Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.42/2007
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1A.42/2007 /fun

Urteil vom 4. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________ und Y.________ et. al.
(als Gruppe Burgund), Burgunderstrasse 6,
4051 Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Daniel Ordás,

gegen

Orange Communications SA,
Alexander-Schöni-Strasse 40, 2503 Biel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Eggen,
Bauinspektorat Basel-Stadt, Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Erstellen einer Antennenanlage für Mobilfunk mit Zusatzbauten für die Technik
auf dem Dach der Liegenschaft Burgunderstrasse 1, Basel,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 19. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Datum vom 5. Dezember 2003 ersuchte die Orange Communications SA nach
einem erfolglosen Versuch in den Jahren 2001/2002 erneut um die Erteilung der
Baubewilligung zur Errichtung einer UMTS Antennenanlage für
Mobilkommunikation mit Equipmentcontainer auf dem Flachdach der Liegenschaft
Burgunderstrasse 1 in Basel. Gegen das Baubegehren gingen zahlreiche
Einsprachen ein. Das Bauinspektorat wies diese mit Entscheid vom 1. Juli 2004
ab und erteilte die verlangte Bewilligung unter verschiedenen Auflagen.
Dagegen rekurrierten u.a. X.________ und Y.________ gemeinsam (für die
"Gruppe Burgund"). Im Anschluss an die von der Baurekurskommission am
15. Dezember 2004 durchgeführte Augenscheinsverhandlung wurde das Verfahren
sistiert und die Bauherrin verpflichtet, eine Nachberechnung im Zusammenhang
mit einer bewilligten Aufstockung des Dachgeschosses an der Austrasse 62 (Ort
mit empfindlicher Nutzung [OMEN] Nr. 18) einzureichen. Am 24. Januar 2005
legte die Orange Communications SA das neue Standortdatenblatt vor. Das
Lufthygieneamt Basel-Stadt beantragte in der Folge, das Standortdatenblatt
aufgrund falscher Höhenangaben zum OMEN Nr. 18 zur Überarbeitung
zurückzuweisen. Die Präsidentin der Baurekurskommission folgte diesem Antrag
mit Verfügung vom 9. Februar 2005.

B.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 stellte das Lufthygieneamt fest, dass
gemäss dem neu eingereichten Standortdatenblatt der massgebende
Anlagegrenzwert im OMEN Nr. 18 rechnerisch eingehalten sei. Es erachtete
jedoch eine Abnahmemessung als erforderlich, da der berechnete Immissionswert
über 80% des Anlagegrenzwerts betrage. In ihrer Stellungnahme dazu machten
X.________ und Y.________ erstmals geltend, in einem Spiel- und Gästezimmer
in einer Dachwohnung an der Burgunderstrasse 1 sei der Anlagegrenzwert nicht
eingehalten. Die Baurekurskommission sistierte darum am 23. März 2005 das
Verfahren erneut und beauftragte das Bauinspektorat, unter Mitarbeit des
Lufthygieneamtes zu ermitteln, ob es sich beim angegebenen Zimmer um einen
OMEN handle und falls ja, ob der Anlagegrenzwert rechnerisch eingehalten
werde. Weiter bat es um Angabe des massgebenden Punktes für die Berechnung
der Strahlungsbelastung beim OMEN Nr. 18. Mit Antwort vom 18. April 2005
führte das Lufthygieneamt aus, beim betreffenden Raum handle es sich um eine
unter dem Dach angebrachte Betonwanne, die über eine mobile Leiter erreichbar
sei und über zwei gewöhnliche Estrichfenster verfüge. Seiner Beschaffenheit
nach sei dieser Raum einem Estrich gleichzusetzen und damit als ein Ort für
kurzfristigen Aufenthalt zu betrachten. Falls die Baurekurskommission den
Raum für einen OMEN halte, sei der massgebebende Anlagegrenzwert nicht
eingehalten.

C.
Mit Entscheid vom 24. August 2005 qualifizierte die Baurekurskommission das
fragliche Zimmer als OMEN. Sie hiess darum den Rekurs gut, da der
Anlagegrenzwert nicht eingehalten werde. Die übrigen Argumente der
Rekurrenten verwarf sie.

D.
Dagegen gelangte die Bauherrin an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung
beauftragte die Instruktionsrichterin das Lufthygieneamt, das am 19. Mai 2006
neu eingereichte Standortdatenblatt zu prüfen. Der hierauf vom Lufthygieneamt
am 27. Oktober 2006 erstattete Bericht wurde den Parteien vor der
Hauptverhandlung zugestellt.

Am 19. Dezember 2006 hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid
in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur Bewilligungserteilung
im Sinne der Erwägungen und mit der Auflage zur Durchführung einer
Abnahmemessung an den OMEN Nr. 2, 2a, 2b und 3 an die Baurekurskommission
zurück.

E.
Mit einer als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. März 2007 gelangen
X.________ und Y.________ (als Vertreter der "Gruppe Burgund") ans
Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 19. Dezember
2006. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

Die Orange Communications SA und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schliessen je auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verzichtet auf eine Stellungnahme.

In ihrer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. Juli 2007 halten die
Beschwerdeführer sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242),
ergangen ist, untersteht die Beschwerde entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer noch dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG;
siehe Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich u.a.
auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und somit auf
Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht grundsätzlich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 OG
i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG). Die das kantonale Recht betreffenden
Rügen der Beschwerdeführer hängen sachlich eng mit den der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Fragen des
Bundesverwaltungsrechts zusammen und sind deshalb ebenfalls im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu überprüfen. Hinsichtlich der Anwendung des
kantonalen Rechts richtet sich die Kognition des Bundesgerichtes allerdings
nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 118
Ib 234 E. 1b S. 237 mit Hinweis).

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2.
Die Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie dagegen, dass die
Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein neues
Standortdatenblatt einreichen durfte. Sie erachten diese Eingabe als
unzulässiges Novum. Sinngemäss machen sie geltend, die Beschwerdegegnerin
habe das Spiel- und Gästezimmer im Estrich als OMEN übersehen, was ihr
anzulasten sei. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin im
Baubewilligungsverfahren mehrfach fehlerhafte Standortdatenblätter einreiche
und immer wieder die Möglichkeit erhalte, unter Mithilfe des Lufthygieneamtes
Verbesserungen vorzunehmen. Beim vom Verwaltungsgericht akzeptierten
Standortdatenblatt handle es sich um ein unzulässiges Novum.

2.1 Mit dieser Rüge machen die Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung
kantonalen Prozessrechts geltend. Die allfällige Verletzung blossen
kantonalen Rechts stellt keinen selbständigen Beschwerdegrund im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Die Beschwerdeführer hätten daher im
Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid gegen verfassungsmässige
Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen soll.
Dies tun sie jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise. Auf die Rüge ist damit
grundsätzlich nicht einzutreten. Aber selbst wenn die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären, wäre das Vorbringen abzuweisen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die
Beschwerdegegnerin habe das neue Standortdatenblatt, datierend vom 12. Mai
2006 und der Rekursbegründung vom 19. Mai 2006 beigelegt, nach dem Entscheid
der Baurekurskommission und vor der Hauptverhandlung vor dem
Verwaltungsgericht eingereicht. Den Beschwerdeführern hält es sinngemäss
entgegen, diese hätten den fraglichen Raum erstmals in ihrer Vernehmlassung
vom 18. März 2005 im Verfahren vor der Baurekurskommission als OMEN
bezeichnet. Gestützt auf die damalige Ausgangslage habe die
Baurekurskommission richtig entschieden. In Anbetracht der späten
Geltendmachung eines neuen OMEN erscheine es aber als angezeigt, das
angepasste Standortdatenblatt, welches die empfindliche Nutzung des Raumes
nun berücksichtige, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zuzulassen.
Andernfalls könne die Beschwerdegegnerin - sofern die Anlagegrenzwerte
überall eingehalten würden - sofort ein neues Baugesuch stellen, welches zu
bewilligen wäre. Im Zusammenhang mit der Prozessökonomie sei auch zu
beachten, dass weder die Baurekurskommission noch die heutigen
Beschwerdeführer die Richtigkeit des neuen Standortdatenblattes bestritten
hätten. Das Verwaltungsgericht lässt daher sowohl das Standortdatenblatt wie
auch den dazu verfassten Bericht des Lufthygieneamtes als Noven zu.

2.3 Den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes ist zu folgen. Wie das
Bundesgericht im Urteil 1A.194/2001 vom 10. September 2002 (publ. in URP 2002
S. 780) in E. 2.1.5 festgehalten hat, muss im Bewilligungsverfahren
sichergestellt werden, dass die Antennenanlage jeweils angepasst wird, um die
Anlagegrenzwerte auch nach der Realisierung von Nutzungsreserven an den neu
entstehenden Orten mit empfindlichen Nutzungen einzuhalten. Vorliegend hat
sich noch vor Erteilung einer Bewilligung herausgestellt, dass - entgegen der
anfänglichen Annahme - ein Raum im Dachgeschoss als Ort mit empfindlicher
Nutzung zu qualifizieren ist. Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin
zuzugestehen, die Anlage anzupassen und entsprechend auch das
Standortdatenblatt zu überarbeiten. Das Verwaltungsgericht hat bei der
Beurteilung der Rekurse, auch wenn die Parteien keine Beweisanträge gestellt
haben, die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen, soweit nicht
nach besonderer Vorschrift den Parteien der Beweis für die ihre Ansprüche
begründenden Tatsachen obliegt (§ 18 Satz 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 [VRPG/BS]). Es würde einem
prozessualen Leerlauf gleichkommen, die Beschwerdegegnerin auf ein neues
Baubewilligungsverfahren zu verweisen, wenn sich bereits im jetzigen
Zeitpunkt beurteilen lässt, ob das abgeänderte Vorhaben die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt.

Die Beschwerdeführer haben denn im kantonalen Verfahren die Richtigkeit der
Angaben nie bestritten. Wenn sie sich jetzt auf Nichtwissen berufen,
widerspricht dies ihrem Verhalten im bisherigen Verfahrensverlauf, wo sie
lediglich bemängelt hatten, dass das Standortdatenblatt erst vor dem
Verwaltungsgericht eingereicht worden war. Das Verwaltungsgericht hat denn in
E. 2.3.2 auch ausdrücklich festgehalten, dass weder die Baurekurskommission
noch die Beigeladenen (also die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren) die Richtigkeit des neuen Standortdatenblatts bestritten hätten.
Auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. März 2007 äussern sich die
Beschwerdeführer nicht zum Inhalt des Standortdatenblatts, sondern lediglich
zum Zeitpunkt, in welchem es eingereicht worden ist.

2.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer selbst erst vor der
Baurekurskommission geltend gemacht haben, es handle sich beim fraglichen
Raum im Estrich um ein OMEN. Der Beschwerdegegnerin ist nicht vorzuwerfen,
dass sie dem Zimmer diese Eigenschaft nicht von sich aus zuerkannt hatte,
nachdem auch das Lufthygieneamt nach einer Besichtigung zum Schluss gelangt
war, beim betreffenden Raum handle es sich um eine unter dem Dach angebrachte
Betonwanne, die über eine mobile Leiter erreichbar sei und über zwei
gewöhnliche Estrichfenster verfüge. Aus dieser Beschreibung lässt sich nicht
automatisch auf ein OMEN schliessen.

2.5 Insgesamt ist demnach auf die Rüge, das Standortdatenblatt hätte im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr zugelassen werden dürfen,
schon mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie
selbst im Eintretensfalle abzuweisen.

3.
3.1 In allgemeiner Weise machen die Beschwerdeführer eine Vielzahl von
"Formfehlern und Rechtsverletzungen" durch die Baurekurskommission geltend,
wiederum ohne aufzeigen, inwiefern das hier angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts Bundes- oder Verfassungsrecht verletzen soll. Sie
verweisen "aus prozessökonomischen Gründen" auf sämtliche bisherigen
Ausführungen im Verfahren und kommen damit ihrer Begründungspflicht gemäss
Art. 108 OG nicht nach. Schon deshalb ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt
insbesondere für die Ausführungen zum angeblich falsch angewandten Bau- und
Planungsgesetz vom 17. November 1999 (BPG/BS; SG 730.100): Die
Beschwerdeführer äussern sich mit keinem Wort zu einer allfälligen
Verfassungsverletzung. Ihre Schilderungen erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik, welche nicht zu hören ist.

3.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
lediglich als Beigeladene gemäss § 14 VRPG/BS beteiligt waren und nicht
selber rekurriert haben. Durch den von der heutigen Beschwerdegegnerin damals
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission vom 24. August 2005 waren sie
als obsiegende Partei gar nicht beschwert. Sie haben in ihrer Vernehmlassung
ans Verwaltungsgericht dennoch verschiedene Mängel des Entscheides der
Baurekurskommission gerügt. Das Verwaltungsgericht wäre grundsätzlich nicht
gehalten gewesen, auf diese Vorbringen einzutreten. Soweit es dies dennoch
getan hat, ist seine Würdigung nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Bauinspektorat eine "krasse" Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor, weil es seinerzeit der Baubewilligung für die
Mobilfunkanlage die Begründung eines Einsprache-Entscheides in anderer
Angelegenheit beigefügt habe. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches
Versehen des Bauinspektorats und um keine Verletzung des verfassungsmässigen
Gehörsanspruchs.

4.
Insgesamt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit  darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten und müssen die Beschwerdegegnerin für die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauinspektorat Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: