Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 1A.11/2007
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1A.11/2007
1P.23/2007 /ggs

Urteil vom 16. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________, vertreten durch Prof. Dr. Angelo Pozzi,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IG Wellness, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
Gemeinde Samedan, Plazzet 4, 7503 Samedan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Duri Pally,
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Baueinsprache,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.11/2007) und staatsrechtliche Beschwerde
(1P.23/2007) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer, vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt:

A.
Die IG Wellness beabsichtigt, auf der Parzelle 132 im Dorfkern von Samedan
eine Wellness-Anlage zu errichten. Hierzu führte sie einen
Architektur-Wettbewerb durch. Die Jury, in der auch die Gemeinde, die
evangelische Kirchgemeinde, die Denkmalpflege und der Heimatschutz vertreten
waren, erkor am 26. Mai 2005 einstimmig das Projekt des Architekturbüros
Miller & Maranta zum Siegerprojekt und empfahl es, nach Überarbeitung der
Gestaltung der Hauptfassade, zur Realisierung.

Ein erstes Baugesuch der IG Wellness wurde am 21. März 2006 infolge Rückzugs
abgeschrieben. Gleichentags wurde ein zweites Baugesuch publiziert. Dagegen
gingen 12 Einsprachen ein. Die Gemeinde holte verschiedene Gutachten ein, die
vom 12. April bis 3. Mai 2006 zur Einsichtnahme aufgelegt wurden; den
Einsprechern wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 23. Mai
2006 wies der Gemeindevorstand Samedan die Einsprachen ab, soweit er darauf
eintrat, und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

B.
Dagegen erhoben X.________, Y.________ und weitere Einsprecher Rekurs an das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses führte einen Augenschein
durch und wies den Rekurs am 24. Oktober 2006 ab.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben X.________ und Y.________
am 15. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die IG Wellness sei zu
verweigern. Im bundesgerichtlichen Verfahren sei eine Begutachtung durch die
Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) und die Eidgenössische
Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) anzuordnen. Eventualiter sei
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, die EDK
und die ENHK zur Begutachtung des Projekts beizuziehen und die Sache nach
Vorliegen dieser Gutachten neu zu beurteilen.

D.
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Samedan beantragen, die Beschwerden
seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die IG Wellness
beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten; eventualiter seien sie
abzuweisen.

E.
Das Eidgenössische Departement des Innern vertritt in seiner Vernehmlassung
die Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze nicht das Bundesgesetz
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG SR 451); insbesondere
sei keine Begutachtung durch die EKD bzw. die EHNK erforderlich gewesen.

F.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 wurde den Beschwerden die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ergangen. Auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bleiben daher die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) weiterhin anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid bestätigt eine
Baubewilligung der Gemeinde Samedan. Dagegen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, das Bauvorhaben verletze das NHG und mithin Bundesverwaltungsrecht.

1.1.1 Im Übrigen, soweit die Verletzung von selbständigem kantonalen und
kommunalen Baurecht geltend gemacht wird, steht nur die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG) offen.

1.1.2 Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des
historischen Ortsbilds durch Dampfwolken des Aussenbads befürchten: Zwar
handelt es sich bei Dämpfen um Luftverunreinigungen i.S.v. Art. 7 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG),
die anhand der Art. 11 ff. USG und der Luftreinhalte-Verordnung vom 16.
Dezember 1985 (SR 814.318.142.1; LRV) zu beurteilen sind. Das USG und seine
Ausführungsverordnungen dienen jedoch dem Schutz von Menschen, Tieren und
Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder
lästige Einwirkungen (Art. 1 USG). Der Schutz von Denkmälern und historischen
Ortsbildern fällt nicht unter diese Zweckbestimmung, sondern ist Aufgabe der
für den Heimatschutz zuständigen Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV).

Die Beschwerdeführer rügen denn auch die willkürliche Anwendung des
kommunalen und kantonalen Ortsbildschutzrechts und weisen nur am Rande auf
das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 4 LRV)
hin. Sie sind der Auffassung, ein Aussenbad sei für eine Wellness-Anlage
nicht notwendig, weshalb darauf ganz verzichtet werden müsste.
Selbst wenn das Vorsorgeprinzip einschlägig sein sollte, wäre es im
vorliegenden Fall nicht verletzt: Auch wenn ein Aussenbad für eine
Wellness-Anlage nicht zwingend notwendig sein sollte, so stellt es doch einen
für die Besucher besonders attraktiven und damit wichtigen Teil der geplanten
Anlage dar. Es erscheint daher bereits fraglich, ob ein vollständiger
Verzicht auf ein Aussenschwimmbad gestützt auf das Vorsorgeprinzip angeordnet
werden könnte. Jedenfalls aber kommt eine solche Massnahme nur in Betracht,
wenn keine anderen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Minderung der
Dampfnebelemissionen (Abdeckung, Einschränkung der Betriebszeiten, etc.)
existieren (vgl. dazu unten, E. 5).

1.1.3 Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar benachbarten
Liegenschaften (Parzellen Nrn. 81 und 129). Das umstrittene Wellness-Projekt
soll nur wenige Meter von ihren Parzellen entfernt errichtet werden. Die
Beschwerdeführer sind deshalb in besonderer Weise von der angefochtenen
Baubewilligung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert sind (Art. 103 lit. a OG).

1.1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind die Eigentümer
benachbarter Grundstücke befugt, die Erteilung einer Baubewilligung
anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von Bauvorschriften geltend
machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie
ihrem Schutz dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im
Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten
widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden (BGE 118 Ia 232 E.
1a S. 234 mit Hinweisen). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst
kann ein Beschwerdeführer sodann, aufgrund seiner Parteistellung im
kantonalen Verfahren, die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 I 217 E. 1.4
S. 222 mit Hinweisen).

1.2.1 Vorliegend rügen die Beschwerdeführer in erster Linie die willkürliche
Anwendung von kantonalen und kommunalen Bestimmungen zum Ortsbild- und
Denkmalschutz. Grundsätzlich dienen solche Bestimmungen nur dem Schutz
öffentlicher Interessen, weshalb Nachbarn in aller Regel nicht legitimiert
sind, ihre willkürliche Anwendung zu rügen (BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit
Hinweisen). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerdeführer selbst
Eigentümer von historischen Bauwerken sind, die erhalten und vor Verbauung
geschützt werden sollen. Soweit sie aufgrund der gerügten Störung des
Ortsbilds eine materielle oder ideelle Beeinträchtigung auch ihrer Bauten
befürchten, sind sie nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid 1P.165/2004 vom 14.
September 2004 betr. Pfarrkirche Zizers, E. 1.3).

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von zwei geschützten Engadiner
Patrizierhäuser ("Chesa X.________", Baujahr 1554, und "Chesa Y.________",
Baujahr 1599), die sich unmittelbar neben bzw. gegenüber dem geplanten
Bauvorhaben befinden. Beide Häuser sind als "geschützte Bauten" im Generellen
Gestaltungsplan der Gemeinde Samedan aufgeführt. Gemäss dem von der
kantonalen Denkmalpflege erstellten Siedlungsinventar "Samedan"
korrespondiert die barocke Giebelfassade der "Chesa Y.________" über das seit
jeher niedrigere und unauffällige Nachbarhaus (d.h. dem Standort des
Bauvorhabens) hinweg mit dem Kirchturm und prägt eines der wertvollsten, oft
photographierten Gassenbilder des Dorfes.

Sind somit die Bauten der Beschwerdeführer für den historischen Ortskern
Samedans (mit)prägend, ist davon auszugehen, dass die zum Schutz des
Ortsbilds erlassenen Bestimmungen auch dem Schutz dieser Häuser dienen. Die
Beschwerdeführer sind insofern legitimiert, die willkürlichen Anwendung
dieser Bestimmungen mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen.

1.2.2 Dagegen ist die Legitimation der Beschwerdeführer zu verneinen, soweit
sie die Verletzung von Bestimmungen über die Anzahl von Pflichtparkplätzen
rügen. Diese Bestimmungen dienen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht nachbarlichen, sondern ausschliesslich öffentlichen Interessen (BGE 107
Ia 72 E. 2b S. 74 f.; Urteil 1P.309/1994 vom 29. Dezember 1994, publ. in RDAF
1995 S. 162, E. 3a).

1.2.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführer auch legitimiert, den
Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts anzufechten.

1.2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die
Verletzung von Parteirechten, die willkürliche Anwendung von Bestimmungen des
Ortsbildsschutzes im Hinblick auf die geschützten Häuser der Beschwerdeführer
und die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde Samedan gerügt
wird. Im Übrigen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Zunächst ist, im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zu prüfen, ob
Bestimmungen des NHG verletzt worden sind.

2.1 Das Dorf Samedan wird im Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über
das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR
451.12) als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung genannt. Im
dazugehörigen Bundesinventar (ISOS) wird der Dorfkern als Gebiet mit dem
Erhaltungsziel A qualifiziert; die Barockkirche und die stattlichen
Häuserfronten des 17. und 19. Jahrhunderts, zu denen auch die Häuser der
Beschwerdeführer zählen, werden als Einzelelemente mit dem Erhaltungsziel A
aufgeführt.

2.2 Art. 7 Abs. 2 NHG schreibt die Begutachtung durch eine Bundeskommission
vor, wenn bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem
Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt
werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen.

2.3 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone
zuständig. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder,
geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie
ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2
BV).

Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu
verstehen ist, führt Art. 2 NHG in nicht abschliessender Weise aus
(Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl
Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, N 7 zu Art. 2: Dazu
gehören insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und
Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen
der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der
Schweizerischen Bundesbahnen (Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG), die Erteilung von
Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen
und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und
Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur
Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen
(lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie
Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen,
Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Der Erfüllung von
Bundesaufgaben gleichgestellt sind Entscheide kantonaler Behörden über
Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c
verwirklicht werden (Art. 2 Abs. 2 NHG).

2.4 Im vorliegenden Fall geht es um eine privat betriebene Wellness-Anlage
und nicht um ein Werk oder eine Anlage des Bundes. Die Wellness-Anlage soll
innerhalb der Bauzone errichtet werden und wurde im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren, gestützt auf kantonales und kommunales Recht,
bewilligt. Damit ist weder lit. a noch lit. b von Art. 2 Abs. 1 NHG
einschlägig.

2.5 Die Beschwerdeführer stützen sich auf Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2
NHG. Sie machen geltend, die Dorfkirche sei in den 60er-Jahren mit Hilfe von
Bundesgeldern restauriert worden; in diesem Zusammenhang sei am 29. März 1965
ein Verpflichtungsschein und ein Dienstbarkeitsvertrag zwischen dem
Eidgenössischen Departement des Innern und der Gemeinde Samedan als
Eigentümerin des Denkmals eingetragen worden. Vermutlich seien auch bei der
Fassadensanierung im Jahre 1999 Bundesgelder geflossen. Aus diesem Grund
müsse das Bauvorhaben, das die mit Bundesmitteln restaurierte Dorfkirche
berühre, der Erfüllung einer Bundesaufgabe gleichgestellt werden. Die
vorliegend streitige Wellness-Baute solle direkt an die Kirche und den
Kirchturm angebaut werden und benötige hierfür ein Näherbaurecht. Dies
bedeute eine wesentliche rechtliche und tatsächliche Veränderung des
Denkmals.

Das Departement des Innern führt hierzu aus, die Eidgenossenschaft habe in
den 60er-Jahren archäologische Grabungen und restauratorische Arbeiten in der
Kirche subventioniert. Seither seien keine Subventionen mehr zugesprochen
worden. Das EDI ist der Auffassung, dass derartige, auf Art. 13 NHG gestützte
Subventionen keine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 NHG begründen könnten,
weil es sich nicht um Beiträge für Planungen, Werke und Anlagen i.S.v. Art. 2
Abs.1 lit. c NHG handle.

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben: Selbst wenn die Restaurierung
der Dorfkirche unter Verwendung von Bundesbeiträgen damals eine Bundesaufgabe
darstellte, hat dies nicht zur Folge, dass sämtliche gegenwärtigen und
künftigen Bauvorhaben im Umfeld der Dorfkirche ebenfalls als Bundesaufgabe zu
qualifizieren wären (vgl. Entscheid 1A.278/2000 vom 26. April 2001 E. 1b/cc
betreffend den Abriss einer Baute und die Neuerstellung von Wohnungen neben
der mit Bundesmitteln renovierten Lausanner Kathedrale). Entscheidend ist
vielmehr, dass für das vorliegend streitige Bauvorhaben keine Bundesmittel
beansprucht werden, weshalb auch Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG nicht einschlägig
ist.

2.6 Liegt nach dem Gesagten keine Erfüllung einer Bundesaufgabe vor, so war
das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ein Gutachten einer
eidgenössischen Kommission gemäss Art. 7 NHG einzuholen. Auch Art. 6 Abs. 2
NHG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, ist nur bei der Erfüllung
einer Bundesaufgabe anwendbar, wie sich bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung ergibt.

2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht kein neutrales
Sachverständigengutachten zu den umstrittenen Fragen der Ästhetik und des
Ortsbildschutzes eingeholt habe.

3.1 Das Verwaltungsgericht wies den entsprechenden Beweisantrag der
Beschwerdeführer ab, weil bereits Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege
sowie des Bauberaters der Gemeinde vorlagen. Es bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an deren Objektivität und
Zuverlässigkeit zu begründen. Die Stellungnahmen der Fachinstanzen seien
vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei; sie beruhten auf einer
umfassenden Würdigung der örtlichen Situation und der massgebenden Aspekte
des Ortsbildschutzes und seien in jeder Beziehung überzeugend und
nachvollziehbar.

3.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, A.________ von der
kantonalen Denkmalpflege und der kommunale Bauberater B.________ hätten beide
als Preisrichter am Architekturwettbewerb teilgenommen, weshalb sie nicht
unbefangen gewesen seien. Als Mitglieder der Jury könnten sie sich nicht mehr
gegen das Wellness-Projekt aussprechen, ohne sich unglaubwürdig zu machen und
die anderen Preisrichter zu diskreditieren. Die Beschwerdeführer rügen in
diesem Zusammenhang die Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 18
lit. f des Bündner Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978
[GVG/GR]).

Im Übrigen sei die Beurteilung der Stellungnahmen durch das
Verwaltungsgericht willkürlich, weil diese weder schlüssig noch
widerspruchsfrei seien und zu wesentlichen Fragen des Ortsbildschutzes keine
Aussage enthielten. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht dem
Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines neutralen Gutachtens
stattgeben müssen.

3.3 Gemäss Art. 18 GVG/GR muss ein Richter oder Aktuar in den Ausstand
treten, wenn er in gleicher Sache Zeuge oder Sachverständiger ist (lit. f),
oder wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen (lit. g). Es ist
nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt,
inwiefern diese auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene
Ausstandsbestimmung im vorliegenden Fall Anwendung findet: Weder A.________
noch B.________ wurden als gerichtliche Sachverständige vom
Verwaltungsgericht bestellt, sondern gaben ihre Stellungnahmen als Vertreter
der kantonalen Denkmalpflege bzw. als Bauberater der Gemeinde zuhanden der
Gemeinde im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren ab.

Weitere Ausstandsnormen des kantonalen Rechts werden von den
Beschwerdeführern nicht angerufen. Insofern ist anhand der allgemeinen
Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen, ob die Stellungnahmen von
A.________ und B.________ trotz deren Tätigkeit als Juroren des
Architekturwettbewerbs berücksichtigt werden durften oder ob sie durch ein
weiteres, neutrales Gutachten hätten ersetzt oder ergänzt werden müssen.

3.4 A.________ und B.________ nahmen nicht als Privatpersonen an der
Wettbewerbsjury teil, sondern als Vertreter der Denkmalpflege bzw. als
kommunaler Bauberater. Insofern haben sie kein persönliches Interesse an der
Sache, das einen Ausstandsgrund begründen könnte. Ihre Teilnahme am
Architekturwettbewerb sollte vielmehr sicherstellen, dass die im vorliegenden
Fall besonders wichtigen Interessen des Denkmal- und des Ortsbildschutzes
schon bei der Auswahl des Projekts gebührende Beachtung fanden.

3.5 Fraglich ist jedoch, ob A.________ und B.________ aufgrund ihrer
Teilnahme am Architekturwettbewerb vorbefasst waren, und ihre Teilnahme am
Baubewilligungsverfahren aus diesem Grund den Anspruch der Einsprecher an
einem fairen und gerechten Verfahren, dessen Ausgang nicht vorausbestimmt
erscheint, verletzt.

3.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Garantie des
verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 1 aBV; Art. 6
Ziff. 1 EMRK) kann eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende
Vorbefassung eines Richters vorliegen, wenn dieser bereits in einem früheren
Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst
war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte
(vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 - 3.6 S. 116 ff. mit Hinweisen).

A. ________ und B.________ nahmen als Vertreter der kantonalen Denkmalpflege
bzw. als Bauberater der Gemeinde in der Preisjury Einsitz, um die
eingereichten Projekte insbesondere aus Sicht des Denkmal- und des
Ortsbildschutzes zu beurteilen, und äusserten sich somit schon im Rahmen des
Architekturwettbewerbs zu Fragen, die ihnen auch im Baubewilligungsverfahren
unterbreitet wurden. Sie stimmten, zusammen mit den anderen Juroren, für das
Projekt der Architekten Miller & Maranta. Damit brachten sie zum Ausdruck,
dass sie das Vorhaben - auch aus Sicht von Ortsbildschutz und Denkmalpflege -
für gelungen erachteten. Insofern war zu erwarten, dass auch ihre
Stellungnahme im Baubewilligungsverfahren - von Detailkritik abgesehen -
grundsätzlich positiv ausfallen würde.

3.5.2 Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von
Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an
die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden in jedem
Einzelfall, unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und
Organisation, ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S.
218). Ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt und damit
unvermeidlich, so liegt keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1
BV vor (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich
2002, S. 150 ff.).

Im vorliegenden Fall schreibt das Baugesetz der Gemeinde Samedan vom 15.
Dezember 2005 (BauG) in gewissen Fällen den frühzeitigen Beizug der
kommunalen und kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege
schon in der Projektierungsphase vor: Alle Bauvorhaben in der
Ortsbildschutzzone sind der Gemeinde vor der Ausarbeitung der Projektpläne
bekannt zu geben; diese ist bei geschützten, schützenswerten oder
erhaltenswerten Bauten verpflichtet, schon in dieser Phase den Bauberater
und/oder die kantonale Denkmalpflege beizuziehen (Art. 78 Abs. 3, Art. 79
Abs. 3 und Art. 80 Abs. 4 BauG).

Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt, soll der frühzeitige Beizug
der Fachbehörden zum einen verhindern, dass die Bauherrschaft Zeit und
Aufwand in ein aus Ortsbildschutzgründen nicht bewilligungsfähiges Projekt
investiert; zum anderen soll aber auch vermieden werden, dass die Behörden,
und insbesondere die Denkmalpflege, faktisch unter Druck gesetzt werden, ein
nicht wirklich befriedigendes Projekt aufgrund bereits getätigter grosser
Aufwendungen bewilligen "zu müssen".

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Bauvorhaben in der
Ortsbildschutzzone Samedans, das zudem den Abbruch der auf Parzelle 132
befindlichen Coop-Altbaute bedingt, die im Generellen Gestaltungsplan der
Gemeinde (GGP) als "erhaltenswerte Baute" eingestuft ist. Damit sind sowohl
Art. 65 Abs. 2 als auch Art. 80 Abs. 4 BauG anwendbar. Da im
Architekturwettbewerb der Grundsatzentscheid zugunsten eines bestimmten
Bauprojekts getroffen wurde, entsprach es Sinn und Zweck dieser Bestimmungen,
die Fachbehörden für Ortsbild- und Denkmalschutz bereits an diesem Verfahren
zu beteiligen.

Entsprach somit die Mitwirkung des Vertreters der kantonalen Denkmalpflege
und des kommunalen Bauberaters am Architekturwettbewerb den gesetzlichen
Vorgaben, so kann dieser Umstand allein keinen Ausschlussgrund für das
anschliessende Baubewilligungsverfahren darstellen.

3.5.3 Weitere Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Objektivität
und Zuverlässigkeit der beiden Personen zu begründen, liegen nicht vor.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, A.________ habe bei seinen
Stellungnahmen vom 23. Januar und 5. April 2006 seine frühere Beteiligung am
Architekturwettbewerb verschweigen wollen: Diese Beteiligung ergab sich klar
aus dem Bericht des Preisgerichts und war überdies dem Gemeindevorstand, an
den sich die Stellungnahme richtete, bekannt. Der Hinweis auf die im Sommer
2005 erfolgte Information über das Projekt bezieht sich offensichtlich auf
das konkrete Bauprojekt, d.h. das im Sinne der Empfehlungen des Preisgerichts
überarbeitete Wettbewerbsprojekt.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Chef der kantonalen
Denkmalpflege habe die Stellungnahmen von A.________ nicht autorisiert, wird
dieser Vorwurf nicht näher (etwa unter Hinweis auf die Verletzung der
einschlägigen Unterschrifts- und Zuständigkeitsregelung) begründet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.6 Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht aufgrund
inhaltlicher Mängel oder Lücken der Stellungnahmen verpflichtet gewesen wäre,
ein weiteres Gutachten einzuholen.

3.6.1 Die Stellungnahme der Denkmalpflege behandelt die wesentlichen, in den
Einsprachen vorgebrachten Punkte aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes.
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass spezifisch baurechtliche Fragen
(Hofstattrecht, Näherbaurecht) nicht behandelt werden. Dagegen wird die
Einordnung des Gebäudes in das schützenswerte Ortsbild anhand verschiedener
Kriterien (Stellung zur Kirche, Platz und Gasse, Massstäblichkeit der
volumetrischen Gliederung, Materialisierung, Fassadengestaltung,
Dachlandschaft) erörtert und die von den Beschwerdeführern befürchtete
Konkurrenzierung der benachbarten Kirche und Dominierung des Strassenraums
verneint.

Soweit die Beschwerdeführer auf Widersprüche zwischen dieser Beurteilung und
dem Konzept der Promotoren bzw. dem Pflichtenheft für den
Architekturwettbewerb hinweisen, wonach die Fassade den "Dorfplatz in
positiver Weise nachhaltig und unverwechselbar" prägen und Gebäude optimal
ausnutzen solle, ist dies irrelevant, weil jene Dokumente nicht von der
Denkmalpflege verfasst wurden und auch von ihr nicht zu beurteilen waren. Im
Übrigen ist das Zitat unvollständig, weil die Aufgabenstellung auch die
Rücksichtnahme auf die Lage angrenzend an die Kirche und die Einbettung in
das Zentrum des historischen Dorfkerns von Samedan umfasste (vgl. Bericht des
Preisgerichts Ziff. 2, Aufgabenstellung).

3.6.2 In der Stellungnahme des kommunalen Bauberaters wird die städtebauliche
Einordnung und das gestalterische Erscheinungsbild der Baute unter besonderer
Berücksichtigung von Art. 80 BauG (Voraussetzungen für den Abbruch des als
erhaltenswert eingestuften Coop-Altbaus) untersucht. Die Stellungnahme
empfiehlt aufgrund des schützenswerten Ortsbilds von nationaler Bedeutung und
den Vorgaben des GGP einen Abbruch mit Neuaufbau in kubischer Anlehnung an
den Altbau, aber mit verbesserter architektonischer Erscheinung. Mit dem
Projekt werde diesen Voraussetzungen entsprochen, weil der Neubau dem
Altbaukubus entspreche, mit geringen Abweichungen, die zu qualitativen
Verbesserungen führten. Dies wird anschliessend beispielhaft erläutert
(Vorteile der Beibehaltung der Flachdachkonstruktion und der Fassadenflucht
aus Sicht des schützenswerten Ortsbilds von nationaler Bedeutung; Vorzüge der
neuen Eingangsnische und gelungene Fassadengestaltung).

Der Bauberater wie auch die kantonale Denkmalpflege erachteten die
Immissionen des Bauvorhabens, insbesondere die möglichen Dampf- und
Nebelimmissionen des Aussenbads, als problematisch und empfahlen
diesbezüglich eine sorgfältige Prüfung mit entsprechenden Auflagen in der
Baubewilligung, ohne sich selbst zu diesen Fragen zu äussern. Dies ist nicht
zu beanstanden: Weder die Denkmalpflege noch der Bauberater verfügen über
besondere Fachkenntnisse zu dieser Frage, weshalb die Gemeinde sowohl zu den
Lärmimmissionen als auch zur Dampfbildung gesonderte Gutachten eingeholt hat.

3.6.3 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht, das die örtliche Situation
aufgrund eines Augenscheins kannte, ohne Willkür annehmen, dass die in den
Akten liegenden Stellungnahmen in sich schlüssig und widerspruchsfrei seien
und zu den massgebenden Aspekten des Ortsbildschutzes Auskunft geben. Unter
diesen Umständen war es nicht verpflichtet, dem Antrag der Beschwerdeführer
auf Einholung eines weiteren Gutachtens stattzugeben.

4.
Die Beschwerdeführer sind sodann der Auffassung, Gemeinde und
Verwaltungsgericht hätten die Vorgaben des ISOS und des kantonalen Richtplans
sowie die Ortsbild- und Ästhetikbestimmungen des kommunalen und kantonalen
Rechts willkürlich angewandt.

4.1 Die Beschwerdeführer werfen der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht in
diesem Zusammenhang vor, nur die Einhaltung der geltenden Baunormen geprüft
zu haben, ohne zu untersuchen, ob das Bauvorhaben auch allfällig strengere
ästhetische Schutzvorschriften erfüllt. Dies wäre aber nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich im Fall Zizers (Entscheid
1P.709/2004 E. 2.3 und E. 2.4, publ. in ZBl 107/2006 S. 422), geboten
gewesen.

Dieser Vorwurf ist unberechtigt: Die Gemeinde hat zwei Stellungnahmen (der
kantonalen Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters) zu Fragen der
Ästhetik und des Ortsbildschutzes eingeholt und hat sich auch im Bau- und
Einspracheentscheid mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Sie vertrat die
Auffassung, dass die gesetzlichen Vorgaben betreffend Ästhetik, Ortsbild,
etc. vollumfänglich erfüllt würden: Das Projekt sei mit der in Art. 65 BauG
geforderten besonderen Sorgfalt gestaltet und erhalte und ergänze im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 BauG die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise
optimal. Insbesondere erfülle das vorliegende Projekt das in Art. 73 Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG)
definierte positive Gestaltungsziel der guten Gesamtwirkung, mit welcher
entgegen der Ausführungen in verschiedenen Einsprachen eben gerade keine
"Anbiederung an das Alte" angestrebt werde, sondern eine "gute Architektur",
welche auch neue Formen in alten Strukturen ermögliche (Bau- und
Einspracheentscheid S. 8).

Hierfür stützte sich die Gemeinde wie auch das Verwaltungsgericht nicht bloss
auf die Einhaltung der Bauvorschriften. Vielmehr beriefen sie sich auf die
Stellungnahmen der Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters, deren
Beurteilung sie teilten. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Fall
Zizers, in dem sich Gemeinde und Verwaltungsgericht über eine negative
Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege hinweggesetzt und dies
ausschliesslich mit der Einhaltung der geltenden Baunormen begründet hatten.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, wesentliche Unterlagen fehlten in den
Einsprache- und Rekursakten, weshalb das Verwaltungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend habe feststellen können. So
seien weder das Konzept der IG Wellness vom 15. Oktober 2004 noch das
Architekten-Pflichtenheft vom 26. Februar 2005 berücksichtigt worden; das
Siedlungsinventar "Samedan", insbesondere zu den Parzellen Nrn. 129, 1019 und
81, fehle, und auch die Stellungnahme des Heimatschutzes liege nicht in den
Akten.

Die Beschwerdeführer hätten im Einsprache- und im Rekursverfahren
Akteneinsicht nehmen und anschliessend die Edition der ihrer Ansicht nach
erforderlichen ergänzenden Unterlagen beantragen können. Nachdem sie dies
nicht getan haben, war es grundsätzlich Sache des Verwaltungsgerichts zu
prüfen, ob es dieser Unterlagen bedurfte oder ob die ihm vorliegenden Akten
genügten, um die Fragen des Ortsbildschutzes zu beurteilen.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt aufgrund der angeblich fehlenden Unterlagen qualifiziert
unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Sie werfen dem
Verwaltungsgericht vielmehr vor, bei der Beurteilung der Ortsbildschutzfragen
zu einem qualifiziert falschen Ergebnis gekommen zu sein; das aber ist eine
Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsfeststellung.

4.3 Materiell rügen die Beschwerdeführer eine gravierende Verletzung des
Ortsbildes, namentlich der national geschützten Barockkirche mit Kirchturm
sowie der schützenswerten Nachbarhäuser, durch das direkt an die Kirche
angebaute Wellness-Projekt. Dieses dominiere aufgrund seiner völlig
überzogenen Volumetrie Dorfplatz, Kirche und Via San Bastiaun. Das bestehende
Ex-Coop-Gebäude werde im ISOS-Inventar als Störfaktor bezeichnet; insofern
wäre nach Art. 81 Satz 2 BauG die Rückbildung dieser Baute geboten gewesen.
Stattdessen seien Fassadenlänge und Höhe durch volle Ausnutzung des
Hofstattrechts und Gewährung von Näherbaurechten gegenüber Strasse und Kirche
maximalisiert worden. Beschwerdegegnerin und Gemeinde sei es nur um die
höchstmögliche Ausnutzung der Liegenschaft und die Erstellung eines modernen
Beton-Architekturkörpers als Blickfang gegangen, ungeachtet des daneben
liegenden Denkmals "Dorfkirche und Kirchturm" und der geschützten
Engadinerhäuser der Beschwerdeführer.

4.3.1 Soweit es nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht, wird der
Schutz von Ortsbildern von nationaler Bedeutung durch die Bestimmungen des
kantonalen und kommunalen Rechts gewährleistet (vgl. oben, E. 2). In der
Gemeinde Samedan legt der Generelle Gestaltungsplan (GGP) eine
Ortsbildschutzzone fest und bestimmt die Schutzstufe der einzelnen Gebäude
("geschützt", "schützenswert", "erhaltenswert", "sonstige"). Die
Ex-Coop-Baute wurde im GGP nicht als Störfaktor, sondern als "erhaltenswerte
Baute" eingestuft. Wie in der Stellungnahme B.________ erläutert wird,
erfolgte diese Bewertung aufgrund des wichtigen städtebaulichen Einflusses
der Baute, ihrer kubischen Erscheinung und raumbestimmenden Wirkung; aufgrund
der ungenügenden architektonischen Qualität der Fassade sei jedoch keine
höhere Bewertung erfolgt.

Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 81 Satz 2 BauG, wonach
bestehende störende Bauten und Anlagen auf ein Minimum zu reduzieren sind,
findet somit keine Anwendung. Vielmehr ist Art. 80 Abs. 3 BauG über den
Abbruch und den Wiederaufbau erhaltenswerter Bauten einschlägig. Danach muss
sich die Ersatzbaute in Bezug auf Lage, Stellung, Form und Gestaltung an das
ursprüngliche Gebäude anlehnen. Dementsprechend übernimmt das Neubauprojekt -
mit geringen Abweichungen - den Gebäudekubus des Vorgängerbaus.

4.3.2 Als Vorzüge dieses Gebäudekubus nennt die Stellungnahme B.________ vor
allem die Platz und Gasse begleitende Fassadenflucht wie auch die horizontale
Dachkante mit der gegen die Gasse abgesetzten Gebäudehöhe; diese bildeten ein
gutes Bindeglied und einen ruhigen Übergang zwischen Kirche/Platz und der
westlichen Zeile der gassenbildenden Engadinerhäuser. Mit dem Flachdach werde
die Eigenständigkeit der Kirche gewahrt. Die kräftigen, horizontal betonten
Vordachkanten des Kirchen-Walmdachs würden respektiert und nicht durch schräg
verlaufende Dachkanten des Nachbargebäudes gestört.

Auch die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege kommt zum Ergebnis, dass
sich das Bauvorhaben auf eigenständige, zurücknehmende Art einfüge und das
Bindeglied am Übergang vom Platz zur Gasse bilde. Das Dach wie auch das
Gebäudeprofil werde vom Vorgängerbau übernommen. Diese Vorgabe sei zwar nicht
zwingend, als Schlussfolgerung aus der Wertung der ortsbaulichen Qualitäten
des bestehenden Bauvolumens aber naheliegend und gekonnt umgesetzt. Das
Flachdach unterstreiche das Zurücknehmen des Neubaus gegenüber der Kirche und
sei diesbezüglich in sich schlüssig.

Das fachlich kompetent besetzte Preisgericht erachtete es aus städtebaulicher
und denkmalpflegerischer Sicht ebenfalls als richtig, den neuen Baukörper
direkt an die Dorfkirche anzubauen und das Dorf damit weiterzubauen (Bericht
des Preisgerichts Ziff. 7; vgl. auch Ziff. 8.1 und 8.4 des Berichts zur
Problematik der "Monolithenbildung" bei Schaffung einer Trennung zur Kirche).
Es erachtete es als "sehr positiv", dass das prämierte Projekt mit dem Anbau
an die Dorfkirche die historische Siedlungsstruktur weiter entwickle, wobei
das Projekt eine Zwischenposition zwischen dem Sakralbau und dem profanen
Engadinerhaus suche (a.a.O. Ziff. 9).

4.3.3 Diese Ausführungen, die von Baubehörde und Verwaltungsgericht
übernommen wurden, lassen keine Willkür erkennen:

Wie sich aus den in den Akten liegenden Plänen entnehmen lässt, ist die
Frontfassade des Neubaus (gegen Dorfplatz und Via San Bastiaun) abgestuft:
Zur Kirche hin beträgt die Höhe 9.40 m bzw. 10.40 m und bleibt damit deutlich
niedriger als die Kirche. Auf der südwestlichen Seite beträgt die
Fassadenhöhe nur noch 7.05 m und entspricht damit in etwa der Höhe der
benachbarten Chesa Y.________. Diese überragt jedoch mit ihrem hohen Giebel
die projektierte Flachdachbaute, die deshalb nicht dominant erscheint,
sondern sich im Gegenteil den benachbaren Bauten (Kirche und Chesa
Y.________) unterordnet.

Zur Strasse hin folgt die Fassade der bestehenden Bauflucht, wie dies Art. 53
Abs. 2 BauG in der Kernzone allgemein vorschreibt. Eine weitere Zurücknahme
der Fassade zur Einhaltung des Strassenabstands würde deshalb weder dem
Baugesetz entsprechen noch aus städebaulicher Sicht Sinn machen.

Zwar wird das Gebäudevolumen durch das Dachgeschoss leicht vergrössert.
Dieses Zusatzvolumen beträgt jedoch gemäss den Plänen nicht 300 m3 sondern
rund 160 m3; das Dachgeschoss ist nach allen Seiten zurückversetzt und tritt
deshalb nach aussen nicht dominant in Erscheinung.

Soweit die Beschwerdeführer die Missachtung von Art. 65 Abs. 3 BauG rügen,
weil kein Modell von der Neubaute und den umliegenden Bauten eingeholt worden
sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auch eine "andere Form der
Visualisierung" zulässt; die Auffassung der Gemeinde, wonach die
eingereichten Pläne zur Beurteilung genügten, lässt keine Willkür erkennen.

4.4 Die Beschwerdeführer kritisieren die Gestaltung des modernen
Beton-Architekturkörpers, der als "Blickfang" von den historischen Bauten
ablenke bzw. deren Wahrnehmung störe.

Dagegen wird die Fassadengestaltung in der Stellungnahme B.________ sehr
positiv beurteilt: Sie zeige ein attraktives, gestalterisch ausgewogenes
Gesicht zum Dorfplatz und eine zurückhaltende, ruhige Fassade gegen die enge
Gasse und die anschliessenden Engadinerhäuser; die volumetrische Gliederung
der Fassade zeige Ansätze der historischen Engadinerhäuser, wirke jedoch in
den neuzeitlichen Dimensionen und der Materialisierung keineswegs anbiedernd.
Mit dem vorgeschlagenen Akzent von Fenstereinfassungen der Platzfassade werde
das Element der herrschaftlichen und südländisch wirkenden Fenster der Kirche
aber auch traditioneller Engadinerfenster weiterentwickelt, ohne diese zu
konkurrenzieren. Die in früheren Projektphasen mit leichter Abwinkelung der
Frontfassade angestrebte und erreichte "verbindende Wirkung" werde zum Teil
durch eine sich speziell auszeichnende Einfassung des zentralen Grossfensters
im rechtsseitigen Fassadenbereich kompensiert.
Diese Beurteilung kann anhand der Pläne nachvollzogen werden und ist
jedenfalls nicht willkürlich: Die gewählte Beton-Kunststein-Fassade wirkt
modern, aber keineswegs aufdringlich, und passt zur geschlossenen westlichen
Kirchenfassade. Die quadratischen, durch Einfassungen optisch hervorgehobenen
Fenster des Neubaus gliedern die Fassade, ohne überdimensioniert zu wirken.

4.5 Wie im Bauentscheid mit Hinweis auf die Materialien ausgeführt wurde,
bezweckt die Ästhetikklausel von Art. 73 KRG nicht eine "Anbiederung an das
Alte", sondern eine "gute Gesamtwirkung"; damit soll die Basis für die
Erhaltung und Förderung "guter Architektur" geschaffen werden, welche u.a.
auch neue Formen in alten Strukturen ermöglicht. Die Tatsache, dass es sich
um einen modernen Neubau handelt, spricht daher nicht per se gegen dessen
Einordnung in den historischen Ortskern von Samedan. Ob eine "gute
Gesamtwirkung" erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten
Verhältnisse zu prüfen, wobei der Gemeinde als Baubehörde ein
Beurteilungsspielraum zusteht. Im vorliegenden Fall wurde die "gute
Gesamtwirkung" von der Gemeinde bejaht, gestützt auf die übereinstimmend
positive Bewertung des Projekts durch das Preisgericht, den kommunalen
Bauberater und die kantonale Denkmalpflege. Diese Beurteilung lässt nach dem
oben Gesagten keine Willkür erkennen.

5.
Die Beschwerdeführer befürchten sodann negative Auswirkungen der Dachnutzung
als Aussenbad: Die dadurch entstehenden Dampf- und Nebelwolken, wie auch die
vorgesehenen Glaswände und Beleuchtung, würden das Ortsbild beeinträchtigen.
Überdies befürchten sie, dass geschützte Bauten durch die Feuchtigkeit in
ihrer Substanz beeinträchtigt werden könnten.

5.1 Nur ein kleiner Teil des Dachs wird für das Aussenbad (26.5 m2) und die
Terrasse (17 m2) genutzt. Diese Nutzung wird aufgrund der Brüstung und der
Gebäudehöhe von Platz und Strasse aus kaum wahrnehmbar sein. Auch die von den
Beschwerdeführern beanstandeten, 2 m hohen Glaswände (zum Schutz der
historischen Kirche) sind nur entlang der rückwärtigen Nord- und Ostseite des
Aussenbads vorgesehen (vgl. Baubewilligung, Auflage Ziff. 8b/aa), und bleiben
rund 3 bis 4 m hinter der nach aussen in Erscheinung tretenden Hauptfassade
zurück, weshalb sie kaum einsehbar sein werden.

Fraglich ist jedoch, ob das Aussenbad Dampfwolken verursachen wird, die das
Ortsbild und die benachbarten Bauten der Beschwerdeführer beeinträchtigen
können.

5.2 Das Verwaltungsgericht verneinte dies, gestützt auf das Gutachten der
Meteodat GmbH und den von der Gemeinde angeordneten Auflagen zur Verhinderung
der Dampfwolkenbildung.

Die Beschwerdeführer halten diese Begründung für willkürlich und rügen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie sind der Auffassung, angesichts der
Besonderheiten des Oberengadiner Klimas könnten praktisch zu jeder Zeit gut
sichtbare Wasserdampfnebelfahnen entstehen, weshalb die einzige Lösung zur
Verhinderung der Dampfwolkenbildung der Verzicht auf ein Aussenschwimmbad
sei.

Zum Beweis beantragten sie vor Verwaltungsgericht die Durchführung eines
Augenscheins am Inn: An diesem sei von Oktober bis April Dampfnebel von 5-20
m Höhe und entsprechender Breite zu sehen. Die Beschwerdeführer rügen, das
Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es diesen
Beweisantrag ignoriert habe.

5.3 Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren ein Gutachten der Meteodat
GmbH sowie ein Kurzgutachten der P. Frey & Partner zu Auswirkungen der
Dampfbildung im bauphysikalischen Bereich eingeholt. Das Gutachten der
Meteodat GmbH stützt sich neben der Auswertung von meteorologischen Daten
(insbesondere der Differenz zwischen der absoluten Luftfeuchte bei Sättigung
und der tatsächlich gemessenen absoluten Luftfeuchte; sog. Feuchtedifferenz)
auch auf Informationen über die Dampfbildung bei bestehenden Freibädern in
ähnlichen Klimaregionen (insbesondere das Bad in Scuol und das Burgerbad in
Leukerbad). Es kommt zum Ergebnis, dass Dampfwolken vor allem an Tagen mit
Niederschlag oder Nebel und selten bei schönem Wetter zu erwarten seien. Im
Sommer sei aufgrund der höheren Temperaturen kaum mit Dampfwolken zu rechnen.
Diese könnten dagegen an schönen Tagen im Frühling, Herbst und Winter
auftreten, vor allem in den Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden.

Das Gutachten empfiehlt bauliche und betriebliche Massnahmen zur Reduktion
der Dampfbildung durch das geplante Aussenbecken. Diese wurden von der
Gemeinde in der Baubewilligung mittels Auflagen verfügt: Das Dachfreibad muss
als stilles Bad betrieben werden, ohne Schwallduschen, Sprudeldüsen, etc.
Ausserhalb der Betriebszeiten ist die Wasserfläche abzudecken; sie darf erst
nach Ankunft der ersten Besucher aufgedeckt werden. Die Betriebszeiten des
Dachfreibades werden gegenüber den allgemeinen Betriebszeiten (9 Uhr-21 Uhr)
eingeschränkt, d.h. im Winter (November bis Februar) darf das Aussenbad nicht
vor 10 Uhr und nicht nach 20.30 Uhr betrieben werden; im Herbst (September
und Oktober) nicht nach 20.15 Uhr. Zum Schutz der historischen Kirche werden
Glaswände zur Reduktion der seitlichen Dampfausbreitung angebracht.

5.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer trägt das Gutachten den
besonderen klimatischen Verhältnissen des Oberengadins Rechnung (vgl. z.B.
Hinweis S. 8 auf die unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse zwischen
Leukerbad und Samedan); für die Abschätzung der möglichen Dampfbildung wurde
in erster Linie auf die Daten der Meteostation Samedan abgestellt.

Die Beobachtungen der Beschwerdeführer zur Nebelbildung am Inn sind nicht
geeignet, die Beweiskraft dieses Gutachtens in Frage zu stellen: Wie die
Gemeinde schon vor Verwaltungsgericht dargelegt hat, weisen das geplante
Aussenbad und der Inn wesentliche Unterschiede bezüglich Oberfläche,
Abdeckung, Wassermenge und -bewegung auf, weshalb von der Dampfnebelbildung
am Inn nicht auf diejenige im Aussenbad geschlossen werden kann. Aus diesem
Grund durfte das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein
verzichten, ohne in Willkür zu verfallen und das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführer zu verletzen.

5.5 Die von der Gemeinde angeordneten Auflagen erscheinen geeignet, die
Dampfbildung wenn nicht völlig auszuschliessen, so doch auf ein für das
Ortsbild erträgliches Mass zu vermindern. Im Bauentscheid wird davon
ausgegangen, dass allenfalls noch mässige Dampffahnen von maximal 2-5 m in
den Morgen- und Abendstunden auftreten würden, die keine negativen
Auswirkungen auf das Dorfbild und die Nachbargebäude zur Folge hätten. Diese
Auffassung kann sich auf das Fachgutachten der Meteodat GmbH stützen und ist
jedenfalls nicht willkürlich. Zudem hat die Gemeinde in ihrem
Bewilligungsentscheid die Anordnung weiterer Massnahmen, insbesondere eine
weitere Einschränkung der Betriebszeiten des Aussenbads, ausdrücklich
vorbehalten, sollten sich die angeordneten Auflagen wider Erwarten als
ungenügend erweisen (Abschnitt E S. 11 des Bauentscheids).

6.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, es sei willkürlich gewesen, der
Gemeinde Samedan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzusprechen, weil diese am
schriftlichen Verfahren nicht teilgenommen habe.
Zwar reichte die Gemeinde Samedan eine umfangreiche Vernehmlassung vor
Verwaltungsgericht ein; diese war jedoch verspätet, weshalb die
Beschwerdeführer beantragten, sie sei aus dem Recht zu verweisen. Das
Verwaltungsgericht wies diesen Antrag gestützt auf das Offizialprinzip und
das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen ab (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 1c S. 9).

Die Beschwerdeführer halten dies für willkürlich, weil es der
Mitwirkungspflicht der Parteien widerspreche und das Verwaltungsgericht
verfassungswidrig Fristen verletzt habe. Sie berufen sich hierfür auf die
Art. 29 und 37 des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gesetzes über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967 (VVG), ohne
jedoch darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen die Berücksichtigung einer
verspäteten Vernehmlassung zwingend ausschliessen. Insofern genügt ihre
Beschwerde den Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde
nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, der
Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen weist die Gemeinde
in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Parteientschädigung
nicht nur für die Vernehmlassung, sondern für die gesamten Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Teilnahme am
Augenschein, zugesprochen worden ist.

7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen; die
staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und müssen die private Beschwerdegegnerin für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 156 und 159 OG). Die
Gemeinde hat praxisgemäss nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern es sich - wie im vorliegenden
Fall - um eine kleine Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst handelt, die auf die
Hilfe eines Anwalts angewiesen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die IG Wellness für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- und die Gemeinde Samedan mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Samedan und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem
Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: