Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.23/2007
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1A.23/2007 /fun

Urteil vom 31. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger,

gegen

Politische Gemeinde Kirchberg, vertreten
durch den Gemeinderat, Dorfplatz, 9533 Kirchberg,
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten
durch das Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,
9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Baugesuch,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. November 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 7510, Grundbuch Kirchberg.
Gemäss Zonenplan der Politischen Gemeinde Kirchberg vom 28. August 1992 ist
die Parzelle der Landwirtschaftszone zugeteilt. Ausserdem gehört das
Grundstück gemäss Schutzplan Landschaftsschutzgebiet vom 24. Januar 1997 zum
Landschaftsschutzgebiet Iddaburg. Auf der Parzelle befinden sich ein Wohnhaus
mit einer angebauten Scheune, ein Schopf und eine Remise.

Am 3. Juni 2004 reichte X.________ ein Baugesuch für den Umbau des Wohnhauses
ein. Gemäss den beigelegten Plänen vom 1. Juni 2004 waren der Einbau einer
Heizung und einer Trennwand im Untergeschoss, der Einbau einer neuen Küche im
Erdgeschoss und eines neuen Badezimmers im Obergeschoss sowie der Ausbau des
Dachgeschosses mit zwei zusätzlichen Zimmern vorgesehen. Weiter sollte das
Treppenhaus ersetzt, an der Westseite des Hauses eine Türe samt Treppe den
direkten Zugang zum neuen unüberdachten Sitzplatz ermöglichen und der
vorhandene Windfang verlängert werden. Mangels Kanalisationsanschluss war zur
Abwasserreinigung eine Kompaktkläranlage geplant.

B.
Das Amt für Raumentwicklung des Kantons St. Gallen (ARE/SG) stimmte dem
Vorhaben mit Verfügung vom 27. August 2004 gestützt auf Art. 24d Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) und
Art. 42a Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR
700.1) zu. Gestützt auf Art. 24a RPG genehmigte es zudem die Nutzung von
Scheune, Schweinestall und Remise für die Freizeitlandwirtschaft.

Die Baubehörde Kirchberg erteilte dem Bauherrn am 6. September 2004 die
Baubewilligung für den Umbau und die Nutzungsänderung des Wohnhauses und für
die Abwasserreinigungsanlage. Integrierender Bestandteil der kommunalen
Bewilligung waren die Brandschutzverfügung der zuständigen Gemeindestelle für
baulichen Feuerschutz sowie die Verfügung des ARE/SG vom 27. August 2004.

C.
Am 3. Juni 2005 setzte X.________ die Baubehörde Kirchberg darüber in
Kenntnis, dass er das Untergeschoss abweichend von der Baubewilligung um
einen Hobbyraum erweitert habe. Auf der Südseite des Untergeschosses habe er
die Fenster des Kellergeschosses neu eingeteilt sowie ein Tor eingebaut.
Weiter sei die Ostwand der übrigen Geschosse in Richtung Osten angrenzend an
die Scheunenwand verschoben worden. Dies habe zu einer noch zulässigen
Nutzungserweiterung geführt. Aufgrund der schlechten Bausubstanz sei es
notwendig gewesen, das ganze Unter-, Erd- und Obergeschoss schrittweise
abzubrechen und neu aufzumauern.

Daraufhin informierte die Baubehörde Kirchberg das ARE/SG über die
vorgenommenen Änderungen. Dieses ersuchte die Behörde am 9. Juni 2005
umgehend um die Verhängung eines Baustopps. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005
wurde dem Bauherrn der sofortige Baustopp für den Umbau seines Wohnhauses
eröffnet.

Nachdem in der Folge mit allen Verfahrensbeteiligten ein Augenschein vor Ort
durchgeführt worden war, reichte X.________ am 22. Juli 2005 ein
Korrekturgesuch samt Fotodokumentation und Erklärungen für die erfolgten
Änderungen und Erweiterungen ein. Dem Gesuch war der folgende Baubeschrieb
vom 17. Juli 2005 beigelegt:
Untergeschoss
Aussenwände:  Bestehende Bollensteinwände durch Betonwände ersetzt
Innenwände: Bestehende Bollensteinwände durch KN-Wände ersetzt
Bodenplatte: bestehender Betonboden teils Naturboden durch eine
 Betonbodenplatte ersetzt
Decke UG: Bestehende Holzbalkendecke wurde durch eine Betondecke
 ersetzt
Treppe UG-EG: bestehende Holztreppe wurde durch eine Betontreppe
 ersetzt

Erdgeschoss
Aussenwände: Bestehende Pfostenriegelkonstruktion wurde durch
Back- steinwände ersetzt
Bestehende Eternitfassade wird durch eine neue Eternit- fassade ersetzt
Innenwände: Bestehende Pfostenriegelkonstruktion wurde durch
Back- steinwände ersetzt
Decke EG: Bestehende Holzbalkendecke wurde durch eine Beton- decke
ersetzt
Treppe EG-OG: Bestehende Holztreppe wurde durch eine neue
Holz- treppe ersetzt

Obergeschoss
Aussenwände: Bestehende Pfostenriegelkonstruktion wurde durch eine  neue
Pfostenriegelkonstruktion ersetzt
Bestehende Eternitfassade wird durch eine neue Eternit- fassade ersetzt
Innenwände: Bestehende Pfostenriegelkonstruktion wurde durch eine  neue
Pfostenriegelkonstruktion ersetzt
Decke OG: Bestehende Dielendecke bleibt erhalten

Treppe OG-DG: Bestehende Holztreppe wird durch eine neue Holztreppe
 ersetzt

Dachgeschoss: Der bestehende Dachstuhl bleibt erhalten und wird neu
 ausisoliert. Es werden 3 neue Dachfenster eingebaut.  Die
Holzfassade Dachgiebel bleibt bestehen.

Fenster: Die alten Holzfenster wurden durch neue Kunststofffenster
 ersetzt

Heizung: Wärmepumpe mittels Erdsonde

Abwasser-
entsorgung: Eigene Kleinkläranlage"
Mit Verfügung vom 24. August 2005 verweigerte das ARE/SG die Zustimmung zur
Baubewilligung. Es führte dazu aus, im Rahmen der Umnutzung von
landwirtschaftlichen Wohnbauten seien lediglich Erneuerungen zulässig, welche
Bauten und Anlagen instand halten, instand stellen oder an die Erfordernisse
der Zeit angleichen würden. Ein Wiederaufbau sei nur nach Zerstörung durch
höhere Gewalt zulässig. X.________ habe keinen Umbau vorgenommen, sondern das
komplette Unter-, Erd- und Obergeschoss des Wohnhauses schrittweise und
freiwillig abgebrochen und wieder aufgebaut. Ausserdem übersteige die
Erweiterung der Wohnnutzung das gesetzlich zulässige Erweiterungspotential,
weshalb die Zustimmung nicht erteilt werden könne. Daraufhin verweigerte die
Baubehörde Kirchberg die Baubewilligung mit Beschluss vom 28. Oktober/3.
November 2005. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes bzw. den Abbruch des Wohnhauses innert sechs Monaten
seit Rechtskraft der Verfügung an.

D.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte X.________ bei der Regierung des Kantons
St. Gallen. Diese wies den Rekurs am 30. Mai 2006 ab.

Dagegen gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
welches die Beschwerde nach einem Augenschein vor Ort am 30. November 2006
abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sein
Wohnhaus in Abweichung zur Baubewilligung bis auf den Dachstuhl etappenweise
vollständig ersetzt, was einem Wiederaufbau des Hauses gleich komme. Die
Voraussetzungen für einen Wiederaufbau seien jedoch nicht erfüllt, nachdem
das Wohnhaus nicht durch höhere Gewalt zerstört worden sei.

E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 erhebt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung
des Urteils vom 30. November 2006. Die Streitsache sei zur Neubeurteilung und
Entscheidung an die Vorinstanz, allenfalls an die Beschwerdebeteiligten,
zurückzuweisen. Eventuell sei die Baubewilligung zu erteilen. Gleichzeitig
ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Politische Gemeinde Kirchberg vertritt die Auffassung, dem
Beschwerdeführer sollte zugestanden werden, die unerlaubte Erweiterung im
Untergeschoss sowie die verwahrlosten und baufälligen Ökonomiebauten südlich
vom Wohnhaus abzubrechen und das Wohnhaus fertigzustellen. Das Baudepartement
des Kantons St. Gallen schliesst im Namen der Regierung auf Abweisung der
Beschwerde. Desgleichen beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat sich ebenfalls zur Angelegenheit
vernehmen lassen und schliesst sich der Meinung des Verwaltungsgerichts im
angefochtenen Urteil an.

Der Beschwerdeführer hat zu den Vernehmlassungen nochmals Stellung genommen
und hält an seinen Anträgen fest.

F.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242),
ergangen ist, untersteht die Beschwerde noch dem Bundesrechtspflegegesetz vom
16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht u.a. zulässig gegen Entscheide kantonaler Instanzen über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen und über
Bewilligungen i.S.v. Art. 24-24d RPG (BGE 129 II 321 E. 1.1 S. 324 mit
Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Eigentümer, dessen
Umbau wegverfügt wurde, zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 103 lit. a
OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zunächst eine
offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht sinngemäss
geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei den im
Baubeschrieb vom 17. Juli 2005 aufgeführten Bauarbeiten handle es sich um die
nachträglichen Bauarbeiten gemäss Korrekturgesuch. Tatsächlich beschreibe die
Auflistung vom 17. Juli 2005 den Endzustand und unterscheide nicht zwischen
den bereits bewilligten Bauarbeiten und den gemäss Korrekturgesuch zur
Bewilligung beantragten weiteren baulichen Massnahmen. Bereits mit der
Baubewilligung vom 6. September 2004 seien dem Beschwerdeführer wesentliche
Eingriffe in die Substanz bewilligt worden. Diese seien im Baugesuch vom 3.
Juni 2004 mit den Farben "Rot" (Neu) und "Gelb" (Abbruch) deklariert worden.

Zudem bestreitet er, das Wohnhaus freiwillig abgebrochen zu haben. Die
Bauarbeiten seien vielmehr aufgrund der in der Baubewilligung vom 6.
September 2004 verlangten Brandschutzmauer sowie wegen des geforderten
Energienachweises erforderlich geworden. Deswegen habe er die Zulässigkeit
der notwendigen Arbeiten voraussetzen dürfen.

2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war das Korrekturgesuch vom 22. Juli
2005. Letzteres hat das Verwaltungsgericht der Baubewilligung vom 6.
September 2004 gegenübergestellt und auf seine Vereinbarkeit mit den
gesetzlichen Vorgaben geprüft. Der Baubeschrieb vom 17. Juli 2005 bildete
offensichtlich Bestandteil des Korrekturgesuchs vom 22. Juli 2005, welches
von der Architektin des Beschwerdeführers eingereicht wurde und dem ein
Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2005 unter Bezugnahme
auf den ebenfalls beigelegten Baubeschrieb vom 17. Juli 2005 beigefügt war
(act. 8 der Gemeinde). Zudem ergibt sich aus dem Baubeschrieb schon aufgrund
des Wortlauts deutlich, was bereits erstellt wurde und welche Massnahmen erst
geplant waren (siehe die Zitierung unter lit. C hiervor). Dem Baugesuch vom
3. Juni 2004 (act. 19 der Gemeinde) kann überdies entnommen werden, dass das
Wohnhaus nur innen umgebaut und die "nötige Erweiterung im Dachgeschoss
ausgebaut" werden sollte. Aus den Plänen vom 1. Juni 2004 geht des Weitern
hervor, dass an den Aussenfassaden mit Ausnahme des Sitzplatzes und einer
Erweiterung im Eingangsbereich keine grösseren Änderungen vorgesehen waren.
Im Inneren sollte zwar die Raumaufteilung verändert, der Erdgeschossboden
abgesenkt, der "Estrich" ausgebaut und im Keller Verschiedenes (Bodenaushub,
neue Treppenerschliessung, Einbau von Waschküche, Heizungsraum und separatem
Kellerraum) erneuert werden; die Grundstruktur indes wäre nach den
bewilligten Pläne erhalten geblieben. Die vorgesehenen Massnahmen sind denn
auch in der Baubewilligung vom 6. September 2004 einleitend je pro Geschoss
beschrieben. Weiter wurde in der Baubewilligung in Ziff. 1.1 der Wortlaut von
Art. 24d Abs. 3 RPG wiedergegeben, insbesondere lit. b, wonach die äussere
Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert zu
bleiben haben. Diese Voraussetzung wurde damals - gestützt auf das Baugesuch
- als erfüllt erachtet.

Das Verwaltungsgericht hat in der Folge einen Augenschein vor Ort
durchgeführt und sich selber ein Bild von den Verhältnissen gemacht. Wenn es
dabei zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe das Wohnhaus Schritt für
Schritt bis auf das Dachgeschoss erneuert, ist ihm darin zuzustimmen. Die
Feststellungen im angefochtenen Urteil decken sich mit dem Eindruck, der sich
aus den in den Akten befindlichen Fotos gewinnen lässt. Der Vergleich
zwischen der Bestandesaufnahme vom 1. Juni 2004 (Plan 1:100 inkl.
Bildmaterial, act. 48 der Gemeinde) und den Bildern, welche der Anzeige der
Bauverwaltung Kirchberg ans Untersuchungsamt Gossau vom 3. November 2005
beigelegt sind (act. 1 der Gemeinde), zeigt deutlich, dass das Wohnhaus
beinahe gänzlich neu erstellt wurde und heute als massiv gemauerter Bau in
Erscheinung tritt.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der von den Behörden verlangte
Energienachweis und der Einbau der Brandschutzmauer hätten zwingend
weitergehende bauliche Eingriffe erfordert und er diese Massnahmen als von
der ursprünglichen Baubewilligung mitumfasst erachtet, verkennt er, dass
dafür ein Korrekturgesuch notwendig gewesen wäre. Die bewilligten Bauarbeiten
ergeben sich unmissverständlich aus der Baubewilligung vom 6. September 2004
und den dazu gehörenden Plänen. Darüber hinausgehende Arbeiten waren davon
nicht erfasst. Die sinngemässe Argumentation des Beschwerdeführers, wonach
die mit den Auflagen zusammenhängenden Massnahmen automatisch mitbewilligt
gewesen seien, stützt sich auf keinerlei Rechtsgrundlage und überzeugt nicht.
Im Gegenteil, es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, im
Moment, da sich die seines Erachtens notwendigen zusätzlichen Arbeiten
abzeichneten, ein ergänzendes Baugesuch einzureichen oder sich zumindest bei
der Baubehörde zu erkundigen, wie vorzugehen sei. Die Aussage der Architektin
anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Augenscheins, wonach der
Baufortschritt eine frühere Information nicht zugelassen habe, zeigt denn
auch, dass sie sich der Bewilligungspflicht bewusst war. Dieses Wissen muss
sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (BGE 111 Ib 213 E. 6a S. 222;
Urteil 1P.708/2007 des Bundesgerichts vom 13. April 2007 E. 5.5.3).
2.3 Aufgrund der geschilderten Umstände kann als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer das Haus nach und nach - abgesehen vom Dachstuhl -
vollständig erneuert hat, dies in Abweichung von der Baubewilligung, welche
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eine Erhaltung der
Grundsubstanz vorgesehen hatte. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung ist dem
Verwaltungsgericht demnach nicht vorzuwerfen. Diese Rüge ist unbegründet.

3.
Weiter stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit des Bauabschlags
in Abrede.

3.1 Ist eine Baute materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge,
dass sie abgebrochen werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem
solchen Falle sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen
Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche
Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen
Handelns werden in Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich festgehalten. Ob der
verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist,
prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich eine
gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten,
welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken
als das Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 Ia
348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur
Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das
verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln,
d.h. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht
(BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz
jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,
der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist
ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteile 1P.708/2007 vom 13. April
2007, E. 5.1, und 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001, E. 6c S. 30). Grundsätzlich
kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber
einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.; 123 II 248 E. 4a S. 255; 111
Ib 213 E. 6b S. 224).

3.2 Das Verwaltungsgericht zitiert diese Rechtsprechung im angefochtenen
Urteil und führt dazu sinngemäss aus, obwohl der Beschwerdeführer die
vorgenommenen Baumassnahmen im Wissen um die fehlende Baubewilligung
ausgeführt habe respektive habe ausführen lassen, sei dessen Interesse an der
Fertigstellung und am Bewohnen des Hauses gross. Es stehe ausser Frage, dass
die Ablehnung des Korrekturgesuchs für den Beschwerdeführer in finanzieller
und emotionaler Hinsicht schwerwiegende Folgen nach sich ziehe. Indes habe
die Regierung in ihrem Entscheid zu Recht auf die entgegenstehenden
gewichtigen öffentlichen Interessen verwiesen. Wesentlich sei in diesem
Zusammenhang namentlich die präjudizielle Bedeutung, die einer Gutheissung
des Baugesuchs zukommen würde. Aufgrund der Akten sei ausgewiesen, dass die
tragenden Elemente des Gebäudes durch Menschenhand zerstört worden seien;
würde ein Wiederaufbau zugelassen, würden den Behörden die Argumente fehlen,
um einen solchen in anderen Fällen  zu verweigern. Wie gezeigt, habe der
Gesetzgeber einen Wiederaufbau von durch Menschenhand abgebrochenen
Wohnhäusern im Rahmen von Art. 24d RPG klar ausgeschlossen. Die
Interessenabwägung werde damit vom Gesetz vorgegeben. Vor diesem Hintergrund
und mit Blick auf die präjudizielle Bedeutung sei das Interesse an einer
Trennung von Baugebiet und Nicht-Baugebiet höher zu gewichten als die vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Interessen. Die Abweisung des
Korrekturgesuchs erweise sich demnach als verhältnismässig. Gleiches gelte
für den verfügten Abbruch des Wohnhauses. Das neu errichtete Haus weiche in
erheblichem Mass von der ursprünglich erteilten Baubewilligung ab. Abgesehen
vom Dachstuhl sei es vollständig erneuert worden. Bezüglich der angefallenen
Baukosten könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz sämtlicher
getätigter Investitionen berufen, da er die Baumassnahmen ohne Baubewilligung
und damit auf sein eigenes Risiko vorgenommen habe. Zu berücksichtigen seien
die Abbruchkosten, welche sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf
Fr. 50'000.-- belaufen würden. Erheblicher als die finanziellen Folgen dürfte
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings ins Gewicht fallen, dass
der Beschwerdeführer auf eine künftige Wohnnutzung verzichten müsse. Doch
bestehe ein gewichtiges Interesse an der Trennung von Bau- und
Landwirtschaftsgebiet. Schliesslich habe der Augenschein gezeigt, dass der
Abbruch des Hauses und eine angemessene Rekultivierung des Bodens mit dem
Landschaftsbild durchaus zu vereinbaren seien. Die Gegenüberstellung der
Interessen führe zu keinem Missverhältnis zwischen den Nachteilen des
Beschwerdeführers und den verfolgten öffentlichen Interessen, weshalb der
Abbruch gerechtfertigt sei.

3.3 Diesen Erwägungen ist zu folgen. Die ursprüngliche Baubewilligung wurde
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24d RPG erteilt. Ergänzend sieht dazu
Art. 42a RPV in Abs. 1 vor, dass im Rahmen von Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG
Erweiterungen zulässig sind, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung
unumgänglich sind. Für landwirtschaftliche Bauten, die rechtmässig bestanden,
bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des
Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens
Erweiterungen bis zu den Grenzen von Art. 42 Abs. 3 lit. a und b zugelassen
werden (Art. 42a Abs. 2 RPV). In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach
Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden (Art. 42a Abs. 3 RPV). Art.
24d Abs. 1 RPG sieht einen Wiederaufbau eigentlich nicht vor. Im Gegenteil
wird dort vorausgesetzt, dass die Substanz erhalten ist und weiter genutzt
wird. Wenn der Verordnungsgeber in Fällen der Zerstörung durch höhere Gewalt
trotzdem einen Wiederaufbau zulässt, so steht dahinter die Absicht,
zahlenmässig nicht ins Gewicht fallende Härtefälle zu lösen (siehe dazu
Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zu Art. 42a RPV, Version vom 23.
August 2004, S. 4). Vorliegend ist unbestritten, dass keine höhere Gewalt zum
Wiederaufbau des Hauses geführt hat.

3.4 Der Beschwerdeführer hat das Haus sukzessiv umfassend erneuert. Mit
Ausnahme des Dachgeschosses entspricht heute kaum mehr ein Gebäudeteil dem
ursprünglichen Zustand. Die Architektin des Beschwerdeführers musste wissen,
dass die zusätzlichen baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig waren. Wie
bereits in E. 2.2 hiervor gesehen, muss sich der Beschwerdeführer dieses
Wissen anrechnen lassen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der
Einwand des Beschwerdeführers, die zusätzlichen Massnahmen seien durch die
Auflagen betreffend Energienachweis und Brandschutzmauer abgedeckt gewesen
(E. 2.2 hiervor). Gegen den Neu- respektive Wiederaufbau spricht einerseits
der Schutz der Rechtsgleichheit und andererseits einer der wichtigsten
Grundsätze des Raumplanungsrechts, die Trennung von Baugebiet und
Nichtbaugebiet. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sehr stark zu gewichten. Dem
stehen an privaten Interessen des Beschwerdeführers im Wesentlichen
Vermögensinteressen entgegen, nämlich ein Verlust der Erstellungskosten
zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten. Hinzu kommt, dass er auf die
vorgesehene Wohnnutzung verzichten muss. Diese privaten Interessen wiegen
zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für den Abbruch und
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden Interessen
übertroffen (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Es geht denn auch nicht an,
dass der Beschwerdeführer entgegen der Baubewilligung das Erscheinungsbild
des Hauses selber massgeblich verändert und dann argumentiert, ein Abbruch
stehe in Widerspruch zum Schutzplan, welcher die bestehenden
Erscheinungsbilder erhalten wolle. Das Verwaltungsgericht hat den Bauabschlag
unter diesem Aspekt geprüft und ist zum Schluss gelangt, der Abbruch des
Wohnhauses lasse sich mit den Vorgaben des Schutzplanes vereinbaren. Dies ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4.
Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil es sich nicht zu seinem
Eventualantrag geäussert habe, ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hatte eventualiter verlangt, die Abbruchverfügung der
Baubehörde Kirchberg sei aufzuheben und es sei ihm zu bewilligen, das
Wohnhaus fertig zu stellen und beizubehalten. Aus dem angefochtenen Entscheid
ergibt sich klar und unmissverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesem
Antrag nicht folgt, sondern einzig einen Abbruch als geeignete und
erforderliche Massnahme erachtet, um den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen. Auch zur Verhältnismässigkeit des Bauabschlags äussert es
sich eingehend, so dass kein Zweifel an der sinngemässen Abweisung des
Eventualantrags bestehen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu
verneinen.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Kirchberg,
der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: