Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.30/2007
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1A.30/2007
1P.88/2007 /fun

Urteil vom 9. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger und Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Ehepaar X.________,
2.Ehepaar Y.________,
3.Ehepaar Z.________,
4.A.________,
5.Ehepaar B.________,
6.C.________,
7.Quartierverein D.________,
8.Erbengemeinschaft E.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

TDC Switzerland AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Gallati,
Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, 5400 Baden,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Laurenzenvorstadt 9, 5001
Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem Dach des Hochhauses Linde,
Mellingerstrasse 22, Baden,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.30/2007) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.88/2007) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

3. Kammer, vom 20. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Dezember 2004 erteilte der Stadtrat Baden der TDC Switzerland AG die
Baubewilligung für die Errichtung einer GSM/UMTS-Mobilfunkanlage auf dem
Hochhaus Linde an der Mellingerstrasse 22 (Parzelle Nr. 1679) in Baden und
wies die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab. Zuvor hatte die
kantonale Koordinationsstelle Baugesuche dem Bauvorhaben am 14. September
2004 unter Auflagen zugestimmt.

B.
Dagegen erhoben Eheleute X.________ und weitere Einsprecher
Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser wies
die Beschwerde am 24. August 2005 ab.

C.
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid gelangten die Eheleute X.________ und
weitere Einsprecher am 30. September 2005 an das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2006 ab.

D.
Dagegen haben Eheleute X.________ und die weiteren im Rubrum genannten
natürlichen und juristischen Personen am 12. Februar 2007
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Baubewilligung unter einschränkenden Bedingungen zu
erteilen, insbesondere mit der Auflage, dass die Mobilfunkanlage weniger
prominent in Erscheinung trete.

E.
Die TDC Switzerland AG (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) und die Stadt
Baden schliessen auf Abweisung der Beschwerden. Der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 25. April 2007 reichte die Beschwerdegegnerin einen animierten
fotografischen Bericht ein, um aufzuzeigen, dass die projektierte und
bewilligte Mobilfunkantenne optisch bescheiden in Erscheinung treten werde.

F.
Das Bundesamt für Kultur vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung,
die geplante Antennenanlage stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des im
Bundesinventar über Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommenen
Ortsbilds von Baden/Ennetbaden dar. Das Bundesamt für Umwelt hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

G.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung
erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG)

2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich sowohl
auf Bundesverwaltungsrecht, namentlich auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1.
Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), als auch auf
kantonales und kommunales Baurecht stützt, d.h. auf selbständiges kantonales
Recht.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht steht offen, soweit die
Verletzung von Bundesverwaltungsrecht gerügt wird und damit zusammenhängende
Verfassungsrügen erhoben werden. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde sind dagegen die Verfassungsrügen zu beurteilen, welche im
Zusammenhang mit der Anwendung von selbständigem kantonalem bzw. kommunalem
Bau- und Planungsrecht erhoben werden (vgl. Entscheid 1A.104/2006 und
1P.292/2006 vom 19. Januar 2007, E. 1.1 und E. 1.2).
2.1 Die Beschwerdeführer sind überwiegend Eigentümer und Bewohner von
Liegenschaften an den Hängen südlich und nördlich der geplanten Antenne in
Baden und haben direkten Blickkontakt zum Dach des Hochhauses und der dort
vorgesehenen Antennenanlage. Insofern sind sie stärker als jedermann von den
Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Ortsbild betroffen und legitimiert,
dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (Art. 103 lit. a OG). Ob
auch der Quartierverein D.________ zur Beschwerde legitimiert ist, kann offen
bleiben.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde genügt dagegen eine
besondere tatsächliche Betroffenheit nicht zur Begründung der Legitimation;
gemäss Art. 88 OG kann nur die Verletzung in rechtlich geschützten eigenen
Interessen gerügt werden (BGE 129 I 113 E. 1.2 S. 117 mit Hinweisen). Dies
trifft für die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts nur zu,
wenn die betreffende Norm dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt
oder den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E.
2a und 3b S. 84 f. mit Hinweisen).

2.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis dienen Ästhetikklauseln (BGE 118 Ia
232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen) wie auch Bestimmungen über den Denkmal- und
Ortsbildschutz (Entscheid 1P.46/2005 vom 21. März 2005 E. 1.1, publ. in SJ
2005 I 490) ausschliesslich dem öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer
legen nicht dar, inwiefern die von ihnen angerufenen Normen der Bau- und
Nutzungsordnung der Gemeinde Baden vom 23. Oktober 2001 (BNO) in Abweichung
von dieser Regel auch dem Schutz ihrer Interessen dienen.

Soweit die Beschwerdeführer in der Sache nicht legitimiert sind, sind sie
auch nicht befugt, die mangelhafte Begründung des Entscheids zu rügen, da die
Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt
werden kann (BGE 122 II 186 E. 2 S. 192).

2.2.2 Die Legitimation der Beschwerdeführer wäre dagegen zu bejahen, soweit
sie rügen, die Bestimmungen der BNO über die Gebäudehöhe seien verletzt, da
Normen über die zulässige Baumasse in aller Regel nachbarschützender
Charakter zukommt (vgl. BGE 127 I 44 E. 2d S. 47 mit Hinweisen). Soweit
ersichtlich, erheben die Beschwerdeführer diese Rüge jedoch erstmals vor
Bundesgericht, weshalb es sich um ein im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde grundsätzlich unzulässiges Novum handelt (BGE 118 Ia 20 E. 5a S.
26 mit Hinweis). Im Übrigen legen die Beschwerdeführer auch nicht dar,
inwiefern § 11 Abs. 1 BNO über die Geschosszahl und die Gebäudehöhe überhaupt
auf Mobilfunkantennen anwendbar ist bzw. die gegenteilige Praxis der
kantonalen Instanzen willkürlich ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe das
rechtliche Gehör verletzt, als es auf einen Augenschein verzichtete, zumal
der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein formelle Mängel aufgewiesen
habe.

3.1 Das Verwaltungsgericht hielt den beantragten Augenschein für entbehrlich.
Soweit optische Aspekte eine Rolle spielten, ergäben sich diese mit
hinreichender Klarheit aus den in den Akten liegenden Fotos und
Planunterlagen. Im Übrigen lasse sich das Vorhaben unter Rückgriff auf die
Erfahrung und Sachkunde des Verwaltungsgerichts mit Mobilfunkanlagen
beurteilen. Ein Augenschein würde keine weitergehenden Erkenntnisse
vermitteln.

Diese antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lässt keine
Verfassungswidrigkeit erkennen. Dies gilt auch in Anbetracht der von den
Beschwerdeführern hervorgehobenen besonderen topographischen Situation
Badens: Am Augenschein des Regierungsrats wurden auch verschiedene Punkte an
den südlich und nördlich liegenden Hängen begangen und mit Fotos
dokumentiert, darunter der Blick auf das Hochhaus Linde aus der Villenzone
und von der Ruine Stein aus (vgl. Augenscheinprotokoll vom 6. Juli 2005).
Auch die Beschwerdeführer hatten bereits entsprechende Fotos eingereicht
(vgl. Kommunale Akten, Eingabe vom 29. November 2004).

3.2 Zu prüfen sind noch die formellen Rügen gegen den Augenschein im
Verfahren der Verwaltungsbeschwerde.

Der Augenschein wurde, wie sich aus dem Protokoll klar ergibt, von einem
Mitarbeiter des Rechtsdiensts des Regierungsrats geleitet und nicht, wie die
Beschwerdeführer in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde (S. 22) rügen, von
einem Vertreter der Gemeinde.

Die Beschwerdeführer rügen, dass kein Mitglied des Regierungsrates am
Augenschein teilgenommen habe. Beschwerdeentscheide des Regierungsrats werden
jedoch regelmässig von dessen Rechtsdienst instruiert (vgl. § 50 Abs. 2 und 3
des Aargauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968).
Dieser muss den Augenschein genügend dokumentieren, damit sich der
Regierungsrat ein ausreichendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse
machen kann. Dies ist im vorliegenden Fall durch das Protokoll und die Fotos
des Augenscheins geschehen. Dagegen haben die Beschwerdeführer nach Art. 29
Abs. 2 BV keinen Anspruch auf die persönliche Anwesenheit eines
Regierungsrats (BGE 110 Ia 81 E. 5c S. 82 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Standort Chrüzliberg sei
nicht besichtigt worden. Sie legen aber nicht dar, dass sie die Vornahme
eines Augenscheins an diesem Standort beantragt hätten. Schon aus diesem
Grund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. (Zur materiellen
Relevanz dieses Standorts vgl. unten, E. 4.5).

4.
Materiell rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 NHG,
weil die Mobilfunkanlage das im ISOS inventarisierte Ortsbild von nationaler
Bedeutung beeinträchtigen werde. Zwar räumen sie ein, dass bereits das
Hochhaus Linde dieses Ortsbild störe; die Mobilfunkanlage verstärke jedoch
diese Störwirkung noch.

4.1 Die Mobilfunkanlage ist auf dem 42.83 m hohen Hochhaus Linde projektiert.
Die Gesamthöhe der Anlage beträgt rund 7 m (5.97 m gemessen ab Dachoberkant);
nicht berücksichtigt ist bei diesen Angaben ein ca. 1.3 m hoher
Blitzschutzstab; mit diesem beträgt die Höhe ab Dachoberkante rund 7.3 m. An
der Anlage sollen drei längliche, schmale Sektorantennen sowie trommelförmige
Richtstrahlantennen installiert werden.

Der Stadtrat von Baden vertrat die Auffassung, das im ISOS geschützte
Ortsbild werde durch die projektierte Mobilfunkanlage nicht tangiert. Die
verhältnismässig kleine, untergeordnet in Erscheinung tretende Anlage auf dem
Dach des Hochhauses beeinflusse dessen volumetrische und architektonische
Wirkung nicht entscheidend. Auch die Stadtbildkommission war der Ansicht, die
Antennenanlage falle visuell kaum ins Gewicht, sondern akzentuiere im
Gegenteil den vertikalen Akzent des Hochhauses vorteilhaft. Der Vertreter der
kantonalen Denkmalpflege hatte am Augenschein vom 6. Juli 2005 ebenfalls
keine Probleme mit der Antenne. Der Regierungsrat bestätigte in seinem
Beschwerdeentscheid die Beurteilung der Stadt Baden.

Auch das Verwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass das Vorhaben mit den
Schutzzielen des ISOS verträglich sei. Es berücksichtigte, dass das Hochhaus
Linde im ISOS als störende neue, voluminöse Geschäftsbaute eingestuft werde;
ein schützenswertes Einzelobjekt werde durch das Bauvorhaben nicht
unmittelbar betroffen. Insbesondere habe die Mobilfunkanlage keinen Einfluss
auf die intakte mittelalterliche Altstadt und das Bäderquartier; auch das
Villenquartier als solches vermöge sie nicht zu beeinträchtigen. Die
Schutzzielverträglichkeit der projektierten Anlage mit dem Ortsbild von Baden
sei deshalb ohne weiteres zu bejahen.

4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von
nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in
besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient. Dies bedeutet nicht, dass Inventarobjekte überhaupt nicht
verändert werden dürfen; die geforderte ungeschmälerte Erhaltung bezieht sich
auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte Umschreibung der Objekte und vor
allem auf die Gründe für ihre nationale Bedeutung (Leimbacher, NHG-Kommentar,
N. 6 zu Art. 6). Anhand der im Inventar enthaltenen Umschreibung des
Schutzgehaltes und der Schutzziele sind die möglichen Beeinträchtigungen des
Inventarobjekts zu messen (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282, mit Hinweisen; Urteil
1A.122/2004 vom 30. Mai 2005, E. 2.4-2.6, publ. in URP 2005 S. 529 und ZBl
107/2006 S. 452).

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 6 NHG grundsätzlich frei, legt
sich allerdings Zurückhaltung auf, soweit örtliche Verhältnisse zu beurteilen
sind, welche die kantonalen Behörden besser kennen als das Bundesgericht (in
BGE 131 II 545 nicht veröffentlichte E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3 Das Hochhaus Linde liegt in der Umgebungszone (U-Zo) VI, "ehemaliger Teil
der Vorstadt, neue Geschäftsbauten und Schulhausareal", mit dem
Erhaltungsziel b (Erhalten der wesentlichen Eigenschaften für die Beziehung
zu Ortsbildteilen). In dieser Zone befinden sich keine schutzwürdigen
Einzelelemente; vielmehr werden die neuen voluminösen Geschäftsbauten an der
Mellingerstrasse, darunter auch das Hochhaus Linde, als störende Elemente
bezeichnet (ISOS AG, Baden/ Ennetbaden, L-Blatt Nr. 0.0.61). Aus der
unmittelbaren Umgebung des Hochhauses Linde kann die Mobilfunkanlage nicht
(oder kaum) eingesehen werden. Die Anlage hat auch, wie das
Verwaltungsgericht unwidersprochen festgehalten hat, keinen Einfluss auf die
mittelalterliche Altstadt und das Bäderquartier.

4.4 Zu prüfen ist deshalb, ob die geplante Mobilfunkanlage geschützte
Elemente in den angrenzenden Gebieten durch ihre Fernwirkung beeinträchtigen
könnte, insbesondere die auf einem Felskamm liegende Burgruine Stein (E
0.0.52; Erhaltungsziel A) und das am Hang liegende Villenquartier Burghalde
(G 6, Erhaltungsziel A) mit der als Einzelelement geschützten Villa Burghalde
(E. 6.0.32, Erhaltungsziel A).

Am Augenschein hielt der kantonale Denkmalpfleger fest, das Hochhaus Linde
sei schon im Zeitpunkt seiner Erstellung so geplant worden, dass es die
Aussicht auf und von der Ruine Stein nicht beeinträchtige; gleiches gelte
auch für die auf dem Hochhaus befestigte Antennenanlage. Für das gesamte
Stadtbild, welche von der Ruine Stein aus sichtbar sei, stelle die Antenne
keine wirklich relevante Belastung dar. Die Villa Burghalde stehe aufgrund
der heutigen Bebauung isoliert da. Wegen der Distanz zur Antenne finde auch
hier keine Beeinträchtigung statt (Augenscheinprotokoll S. 3 und 6).

Diese Einschätzung wird durch die in den Akten befindlichen Karten und Fotos
vom Augenschein bestätigt: Beim Blick von der Ruine Stein in Richtung Süden
tritt das Hochhaus Linde prominent in Erscheinung; dieser Blick würde jedoch
durch die Mobilfunkanlage nur unwesentlich verändert und beeinträchtigt nicht
die Sicht auf geschützte Ortsteile oder Einzelelemente. Auch der Blick auf
die Villenzone bleibt frei.

Die stärkste Einwirkung der Antennenlage ist nach den Feststellungen des
Regierungsrats vom Bahnhof Oberstadt aus zu erwarten, von wo ein freier Blick
auf die Ruine Stein und auf das Hochhaus möglich ist (vgl.
regierungsrätlicher Entscheid, E. 1c S. 5). Die geplante Antennenanlage
verstellt jedoch die Sicht auf die Burgruine nicht, wie auch das Foto vom
Augenschein bestätigt. Schon heute dominiert klar das Hochhaus Linde, das die
Burgruine aus dieser Perspektive überragt und optisch erdrückt. Dieser
Eindruck würde durch die geplante Mobilfunkantenne nicht wesentlich
verschlechtert, d.h. die allfällige Störwirkung der Antenne wird durch die
viel grössere Störwirkung des Hochhauses absorbiert (so auch das Bundesamt
für Kultur in seiner Vernehmlassung). Insofern kann offen bleiben, ob die
Aussicht vom Bahnhof Oberstadt auf die Burgruine Stein überhaupt zu den
Schutzzielen des ISOS gehört.

4.5 Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die Antennenanlage
werde den Blick auf die Ruine Stein von verschiedenen Standorten am
Chrüzliberg aus beeinträchtigen. Insbesondere beim Blick vom Wanderweg am
nördlichen Fuss des Chrüzlibergs aus rage die Antennenanlage genau in den
hindernisfreien Bereich der Aussicht und schiebe sich als störendes Element
vor die Silhouette des Schlossbergs.

Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf das
Grundsatzpapier "Mobilfunkantennen an Baudenkmälern" der Eidgenössischen
Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 23. Juli 2002, wonach neben dem
Baudenkmal bzw. dem Ortsbild auch dessen Umgebung berücksichtigt werden
müsse, soweit sie für die Wirkung des Denkmals oder Ortsbilds wichtig sei.
Eine Antennenanlage dürfe deshalb nur dann bewilligt werden, wenn sie in der
für das Denkmal massgebenden Umgebung nicht wahrgenommen werden könne.

Auch nach Auffassung der EKD ist jedoch nicht jede, noch so entfernte
Umgebung geschützt, sondern nur die für ein Denkmal oder Ortsbild
"massgebliche" Umgebung. Diese beschränkt sich nicht zwingend auf die
unmittelbar angrenzenden Flächen, sondern kann auch Gebiete in grösserer
Entfernung umfassen, die für die Fernwirkung des Denkmals besonders wichtig
sind (vgl. Entscheid 1C.38/2007 vom 27. August 2007 E. 2.3 betr. Grosser und
Kleiner Hahnberg). Dagegen kann nicht verlangt werden, dass die Sicht auf
alle im ISOS aufgeführten Ortsbilder oder Einzelelemente von jedem Punkt des
Stadtgebiets aus von Antennen freigehalten wird.

Die Burgruine Stein wird im ISOS als "topographisches Wahrzeichen der
Stadtansicht" beschrieben. Als massgebliche Umgebung sind deshalb, neben dem
Burghügel selbst, die für die Stadtansicht wichtigsten Gebiete zu betrachten.
Es ist jedoch fraglich, ob der Blick vom Chrüzliberg für die Wirkung der
Burgruine Stein und die Stadtansicht von Baden eine derartige Bedeutung hat,
auch wenn sich dort Wanderwege und ein Vitaparcours befinden. Der Chrüzliberg
wird denn auch im ISOS weder als Umgebungszone noch als Umgebungsrichtung
erwähnt.

Hinzu kommt, dass es sich beim Chrüzliberg um ein ausgedehntes
Erholungsgebiet südlich der Stadt handelt, von dem sich viele Ausblicke auf
die Ruine Stein bieten. Die Mobilfunkanlage kann diesen Ausblick nur dann
stören, wenn sich der Betrachter am Fuss des Chrüzlibergs, auf einer
gedachten Linie zwischen Burgruine und Mobilfunkanlage befindet; von allen
anderen Standorten am Chrüzliberg aus wird die Aussicht auf die Burgruine
nicht beeinträchtigt. Unter diesen Umständen läge selbst dann keine
Abweichung vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung vor, wenn der Chrüzliberg
zur massgeblichen Umgebung der Burgruine zählen sollte.
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern neu
eingereichten Fotos überhaupt berücksichtigt werden dürfen oder ob es sich um
unzulässige Noven handelt. Gleiches gilt für den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten "animierten fotografischen Bericht", der für die Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht benötigt wird und deshalb auch nicht
visioniert worden ist.

4.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die geplante Antennenanlage
stehe im Widerspruch zu den Gestaltungselementen des Hochhauses Linde, das
durch die auf dem Dach bügelförmig zusammengefassten, horizontal verlaufenden
Betonstützen geprägt sei, so ist dies keine Frage von Art. 6 NHG, da das
Hochhaus Linde nicht als schützenswerte Baute im ISOS figuriert. Das Hochhaus
Linde ist auch bisher weder kommunal noch kantonal unter Schutz gestellt
worden, und wird auch von den Beschwerdeführern als Störfaktor für das
Ortsbild bezeichnet.

4.7 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Bundesgerichtsentscheide i.S.
Aubonne und Niedererlinsbach, in denen eine zusätzliche Störwirkung einer
Mobilfunkanlage bejaht worden sei, welche die bereits vorhandene Störung des
Ortsbilds durch die Standortbaute noch vertiefe.

Diese Fälle unterscheiden sich jedoch im mehreren Aspekten vom vorliegenden:
In beiden Fällen stützte sich der angefochtene Entscheid auf kommunale bzw.
kantonale Ortsbildschutzbestimmungen, deren Anwendung das Bundesgericht nur
unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüfen konnte. Die streitigen
Anlagen befanden sich im geschützten Dorfkern oder jedenfalls in dessen Nähe,
während sich die vorliegend zu beurteilende Mobilfunkantenne in
beträchtlicher Entfernung zum historischen Stadtkern und zu geschützten
Einzelelementen befindet.

Die Frage, ob eine Mobilfunkanlage Schutzziele des ISOS beeinträchtigt, lässt
sich nur im Einzelfall, anhand der Beschreibung des Inventars und der
konkreten örtlichen Situation entscheiden. Es lässt sich keine generelle
Regel aufstellen, wonach Mobilfunkantennen auf störenden Bauten stets eine
zusätzliche Beeinträchtigung darstellen oder im Gegenteil stets zulässig
seien.

4.8 Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Stadt und des
Verwaltungsgerichts, wonach die projektierte Mobilfunkanlage die Schutzziele
des ISOS nicht beeinträchtigen, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang
kann offen bleiben, ob die Schutzziele überhaupt nicht tangiert werden, wie
die Stadt Baden annahm, oder ob ein geringfügiger Eingriff in das
Inventarobjekt anzunehmen ist, der dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung
des Inventarobjekts nicht widerspricht (vgl. dazu Leimbacher, a.a.O., N 12
ff. zu Art. 6).

Unter dieser Umständen brauchen die weiteren, Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 7
Abs. 2 NHG betreffenden Rügen nicht mehr geprüft zu werden, da diese ein
Abweichen vom Gebot der ungeschmälerten Erhaltung bzw. eine erhebliche
Beeinträchtigung eines Inventarobjekts voraussetzen.

5.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, das Gebot der grösstmöglichen Schonung des
geschützten Ortsbilds (Art. 6 Abs. 1 NHG) gebiete die Prüfung alternativer
Antennentypen (z.B. Fassadenantennen, mehrere kleinere Antennen oder
Mikroantennen); zudem hätten alternative Standorte geprüft werden müssen.

5.1 Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, die Beschwerdegegnerin habe
bereits ihr ursprüngliches Bauprojekt überarbeitet und die Ausmasse der
Mobilfunkanlage erheblich reduziert (von einer Höhe von 11 m auf ca. 6 m ab
Dachoberkant); zudem werde die Anlage farblich an die Fassade angepasst.
Damit trete die Mobilfunkanlage nicht stärker in Erscheinung als es aus der
Art der Anlage unvermeidlich sei. Der Standort auf dem Hochhaus Linde
erscheine aus funktechnischer Sicht ideal und erlaube eine starke
Sendeleistung und damit den Verzicht auf andere Mobilfunkanlagen in der
Umgebung. Auch würden an diesem Standort die Schutzziele gemäss ISOS nicht
verletzt, während zahlreiche andere Standorte in Baden, z.B. in der
Altstadt-, Bäder- oder Villenzone, einen erheblich schwereren Eingriff in das
Ortsbild darstellten. Dem Schonungsgebot von Art. 6 Abs. 1 NHG werde somit
genügend Rechnung getragen.

5.2 Diesen Ausführungen ist zuzustimmen: Wie oben (E. 4) ausgeführt wurde,
werden die Schutzziele des Inventars nicht oder höchstens geringfügig
tangiert. Unter diesen Umständen wären noch weitergehende Massnahmen zum
Schutz des Ortsbildes unverhältnismässig.

6.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots.

6.1 Sie machen geltend, die Stadt Baden habe ein Antennenprojekt an der
Ziegelhaustrasse 20 aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt; dies
obwohl das betroffene Gebäude von der Höhe und auch von der Prominenz, mit
der es im Quartier wahrgenommen werde, nicht mit dem Hochhaus Linde
vergleichbar sei.

Die Stadt Baden erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass die fragliche Antenne
auf dem Satteldach eines inventarisierten Objekts errichtet werden sollte, wo
sie nach Auffassung des Stadtrates die ansonsten ruhige Dachlandschaft des
Gebäudes empfindlich gestört hätte. Dagegen wird die vorliegend streitige
Mobilfunkantenne auf dem Flachdach einer Baute erstellt, die in keinem
Inventar aufgeführt ist. Damit bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den
beiden Sachverhalten, welche die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

6.2 Dies gilt erst recht, soweit sich die Beschwerdeführer auf die
Verweigerung der Zustimmung der Stadt Baden zur Erstellung einer
Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie aus Gründen des Ortsbildschutzes
berufen. Dieser Sachverhalt ist nicht mit der Erstellung einer
Mobilfunkanlage vergleichbar.

7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen; auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die TDC Switzerland AG für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Baden, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Umwelt und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: