Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.40/2007
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1A.40/2007 /ggs

Urteil vom 25. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg
Harburger,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, vom 20. Dezember 2006.
Sachverhalt:

A.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der Y.________ AG am 9. Dezember
2003 die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr.
AR6504 in der Ey 7 in Zürich 9-Albisrieden. Einen hiergegen von Ehepaar
X.________ als Eigentümer zweier Nachbargrundstücke erhobenen Rekurs hiess
die Baurekurskommission I am 28. Januar 2005 im Sinne der Erwägungen
teilweise gut. Sie ergänzte die Baubewilligung mit der Auflage, das
Attikageschoss habe innerhalb eines am tatsächlichen Schnittpunkt
Dach/Fassade angesetzten Profils eines entsprechenden Schrägdachs zu liegen.
Dazu seien vor Baubeginn entsprechende Abänderungspläne zur Genehmigung
einzureichen.

Die Y.________ AG zog diesen Entscheid der Baurekurskommission vorsorglich an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiter, beantragte die Aufhebung
der genannten zusätzlichen Auflage und verlangte die Sistierung des
Verfahrens bis zum Erlass der sich im Gang befindlichen Änderung der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO), nach welcher die umstrittene Gestaltung
des Attikageschosses zulässig sei. Gegen den genannten Entscheid der
Baurekurskommission I erhob auch das Ehepaar X.________ Beschwerde und
beantragte dem Verwaltungsgericht, Rekursentscheid und Baubewilligung seien
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Das Verwaltungsgericht
sistierte die beiden Verfahren und nahm sie im Juni 2006 nach erfolgter
Änderung der BZO wieder auf. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 vereinigte
das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Beschwerde
der Y.________ AG (VB.2005.00093) gut und hob Dispositiv-Ziffer I.a des
Entscheides der Baurekurskommission I auf. Die Beschwerde von Ehepaar
X.________ (VB.2005.00110) wies das Verwaltungsgericht ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Februar 2007 beantragt das Ehepaar
X.________ die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 20.
Dezember 2006. Zudem verlangen sie, die Baubewilligung der Bausektion der
Stadt Zürich vom 9. Dezember 2003 sei aufzuheben.

C.
Das Verwaltungsgericht und die Y.________ AG beantragen, auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Bausektion der Stadt Zürich stellt den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein
Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem
1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach der vor dem 1. Januar
2007 geltenden Rechtsmittelordnung zu beurteilen ist.

2.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S.
174; 185 E. 1 S. 188; 129 II 225 E. 1 S. 227; 128 I 46 E. 1a S. 48; BGE 126 I
257 E. 1a S. 258 mit Hinweisen).

2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den auf Bundesebene einzig
die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 ff. OG, Art. 34
Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
[Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700] in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen
Fassung). Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels
schadet ihnen nicht. Ihre Eingabe wird von Amtes wegen als staatsrechtliche
Beschwerde behandelt. Als solche muss sie allerdings die für dieses
Rechtsmittel vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllen.

2.2 Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die Baubewilligung der
Bausektion der Stadt Zürich vom 9. Dezember 2003 stellt kein solches
Erkenntnis dar. Soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde deren Aufhebung
verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.3
2.3.1 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer
durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten
Interessen beeinträchtigt ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind die
Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer
Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften
geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in
erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun,
dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 125
II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit
Hinweisen).

Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer
aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren die Verletzung von
Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).
Dagegen setzt die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, nach
ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die
Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt
werden kann. Dies ist der Fall, wenn gerügt wird, die Begründung sei
unvollständig, zu wenig differenziert oder materiell unzutreffend. Etwas
anderes gilt nur bei gänzlichem Fehlen einer Begründung, da diese Frage
getrennt von der Prüfung der Sache selbst beurteilt werden kann (BGE 129 I
217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).

2.3.2 Die Beschwerdeführer legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern sie durch
die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der umstrittenen Baubewilligung
in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen werden. Konkret
beanstanden sie einzig die Verletzung von § 238 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG), sowie § 238 Abs. 3 und § 244 Abs. 3
PBG. Nach § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Diese Vorschriften des PBG dienen der Sicherstellung der ästhetischen
Einordnung neuer Bauten und Anlagen in das bestehende Ortsbild (vgl. BGE 114
Ia 343 E. 4b S. 345). Sie bezwecken damit hauptsächlich den Schutz von
Interessen der Allgemeinheit. Eine ästhetisch befriedigende Einordnung setzt
regelmässig ein über den bloss nachbarschaftlichen Rahmen hinausreichendes
Bezugsfeld voraus. Das Bundesgericht hat daher verschiedentlich die
Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde verneint, wenn sie
sich allein auf Normen über die ästhetische Gestaltung der Bauten beriefen,
da diese Bestimmungen nicht dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen.
Soweit allerdings solchen Normen weitere, über die Ästhetik im engeren Sinne
hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über die Gebäudehöhe
oder Grenzabstände fehlen, erkennt ihnen die Rechtsprechung auch eine
nachbarschützende Funktion zu. Eine solche, über den ästhetischen Bereich
hinausgehende Funktion kommt § 238 PBG indessen nicht zu, weshalb die
Beschwerdeführer zur Rüge der verfassungswidrigen Anwendung dieser Bestimmung
nicht legitimiert sind (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen).

2.3.3 Anders dürfte es sich mit § 244 Abs. 3 PBG verhalten. Danach müssen die
nicht für Besucher vorgesehenen Abstellplätze unterirdisch angelegt oder
überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden
kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Es erübrigt
sich jedoch, diese Frage im vorliegenden Fall weiter zu vertiefen, weil auf
die staatsrechtliche Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht
eingetreten werden kann.

3.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer den wesentlichen
Sachverhalt darzulegen, die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen
zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE
129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189, je mit Hinweisen). Das
Bundesgericht prüft demnach nur rechtsgenüglich erhobene Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130
I 258 E. 1.3 S. 262).

Die Beschwerdeschrift entspricht diesen formellen Anforderungen des Gesetzes
nicht. Vielmehr enthält sie ausschliesslich unzulässige appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil. Überdies legen die Beschwerdeführer nicht
hinreichend dar, gegen welche Verfassungsbestimmungen das umstrittene Urteil
des Verwaltungsgerichts verstossen soll.

4.
Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels
hinreichender Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und fehlender
Legitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf § 238 PBG nicht eingetreten
werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben
überdies die obsiegende private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: