Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.31/2007
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1A.31/2007 /fun

Urteil vom 16. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Firma A.________,
4.Firma B.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Ziegler,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140,
Postfach 9666, 8036 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien - BA/EAII/2/06/0236 -
BJ B 202'546,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft vom 27. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 3. bzw. 22. Mai 2006 stellten die rumänischen Strafjustizorgane bei den
schweizerischen Behörden ein Rechtshilfegesuch im Zusammenhang mit einer
hängigen Strafuntersuchung wegen Wirtschafts- und Amtsdelikten. Das Bundesamt
für Justiz (BJ) übertrug das Ersuchen am 24. Mai 2006 zum Vollzug an die
Bundesanwaltschaft (BA). Am 27. Dezember 2006 verfügte die BA
rechtshilfeweise die vorläufige Beschlagnahme von Kundenguthaben bei zwei
Banken. Diese Eintretens- und Zwischenverfügung wurde den kontenführenden
Banken in dem Umfang separat eröffnet, als deren Kundenverbindungen je davon
berührt sind. Es erfolgte jeweils eine Abdeckung jenes Teils der Verfügung,
von dem die andere Bank nicht berührt ist. Mitteilungen der so eröffneten
Verfügung erfolgten auch an den Rechtsvertreter von betroffenen Bankkunden
(vgl. auch konnexes Verfahren 1A.32/2007).

B.
Die im Rubrum genannten Rechtsuchenden haben am 29. Januar 2007 gegen die
Verfügung der BA vom 27. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Ihre Beschwerde richtet sich gegen jene
Zwangsmassnahmen, welche die in Dispositiv Ziff. 2b der angefochtenen
Verfügung genannten Konten betreffen. Die Rechtsuchenden beantragen zur
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 2. März 2007, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das BJ schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 ebenfalls auf Nichteintreten. Die
Beschwerdeführer replizierten am 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Verfügung der BA datiert vom 27. Dezember 2006. Damit sind
hier in verfahrensrechtlicher Hinsicht die altrechtlichen Bestimmungen des
IRSG bzw. OG anwendbar (Art. 110b IRSG; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

2.
Mit der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung wird das
Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen. Insbesondere wird darin weder die
rechtshilfeweise Übermittlung von Kontenunterlagen, noch die Herausgabe von
Vermögen an den ersuchenden Staat verfügt. Streitig sind lediglich vorläufige
Kontensperren im Hinblick auf allfällige Rechtshilfeleistungen an den
ersuchenden Staat. Für die etwaige Herausgabe von (bereits an die BA
edierten) Bankunterlagen wird im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziff. 3)
ausdrücklich eine "separate Vollzugsverfügung" in Aussicht gestellt.

2.1 Angefochten werden Kontosperren, welche die BA im Rahmen einer
Eintretens- und Zwischenverfügung (gestützt auf Art. 80 bzw. Art. 80a i.V.m.
Art. 18 Abs. 1 IRSG) erlassen hat. Diese der Schlussverfügung vorangehende
Zwischenverfügung kann ausnahmsweise separat mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern
sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss aArt.
80e lit. b Ziff. 1 IRSG bewirkt (aArt. 80g Abs. 2 IRSG). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person mit
konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise
Kontosperre zu einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil
führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten
vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte,
der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von
konkreten Geschäften (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 mit
Hinweisen). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre
negativ auf die geschäftliche Tätigkeit der rechtsuchenden Personen auswirken
könnte, genügt hingegen grundsätzlich nicht für die Annahme eines Nachteils
im Sinne von aArt. 80e lit. b IRSG.

2.2 Die Beschwerdeführer legen keinen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Praxis dar. Sie machen geltend, die
Beschwerdeführerin 3 sei im Handel mit Erdölprodukten tätig und werde durch
die angefochtenen Zwangsmassnahmen vollständig blockiert, zumal eine solche
Geschäftstätigkeit Kreditvergaben und Vorfinanzierungen voraussetze. Die
Beschwerdeführerin 3 behauptet indessen nicht, dass es sich beim Guthaben auf
ihrem betroffenen Konto um die einzigen liquiden Mittel bzw. Aktiven handle,
die ihr für ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung stünden. Ebenso wenig legt
sie dar, welche konkreten Verpflichtungen oder Geschäfte sie als Folge der
Kontensperre nicht erfüllen bzw. abschliessen könnte. In der Replik räumt die
Beschwerdeführerin 3 im Übrigen ein, dass an ihrem Gesellschaftssitz in Zug
nur eine Person angestellt sei und dass sie ihre Geschäftslokalitäten mit
einer Treuhandfirma teile.

Analoges gilt auch für die Vorbringen in der Replik, wonach die
Beschwerdeführer 1, 2 und 4 einen eigenen unmittelbaren und nicht wieder
gutzumachenden Nachteil erleiden würden. Insbesondere wird nicht behauptet,
die in den USA (Dover, Delaware) domizilierte Beschwerdeführerin 4 verfüge
über keine anderen Aktiven als die in der Schweiz blockierten, und auch sie
legt keine konkreten Geschäfte dar, die ihr als Folge der vorläufigen
Zwangsmassnahmen entgehen würden. Die Beschwerdeführerin 4 räumt vielmehr
ein, dass sie namentlich in Rumänien (wo 21 Personen für sie tätig seien)
über Guthaben bei verschiedenen Banken verfüge, die nicht gesperrt worden
seien. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer selbst geltend, dass die BA
im vorliegenden Sachzusammenhang selbständige gerichtspolizeiliche
Ermittlungen eröffnet und separate Beschlagnahmeverfügungen zulasten der
fraglichen Konten erlassen habe, und dass die Beschwerdeführer dagegen einen
separaten Rekurs beim Bundesstrafgericht eingereicht hätten.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: