Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.25/2007
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1A.25/2007 /ggs

Urteil vom 11. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Kanton Thurgau, Beschwerdeführer, vertreten durch das Departement für Bau und
Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000
Bern 14.

Mitwirkung des Kantons Thurgau im
SIL-Koordinationsprozess,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 8. Dezember 2006.
Sachverhalt:

A.
Vor Erlass des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) führt das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Vorabklärung, den so genannten
Koordinationsprozess, durch. Im Zusammenhang mit den
SIL-Koordinationsgesprächen zum Flughafen Zürich, ersuchte der Kanton Thurgau
wiederholt um direkte Teilnahme daran. Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 stellte
das BAZL fest, der Kanton Thurgau habe keinen Anspruch darauf, an den
fraglichen Gesprächen teilzunehmen.

B.
Dagegen gelangte der Kanton Thurgau an die damalige Eidgenössische
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM; heute Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts) und beantragte die Feststellung, dass er
Anspruch auf eine Teilnahme an den SIL-Koordinationsgesprächen habe.

C.
Die REKO/INUM wies die Beschwerde am 8. Dezember 2006 ab. Sie kam zum
Schluss, der Beschwerdeführer könne weder aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700),
noch aus Art. 18 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)
oder Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG; SR 814.01) einen Anspruch auf direkte Teilnahme an den
SIL-Koordinationsgesprächen ableiten.

D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 erhebt der Kanton Thurgau
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
des Entscheids vom 8. Dezember 2006. Das BAZL sei zu verpflichten, ihn als
direkten Teilnehmer an den SIL-Koordinationsgesprächen für den Flughafen
Zürich zuzulassen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das BAZL
anzuweisen, ihn für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unverzüglich zu den
Koordinationsgesprächen zuzulassen.

Das BAZL schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 4. April 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS 2006,
1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde noch dem
Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Der Entscheid der REKO/INUM vom 8. Dezember 2006 betrifft eine Verfügung
des BAZL über die Teilnahme an den Koordinationsgesprächen zum "Sachplan
Infrastruktur der Luftfahrt" (SIL) des Bundes. Er kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97
ff. OG i.V. mit Art. 5 VwVG). Der Kanton Thurgau ist als Adressat vom
angefochtenen Entscheid direkt in schutzwürdigen Interessen betroffen und zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

2.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Auffassung fest, wonach er einen
Rechtsanspruch auf Teilnahme an den SIL-Koordinationsgesprächen habe. Er
macht geltend, das BAZL habe Art. 4 und 13 RPG sowie Art. 18 RPV falsch
ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Auch die REKO/INUM habe
festgestellt, dass bereits vor dem gesetzlich geregelten Sachplanverfahren
eine gesetzliche Pflicht der Bundesbehörde zur Zusammenarbeit mit den
Kantonen bestehe, soweit eine Betroffenheit gegeben sei. Insbesondere ist der
Beschwerdeführer nicht einverstanden mit dem Vorgehen des BAZL zur Bestimmung
dieser raumplanerischen Betroffenheit. Er billigt dem BAZL zwar zu, dass mit
Blick auf ein schnelles und geordnetes Verfahren die Festlegung gewisser
Abgrenzungskriterien für die Teilnahme am Koordinationsprozess Sinn machen
könne. Vor dem Hintergrund der erwähnten Zusammenarbeitspflicht hätten sich
diese Kriterien seiner Meinung nach aber an der tatsächlichen Betroffenheit
und nicht an rein technokratischen Gesichtspunkten zu orientieren.

2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21.
Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) i.V.m. Art. 13 RPG und Art. 14 ff. RPV erstellt
das BAZL den SIL. Dieser legt nach Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über die
Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL; SR 748.131.1) die
Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für
die Behörden verbindlich fest. Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen
Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den
Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung
sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb (Art. 3a Abs. 2 VIL). Für jeden
Flugplatz wird gestützt auf diese Normen ein so genanntes Objektblatt
erstellt, das die entsprechenden Angaben für jede Flugplatzanlage enthält. Im
Sinne von Art. 19 RPV wird im Sachplanverfahren in einem ersten Schritt ein
Entwurf des Objektblatts ausgearbeitet, welcher gemäss Praxis des BAZL auf
dem vorgängig durchgeführten Koordinationsprozess basiert.

2.2 Nach Art. 13 Abs. 2 RPG arbeitet der Bund bei der Erstellung von
Grundlagen für die Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben mit den Kantonen
zusammen und gibt diesen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben
rechtzeitig bzw. möglichst frühzeitig bekannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 RPV). Die
Sachpläne des Bundes werden zwar sowohl in enger Zusammenarbeit mit den
Kantonen und Gemeinden wie auch unter Mitwirkung der Bevölkerung erstellt
(vgl. Art. 4 Abs. 2 RPG, Art. 17 bis 19 RPV), doch mündet dieses
Anhörungsverfahren nicht in ein Rechtsmittelverfahren (vgl. auch Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum RPG, Bern 2006, RZ 43 zu Art. 13). Die
Sachpläne sind einzig für die Behörden sowie für die mit der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben betrauten Personen und Organisationen, nicht dagegen
für Private rechtlich verbindlich (Art. 22 RPV; Urteil 1A.64/2003 des
Bundesgerichts vom 8. Juli 2003, E. 6.1.3).

3.
Die REKO/INUM hat zunächst festgestellt, die Koordinationsgespräche lägen als
Vorstufe zum Entwurf des Objektblattes ausserhalb des gesetzlich geregelten
Sachplanverfahrens und stellten insoweit informelles Verwaltungshandeln dar.
Die Verwaltung sei auch im Rahmen des informellen Handelns an das
Gesetzmässigkeitsprinzip und die rechtsstaatlichen Garantien wie
Verfahrensrechte, Gleichheitsgebot und Interessenabwägung gebunden. Sodann
hat die Vorinstanz geprüft, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 RPG, Art. 18
RPV und/oder Art. 1 Abs. 2 USG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf
direkte Teilnahme an den Gesprächen einräumen.

3.1 Bei der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 4 Abs. 2 RPG hat die Vorinstanz
in Erwägung gezogen, die allgemeine Mitwirkung im Sinne dieser Bestimmung
stelle eine institutionelle Einflussmöglichkeit dar und bewirke keine
rechtliche Bindung für die Beteiligten, sondern lediglich eine politische
Einflussnahme. Sie ermögliche die notwendige Breite der Interessenabwägung
und bilde damit eine wichtige Grundlage für den sachgerechten
Planungsentscheid. Dies verlange nach einer Mitwirkung zu einem Zeitpunkt, in
welchem die abschliessende Interessenabwägung und damit der Planentscheid
noch offen seien. Gegenstand der Information und Mitwirkung seien Planungen
gestützt auf das RPG, also auch Sachpläne des Bundes. Von Bedeutung war für
die REKO/INUM, dass der SIL-Koordinationsprozess eine Vorstufe des Entwurfes
des SIL darstellt. Die Ausarbeitung des Entwurfes folge auf die
Koordinationsgespräche, welche mit dem Koordinationsprotokoll ihren Abschluss
fänden. Da der Mitwirkungsanspruch gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sich nur auf
Planungen gemäss RPG beziehe und die Mitwirkung erst im Entwurfsstadium
gewährleiste, könne der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf direkte
Teilnahme an den SIL-Koordinationsgesprächen aus Art. 4 Abs. 2 RPG ableiten.
Vorliegend sei dies aber insofern nicht weiter von Bedeutung, als die
Mitwirkung nach Art. 4 Abs. 2 RPG ohnehin erfüllt sei. Diese gehe weiter als
ein blosses Äusserungsrecht und verlange, dass eigene Meinungen und
Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht werden könnten, dass sich die
planende Behörde mit den Vorschlägen materiell auseinandersetze und dazu
mindestens summarisch Stellung nehme. Im laufenden SIL-Verfahren werde der
Beschwerdeführer vom BAZL über den Verlauf der Gespräche informiert, er habe
ein Recht zur Stellungnahme und das BAZL gehe auf die ihm vorgelegten
Eingaben ein, was offensichtlich einer Mitwirkung im Sinne des Gesetzes
genüge.

3.2 Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG
ein weiter Handlungsspielraum zu. Das gilt insbesondere auch für die
Bestimmung des Kreises, welcher in ein Mitwirkungsverfahren einzubeziehen
ist. Eine stärkere Berücksichtigung der Mitwirkungsbegehren des
Beschwerdeführers wäre vor diesem Hintergrund nicht bundesrechtswidrig
gewesen. Aber auch die Art und Weise, wie das Mitwirkungsverfahren im
vorliegenden Fall gehandhabt wurde, kann nicht als bundesrechtswidrig
bezeichnet werden. Mit diesem Vorgehen haben die zuständigen Behörden den
ihnen nach Art. 4 Abs. 2 RPG zustehenden Spielraum jedenfalls nicht
überschritten. Als Mindestgarantie fordert Art. 4 RPG, dass die
Planungsbehörden neben der Freigabe der Entwürfe zur allgemeinen
Ansichtsäusserung Vorschläge und Einwände nicht nur entgegennehmen, sondern
auch materiell beantworten (BGE 111 Ia 164 E. 2d S. 168). Im Bereich der
Sachplanung stellt die zuständige Bundesstelle den Entwurf eines Konzepts
oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu und teilt ihnen gleichzeitig mit,
wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung in den
amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind (Art. 19 Abs. 1 RPV). Diesen
Anforderungen kommt das BAZL im vorliegenden Fall weitgehend nach, obwohl
sich das Verfahren noch nicht im Entwurfsstadium befindet, sondern - wie die
REKO/INUM zu Recht festgestellt hat - auf einer Vorstufe informeller
Gespräche. Der Beschwerdeführer erhält regelmässig Informationen zum
Koordinationsprozess, an welchem der Flughafen als Konzessionär, der
Standortkanton Zürich sowie die Nachbarkantone Aargau und Schaffhausen
beteiligt sind, auf deren Gebiet gemäss BAZL raumplanungsrelevante
Auswirkungen aus dem Flughafenbetrieb zu erwarten sind. Zudem kann sich der
Beschwerdeführer zu den Zwischenergebnissen des Koordinationsprozesses
vernehmen lassen und Erläuterungen verlangen. Damit tut das BAZL den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 RPG bereits im Vorstadium des
Sachplanverfahrens genüge.

4.
4.1 In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz sich mit der Frage
auseinandergesetzt, ab wann das Recht auf Mitwirkung besteht. Auch in dieser
Hinsicht verfügen die rechtsanwendenden Behörden über einen
Handlungsspielraum. Wie die folgenden Erörterungen zeigen, haben sie diesen
nicht in bundesrechtswidriger Weise überschritten.

In Auslegung von Art. 13 Abs. 2 RPG und Art. 18 RPV führt die REKO/INUM aus,
alleine aus dem Umstand, dass sich die Erarbeitung des SIL erst im
informellen Verfahrensstadium befinde, dürfe nicht gefolgert werden, der
Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf direkte Teilnahme an den
Gesprächen. Die Zusammenarbeit der Bundesbehörde mit den Kantonen habe ohne
weiteres bereits vor dem eigentlichen, gesetzlich geregelten
Sachplanverfahren zu erfolgen, wenn eine Betroffenheit der Kantone gegeben
sei. Mit den Formulierungen in Art. 18 Abs. 1 RPV werde den rechtsanwendenden
Behörden ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt, da die Begriffe des
"möglichst frühzeitigen Einbezugs" und der "betroffenen Behörden des Kantons"
auslegungsbedürftig seien. Weil den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens
Rechnung zu tragen sei, bestehe ein Bedarf nach Handlungsspielraum.

4.2 Das BAZL hatte den Ablauf und Inhalt des Koordinationsprozesses im
vorinstanzlichen Verfahren wie folgt geschildert:

Am Koordinationsprozess zum Flughafen Zürich nehmen neben dem BAZL der
Flughafen als Konzessionär sowie der Standortkanton Zürich teil. Die
Nachbarkantone Aargau und Schaffhausen, auf deren Gebiet
raumplanungsrelevante Auswirkungen aus dem Flughafenbetrieb zu erwarten
seien, würden in dem Umfang miteinbezogen, wie es ihre Betroffenheit
erfordere. Zudem sind diverse Bundesstellen sowie die
Flugsicherungsgesellschaft Skyguide involviert. Der Beschwerdeführer und die
anderen Nachbarkantone Schwyz, St. Gallen und Zug seien in ihrer Raumplanung
nicht betroffen, gälten aber als Beteiligte im Prozess. Sie würden informiert
und hätten das Recht zur Stellungnahme. In einer ersten Phase, welche in der
Zwischenzeit bis Mitte 2007 verlängert worden sei, würden die fachtechnischen
Grundlagen erarbeitet, indem mögliche Betriebsvarianten entwickelt und
geprüft würden. In den anschliessenden Koordinationsgesprächen würden etwaige
Konflikte zwischen den Planungsträgern ermittelt und zu bereinigen versucht.
In der zweiten Phase ab Mitte 2007 fänden das Anhörungs- und
Mitwirkungsverfahren sowie unter Umständen das Bereinigungsverfahren nach RPG
und RPV statt. Zur Prüfung verschiedener Betriebsvarianten würden 15
Arbeitspakete bzw. -gruppen gebildet. Die in ihrer Raumplanung betroffenen
Kantone Aargau und Schaffhausen wirkten lediglich in der Arbeitsgruppe "Recht
und Verfahren" mit, würden einige Male pro Jahr im Rahmen eines
Fachaustausches auf Projektleitungsstufe über die Planungsarbeiten orientiert
und nähmen an den Koordinationsgesprächen selbst teil. Das erste
Koordinationsgespräch habe am 25. Oktober 2005 stattgefunden, das zweite
werde in zwei Teilen durchgeführt: Bis Ende des Jahres 2006 sei die
Präsentation der Unterlagen vorgesehen, die eigentliche Diskussion darüber
solle im Frühjahr 2007 stattfinden. Danach werde die Optimierung der
Varianten vorgenommen und Mitte 2007 ein drittes Koordinationsgespräch
durchgeführt. Über den Verlauf und das Endergebnis werde schliesslich ein
Koordinationsprotokoll erstellt, mit welchem der SIL-Koordinationsprozess
seinen Abschluss finden und das Verfahren gemäss RPV beginnen werde. Im
Vernehmlassungsverfahren vor Bundesgericht hat das BAZL präzisiert, dass der
2. Teil des Koordinationsgesprächs II voraussichtlich im Juni 2007
stattfinden werde und das Ende des Koordinationsprozesses erst gegen Ende
Jahr vorgesehen sei.

Anlässlich der Koordinationsgespräche würden die Zwischen- oder Endergebnisse
öffentlich bekannt gegeben und die Auswirkungen auf die kantonalen
Richtplanungen könnten politisch bewertet werden. Der Beschwerdeführer und
die übrigen nicht in ihrer Richtplanung betroffenen Nachbarkantone würden
einen Tag nach den Koordinationsgesprächen bei einem separaten Anlass
informiert. Alle Nachbarkantone, sowohl die raumplanerisch betroffenen wie
auch die anderen, hätten anschliessend die Möglichkeit, mit Fragen ans BAZL
zu gelangen. Zu den aufgeworfenen Themen werde im Anschluss eine
Informationsveranstaltung auf Fachebene stattfinden. Die Kantone würden
danach nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass die Mitwirkungs- und Informationsrechte
des Beschwerdeführers bundesrechtskonform gehandhabt wurden.

4.3 Bei der Beurteilung, welche Kantone als "Betroffene" mit einzubeziehen
sind, stellt das BAZL auf das Kriterium der raumplanerischen Betroffenheit
ab. Wenn der potenzielle Objektblattentwurf auch Anpassungen eines kantonalen
Richtplans erforderlich machen könnte, wird der betreffende Kanton in den
Koordinationsprozess einbezogen. Dies ist nach Auffassung des BAZL dann der
Fall, wenn zu erwarten ist, dass in gewissen Gebieten keine Wohnzonen der
(ES) II gemäss Anhang 5 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV;
SR 814.41) mehr ausgeschieden werden könnten (57 dB(A) tagsüber und 50 dB(A)
nachts). Weitere Auswirkungen, welche die Beeinflussung der Richtplanung in
den Nachbarkantonen erwarten lassen würden, bestehen nach Meinung des BAZL
aufgrund der Distanz zum Flughafen Zürich nicht.

4.4 Die REKO/INUM hat dieses Vorgehen als praktikabel und sachgerecht
eingeschätzt. Auch das vom BAZL gewählte Abgrenzungskriterium zur Bestimmung
der raumplanerischen Betroffenheit sei nicht zu beanstanden und werde vom
Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Es gewährleiste bei einheitlicher
Anwendung eine rechtsgleiche Behandlung aller Nachbarkantone. Diese
Ausführungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren keine Argumente vor,
welche zu einer anderen Beurteilung Anlass geben würden. Insbesondere
erscheint das vom BAZL benutzte Abgrenzungskriterium als geeignetes Mittel,
um den Kreis der Gesprächsteilnehmer zu definieren. Sobald die
Bundesfachstelle bei der Erarbeitung des Sachplans feststellt, dass die von
ihr vorgesehenen Festlegungen raumwirksame Tätigkeiten anderer Behörden
ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen, hat sie die betroffenen
Behörden zu unterrichten und unverzüglich die Zusammenarbeit einzuleiten
(Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht - Erläuterungen
zur RPV, Bern 2001, Art. 18 S. 21). Es ist daher sinnvoll, bereits im
Vorverfahren jene Kantone in den Koordinationsprozess miteinzubeziehen, bei
welchen Auswirkungen des Sachplans auf die Richtplanung zu befürchten sind.
Als Indiz dafür durfte das BAZL auf die Möglichkeit zur künftigen
Wohnzonen-Ausscheidung abstellen, welche u.a. von den Lärmimmissionen
abhängig ist. Eine Verletzung von Bundesrecht ist darin nicht zu erblicken.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in dieses Vor-Verfahren
eingebunden ist, indem er über die Gesprächsergebnisse umgehend informiert
wird und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird.

5.
Schon im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer, das BAZL
stelle bei der Bestimmung der raumplanerischen Betroffenheit auf Daten des
bestehenden provisorischen Betriebsreglements ab, obwohl künftige
Betriebsvarianten zur Diskussion stünden.

5.1 Nach den Ausführungen des BAZL in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz
ist hinsichtlich der Lärmberechnung zwischen Betriebsvarianten einerseits und
Betriebskonzepten andererseits zu unterscheiden. Letztere seien
An-/Abflugkombinationen, nach welchen ein Flughafen zu einem bestimmten
Zeitpunkt betrieben werde. Eine Betriebsvariante indessen sei die Summe aller
regelmässig eingesetzten Betriebskonzepte auf einem Flughafen. Jede Variante
bestehe somit aus mehreren Konzepten. Zur Berechnung der Lärmbelastung bei
einem Flughafen sei jeweils auf die ganze Variante abzustellen; es seien also
sämtliche bei der Variante angewandten Konzepte mit einzubeziehen, nicht nur
einzelne davon. Vorliegend seien die Lärmberechnungen zu den
Betriebsvarianten zwar noch nicht abgeschlossen. Jedoch würden die Daten für
die rund 50 Betriebskonzepte bereits vorliegen, und aus diesen liessen sich
Rückschlüsse auf die Lärmbelastung ziehen. Wenn die für eine Region
lärmmässig ungünstigsten Konzepte herangezogen würden, könne die maximal
mögliche Ausdehnung der Lärmkurven abgelesen werden. Diese werde mit
Sicherheit auch von den Varianten-Lärmberechnungen nicht übertroffen. Im
Falle des Beschwerdeführers würden die Ost-Konzepte zur höchsten
Lärmbelastung führen. Hierbei seien die Berechnungen für Tag und Nacht
gesondert vorzunehmen. Beide Lärmbelastungen würden nicht über den
Planungswerten der ES II zu liegen kommen.

5.2 Die REKO/INUM hat dem Beschwerdeführer entgegengehalten, schon in den
Anfängen auf die Betroffenheit aufgrund der künftigen Betriebsvarianten
abzustellen, wäre einerseits schwer möglich. Andererseits käme dies, so die
Vorinstanz, einer Vorwegnahme der Variantenausarbeitung gleich. Folglich sei
dem BAZL nicht vorzuwerfen, dass es zu Beginn des Koordinationsprozesses auf
das bestehende provisorische Betriebsreglement abgestellt habe, um die
raumplanerische Betroffenheit zu ermitteln. Auch dies ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren nachgereichten Lärmmessungen vermögen daran nichts zu ändern.
Sollten für den Beschwerdeführer dennoch raumplanerisch relevante Belastungen
auftreten, sieht das BAZL gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
vor, ihn nachträglich ins Verfahren mit einzubeziehen.

6.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt haben soll. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
deshalb abzuweisen. In Beachtung von Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu
erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: