Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.33/2007
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1A.33/2007
1P.85/2007 /fun

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger und Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Huber,

gegen

Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Beschwerdegegner, handelnd durch VCS Sektion
Zürich, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,
Stadt Dietikon, vertreten durch den Stadtrat, Bremgartnerstrasse 22, 8953
Dietikon,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Baubewilligung und UVP-Pflicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.33/2007) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.85/2007) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juni 2001 erteilte der Stadtrat Dietikon der Y.________ AG (heute:
X.________ AG; im Folgenden: X.________ bzw. Beschwerdeführerin) die
baurechtliche Bewilligung für den Ausbau der bestehenden Lagerhalle auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 9954, Riedstrasse 3, und deren Umnutzung zu Verkaufs-,
Ausstellungs-, Gewerbe- und Büroflächen sowie für insgesamt 241
Fahrzeugabstellplätze. Als Verkaufsfläche wurden 4'983 m² ausgewiesen. Die
Baubewilligung wurde nicht angefochten. Am 16. Oktober bzw. 19. November 2002
erfolgte die Schlussabnahme.

B.
Nachdem der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) im Zusammenhang mit der
Bauausschreibung für die Umnutzung der benachbarten Liegenschaft Riedstrasse
1 in ein Möbelhaus auf die Umnutzung der Liegenschaft Riedstrasse 3 zu
Verkaufszwecken und die Errichtung von 241 Parkplätzen aufmerksam geworden
war, verlangte er am 27. August 2004 die Zustellung der Baubewilligung und
erhob dagegen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Der VCS
verlangte die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter
Einbezug der seiner Auffassung nach funktional mit dem Bauvorhaben
zusammenhängenden Anlagen auf den Nachbargrundstücken Riedstrasse 1 und 5-9.

Am 22. Juni 2005 hiess der Regierungsrat den Rekurs gut, hob die
Baubewilligung auf und lud die Baubehörde zur Durchführung einer UVP unter
Einbezug der Liegenschaften Riedstrase 5-9 ein.

C.
Dagegen erhob die X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Am 31. August 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein
mit anschliessender Schlussverhandlung durch. Am 20. Dezember 2006 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Es verneinte
zwar einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Anlage Riedstrasse 3 und
den benachbarten Liegenschaften Riedstrasse 5-9; dagegen bejahte es die
UVP-Pflicht für die Umnutzung der Liegenschaft Riedstrasse 3, weil bereits
die Verkaufsfläche auf dieser Parzelle 5'000 m² deutlich übersteige.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die X.________ am 8. Februar
2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nach Durchführung eines Augenscheins.

E.
Der VCS beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und auf
die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat schliessen auf
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion
und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt in seiner Vernehmlassung die
Auffassung, die Vorinstanz habe das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.
Oktober 1983 (USG; SR 814.01) korrekt angewendet.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Davon
machte nur die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2007 Gebrauch.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG)

2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich im
Wesentlichen auf Art. 9 und 55 USG in der damals geltenden Fassung (aUSG;
seit dem 1. Juli 2007 ersetzt durch die Art. 10a ff. und Art. 55 ff. i.d.F.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006, AS 2007 2702, 2709) sowie die
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV;
SR 814.011) stützt, d.h. auf Bundesverwaltungsrecht. Der angefochtene
Entscheid ist prozessual als Teil- und damit als Endentscheid zu
qualifizieren, weil er für die Vorinstanzen verbindlich über die UVP-Pflicht
des Bauvorhabens entscheidet (vgl. BGE 115 Ib 342 E. 1 S. 344 mit Hinweisen).
Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht
grundsätzlich offen (Art. 97 ff. OG i.V.m. Art. 5 VwVG).

Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft Riedstrasse 3 in
Dietikon zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.1 In diesem Verfahren können auch die Verfassungsrügen der
Beschwerdeführerin beurteilt werden, die alle einen engen Zusammenhang mit
den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfenden
bundesverwaltungsrechtlichen Fragen aufweisen. Für die subsidiäre
staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) bleibt daher kein Raum,
weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

2.2 Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus den in den Unterlagen
liegenden Plänen, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann.
Ohnehin ist das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Streitig ist zunächst der Umfang der Verkaufsfläche im Erdgeschoss der in den
Jahren 2001/2002 umgebauten ehemaligen Lagerhalle.

3.1 Im Anschluss an den Augenschein hatte die Beschwerdeführerin einen Plan
der Liegenschaft Riedstrasse 3 mit Angaben zu deren aktuellen Nutzung
eingereicht. Danach werden insgesamt 4'292 m² als Verkaufsfläche genutzt; für
das Erdgeschoss der ehemaligen Lagerhalle berechnete die Beschwerdeführerin
eine Verkaufsfläche von 4'204 m² (4'292 m² abzüglich 88 m² Verkaufsfläche
"Navyboot" in einer Nebenbaute). Nicht als Verkaufsfläche berücksichtigt
wurden bei dieser Berechnung die den Ladenlokalen der jeweiligen Anbieter
angegliederten Lagerflächen, eine mit "Info/Büro" bezeichnete Fläche sowie
die Velowerkstatt des Sportartikelanbieters Athleticum, die Eingangshalle
("Mall") sowie Verkehrsflächen und feuerpolizeilich vorgeschriebene
Fluchtwege.

Das Verwaltungsgericht hielt diese Berechnung für unhaltbar. Es vertrat die
Auffassung, an die Verkaufsfläche seien alle gemäss Baugesuch für eine
Verkaufsnutzung vorgesehenen und erforderlichen Räume anzurechnen,
insbesondere Erschliessungsflächen (Windfang, "Mall", Fluchtwege) sowie mit
den Verkaufsräumen zusammenhängende Lager- und Nebenräume. Dazu zählten die
von den Ladengeschäften abgetrennten Lagerbereiche der einzelnen Anbieter,
die Toiletten samt Zugängen und die Velowerkstatt. Auf dieser Grundlage
ergebe sich bereits für die ehemalige Lagerhalle eine Verkaufsfläche im
Bereich von 5'000 m². Hinzu kämen ca. 110 m² Verkaufsfläche im Gebäude
Vers.-Nr. 1508 und 600 m² Ausstellungsfläche der Firma Artida.

3.2 Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat
die Eingabe der Beschwerdeführerin zur aktuellen Verkaufsfläche zur Kenntnis
genommen und im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2.2 S. 13) begründet, weshalb
es dieser Berechnung nicht gefolgt ist.

3.3 Materiell rügt die Beschwerdeführerin, nach dem klaren Wortlaut von Ziff.
80.5 Anh. UVPV dürften für die Berechnung des Schwellenwerts von 5'000 m2 nur
Verkaufsflächen und nicht auch Lagerflächen, Velowerkstätten usw.
berücksichtigt werden.

Für die Definition der Verkaufsflächen sei auf § 3 Abs. 3 der Zürcher
Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für
besondere Bauten und Anlagen vom 26. August 1981 (Besondere Bauverordnung II)
abzustellen. Danach gelten als Verkaufsflächen die Flächen der Räume, in
denen regelmässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter
Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt
inneren Trennwänden. Nicht anzurechnen seien ausdrücklich Räume, die für die
Lagerung verwendet werden. Die Beschwerdeführerin verweist hierfür auf ein
von ihr eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Jaag und Dr. Rüssli
(Kurzgutachten zur UVP-Pflicht für Einkaufszentren; Berechnung des
Schwellenwertes vom 5. Februar 2007).

Die Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche auch Art. 80.6 Anh. UVPV,
wonach Lagerflächen nur im Zusammenhang mit Güterumschlagsplätze und
Verteilzentren und erst ab einer Grösse von 20'000 m² UVP-pflichtig seien.

3.4 Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass 4'983 m² im Erdgeschoss der
Liegenschaft Riedstrasse 3 im Baugesuch als Verkaufsfläche ausgewiesen und in
der Baubewilligung vom 25. Juni 2001 ausdrücklich als solche bewilligt worden
sind. Als Lagerraum wurde nur der mit einer Mauer abgetrennte Lagerraum im
nördlichen Gebäudeteil bezeichnet (vgl. Plan Nr. 201, Erdgeschoss, Mst.
1:200), der vom Verwaltungsgericht auch nicht angerechnet worden ist. Wenn
einzelne Mieter die ihnen zur Verfügung stehende Verkaufsfläche nicht
vollständig als Ausstellungs- und Verkaufsraum nutzen, sondern es vorziehen,
Teile davon als Kleinlager abzutrennen, kann dies für die Berechnung des
Schwellenwerts keine Rolle spielen, da diese Umnutzung nie bewilligt wurde
und jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Wie der VCS und das
Verwaltungsgericht in ihren Vernehmlassungen zu Recht geltend machen, wäre es
völlig unpraktikabel, wenn je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Mieter
sich bei jedem Wechsel die für den Schwellenwert massgebende Fläche ändern
würde.

Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Hätte der VCS schon im Jahre 2001,
vor dem Umbau der Lagerhalle, gegen die Baubewilligung rekurriert, hätte für
die UVP-Pflicht ebenfalls auf die bewilligte Verkaufsfläche abgestellt werden
müssen (so schon BGE 117 Ib 135 E. 4 S. 146), ohne dass die
Beschwerdeführerin hätte einwenden können, es stehe den künftigen Mietern
frei, die Verkaufsfläche zu Lagerzwecken zu verwenden. Gleiches gilt für die
von Athleticum auf ihrer Verkaufsfläche eingerichtete Velowerkstatt und den
mit "Info/Büro" bezeichneten Bereich.

Insofern kann offen bleiben, ob diese Flächen auch dann als Verkaufsfläche zu
qualifizieren wären, wenn sie bereits im Baugesuch als "Kleinlager",
"Werkstatt", etc. bezeichnet und mit baulichen Massnahmen von den
Verkaufsräumen abgetrennt worden wären.

3.5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Einbezug der "Mall" in die
Verkaufsfläche gemäss Baubewilligung: Diese dient als Zugang zu den
Verkaufsräumen und wird, wie sich aus dem Augenscheinprotokoll ergibt, auch
als Ausstellungsfläche und als Bistro für Kunden des Einkaufszentrums
genutzt.

3.6 Ob noch weitere Erschliessungsflächen der umgebauten Halle zur
Verkaufsfläche hätten gezählt werden müssen kann offen bleiben, wenn neben
der bewilligten Verkaufsfläche von 4'983 m² weitere Verkaufsflächen auf der
Liegenschaft Riedstrasse 3 vorhanden sind, die dazu führen, dass der
Schwellenwert von 5'000 m² überschritten wird. Dies ist im Folgenden zu
prüfen.

4.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, ebenfalls anrechenbar seien ca. 110 m²
Verkaufsfläche im Gebäude Vers.- Nr. 1508.

4.1 Diese Aussage ist insofern missverständlich, als sämtliche Bauten der
Liegenschaft Riedstrasse 3 dieselbe Assekuranz-Nr. tragen. Aus dem Kontext
(insbesondere E. 3.2.2 S. 12 des angefochtenen Entscheids) geht jedoch
hervor, dass es sich um einen anstelle eines Büros errichteten Verkaufsraum
in der dem Haupteingang unmittelbar gegenüberliegenden Baute handelt. Diese
Fläche war bereits im Verkaufsflächenplan der Beschwerdeführerin enthalten
("Navyboot"). Allerdings bezifferte die Beschwerdeführerin die Verkaufsfläche
damals auf 88 m², weil sie zwei kleinere Lagerräume nicht mitberücksichtigte.
Auf die Differenz von 22 m² kommt es jedoch nicht an, weil der Schwellenwert
von 5'000 m² Verkaufsfläche auch bei einer Verkaufsfläche von nur 88 m²
bereits überschritten wäre.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Z.________ AG habe ihren
Mietvertrag ab 30. September 2007 gekündigt, handelt es sich um ein echtes
Novum, das im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 105
Abs. 2 OG nicht berücksichtigt werden kann (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150
mit Hinweisen).

5.
Das Verwaltungsgericht rechnete auch ca. 600 m² Ausstellungsfläche der Firma
Artida als Verkaufsfläche an.

Es berief sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die
Ausstellungsflächen von Möbelhäusern als anrechenbare Verkaufsflächen i.S.v.
Art. 80.5 Anh. UVPV gelten (Entscheid 1A.136/2004 vom 5. November 2004 E.
2.2, publ. in URP 2005 S. 1 und ZBl 107/2006 S. 56). Es gebe keinen Grund für
eine abweichende Behandlung von Ausstellungsräumen für Badezimmer- und
Kücheneinrichtungen: Im einen wie im andern Fall würden nicht die in den
Verkaufsräumen ausgestellten Produkte verkauft, sondern werde die Ware direkt
beim Kunden ausgeliefert. Dass bei Baumusterzentralen von der Art der Artida
der Vertragsabschluss über den Erwerb der Ware - anders als bei Möbelhäusern
- in der Regel nicht im Ausstellungslokal, sondern anderswo erfolge, sei
nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenfalls könne es nicht darauf ankommen,
dass diese Ausstellungsflächen anders erschlossen seien als die
Verkaufsgeschäfte in der ehemaligen Lagerhalle; es genüge für die
Anrechenbarkeit, dass sie sich im nämlichen Gebäudekomplex auf demselben
Grundstück befinden.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es handle sich um eine
Baufachausstellung, an der sich Architekten, Bauherren und Handwerker
dokumentieren könnten; dagegen bestehe kein Detailverkauf und es sei auch
keine Registrierkasse vorhanden, weshalb es sich nicht um Verkaufsräume
i.S.v. Ziff. 80.5 Anh. UVPV handle.

Wie das Bundesgericht im Entscheid 1A.136/2004 vom 5. November 2004 (E.
2.2.2) festgehalten hat, fallen grosse Einkaufszentren wegen ihrer
bedeutenden Besucherfrequenzen in die Kategorie der UVP-pflichtigen Anlagen,
da sie erheblichen Verkehr verursachen können, der die Umwelt durch Lärm und
Luftimmissionen belastet. Die Tatsache, dass die ausgestellten Möbel vom
Kunden nicht mitgenommen, sondern ihm später angeliefert werden, verursache
eher mehr als weniger Verkehr, und könne jedenfalls keine Ausklammerung von
Möbelmärkten aus dem Kreis der UVP-pflichtigen Einkaufszentren rechtfertigen.

Gleiches gilt auch für die vorliegend streitigen Ausstellungsräume: Diese
stehen nicht nur Architekten und Installateuren, sondern dem allgemeinen
Publikum offen; in den Räumen werden Produkte (Badezimmer- und
Kücheneinrichtungen, Kacheln) zu Verkaufszwecken ausgestellt. Dies
rechtfertigt ihre Qualifikation als Verkaufsfläche, unabhängig davon, ob die
Ware vom Bauherr selbst gekauft oder nur ausgesucht und dann vom Installateur
oder Architekten bestellt wird. Keine Rolle spielt auch, ob die Ware gleich
bezahlt oder in Rechnung gestellt wird.

5.2 Die Ausstellungsräume der Artida befinden sich in einem Altbau, der nicht
Gegenstand des Umbauvorhabens von 2001/2002 war. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es fehle ein funktionaler Zusammenhang zwischen Alt- und Neubau;
Eingang und Zufahrt zu beiden Objekten seien völlig getrennt.

Ziff. 80.5 Anh. UVPV bezeichnet als UVP-pflichtige Anlage "Einkaufszentren
mit mehr als 5000 m² Verkaufsfläche". Einziges Kriterium ist die
Verkaufsfläche; dagegen spielen das Warensortiment keine Rolle; nicht
massgeblich ist auch, ob die Verkaufsfläche nur von einem oder von mehreren
Anbietern genutzt wird.

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage befasst, wann ein
UVP-relevanter Zusammenhang zwischen verschiedenen Vorhaben besteht, der es
rechtfertigt, diese als Einheit zu betrachten, mit der Folge, dass eine UVP
durchzuführen ist, wenn beide Anlagen gemeinsam den Schwellenwert
überschreiten (vgl. zuletzt Entscheid 1A.110/2006 vom 19. April 2007 E. 2 mit
Hinweisen). Abgestellt wurde vor allem auf den funktionellen Zusammenhang der
Anlagen, namentlich auf eine gemeinsame Zielsetzung und Organisation der
Bauherrschaften.

Dabei handelte es sich jedoch um Vorhaben verschiedener Bauherrschaften auf
unterschiedlichen Parzellen. Im vorliegenden Fall sind dagegen
Verkaufsflächen zu beurteilen, die sich auf derselben Parzelle befinden, von
einem einzigen Bauherren (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin)
erstellt wurden und alle von der Beschwerdeführerin verwaltet werden, die sie
an verschiedene Unternehmen vermietet. Insofern besteht ein enger rechtlicher
Zusammenhang, der es nahelegt, sämtliche Verkaufsflächen als rechtliche
Einheit zusammenzufassen.

Hinzukommt, dass die umgebaute, frühere Lagerhalle unmittelbar an den
bestehenden Altbau angebaut ist: Zwar besteht auf Höhe des Erdgeschosses eine
schmale Durchfahrt zwischen beiden Bauten; im Obergeschoss stossen sie jedoch
auf einer Länge von ca. 68 m aneinander und bilden deshalb einen einzigen
Gebäudekomplex.

Bei diesem engen rechtlichen und räumlichen Konnex sind geringe Anforderungen
an den funktionalen Zusammenhang zu stellen. Immerhin enthalten Alt- und
Neubau Verkaufs- und Ausstellungsräume und werden beide über die Riedstrasse
erschlossen, auch wenn sie getrennte Parkplätze und Zufahrten haben.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verkaufsflächen des Alt- und
des Neubaus zusammen als eine Anlage i.S.d. UVPV zu beurteilen.

5.3 Keine Rolle spielt in diesem Stadium des Verfahrens die angeblich
niedrige Besucherfrequenz der Artida. Die UVP-Pflicht bestimmt sich aufgrund
der im Anhang zur UVPV festgelegten Anlagentypen bzw. Schwellenwerte. Eine
individuell-konkrete Prüfung der zu erwartenden Umweltbelastung erfolgt erst
in der Voruntersuchung zum Umweltverträglichkeitsbericht (Entscheid
1A.136/2004 vom 5. November 2004 E. 2.2.3, publ. in URP 2005 S. 1 und ZBl
107/2006 S. 56). In diesem Rahmen werden die Besucherfrequenzen, u.a. auch
für die Ausstellungsräume der Artida, zu berücksichtigen sein. Ergibt sich
aus der Voruntersuchung, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
zu erwarten sind, so kann auf einen detaillierten UVP-Bericht verzichtet
werden (Art. 8 Abs. 2 UVPV; vgl. neu auch Art. 10b Abs. 3 USG).

5.4 Ob die Ausstellungsfläche der Artida 600 m² beträgt, oder, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht, nur 422 m², kann offen bleiben, weil der
Schwellenwert von 5000 m² - zusammen mit der bewilligten Verkaufsfläche von
4'983 m² in der ehemaligen Lagerhalle und der Verkaufsfläche "Navyboot" in
der Grösse von mindestens 88 m² - so oder so überschritten wird.

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht die Publikation des Baugesuchs im Amtsblatt für mangelhaft erachtet.
Diese habe den Anforderungen an die Publikation von UVP-pflichtigen Vorhaben
genügt; jedenfalls sei die UVP-Relevanz des Vorhabens für den VCS erkennbar
gewesen, der mit den örtlichen Verhältnissen im Industriegebiet Silberen in
Dietikon bestens vertraut sei.

6.1 Diese Rügen sind im Folgenden zu prüfen, und zwar mit freier Kognition,
soweit es um die Beschwerdeberechtigung der Umweltschutzverbände gemäss Art.
55 aUSG (heute: Art. 55 ff. USG) und den daraus folgenden Minimalvorgaben für
das kantonale Verfahren geht. Die Auslegung und Anwendung von selbständigem
kantonalem Verfahrensrecht kann das Bundesgericht dagegen nur unter dem
Blickwinkel des Willkürverbots überprüfen; an den vom Verwaltungsgericht
festgestellten Sachverhalt ist es gemäss Art. 105 Abs. 2 OG grundsätzlich
gebunden.

6.2 Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. 39 vom 29. September 2000 wie
folgt ausgeschrieben:
Y.________ AG, vertreten durch A.________ AG, Generalunternehmung; Neubau
unter Belassung der Stahlkonstruktion und des Daches, Unterniveaugarage für
117 Autos, Kat.-Nr. 9954, Riedstrasse 3, Dietikon (Industriestrasse)."
Das Verwaltungsgericht nahm an, diese Ausschreibung habe schon den
allgemeinen Anforderungen von § 314 Abs. 2 des Zürcher Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht genügt: Würden anstelle einer
bisher weitgehend offenen Lagerhalle durch Einbau einer Zwischendecke und
allseitiger Schliessung der Halle neu 4'983 m² Ausstellungs- und
Verkaufsflächen, 5'499 m² Lagerfläche und 2'331 m² Bürofläche sowie durch
teilweise Unterkellerung eine Unterniveaugarage mit 117
Fahrzeugeinstellplätzen und 124 Parkplätzen im Freien geschaffen, so handle
es sich um ein Bauvorhaben, das einem Neubau gleichkomme und dessen
wesentlichste Merkmale aus der Sicht von allfälligen Betroffenen die massive
Erhöhung der Nutzflächen unter gleichzeitiger Änderung der Zweckbestimmung
darstelle. Indem die seinerzeitige Ausschreibung diese massgeblichen Merkmale
des Bauvorhabens verschweige, habe sie eher der Verschleierung gedient und
sei klar ungenügend. Zudem hätte die Gesamtzahl der Parkplätze selbst dann
angegeben werden müssen, wenn die Parkplätze im Freien schon bisher bestanden
hätten.

Aufgrund der zusätzlichen Anforderungen, die nach Rechtsprechung und Lehre an
die Publikation UVP-pflichtiger Projekte gestellt werden, hätte auch das
Ausmass der Verkaufsfläche von 4'983 m² genannt werden müssen, das den
Schwellenwert gemäss Ziff. 80.5 Anh. UVPV nahezu erreiche. Die Ausschreibung
habe in keiner Weise erkennen lassen, dass das Bauvorhaben bereits für sich
allein den UVP-pflichtigen Bereich erreichen könnte. Damit sei der VCS an der
Geltendmachung seiner Rechtsmittelbefugnis gehindert worden.

6.3 Diese Ausführungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.

Da die nach Art. 55 aUSG (heute: Art. 55 ff. USG) beschwerdeberechtigten
Organisationen im Kanton Zürich bereits nach Veröffentlichung des Baugesuchs
tätig werden und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangen
müssen, um ihr Beschwerderecht zu wahren (vgl. §§ 315 f. PBG), muss bereits
aus dieser Veröffentlichung hervorgehen, ob die Verbandsbeschwerde gegen das
Bauvorhaben offensteht (vgl. BGE 121 II 224 E. 5b und c S 232 f.; Entscheid
1A.136/2004 vom 5. November 2004, E. 3.2.2, publ. in URP 2005 S. 1 und
ZBl 107/2006 S. 56).

Im vorliegenden Fall ging aus der Veröffentlichung allein nicht hervor, dass
der Ausbau UVP-pflichtig sei oder sein könnte und damit der
Verbandsbeschwerde unterliege. Die Publikation enthielt insbesondere keinen
Hinweis auf das Ausmass der Verkaufsflächen, die mit 4'983 m² den
Schwellenwert gemäss Nr. 80.5 Anh. UVPV nur knapp unterschritten. Es ist
nicht ersichtlich, wie der VCS die mögliche UVP-Relevanz des Bauvorhabens
allein aus den in der Ausschreibung genannten 117 Abstellplätzen hätte
ableiten können, die für sich allein den Schwellenwert gemäss Nr. 11.4 Anh.
UVPV (300 Parkplätze) bei Weitem nicht erreichen.

6.4 Das Verwaltungsgericht hielt die Ausführungen des VCS, er habe erst
anlässlich einer Besichtigung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf dem
Nachbargrundstück Riedstrasse 1 am 8. August 2004 Kenntnis vom Umbau und von
der Zweckänderung der früheren Lagerhalle erhalten, für glaubhaft; auch die
Beschwerdeführerin habe keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnisnahme
nennen können.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, der VCS verfolge seit Jahren
die Entwicklung im Limmattal aufmerksam und habe bereits in der Vergangenheit
gegen andere Bauvorhaben in der Nähe Rechtsmittel ergriffen. Dies genügt
jedoch für sich alleine nicht, um die Feststellung des Verwaltungsgerichts
als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Es gibt
insbesondere keine Hinweise dafür, dass der VCS im Zusammenhang mit früheren
Rechtsmittelverfahren die umgebaute Lagerhalle und deren Parkplätze gesehen
oder von den Umbauplänen erfahren hätte.

6.5 Auf die Frage, ob die ungenügende Beschreibung der Baubehörde oder der
Baugesuchstellerin anzulasten war, kommt es grundsätzlich nicht an, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (E. 2.4 S. 7 des angefochtenen
Entscheids). Im Übrigen ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die
unzureichende Beschreibung bereits im Baugesuch angelegt war, wo das
Bauprojekt als "Umbau bestehender Betriebshalle und Unterkellerung für
unterirdische Einstellplätze" bezeichnet wurde. Hinzuzufügen ist, dass die
Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die
Publikation ihres Baugesuchs zu kontrollieren und wegen der ungenügenden
Aussagekraft der Beschreibung eine Neupublikation zu verlangen.

6.6 Nachdem die Verwirkungsfolge gemäss § 316 PBG gegenüber dem VCS nicht
eingetreten ist und diesem die Baubewilligung auch nicht durch schriftliche
Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen
Publikationsorgan eröffnet worden war (vgl. Art. 55 Abs. 4 aUSG; heute Art.
Art. 55a Abs. 1 USG), ist die Baubewilligung dem VCS gegenüber nicht
rechtskräftig geworden und konnte von diesem noch angefochten werden. In
dieser Situation finden die Grundsätze über den Widerruf rechtskräftiger
Verfügungen keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht war deshalb, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht verpflichtet, eine Abwägung zwischen
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und
dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits
vorzunehmen, bevor es die vom Regierungsrat beschlossene Aufhebung der
Baubewilligung bestätigte.
Die Verpflichtung zur Nachholung einer UVP verstösst für sich allein weder
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil 1A.136/2004 vom 5. November 2004 E. 2.6,
publ. in URP 2005 S. 1 und ZBl 107/2006 S. 56). Diese Grundsätze werden
jedoch zu beachten sein, wenn es darum geht, der Beschwerdeführerin
Änderungen der bereits bestehenden Baute oder andere belastende Massnahmen
zum Schutz der Umwelt aufzuerlegen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen und auf
die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 156 und 158 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den VCS für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Dietikon, der Baudirektion, der
Volkswirtschaftsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: