteil. Befindet er sich nicht auf
dem Gebiet des ersuchenden Staates, kann er sich nach der dargelegten
Rechtsprechung nicht auf Art. 2 IRSG berufen. Auf die Beschwerde kann
insoweit nicht eingetreten werden.

3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen,
wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung
fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die polnischen Behörden verfolgten
letztlich fiskalische Interessen, ist unbehelflich. Die polnischen Behörden
führen ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren wegen Bestechung und
Geldwäscherei, also gemeinrechtlicher Delikte. Gegen die Verwendung der
herauszugebenden Bankunterlagen für fiskalische Zwecke schützt den
Beschwerdeführer der Spezialitätsvorbehalt, den die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich in der Schlussverfügung (Ziff. 3) erklärt hat. Die
Staatsanwaltschaft hat dabei insbesondere hervorgehoben, dass die direkte
oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen
Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall
gestattet ist. Aufgrund der Vermutung der Vertragstreue ist davon auszugehen,
dass Polen den Spezialitätsvorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392 E. 5b S.
395; 107 Ib 264 E. 4b S. 271 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 525).

4.
Der Beschwerdeführer rügt (S. 26 ff. Ziff. 69 ff.) eine Verletzung von Art. 2
lit. a IRSG.

Darauf kann aus dem (E. 3.2) dargelegten Grund ebenfalls nicht eingetreten
werden.

5.
5.1 Der Beschwedeführer wendet (S. 28 f. Ziff. 76 ff.; S. 20 Ziff. 52 ff.)
ein, die im Rechtshilfeersuchen enthaltene Sachverhaltsdarstellung sei
offensichtlich falsch, widersprüchlich und lückenhaft.

5.2 Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates
nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer
Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen.
Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar,
ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die
bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze
des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim
Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin
angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch
Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung
vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im
Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht
durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird
(BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c mit Hinweisen).

5.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nie Bestechungsgelder im
Zusammenhang mit der Firma D.________ oder in anderem Zusammenhang
entgegengenommen oder weitergeleitet und auch nie solche verlangt.

Darauf ist nach der dargelegten Rechtsprechung nicht einzutreten, weil es
sich um eine Beweisfrage handelt.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Ministerium für Privatisierung
lediglich vom 15. November 1993 bis zum 31. März 1995 angestellt gewesen. Da
er im Mai 1995, als er gemäss Behauptungen von Y.________ und der ersuchenden
Behörde erstmals Schmiergeld verlangt haben soll, nicht mehr als
Generaldirektor beim Ministerium für Privatisierung tätig gewesen sei, habe
er gar nicht als solcher Einfluss auf den Verkauf der Aktien der Firma
D.________ nehmen können. Es sei deshalb unglaubwürdig, dass sich Y.________
von den behaupteten Andeutungen hätte überzeugen lassen, dem Beschwerdeführer
1 Million US-Dollar zu bezahlen. Entscheidend sei, dass es die ersuchende
Behörde unterlassen habe, den Austritt des Beschwerdeführers am 31. März 1995
in ihrem Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen dazu offenzulegen. Die
Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde weise somit schwer wiegende
Lücken auf.

Dazu hat sich bereits die Vorinstanz geäussert. Sie führt (S. 6 f.) aus, der
Umstand, dass im Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005 in einem Nebensatz die
Rede davon sei, dass der Beschwerdeführer im Mai 1995 das Amt des
Generaldirektors beim Ministerium für Umwandlung des Staatseigentums in
Privateigentum bekleidet habe, obwohl er offenbar nur bis zum 31. März 1995
dort fest angestellt gewesen sei, führe nicht dazu, dass die
Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens als Ganzes als
widersprüchlich oder offensichtlich falsch zu werten sei. Dabei gelte es zu
beachten, dass dem Rechtshilfeersuchen eine äusserst komplexe und
umfangreiche Untersuchung gegen Y.________ zu Grunde liege, bei der die
Frage, wann genau der Beschwerdeführer aus dem Ministerium für Privatisierung
ausgeschieden sei, nur von untergeordneter Bedeutung sei. Für das vorliegende
Rechtshilfeverfahren sei das genaue Datum des Ausscheidens des
Beschwerdeführers aus dem Ministerium insofern irrelevant, als nicht
auszuschliessen sei, dass er aufgrund seines Beziehungsnetzes und seines
Einflusses auch nach seinem Ausscheiden aus dem Ministerium bei der Bezahlung
von Schmiergeldern eine Rolle gespielt haben könnte. Hinzu komme, dass
Y.________ möglicherweise nicht bekannt gewesen sei, wann genau der
Beschwerdeführer aus dem Ministerium ausgeschieden sei. Die Darstellung der
ersuchenden Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Mai 1995 von Y.________
eine angeblich für den damaligen Minister Z.________ bestimmte Summe von 1
Million US-Dollar verlangt habe, erweise sich somit nicht als offensichtlich
falsch oder widersprüchlich. Ob die Sachdarstellung zutreffe, werde der
ausländische Sachrichter zu beurteilen haben.
Diese Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Anzumerken ist,
dass nach dem Rechtshilfeersuchen der Betrag von 1 Million US-Dollar für den
damaligen Minister Z.________ bestimmt gewesen sein soll. Eine Bestechung
scheidet somit nicht aus, auch wenn der Beschwerdeführer selber im Mai 1995
nicht mehr im Staatsdienst tätig gewesen sein sollte.

Die Beschwerde erweist sich auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.

5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Auszug über das von der
ersuchenden Behörde bezeichnete Konto bei der Bank A.________ ergebe sich,
dass entgegen der Darstellung der ersuchenden Behörde von ihr behauptete
Überweisungen nicht stattgefunden hätten.

Damit tut der Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Fehler des
Rechtshilfeersuchens dar, welcher den darin geschilderten Sachverhalt sofort
entkräftete. Der ersuchenden Behörde geht es ja gerade darum abzuklären, ob
ihre Annahmen hinsichtlich der Kontobewegungen zutreffen oder nicht. Dafür
sind die Kontounterlagen nützlich. Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen
selber ein, dass auf das Konto 1 Million US-Dollar überwiesen worden sind.
Die Kontounterlagen sind für das polnische Strafverfahren somit
offensichtlich möglicherweise erheblich, was für die Herausgabe genügt (BGE
122 II 367 E. 2c).

5.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sachverhaltsdarstellung der
ersuchenden Behörde leide auch an einem offensichtlichen inneren Widerspruch.
Nach dieser Darstellung seien die Aktien an der Firma D.________ am 17.
Oktober 1995 übertragen, die vermeintlichen Bestechungsgelder jedoch erst ein
bis sogar über zwei Jahre später bezahlt worden. Zudem sei Z.________ im
September 1996, also mehr als ein Jahr vor der behaupteten letzten Zahlung,
als Minister entlassen und gleichzeitig sein Ministerium aufgelöst worden. Es
sei nicht ersichtlich, weshalb die Käuferin bzw. deren Vertreter an
Z.________ oder den Beschwerdeführer überhaupt noch etwas hätten bezahlen
sollen. Mit Sicherheit lasse sich annehmen, dass ein eine Bezahlung
erpressender Staatsbeamter diese vor Vornahme seiner eigenen Leistung
verlangen werde.

Mit diesem Einwand hat sich die Vorinstanz ebenfalls auseinandergesetzt. Sie
legt (S. 7) dar, auch der Umstand, dass nach der ergänzenden Sachdarstellung
der Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice vom 11. September 2006 die
angeblichen Bestechungsgelder erst Monate bzw. Jahre nach der Übertragung der
Aktien bezahlt worden sein sollen, vermöge die Bindung der ersuchten Behörde
an den Sachverhalt des Ersuchens nicht aufzuheben, stelle dieser Umstand doch
keinen Widerspruch im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Rechtshilferichter
habe nicht zu beurteilen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt
glaubwürdig sei (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180). Immerhin sei in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - auch wenn Schmiergelder in der Regel
vor Erbringen der entsprechenden Gegenleistung bezahlt würden - es durchaus
möglich sei, dass vereinbarte Schmiergelder erst nachträglich bezahlt würden.
Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn es um ein ganzes System von
Schmiergeldzahlungen mit entsprechenden Abhängigkeiten gehe und die Beträge
sehr hoch seien. Die konkreten Umstände der einzelnen Zahlungen und deren
Hintergründe seien Thema des polnischen Strafverfahrens. Im vorliegenden
Rechtshilfeverfahren seien sie nicht abzuklären.

Diese Erwägungen verletzen ebenfalls kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist
auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 30 ff. Ziff. 80 ff.) geltend, es fehle am
Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Er sei nach schweizerischem Recht
nicht strafbar.

6.2 Der Einwand ist unbehelflich. Es geht - wie die Vorinstanz (S. 8 E. 2c)
zutreffend darlegt - im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht darum,
wieweit sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat. Es geht darum, ob der
im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt - der entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Fehler, Widersprüche oder Lücken
enthält - von einer Strafbestimmung des schweizerischen Rechts erfasst wird.
Dies ist der Fall. Nach dem Rechtshilfeersuchen soll Y.________ für den
damaligen Minister Z.________ bestimmte Schmiergelder bezahlt haben, damit
sich der Kauf eines namhaften Aktienpakets der Firma D.________ durch die
Holding E.________ nach deren Vorstellungen verwirklichen lasse, was in der
Folge geschah. Das Y.________ insoweit vorgeworfene Verhalten fiele, hätte
sich der Sachverhalt in der Schweiz ereignet, prima facie unter den
Tatbestand der Bestechung nach Art. 322ter StGB.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 32 Ziff. 86 ff.) eventualiter geltend, die
Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Gemäss Rechtshilfeersuchen seien die
behaupteten Zahlungen an den Beschwerdeführer bis spätestens Ende 1997
erfolgt. Eine Übermittlung von Bankunterlagen über Bewegungen nach Ende 1997
auf den Konten des Beschwerdeführers sei nicht notwendig.

7.2 Wie die Vorinstanz (S. 10) zutreffend darlegt, geht es der ersuchenden
Behörde offensichtlich auch um die Ermittlung, wohin die aus den
vorgeworfenen Bestechungen stammenden Gelder geflossen sind und wo sie heute
liegen. Damit besteht kein Grund, die Rechtshilfe auf Unterlagen zu
beschränken, welche die Jahre 1996 und 1997 betreffen.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 33 Ziff. 89 ff.) vor, die an die
ersuchende Behörde herauszugebenden Dokumente seien jedenfalls zu markieren.
Es seien erhebliche Zweifel daran angebracht, dass sich Polen zurzeit an
rechtsstaatliche Grundsätze halte und Staatsverträge beachte. Damit erscheine
es zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als nicht
unverhältnismässig, sämtliche herauszugebenden Dokumente mit einer
zusätzlichen Sicherung zur Einhaltung des Spezialitätsvorbehaltes zu
versehen.

8.2 Wie die Vorinstanz (S. 11 ff.) auch hierzu zutreffend ausführt, schützt
den Beschwerdeführer vor einer unzulässigen Verwendung der herauszugebenden
Dokumente im ersuchenden Staat der Spezialitätsvorbehalt, den die
Staatsanwaltschaft in der Schlussverfügung erklärt hat. Wie gesagt, ist
aufgrund der Vermutung der Vertragstreue davon auszugehen, das Polen den
Spezialitätsvorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392 E. 5b S. 395; 107 Ib 264
E. 4b S. 272). Besondere Umstände, die geeignet wären, diese Vermutung
umzustossen, bestehen nicht. Weitere Sicherungsmassnahmen sind daher
entbehrlich (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377, mit Hinweis; Zimmermann,
a.a.O., S. 525). Damit ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Stempelung der zu
übermittelnden Unterlagen abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

9.
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft,
Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: