Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Spezialdossiers, Aufsichtsanzeige 12T.4/2007
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12T_4/2007 /bru

Entscheid vom 22. Oktober 2007
Verwaltungskommission

Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
Generalsekretär Tschümperlin.

X. _______,
Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V.

Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 VwVG gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 im Revisionsverfahren
E-5106/2006.

In Erwägung,
dass X._______ mit Eingabe vom 30. September 2007 beim Bundesgericht
Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht
betreffend das Revisionsurteil vom 4. September 2007 eingereicht hat,
dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das
Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2007 im Revisionsverfahren
E-5106/2006 ein Urteil gefällt hat,
dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht
ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR
173.110.132) und die Eingabe daher unbeachtlich ist, soweit mit ihr das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet wird,
dass die Frage der Spruchkörperbildung grundsätzlich aufsichtsrechtliche
Aspekte aufweisen kann,
dass die vom Anzeiger beanstandete Norm von Art. 25 Abs. 2 des
Geschäftsreglements (VGR, SR 173.320.1), wonach jedes Mitglied des
Spruchkörpers eine Fünferbesetzung beantragen kann, indessen die gesetzliche
Besetzungsregel von Art. 21 Abs. 2 VGG ergänzt und daher keinesfalls Anlass
für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten geben kann,
dass die Mitwirkung von Richtern und Richterinnen am Revisionsverfahren, die
bereits am Verfahren beteiligt waren, das revisionsweise überprüft wird, der
gefestigten bundesgerichtlichen Praxis entspricht und die entsprechende
Rechtsverweigerungs-Anzeige daher offensichtlich unbegründet ist, so dass die
Frage offengelassen werden kann, inwieweit die konkrete Besetzung der
Richterbank aufsichtsrechtlich überhaupt relevant sein kann,
dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2 BGG keine aufschiebende Wirkung
erteilt werden kann, weil dieses die Vollstreckung des beanstandeten Urteils
nicht hemmen kann,
dass das eventualiter gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung daher
unzulässig ist,
dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das
eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher
gegenstandslos ist,
dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich
nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden
darf,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers bei wiederholter mutwilliger
Einreichung einer Aufsichtsanzeige mit Kostenauflage für das
bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren (Art. 63 VwVG; Art. 10 Verordnung über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0) und
gegebenenfalls mit Ordnungsbusse (in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2
VwVG) zu rechnen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch die Androhung einer
Kostenauflage und einer Disziplinarmassnahme im Wiederholungsfall durch
diesen Entscheid betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter
des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Verwaltungskommission

Der Bundesgerichtspräsident:   Der Generalsekretär: