Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.39/2007
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1A.39/2007 /wim

Urteil vom 30. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.

1. X.________ AG,

2. A.Z.________,

3. B.Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter E. Wirth,

gegen

Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Fribourg,
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg,
Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 153'548,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Freiburg, Strafkammer, vom 27. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren unter anderem
gegen B.Z.________ wegen des Verdachts der verbotenen Werbung; ebenso unter
anderem gegen B.Z.________ und dessen Bruder A.Z.________ wegen des Verdachts
der Steuerhinterziehung und der Beihilfe dazu.

Am 24. November 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim das
Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg/CH um Rechtshilfe. Im Ersuchen
wird zum Sachverhalt der strafbaren Werbung im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt:

Seit Jahrzenten würden von Firmen im Grossraum C.________ (Deutschland),
insbesondere von der D.________ GmbH, E.________ (Deutschland), so genannte
"Gewinnzusagen/-mitteilungen" an Konsumenten versandt. Dabei handle es sich
um personalisierte Anschreiben, in denen dem Empfänger mitgeteilt werde, er
habe einen Geld- oder Sachpreis von erheblichem Wert gewonnen (bis zu
mehreren 10'000 Euro). Diese Gewinnmitteilungen würden massenhaft versandt
(etwa 70'000 bis 250'000 pro Sendung, ca 3 Millionen pro Jahr). Beigelegt sei
in der Regel entweder ein Katalog oder es sei eine hochpreisige
Mehrwertdienst-Rufnummer angegeben. Immer sei die Auszahlung des Gewinns an
eine schriftliche (oder im Falle der Mehrwertdienstnummer: telefonische)
Rückmeldung gekoppelt, oft auch an eine Bestellung aus dem Katalog. Dabei
führten die Aufmachung, die Anzahl der unterschiedlichen Blätter und
Anschreiben im Briefumschlag und die verwirrenden Formulierungen häufig zu
einer Bestellung, auch wenn diese nicht als Voraussetzung der
Gewinnauszahlung genannt sei. Eine Auszahlung des Gewinns erfolge nicht und
sei auch nicht vorgesehen.

Zum Sachverhalt der Steuerhinterziehung wird im Rechtshilfeersuchen Folgendes
dargelegt:

B.Z.________ werde vorgeworfen, Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer in
Höhe von mindestens 14 Millionen Euro in den Jahren ab 1996 hinterzogen zu
haben, indem er seine Stellung als tatsächlicher Gesellschafter der
Domizilfirma X.________ AG arglistig verschleiert habe. Ebenso habe er seinen
in Deutschland begründeten und zumindest bis ins Jahr 2003 beibehaltenen
Wohnsitz durch Täuschungshandlungen und mit Hilfe von gefälschten Belegen
arglistig verschleiert und verschwiegen.

B. Z.________ sei laut der Mitteilung der französischen Firma F.________ an
die französische Börsenaufsicht Gesellschafter-Geschäftsführer der X.________
AG. Diese sei bis zum 12. Dezember 2000 zu hundert Prozent an der D.________
GmbH beteiligt gewesen. Im Jahr 2001 habe die X.________ AG 94.9 Prozent der
Anteile an der D.________ GmbH an die Firma F.________ zu einem Gesatmpreis
von 60,8 Millionen DM verkauft. Der entstandene Veräusserungsgewinn in Höhe
von ca. 60 Millionen DM sei in Deutschland nicht versteuert worden, obgleich
er dort hätte versteuert werden müssen. Im Rahmen der Gesamtübernahme der
D.________ GmbH sei die Firma F.________ verpflichtet gewesen, diesen Vorgang
der französischen Börsenaufsichtsbehörde zu melden. In dieser Meldung seien
die Gesellschaftsverhältnisse vor und nach der Übernahme dargestellt worden.
Daraus sei zweifelsfrei ersichtlich, dass alleiniger Gesellschaft (zu 100
Prozent) der X.________ AG B.Z.________ sei.

Des weiteren habe die D.________ GmbH in den Jahren 1996 bis 2001 Gewinne in
Höhe von mindestens 40 Millionen DM an die X.________ AG ausgeschüttet. Zur
Erreichung der begünstigten Besteuerung von Gewinnausschüttungen an
ausländische Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft in Höhe
von 10 Prozent sei gegenüber den Finanzbehörden durch Vorlage einer falschen
Bescheinigung als Alleingesellschafter der X.________ AG der Bruder von
B.Z.________, A.Z.________, wohnhaft in G.________ (Schweiz), angegeben
worden. Durch die Vorlage dieser falschen Bescheinigung sei die günstige
Besteuerung erreicht worden. Die zutreffende deutsche Versteuerung der
Gewinnausschüttungen durch die deutschen Finanzbehörden sei durch die Vorlage
der gefälschten Bescheinigung verhindert worden.

Bis zum Jahr 1998 sei B.Z.________ in Deutschland als unbeschränkt
steuerpflichtige Person geführt worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 habe er
gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach
G.________, verlegt zu haben. Zum Nachweis habe er Steuererklärungen für
beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt eingereicht. Hierdurch habe er
erreicht, dass er zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtige Person lediglich
mit deutschen Einkünften besteuert worden sei. Tatsächlich habe B.Z.________
weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest ins Jahr 2003 in Deutschland,  in
C.________, gewohnt. Im Jahr 2001 sei das erste Kind geboren worden, im Jahr
2002 das zweite. Im Jahr 2003 sei seine Ehefrau verstorben und am
Familienwohnsitz in C.________ begraben worden. Der offiziell angemeldete
Wohnsitz sei bei der Stadt C.________ erst im Dezember 2003 abgemeldet
worden. Die bislang vorliegende Zeugenaussage des direkten
Grundstücksnachbarn von B.Z.________ in C.________ belege die derzeit
getroffenen Feststellungen. Hiernach habe B.Z.________ seinen Wohnsitz in
dieser Zeit in C.________ gehabt. Die weiteren Ermittlungen nach der
Festnahme hätten dies bestätigt. Es bestehe demzufolge der dringende
Verdacht, dass B.Z.________ durch gross angelegte, systematisch und auf
Lügengebäuden aufgebauten Sachverhaltsgestaltungen eine organisierte
Verschleierung seines Wohnsitzes unter Verwendung falscher Belege (Mitteilung
über den ausländischen Wohnsitz) herbeigeführt und sich der
Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe.

Es bestehe weiter der Verdacht, dass die Gesellschafterstellung von
B.Z.________ in der X.________ AG durch arglistige Täuschung in organisierter
Form unter Verwendung einer falschen Bescheinigung und unter Mithilfe seines
Bruders A.Z.________ verschleiert worden sei.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der X.________ AG um eine blosse
Domizilfirma handle, sei nach deutschem Steuerrecht der Sitz der Firma dort,
wo die massgeblichen Entscheidungen getroffen würden. Dies könne im
vorliegenden Fall nur Deutschland - der Wohnsitz des Alleingesellschafters -
sein, da die Firma lediglich von dort aus habe tätig werden können. Insofern
seien die entstandenen Gewinne der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.

B.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersuchte weitere Kantone um Rechtshilfe.

Am 31. Januar 2005 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Freiburg zum
Leitkanton.

C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 trat der Untersuchungsrichter des Kantons
Freiburg auf die den Kantonen Freiburg, Basel-Landschaft, Waadt und Glarus
eingereichten Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Durchführung
verschiedener Untersuchungshandlungen in diesen Kantonen an.

Wegen der Komplexität des Falles und weil sich sowohl auf Seiten der
deutschen als auch der schweizerischen Behörden (unter anderem im Rahmen des
ebenfalls beim Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg anhängigen
Strafverfahrens gegen B.Z.________ wegen Geldwäscherei) laufend neue
Erkenntnisse ergaben, präzisierte die Staatsanwaltschaft Mannheim ihre
Ersuchen mehrmals und bot der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg in
Anwendung von Art. 67a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) der ersuchenden
Behörde wiederholt Gelegenheit, gestützt auf die jeweiligen neuen
Erkenntnisse die Ersuchen zu ergänzen.

Mit ergänzendem Ersuchen vom 19. August 2005 legte die Staatsanwaltshaft
Mannheim insbesondere dar, gegen B.Z.________ bestehe der dringende Verdacht,
er habe Einkommenssteuern in Höhe von insgesamt 12'672'361 Euro sowie
Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschläge zugunsten der X.________ AG in
Höhe von insgesamt 11'659'107 Euro hinterzogen.

Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2006 beantragte Rechtsanwalt Peter Wirth
namens und im Auftrag von B.Z.________ und der X.________ AG die
vollumfängliche Verweigerung der Rechtshilfe und sofortige Aufhebung der
angeordneten Massnahmen.

D.
Mit Schlussverfügung vom 16. August 2006 hiess der Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg das von der Staatsanwaltschaft Mannheim eingereichte
Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 mitsamt Ergänzungen gut. Er ordnete
die Übermittlung zahlreicher Unterlagen und eines elektronischen Datenträgers
an die ersuchende Behörde an. Die Übermittlung der Unterlagen unterwarf er
dem Grundsatz der Spezialität (Art. 67 IRSG). Die Sperre verschiedener
Bankkonten hielt er aufrecht.

E.
Die dagegen von der X.________ AG, A.Z.________ und B.Z.________ erhobene
Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) am 27. März 2007
teilweise gut. Es hob die Sperre der Konten von B.Z.________ und der
X.________ AG auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

F.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts führen die X.________ AG sowie
A.Z.________ und B.Z.________ "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde".

Sie beantragen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei insoweit aufzuheben,
als damit ihre Beschwerde gegen die Schlussverfügung abgewiesen worden sei;
die Schlussverfügung sei aufzuheben, soweit dies nicht bereits geschehen sei.

Eventualiter - für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf einen oder
mehrere der gemäss Rechtshilfeersuchen vorgeworfenen Tatbestände abgewiesen
werde - beantragen die Beschwerdeführer:

1. es seien von den beschlagnahmten und zu den Akten genommenen Unterlagen
diejenigen auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit jenen Tatbeständen,
für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der
betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

2. es seien von den bei den Banken edierten und zu den Akten genommenen
Bankunterlagen diejenigen Unterlagen auszusondern, welche nicht im
Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde
abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten
Tat ungeeignet seien;
und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

3. es seien von den anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten
elektronischen Daten diejenigen Daten auszusondern, welche nicht im
Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde
abgewiesen werde, stünden oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten
Tat ungeeignet seien;
und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

4. es seien von den anlässlich der Hausdurchsuchungen bei der I.________ AG
sichergestellten Unterlagen (Ordner J.________ AG und K.________ AG)
diejenigen Unterlagen auszusondern, welche nicht im Zusammenhang mit
denjenigen Tatbeständen, für welche die Beschwerde abgewiesen werde, stünden
oder zum Nachweis der betreffenden inkriminierten Tat ungeeignet seien;
und es sei den Beschwerdeführern zum begründeten Ergebnis der Aussonderung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

5. es sei die Übermittlung jeglicher Information mit einem ausdrücklichen
Spezialitätsvorbehalt zu versehen, wonach sie im Ausland ausschliesslich für
ein Verfahren wegen denjenigen Straftaten gemäss Rechtshilfeersuchen vom 5.
bzw. 24. November 2004 verwendet werden dürfe, bezüglich welcher die
jeweiligen Anträge auf eine Übermittlung von Unterlagen an die ausländische
Behörde abgewiesen (gemeint wohl: gutgeheissen) wurde und dass diese
Unterlagen insbesondere nicht für eine Steuerveranlagungsverfahren verwendet
werden dürfen.

G.
Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg beantragt unter Verzicht auf
Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen die Abweisung der
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1),
dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene
Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Anwendbar
ist ferner das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990
(Geldwäschereiübereinkommen; GwÜ; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1.
September 1993 und für Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1
Abs. 1 IRSG).

1.2 Gemäss Art. 110b IRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen,
die in erster Instanz vor dem Inkraftreten dieser Änderung - am 1. Januar
2007 - getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.

Diese Bestimmung geht Art. 132 Abs. 1 BGG als "lex specialis" vor. Hat der
kantonale Untersuchungsrichter die Schlussverfügung vor dem 1. Januar 2007
erlassen und das Kantonsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach diesem
Datum abgewiesen, ist gegen dessen Entscheid die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Urteil 1C_53/2007 vom 29. März 2007 E.
1.2).

Der Untersuchungsrichter hat im vorliegenden Fall die Schlussverfügung vor
dem 1. Januar 2007 erlassen. Gegen den angefochtenen Entscheid ist damit -
wie das Bundesamt für Justiz zutreffend annimmt - die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben.

Die Vorinstanz hat eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gegeben. Das ist
insofern nachvollziehbar, als ihr das angeführte Urteil 1C_53/2007 vom 29.
März 2007 noch nicht bekannt sein konnte und die Rechtslage vorher insoweit
unklar war.

Die Beschwerdeführer haben gestützt auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung
der Vorinstanz fälschlich "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde" erhoben. Dies führt
zu keinem Nichteintretensentscheid. Die Eingabe der Beschwerdeführer genügt
den Frist- und Formvorschriften der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie ist
als solche entgegenzunehmen.

1.3 Die Beschwerdeführer können rügen die Verletzung von Bundesrecht (wozu
auch das Staatsvertragsrecht gehört), einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG). Da die Vorinstanz
eine richterliche Behörde ist, ist das Bundesgericht an ihre Feststellung des
Sachverhaltes gebunden, sofern sie den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit
freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der
Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der
Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E.
2d S. 372, mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen (S. 6 ff.), indem es die Vorinstanz abgelehnt
habe, das Schreiben von Prof. Waldburger, Vizedirektor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, vom 8. Dezember 2006 entgegenzunehmen, habe sie ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

2.2 Der Untersuchungsrichter ersuchte gestützt auf Art. 24 Abs. 3 IRSV die
Eidgenössische Steuerverwaltung um Stellungnahme dazu, ob aus schweizerischer
Sicht der Tatverdacht des Abgabebetruges bestehe. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung erstattete ihre Stellungnahme am 24. Juli 2006
(Beschwerdebeilage). Darin führt sie (S. 5) zusammenfassend aus, die ihr
vorgelegten Unterlagen ergäben einen ernsthaften Verdacht auf ein
betrügerisches Zusammenwirken der D.________-Firmen unter sich einerseits und
unter bedarfsweisem Einbezug der schweizerischen X.________ AG anderseits;
ebenso, dass der Gang dieser Geschäfte und Interaktionen entscheidend vom
Beschwerdeführer 3 bestimmt worden sei. Sollte sich dies in der weiteren
Untersuchung bestätigen, entsprächen Geschäftsbücher, Bilanzen und
Erfolgsrechnungen der involvierten Firmen nicht der Wahrheit und entpuppten
sich die einzelnen Geschäftsführer einschliesslich der Beschwerdeführer 2 als
vorgeschobene und weisungsabhängige Strohmänner bzw. das Ganze als beinahe
undurchschaubares Lügengebäude. Dem Fiskus wären damit nahmhafte
geschäftliche und private Einkünfte arglistig verschwiegen worden und diese
wären nicht zur Besteuerung gelangt. Angesichts dieses Ergebnisses sei der
glaubhaft gemachte Verdacht auf das Vorliegen von Abgabebetrug zu bejahen.
Unterzeichnet ist die Stellungnahme von Prof. Robert Waldburger.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Beschwerdebeilage) reichte dieser der
Vorinstanz eine Klarstellung zur Stellungnahme vom 24. Juli 2006 ein. Prof.
Waldburger unterstrich, die Eidgenössische Steuerverwaltung beschränke sich
in ihren Stellungnahmen auf die Prüfung, ob anhand des Ersuchens und dessen
Beilagen die objektiven Tatbestandsmerkmal eines Abgabebetruges gegeben seien
(Ziff. 1). Der Verdacht auf Abgabebetrug sei für ihn aufgrund der in der
Stellungnahme getroffenen Annahmen nach wie vor glaubhaft gemacht (Ziff. 2).

2.3 Die Vorinstanz führt (S. 9 E. 1e) aus, nicht zu hören seien die
Beschwerdeführer unter anderem bezüglich der in der Noveneingabe vom 19.
Januar 2007 gestellten prozessualen Anträge ("weitere [prozessuale] Anträge 1
und 2"). Diese würden mit der unaufgeforderten Eingabe von Prof. Waldburger
vom 8. Dezember 2006 begründet. Prof. Waldburger bzw. die Eidgenössische
Steuerverwaltung seien nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb die Strafkammer verpflichtet wäre, spontane Eingaben
Dritter, welche fast drei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten,
entgegenzunehmen und den Beschwerdeführern gestützt darauf zu gestatten, ihre
Beschwerde zu ergänzen. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer muteten
dilatorisch an.

Diese Ausführungen, mit denen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise
auseinandersetzen, lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen.

Selbst wenn es sich anders verhielte und man annehmen wollte, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, indem sie die
Eingabe von Prof. Waldburger vom 8. Dezember 2006 nicht entgegen genommen
habe, würde das den Beschwerdeführern nicht helfen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar
(BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139; 117 Ib 64 E. 4 S. 87, mit Hinweisen; Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2.
Aufl., Bern 2004, S. 307). Die Beschwerdeführer hatten in der Beschwerde an
das Bundesgericht die Möglichkeit, alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht
gegen die Gewährung der Rechtshilfe spricht und sich dabei auch auf die
Stellungnahme von Prof. Waldburger vom 8. Dezember 2006 zu beziehen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt worden.

2.4 Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbehelflich.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 8) vor, ihre Aktivlegitimation sei
entgegen der Ansicht der Vorinstanz insofern zu bejahen, als es um die Frage
gehe, ob Unterlagen bzw. Informationen für ein gegen sie gerichtetes
Strafverfahren ins Ausland übermittelt werden dürften; dies ungeachtet der
Frage, bei wem diese Unterlagen bzw. Informationen erhältlich gemacht worden
seien.

3.2 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich
und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Personen,
gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nach Art. 21
Abs. 3 IRSG unter den gleichen Voraussetzungen zur Beschwerde befugt.

Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann
vor, wenn jemand irgend eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet.
Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische
Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt nicht
(BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 mit Hinweisen). Die Person, gegen die sich das
ausländische Strafverfahren richtet, ist nur dann persönlich betroffen, wenn
sie sich in der Schweiz selber einer konkreten Massnahme - wie etwa einer
Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme - zu unterwerfen hat. Der Umstand
allein, dass eine Rechshilfemassnahme ein im Ausland hängiges Verfahren
fördert, genügt nicht. Würde Art. 21 Abs. 3 IRSG anders ausgelegt, könnte
eine betroffene Person in jedem Fall Beschwerde erheben, was dem Sinn und
Zweck der genannten Gesetzesbestimmung zuwiderliefe (BGE 116 Ib 106 E. 2a S.
109 f., mit Hinweisen). Der Angeschuldigte ist nicht befugt, Massnahmen
anzufechten, welche Dritte betreffen (BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f., mit
Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 352).

3.3 Der Einwand der Beschwerdeführer geht somit fehl. Entgegen ihrer
Auffassung ist entscheidend, beim wem die Unterlagen bzw. Informationen
erhältlich gemacht worden sind und genügt die Eigenschaft der
Beschwerdeführer 2 und 3 als Beschuldigte im ausländischen Verfahren allein
nicht, um ihnen die Beschwerdelegitimation zu verschaffen.

Die Beschwerdeführer sind insoweit zur Beschwerde befugt, als es um
Unterlagen geht, die bei Ihnen beschlagnahmt worden sind, und um Auszüge über
Konten, deren Inhaber sie sind.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführer wenden (S. 8 f. ) ein, der Tatbestand des
Abgabebetrugs mit Bezug auf die persönlichen Einkommenssteuern des
Beschwerdeführers 3 für die Jahre 1999 bis 2003 sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht. Das Rechtshilfeersuchen vom 24. November
2004 enthalte hinsichtlich dieses Deliktsvorwurf folgende zentrale
Behauptung:
"Mit Ablauf des Jahres 1998 gab er (B.Z.________) gegenüber den
Finanzbehörden an, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach G.________, verlegt
zu haben. Zum Nachweis reichte er Steuererklärungen für beschränkt
Steuerpflichtige beim Finanzamt ein."

Die Beschwerdeführer bringen vor, diese Behauptung, der Beschwerdeführer 3
habe gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsicht in die Schweiz
verlegt zu haben, werde nicht belegt und sei willkürlich.

4.1.2 Der Einwand ist unbegründet. In den Akten findet sich etwa eine
Rechnung des Beschwerdeführers 3 vom 5. Januar 2001 (Ordner A Faszikel 13).
Darauf steht: "B.Z.________, Marketing Consulting, G.________". Die Annahme
der deutschen Behörden, der Beschwerdeführer habe sich in die Schweiz
abgemeldet, ist schon mit Blick darauf nicht willkürlich.

4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 9 f.) vor, das Rechtshilfeersuchen vom
24. November 2004 enthalte hinsichtlich des Vorwurfs des Abgabebetrugs mit
Bezug auf die persönlichen Einkommenssteuern des Beschwerdeführers 3 folgende
weitere zentrale Behauptung:

"Tatsächlich wohnte B.Z.________ weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest
ins Jahr 2003 in Deutschland, in C.________":
Die Beschwerdeführer machen geltend, auch diese Behauptung werde im
Rechtshilfeersuchen nicht untermauert und bleibe damit unbegründet.

4.2.2 Das Vorbringen ist unbegründet.

Im Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 wird (S. 6 f.) dargelegt, bis
zum Jahr 1998 sei der Beschwerdeführer 3 in Deutschland als unbeschränkt
steuerpflichtige Person geführt worden. Mit Ablauf des Jahres 1998 habe er
gegenüber den Finanzbehörden angegeben, seinen Wohnsitz in die Schweiz, nach
G.________, verlegt zu haben. Zum Nachweis habe er Steuererklärungen für
beschränkt Steuerpflichtige beim Finanzamt eingereicht. Hierdurch habe er
erreicht, dass seine weiteren Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung
unterworfen worden seien und er zu Unrecht als beschränkt steuerpflichtige
Person lediglich mit den deutschen Einkünften besteuert worden sei.
Tatsächlich habe er weiter in der Zeit von 1999 bis zumindest ins Jahr 2003
in Deutschland, in C.________, gewohnt. Im Jahr 2000 habe er seine Ehefrau in
C.________ geheiratet. Im Jahr 2001 sei das erste gemeinsame Kind geboren
worden; im Jahr 2002 das zweite. Im Jahr 2003 sei seine Ehefrau verstorben
und am Familienwohnsitz in C.________ begraben worden. Der offiziell
angemeldete Wohnsitz sei bei der Stadt C.________ erst im Dezember 2003
abgemeldet worden. Die bislang vorliegenden Zeugenaussage des direkten
Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers 3 in C.________ belege die derzeit
getroffene Feststellung. Hiernach habe der Beschwerdeführer 3 seinen Wohnsitz
in dieser Zeit in C.________ gehabt. Die weiteren Ermittlungen nach der
Festnahme bestätigten dies.

Die ersuchende Behörde nennt damit zur Stütze ihrer Verdachtmomente
angerufene Beweise und macht sie glaubhaft. Mehr ist nicht zu verlangen (s.
etwa BGE 125 II 250 E. 5b, 116 Ib 96 E. 4c, 115 Ib 68 E. 3b/bb; Urteil
1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2, mit Hinweisen). Auch bei
Rechtshilfebegehren wegen Abgabebetruges ist die ersuchende Behörde nicht
gehalten, die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen bzw.
ihre Beweismittel dem Begehren beizufügen (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3a; zudem
auch Urteile 1A.122/2003 vom 25. August 2003, 1A.63/2001 vom 20. Juli 2001,
1A.183/1995 vom 13. Oktober 1995 und 1A.139/1990 vom 29. Oktober 1990).
Andernfalls würde der Sinne und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig.

4.2.3 Fehl gehen die Beschwerdeführer sodann, soweit sie (S. 10) geltend
machen, aus der Begründung der Vorinstanz sei nicht ersichtlich, worauf sie
ihre Annahme stütze, der Wohnsitz des Beschwerdeführers 3 habe sich weiterhin
in Deutschland befunden.

Die Vorinstanz begründet (S. 11 f. E. 2c) einlässlich, weshalb sie zu diesem
Schluss kommt.

4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dem Rechtshilfeersuchen und den diesem
beigefügten Beweismitteln und Berichten sei nicht zu entnehmen, dass das
Pseudonym "L.________" tatsächlich jemals gegenüber jemandem verwendet worden
sei und/oder zu einer Täuschung geführt habe.

4.3.2 Die Akten (Ordner A Faszikel 12) enthalten ein Schriftstück, dass
darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer 3 seine Post an die Adresse
"L.________, Im H.________, C.________" senden liess. Dies ist eines der
verschiedenen von der Vorinstanz (S. 11 f. E. 2c) genannten Indizien, welche
dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer 3 die deutschen Steuerbehörden über
seinen tatsächlichen Wohnsitz arglistig getäuscht hat. Hinreichende
Verdachtsmomente für Abgabebetrug sind gegeben. Was die Beschwerdeführer
dagegen einwenden, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.

4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 10 f.) geltend, die Voraussetzungen des
Abgabebetruges müssten für jedes einzelne Steuerjahr glaubhaft dargetan
werden, was hier nicht der Fall sei.

4.4.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens
bestehen hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Beschwerdeführer
Einkommenssteuern in den Jahren 1999 bis 2003 durch arglistige Täuschung der
deutschen Steuerbehörden hinterzogen hat. Es kann erneut auf die
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 11 f. E. 2c) verwiesen werden.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen (S. 11 ff.) geltend, der Tatbestand des
Abgabebetruges mit Bezug auf Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag
der Beschwerdeführerin 1 für die Jahre 1996 bis 2003 in Deutschland sei nicht
glaubhaft gemacht.

5.2 Auch dazu hat sich die Vorinstanz (S. 12 ff.) einlässlich geäussert. Sie
legt dar, dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 1 werde gemäss
Rechtshilfeersuchen vorgeworfen, gegenüber dem deutschen Fiskus zwischen 1996
und 2003 Körperschaftssteuern hinterzogen zu haben, indem der
Beschwerdeführer 3 seine Stellung als tatsächlicher Gesellschafter der
Beschwerdeführerin 1 - welche bis 2000 die D.________ GmbH besessen habe -
arglistig verschleiert habe. Auch bei diesem Vorwurf handle es sich um
Abgabebetrug. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer 3 mit grosser Wahrscheinlichkeit alleiniger Aktionär oder
zumindest Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin 1 sei. Die Vorinstanz
verweist insoweit auf die Schlussverfügung.

Der Untersuchungsrichter führt dort (S. 12 E. 2.2.2) aus, gegenüber den
deutschen Finanzbehörden sei der Beschwerdeführer 2 als Alleingesellschafter
der Beschwerdeführerin 1 angegeben worden. Die vorgelegte Bescheinigung werde
von den deutschen Behörden aus folgenden Gründen als falsch qualifiziert: Im
Jahre 2001 habe die Beschwerdeführerin 1 94,9 Prozent der Anteilte an der
D.________ GmbH an die Firma F.________ zu einem Gesamtpreis von insgesamt
60,8 Millionen DM verkauft. Die börsengehandelte Firma F.________ sei
verpflichtet gewesen, diesen Vorgang der französischen Börsenaufsicht zu
melden. Aus dieser Meldung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 3
alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin 1 gewesen sei. Auch weitere
Unterlagen liessen den Beschwerdeführer 3 als Alleingesellschafter,
Verwaltungsratspräsident oder alleinvertretungsberechtigter Präsident der
Beschwerdeführerin 1 erkennen. In zahlreichen Verträgen und Vertragsentwürfen
werde er in dieser Eigenschaft aufgeführt. Ebenso belegten andere Unterlagen,
dass er einigen der Briefkastenfirmen der D.________ GmbH Instruktionen
gegeben habe. In seinem Testamentsentwurf vom 26. November 2003 habe er sich
sodann selbst als an der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigt
bezeichnet und er habe darin Anordnung getroffen, wie im Falle seines
Ablebens mit der Substanz der Beschwerdeführerin 1 zu verfahren sei. Aus den
Einvernahmeprotokollen der Privatsekretärin des Beschwerdeführers 3 gehe
schliesslich hervor, dass dieser innerhalb der D.________ GmbH eine
überragende Stellung eingenommen habe und mit einiger Wahrscheinlichkeit von
Deutschland aus die Beschwerdeführerin 1 dirigiert und beherrscht habe. So
habe er die richtungweisenden Entscheidungen getroffen und seiner Sekretärin
Anweisungen für Zahlungen durch die Beschwerdeführerin 1 erteilt, die seine
Sekretärin an jene des Beschwerdeführers 2 weiterzuleiten gehabt habe.

Die Vorinstanz legt weiter dar, der Beschwerdeführer 3 sei vom 19. Oktober
2000 bis 2003 Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 gewesen. Aus
den dargelegten Tatsachen folge, dass der Beschwerdeführer 3 mit grosser
Wahrscheinlichkeit die massgeblichen Entscheidungen der Beschwerdeführerin 1
getroffen habe, so dass sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung am Wohnsitz des Beschwerdeführers 3 befunden habe. Dieser
habe aber, wie bereits ausgeführt, bis zumindest 2003 in Deutschland gelegen.

Arglist - so die Vorinstanz weiter - ergebe sich daraus, dass der
Beschwerdeführer 2 zuhanden der deutschen Finanzbehörden bescheinigt habe,
Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin 1 zu sein, wodurch er eine
begünstigte Besteuerung von Gewinnausschüttungen der in Deutschland
domizilierten D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin 1 erreicht habe;
weiter daraus, dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 als gefälscht
gelten müsse, wenn sie nicht den Beschwerdeführer 3, sondern den offenbar
vorgeschobenen Beschwerdeführer 2 als Alleinaktionär bezeichnet habe; ferner
daraus, dass der Beschwerdeführer 3 sich seine Post unter dem Pseudonym
"L.________" nicht nach G.________, sondern nach C.________ habe schicken
lassen.

5.3 Diese Erwägungen der kantonalen Instanzen lassen keine
Bundesrechtsverletzung erkennen. Sie zeigen, dass auch im vorliegenden Punkt
hinreichende Verdachtsmomente für einen Abgabebetrug bestehen.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich.

6.
6.1 Die Vorinstanz führt (S. 14 E. 4.) aus, die Beschwerdeführer wendeten sich
gegen den Vorwurf, der Beschwerdeführer 3 habe absichtlich ein weit
verzweigtes, schwer durchschaubares Firmennetz installiert, um bewusst
Vermögenswerte zu verbergen. Soweit verständlich schienen sie in diesem
Zusammenhang vorzubringen, der Vorwurf der Hinterziehung von
Körperschaftssteuern und Solidaritätszuschlag zugunsten der fünf Firmen
N.________, O.________, P.________, Q.________ und R.________ für die Jahre
2001-2002 treffe nicht zu und das Rechtshilfeersuchen sei diesbezüglich
abzuweisen.

Die Vorinstanz bemerkt dazu, der Schlussverfügung sei nicht zu entnehmen,
dass die Rechtshilfe bzw. die Gutheissung des Rechtshilfegesuchs mit diesem
gegen den Beschwerdeführer 3 gerichteten Vorwurf der Steuerhinterziehung
begründet werde. Der angefochtenen Schlussverfügung lasse sich einzig
entnehmen, dass bezüglich der im Kanton Glarus angeordneten
Hausdurchsuchungen unter anderem alle Unterlagen zu beschlagnahmen seien,
welche im Zusammenhang mit vier der genannten fünf Firmen stünden.
Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer 3 nicht beschwerdelegitimiert.
Bezüglich der Beschwerdeführerin 1, deren Räumlichkeiten durchsucht worden
seien, fehle es der Beschwerde an jeder Begründung, weshalb die Rechtshilfe
nicht zu gewähren wäre, so dass auch diesbezüglich nicht weiter auf den
Hauptantrag einzugehen sei.

6.2 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die
Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, eine
Bundesrechtsverletzung darzutun. Sie behaupten insbesondere nicht, dass ihre
Beschwerde in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1, welche im vorliegenden
Zusammenhang beschwerdelegitimiert gewesen wäre, eine hinreichende Begründung
enthalten habe.

Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.

7.
7.1 Die Vorinstanz erwägt (S. 15), im Rechtshilfeersuchen vom 24. November
2004 werde ausgeführt, die D.________ GmbH habe in den Jahren 1996 bis 2001
Gewinne in Höhe von mindestens 40 Millionen DM an die Beschwerdeführerin 1
ausgeschüttet. Durch Vorlage einer falschen Bescheinigung des
Beschwerdeführers 2 als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin 1 sei
eine günstigere Besteuerung erreicht und die zutreffende deutsche
Versteuerung der Gewinnausschüttungen durch die deutschen Finanzbehörden
verhindert worden. Den Akten lasse sich weiter entnehmen, dass die D.________
GmbH in den Jahren 1999/2000 Gewinne von 20 Millionen DM ausgeschüttet haben
solle.

7.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, die D.________ GmbH habe nach 1999 keine
Dividenden ausgeschüttet. Dies ergebe sich aus dem Bericht der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Februar 2005 (Beschwerdebeilage) und
den beschlagnahmten Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin 1.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar und es ist nicht ersichtlich, aus
welcher Stelle im Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28.
Februar 2005 sich ergeben soll, dass die D.________ nach 1999 keine
Dividenden ausgeschüttet habe. Ebenso sagen sie nicht, wo in den
umfangreichen Akten (17 Bundesordner) sich die Jahresrechnungen der
Beschwerdeführerin 1 finden sollen. Insbesondere in einem komplexen
Rechtshilfefall mit umfangreichen Akten wie hier darf von den
Beschwerdeführern - welche uneingeschränkt Akteneinsicht hatten - erwartet
werden, dass sie die genauen Aktenstellen angeben, aus denen sich etwas zu
ihren Gunsten ergeben soll. Es ist daher fraglich, ob im vorliegenden Punkt
auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dies kann jedoch offen bleiben,
da sie auch insoweit ohnehin unbehelflich ist. Wenn die Beschwerdeführer
ausführen, die D.________ habe nach 1999 keine Dividenden ausgeschüttet,
anerkennen sie damit implizit, dass sie bis (und mit) 1999 Dividenden
ausbezahlt hat. Ihre Ausführungen sind daher nicht geeignet, die
Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Punkt als
offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Hat die D.________ der
Beschwerdeführerin 1 Gewinne ausgeschüttet, kommt insoweit ein Abgabebetrug,
wie ihn die deutschen Behörden schildern, in Betracht. Für welche Jahre dies
im Einzelnen der Fall ist, wird im deutschen Strafverfahren zu klären sein.

Die Beschwerde ist ebenfalls unbehelflich, soweit die Beschwerdeführer
vorbringen, die ersuchende Behörde habe nicht dargetan, dass sie in Bezug auf
den vorliegenden Deliktsvorwurf ein Strafverfahren führe. Nach dem
Rechtshilfeersuchen vom 24. November 2004 führt die Staatsanwaltschaft
Mannheim unter anderem gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerdelikte. Dabei geht es
auch um Gewinnausschüttungen der D.________ GmbH an die Beschwerdeführerin 1.
An diesen Angaben der ersuchenden Behörde zu zweifeln besteht kein Anlass.
Nach der Rechtsprechung kann im Übrigen Rechtshilfe gegebenenfalls selbst
dann geleistet werden, wenn im ersuchenden Staat noch kein eigentliches
Strafverfahren eröffnet worden ist (BGE 116 Ib 452 E. 3a und b).

8.
Die Beschwerdeführer bringen (S. 15) vor, Erwägung 7 des angefochtenen
Entscheids (S. 16 f.) leide an einem Begründungsmangel. Insoweit habe die
Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 7 ihres
Urteils hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer
auseinandergesetzt, die Übermittlung der im Zusammenhang mit dem Verdacht der
Widerhandlung gegen das Lauterkeitsrecht stehenden Unterlagen an die
ersuchende Behörde sei von der Bedingung abhängig zu machen, dass der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe als Rechtsmittelinstanz das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2006 betreffend Widerhandlung gegen das
Lauterkeitsrecht aufhebe und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückweise und diese Rückweisung rechtkräftig geworden sei. Was die
Vorinstanz dazu ausführt, lässt im Übrigen keine Bundesrechtsverletzung
erkennen.

9.
9.1 Die Beschwerdeführer bringen (S. 15 f.) zur Erwägung 8 des angefochtenen
Urteils (S. 17 f.) vor, da die hier in Frage stehenden Unterlagen in anderen
Verfahren erhoben worden seien, für welche der Untersuchungsrichter am 28.
September 2006 eine "Nichtweiterverfolgungsverfügung" erlassen habe, hätten
sie grundsätzlich nichts mit den in Deutschland geführten Verfahren und den
darauf gestützten Rechtshilfeersuchen zu tun. Daher obliege es dem
Untersuchungsrichter darzutun, weshalb und in welchem Umfang diese Unterlagen
in Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen und den einzelnen
darin behaupteten Delikten stünden und somit für die Aufklärung derselben
beweisrelevant seien.

9.2 Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet,
den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die
sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig
wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen,
die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit
beweisen. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen
Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen
Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).

Es obliegt dem Beschwerdeführer, jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner
Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu
bezeichnen. Zugleich hat er für jedes der so bezeichnete Aktenstücke
darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheblich sein
kann (BGE 126 II 258 E. 9c S. 264; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.).
9.3 Es wäre danach Sache der Beschwerdeführer gewesen, im Einzelnen
aufzuzeigen, welches Schriftstück aus welchem Grund für die ersuchende
Behörde mit Sicherheit unerheblich sei und deshalb nicht herausgegeben werden
dürfe. Dies haben sie nicht getan.

Die Beschwerde erweist sich deshalb auch im vorliegenden Punkt als
unbehelflich.

10.
Die Vorinstanz kommt (E. 9 S. 18) zum Schluss, die Gewährung der Rechtshilfe
müsse entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht für jedes Jahr getrennt
begründet werden. Ihre Erwägungen dazu sind nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführer setzen sich damit nicht weiter auseinander. Was sie (S. 16)
vorbringen, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.

11.
11.1Für den Fall, dass die Beschwerde mit Bezug auf einen der Hauptanträge
I.A.1-4 und/oder Hauptantrag II abgewiesen werde, beantragten die
Beschwerdeführer vor Vorinstanz bezüglich der beschlagnahmten Unterlagen und
elektronischen Daten eine Aussonderung jener Unterlagen bzw. Daten, welche
nicht im Zusammenhang mit denjenigen Tatbeständen stünden, für welche die
Beschwerde abgewiesen werde oder die zum Nachweis der betreffenden
inkriminierten Tat ungeeignet seien. Dazu sei den Beschwerdeführern zum
begründeten Ergebnis der Aussonderung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
geben. Ebenfalls sei die Übermittlung jeglicher Information mit einem
ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zu versehen. Insbesondere dürften diese
Unterlagen nicht für ein Steuerveranlagungsverfahren verwendet werden. Sie
begründeten diese Anträge damit, diese ergäben sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und aus Art. 3 Abs. 3 IRSG.

11.2 Die Vorinstanz bemerkt dazu (S. 19 E. 10a), mit dem lapidaren Hinweis
auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und auf Art. 3 Abs. 3 IRSG
vermöchten die Beschwerdeführer ihrer Begründungspflicht nicht zu genügen.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sei dem Untersuchungsrichter
darin zuzustimmen, dass erstere bei einer allfälligen Aussonderung eine
Mitwirkungspflicht treffe und sie mit ihrem Begehren nicht beliebig zuwarten
dürften. Wie der Untersuchungsrichter zutreffend ausführe, sei das
Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer nie eingeschränkt gewesen und habe
deren Anwalt dieses auch ausgeübt und danach am 6. Februar 2006 eine längere
Stellungnahme eingereicht. Von einem "Ausschluss" der Beschwerdeführer vom
Verfahren könne entgegen deren Behauptung nicht die Rede sei. Die
Beschwerdeführer hätten nicht über anderthalb Jahre zuwarten dürfen, bis sie
- im Rechtsmittelverfahren - eine Aussonderung verlangten. Das Gesuch sei
verspätet. Zudem fehle auch in der Beschwerde jeglicher Hinweis, welche
Unterlagen konkret auszusondern wären.

Diese Ausführungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und
sind nicht zu beanstanden. Wie dargelegt (E. 9.2) wäre es Sache der
Beschwerdeführer gewesen darzutun, welches einzelne Schriftstück aus welchem
Grunde nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden dürfe. Dieser
Begründungspflicht sind sie, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätten, nie
nachgekommen.

11.3 Die Vorinstanz führt (S. 19 E. 10a) sodann aus, der Antrag, die zu
übermittelnden Unterlagen seien mit einem ausdrücklichen
Spezialitätsvorbehalt zu versehen, stosse ins Leere, da die Schlussverfügung
(Dispositiv Ziff. 8 und 11 [Verteiler mit Hinweis auf das Formular "Grundsatz
der Spezialität"]) genau dies vorsehe.

Das angefochtene Urteil verletzt auch insoweit kein Bundesrecht.

12.
Erwägung 11 des angefochtenen Urteils (S. 23) enthält eine Haupt- und eine
Eventualbegründung.

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer dagegen (S. 17) kann schon deshalb
nicht eingetreten werden, weil sie nicht beide Begründungen anfechten (BGE
133 IV 119 E. 6.3, mit Hinweisen).

13.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.--, insgesamt Fr. 6'000.--, wird den
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg (Strafkammer) sowie dem
Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: