Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 12T.5/2007
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12T_5/2007

Entscheid vom 7. Dezember 2007

Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
Generalsekretär Tschümperlin.

X. ________,
Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 3000 Bern 14.

Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren
D-6533/2007 und vom 22. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6928/2007.

In Erwägung:
dass X.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 beim Bundesgericht
Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht
betreffend das Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eingereicht hat und mit
Eingabe vom 25. Oktober 2007 Aufsichtsanzeige gegen das weitere
Revisionsurteil in der gleichen Sache vom 22. Oktober 2007,
dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das
Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007
ein Urteil gefällt hat,
dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen
ist (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und
die beiden Anzeigen daher unbeachtlich sind, soweit mit ihnen die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung von Art. 25 VGG zu
Praxisänderung und Präjudiz ungenügend konkretisiert sein soll,
dass der Verzicht auf Durchführung eines Verfahrens der vereinigten
Abteilungen in Bezug auf einen konkreten Einzelentscheid aufsichtsrechtlich
nicht relevant sein kann,
dass die Frage einer Dreier- oder Fünferbesetzung im konkreten Einzelfall in
Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 21 VGG aufsichtsrechtlich
ebenfalls nicht relevant sein kann,
dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung
erteilt werden kann, weil das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des
beanstandeten Urteils nicht hemmen kann, und das Gesuch um aufschiebende
Wirkung daher unzulässig ist,
dass demzufolge auch das explizite Begehren, das Bundesamt für Migration
einzuladen, den Vollzugskanton St. Gallen anzuweisen, vom Vollzug der
Wegweisung bis zum Ende des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzusehen,
unzulässig ist,
dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,
dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich
nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden
darf,
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers bereits im Entscheid 12T_4/2007 vom
22. Oktober 2007 bei erneuter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige
die Auflage der Kosten für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren und
gegebenenfalls Ordnungsbusse  angedroht worden ist,
dass der erwähnte Entscheid dem Rechtsvertreter des Anzeigers am 25. Oktober
2007 zugestellt worden ist, die Anzeige vom 11. Oktober 2007 jedoch vor
diesem Datum eingereicht worden ist und nicht erstellt ist, ob die Anzeige
vom 25. Oktober 2007 vor oder nach Erhalt des Entscheids 12T_4/2007 der
Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers unter diesen Umständen nochmals
anzudrohen ist, dass er bei einer weiteren mutwilligen Anzeige damit rechnen
muss, gemäss Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens und
überdies in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 VwVG eine Ordnungsbusse
auferlegt zu erhalten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch diesen Entscheid persönlich
betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter
des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Verwaltungskommission

Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär: