Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.41/2007
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1A.41/2007 /wim

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

I. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Postfach 156, 1702 Fribourg,
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 153'548,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg, Strafkammer, vom 28. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 2. September 2004 führte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg im
Rahmen des gegen U.________, Verwaltungsrat der I.________ AG, geführten
Strafverfahrens bei dieser Gesellschaft eine Hausdurchsuchung durch. Dabei
wurden Unterlagen bzw. Informatikdateien der J.________ AG und der K.________
AG, welche von der I.________ AG verwaltet werden, beschlagnahmt.

In den Monaten November/Dezember 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft
Mannheim/D verschiedene Kantone um Rechtshilfe für ein bei ihr hängiges
Ermittlungsverfahren gegen B.Z.________ und dessen Bruder A.Z.________ sowie
weitere Personen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Lauterkeits-
und das Steuerrecht. Am 31. Januar 2005 bestimmte das Bundesamt für Justiz
den Kanton Freiburg zum Leitkanton. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte
die schweizerischen Behörden um Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen,
Herausgaben von Bankunterlagen, Kontensperren und Einvernahmen.

Mit Verfügungen vom 13. Januar und 1. Februar 2005 trat der
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg auf die Rechtshilfeersuchen ein und
ordnete verschiedene Untersuchungshandlungen an. Unter anderem verfügte, die
anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der I.________ AG
sichergestellten Informatikdateien seien zu kopieren, sofern sie im
Zusammenhang mit der Familie Z.________ oder einer von ihr beherrschten Firma
stünden. In der Folge ergänzten die deutschen Behörden ihre
Rechtshilfeersuchen mehrmals. Namentlich ersuchten sie am 19. August 2005
darum, die bei der I.________ AG im Rahmen der Untersuchung gegen die
J.________ AG, welche B.Z.________ zuzurechnen sei, beschlagnahmten
Unterlagen herauszugeben. Gleichzeitig ersuchten die deutschen Behörden um
Herausgabe aller Akten mit Bezug auf die K.________ AG, welche ebenfalls
B.Z.________ zuzurechnen sei.

B.
Mit Schlussverfügung vom 16. August 2006 hiess der Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom
24. November 2004 mitsamt Ergänzungen gut. In Ziffer 7 der Schlussverfügung
ordnete er Folgendes an:

"Der Informatikspezialist der Kantonspolizei Freiburg/CH wird beauftragt, vor
der Herausgabe von sämtlichen sichergestellten elektronischen Daten zuhanden
der ersuchenden Behörde einen Datenträger zu erstellen. Dieser hat zu
umfassen:

7.1 sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen im Rahmen des internationalen
Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten elektronischen Daten;

7.2. eine Kopie des anlässlich der Hausdurchsuchung bei der I.________ AG
sichergestellten Ordners 'J.________ AG';

7.3. eine Kopie des anlässlich der Hausdurchsuchung bei der I.________ AG
sichergestellten Ordners 'K.________ AG'.

Der so erstellte Datenträger wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser
Schlussverfügung an die ersuchende Behörde übermittelt."

C.
Die von der I.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Freiburg (Strafkammer) am 28. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes führt die I.________ AG "Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde". Sie
beantragt, auf die Beschwerde sei einzutreten; es sei ihr nach Art. 43 BGG
eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichtes
aufzuheben; das Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 mitsamt Ergänzungen
sei aufzuheben, soweit es die elektronischen Daten der Beschwerdeführerin
betreffe; subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit dem Auftrag, die herauszugebenden elektronischen Daten, welche bei der
Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden seien, spezifisch zu bezeichnen.

E.
Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Der Untersuchungsrichter beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens
zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen die Abweisung der
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Untersuchungsrichter hat die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007
erlassen. Gemäss Art. 110b IRSG richtet sich daher das Beschwerdeverfahren
nach dem bisherigen Recht. Gegen das angefochtene Urteil ist - wie in der
Sache zutreffend auch das Bundesamt für Justiz annimmt - die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (BGE 1C_53/2007 vom 29. März 2007 E.
1.2).

Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den Frist- und Formvorschriften der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist als solche entgegenzunehmen.

1.2 Die Bestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) sehen
keine Möglichkeit der Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerdebegründung vor. Der entsprechende, auf den hier nicht anwendbaren
Art. 43 BGG gestützte Antrag ist daher abzuweisen.

2.
Die Vorinstanz verneinte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin,
soweit diese sich gegen Ziffer 7.1 des Dispositivs der Schlussverfügung
richtete.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit sei die Vorinstanz in Willkür
verfallen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (formelle
Rechtsverweigerung).

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Nach Ziffer 7 der
Schlussverfügung werden die in Ziffer 7.1 bis 7.3 erwähnten Daten an die
ersuchende Behörde herausgegeben. Nach Ziffer 7.1 geht es dabei zunächst um
sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen im Rahmen des internationalen
Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten elektronischen Daten. Wie die Vorinstanz
(S. 3 f.) ohne Bundesrechtsverletzung ausführt, sind bei der
Beschwerdeführerin im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens keine
Daten beschlagnahmt worden. Eine Beschlagnahme von Daten erfolgte bei der
Beschwerdeführerin vielmehr am 2. September 2004 - vor Einreichung des
Rechtshilfeersuchens - im vom Untersuchungsrichter gegen U.________ geführten
Strafverfahren. Soweit in Ziffer 7.1 der Schlussverfügung die Herausgabe von
Daten an die ersuchende Behörde angeordnet wird, kann es sich somit nicht um
solche handeln, welche bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden sind.
Damit ist diese insoweit von der Schlussverfügung nicht unmittelbar betroffen
und war nach Art. 80h lit. b IRSG nicht zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 130
II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d/aa S. 164, mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat weder das Willkürverbot noch den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie insoweit auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist.

Soweit nach Ziffer 7 der Schlussverfügung Daten an die ersuchende Behörde
herausgegeben werden, die bei der Beschwerdeführerin sichergestellt worden
sind, handelt es sich um die Ordner "J.________ AG" und "K.________ AG". Die
Beschwerdeführerin weiss, worum es dabei geht. Einzig insoweit hat sich die
Vorinstanz materiell zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert und
diese als unbegründet beurteilt. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu, auf die
verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), lassen keine
Bundesrechtsverletzung erkennen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) sowie dem
Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: