Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 99/2006
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U 99/06

Urteil vom 25. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

R. ________, 1982, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, und dieser substituiert durch Advokat Simon
Rosenthaler, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom
27. Juli 2005.

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1982, war seit 5. August 2003 für die Firma M.________
AG, bei der Firma G.________ AG, als Hilfsmonteur beschäftigt und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend:
SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. September 2003 war er
als Beifahrer in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem er sich eine
Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule
zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
10. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004,
stellte sie ihre Leistungen per 30. September 2004 mangels rechtserheblichem
Kausalzusammenhang ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 27. Juli 2005 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend:
Bundesgericht) führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die SUVA anzuweisen, ihm über den 30. September 2004 hinaus
das Taggeld in bisheriger Höhe sowie Heilungs- und Therapiekosten
auszurichten; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur erneuten Abklärung
zurückzuweisen und subeventualiter sei die SUVA anzuweisen, bis zur
abschliessenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes seinen Antrag auf
Ausrichtung von Leistungen pendent zu halten. Gleichzeitig lässt er ein
Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. Januar 2006 einreichen. Die SUVA schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen und des adäquaten
Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen),
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138) und bei
Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 und 123 V 98), den Begriff der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; BGE 124 V 29 E. 3a S. 34 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung und die Anforderungen an einen medizinischen Bericht (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In formellrechtlicher Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer die Rüge,
beim psychosomatischen Konsilium vom 15. Juni 2004, welches im Rahmen seines
Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ erstellt wurde, sei zuerst kein
Übersetzer und erst bei einer zweiten Befragung ein türkisch sprechender
Mitpatient als "Übersetzungshilfe" eingesetzt worden. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz sei damit eine korrekte medizinische Begutachtung, inbesondere
eine psychiatrische Exploration durch einwandfreie Kommunikation nicht
möglich gewesen. Der Sachverhalt sei daher mangelhaft festgestellt und falls
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gutgeheissen werde, wäre die
Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen.

3.2 Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der versicherten
Person oder unter Beizug einer Übersetzungshilfe im Einzelfall geboten ist,
hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu
entscheiden. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung
zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen
Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte
Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache der versicherten
Person nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er
eine Übersetzungshilfe beizieht (AHI 2004 S. 143 E. 4.2.1; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 642/01 vom 25. Juli 2003, E. 3.1).
3.3 Gemäss dem psychosomatischen Konsilium vom 15. Juni 2004 spricht der
Versicherte sehr schlecht deutsch, sodass die erste Befragung wegen mühsamer
Verständigung abgebrochen wurde. Zur nächsten Befragung kam er mit einem
Kollegen, der übersetzte.

3.4 Zunächst wird nicht geltend gemacht, dass der Versicherte mit der
Übersetzung durch einen türkischsprachigen Landsmann nicht einverstanden war.
Die eingesetzte Übersetzungshilfe ist, wie sich die Vorinstanz ausdrückt,
gewiss nicht ideal. Es wird jedoch nicht behauptet, der Übersetzer hätte
seine Funktion in verfälschender Weise oder nicht korrekt wahrgenommen. Wie
das kantonale Gericht darlegt, bieten die Akten keine Anhaltspunkte, dass
Verständigungsschwierigkeiten die zweite Phase der Untersuchung
beeinträchtigt hätten. Die Exploration hat beweisrechtlich verwertbare
Aussagen gebracht, so dass eine neue Begutachtung entbehrlich ist (AHI 2004
S. 143 E. 4.2.2), zumal eine solche bereits erfolgt ist (Gutachten des Dr.
med. W.________ vom 15. Januar 2006).

4.
Im Rahmen des Strafverfahrens gab Frau Dr. med. T.________, Assistenzärztin,
Chirurgische Klinik, Spital Y.________, an, bei der Untersuchung am Unfalltag
seien eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung der
Lumbalwirbelsäule festgestellt worden. Dr. med. O.________, Facharzt für
Innere Medizin, hielt am 12. Oktober 2003 subjektiv leichte Schmerzen
cervikal und lumbal sowie objektiv eine leicht eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit und eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur
cervikal und lumbal bei neurologisch blandem Befund fest. Der Versicherte
habe seine Arbeit am 22. September 2003 wieder voll aufgenommen. Dr. med.
U.________, Facharzt für Neurologie, fand auf Grund seiner Abklärungen keine
Hinweise für relevante Verletzungsfolgen mit Ausnahme eines möglichen
leichten cervico- bzw. lumbovertebralen Syndroms und vermutete eine
Akzentuierung der Symptomatik infolge einer funktionellen Überlagerung
(Bericht vom 17. Dezember 2003). Dr. med. L.________, Facharzt für
Neurologie, fand bei seiner neurosonographischen Untersuchung einen normalen
Befund vor (Bericht vom 17. Dezember 2003). Anlässlich der Untersuchung vom
19. Januar 2004 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und
Innere Medizin, eine Subdepressivität fest und empfahl bei allfälligem
Scheitern der medikamentösen Behandlung einen stationären Aufenthalt, wobei
diesfalls mit Problemen wegen des psychischen Zustands zu rechnen sei. Am 23.
März 2004 wurde der Versicherte vom Kreisarzt, Dr. med. E.________,
untersucht; dieser konnte klinisch keinen objektivierbaren Befund erheben und
hielt ein Zervikalsyndrom ohne neurale Beteiligung, ein funktionelles
Hemisyndrom links und eine erhebliche psychische Mitbeteiligung mit noch
festzulegender Diagnose fest. Vom 26. Mai bis 23. Juni 2004 hielt er sich in
der Rehaklinik X.________ auf. Im Austrittsbericht vom 25. Juni 2004 wurden
ein zervikozephales Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
Ausstrahlung ins linke Bein und ein abnormes Krankheitsverhalten vor dem
Hintergrund einer möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F
45.4) diagnostiziert. Die Beschwerden und die demonstrierte Behinderung
liessen sich durch objektivierbare Befunde nicht erklären. Eine leichte bis
selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Dr. med.
W.________ hielt in seinem Gutachten vom 15. Januar 2006 in psychischer
Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) und eine
Schmerzfehlverarbeitung nach einem Auffahrunfall fest, ohne eine
psychiatrische Diagnose zu stellen.

5.
5.1 Der Versicherte rügt, weder die SUVA noch das kantonale Gericht hätten
sich mit der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2004
auseinandergesetzt. Zum Beweis der natürlichen Kausalität anhand der
biomechanischen Ergebnisse ist festzuhalten, dass eine solche Analyse zwar
nicht bedeutungslos ist, aber doch keine hinreichende Grundlage für die
Beurteilung des Kausalzusammenhangs bildet (HAVE 2005 S. 351 mit Hinweisen).
Gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2004 sind die nach dem
Unfall festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und
Befunde durch die Kollisionseinwirkung "im Normalfall" erklärbar. Das allein
reicht jedoch nicht, um das Vorliegen eines Schleudertraumas der
Halswirbelsäule im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen oder den adäquaten
Kausalzusammenhang anders zu beurteilen, als es die Vorinstanz getan hat.

5.2 Es ist aktenmässig ausgewiesen, dass der Versicherte an psychischen
Störungen der Gesundheit leidet. Es liegt zwar kein pathologischer Befund
vor, es wird jedoch ein massives abnormes, demonstrativ wirkendes
Krankheitsverhalten mit starker Schmerzpräsentation und Schonhaltung
beschrieben (Bericht der Rehaklinik X.________ vom 25. Juni 2004). Im
Gutachten des Dr. med. W.________ vom 15. Januar 2006 werden in psychischer
Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) und eine
Schmerzfehlverarbeitung nach einem Auffahrunfall festgehalten. Gestützt auf
diese fachärztlichen Einschätzungen hat das kantonale Gericht einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den
diagnostizierten Störungen auch im Sinne der Teilursächlichkeit verneint. Wie
es sich damit verhält, kann offen bleiben, da - wie nachfolgend gezeigt wird
- der adäquate Kausalzusammenhang jedenfalls zu verneinen ist.

6.
6.1 Streitig ist weiter, ob die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach
der Rechtsprechung zu Unfällen mit einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule
(117 V 359) oder nach jener bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen
(BGE 115 V 133) zu erfolgen hat. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines
Schleudertraumas der Halswirbelsäule im Sinne der Rechtsprechung zu
verneinen. Daran ändert auch der Einwand in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Anschluss an den Unfall - und noch in der
Latenzzeit - seien Nacken- und auch Kopfschmerzen namhaft gemacht worden,
nichts, da diese für sich allein das fehlende typische Beschwerdebild nicht
begründen: Mit Nacken- und Kopfschmerzen sind zwar zwei wichtige Beschwerden
gegeben, was aber für das für solche Verletzungen typische bunte
Beschwerdebild nicht ausreicht; denn die übrigen Merkmale (Gedächtnis- und
Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, etc.)
finden sich erst Monate nach dem Unfall erstmals in den Arztberichten. Daran
würde auch das beantragte medizinische Gutachten nichts ändern. Zudem
äusserte Dr. med. U.________ bereits drei Monate nach dem Unfall den Verdacht
einer funktionellen Überlagerung (Bericht vom 17. Dezember 2003). Der
Kreisarzt sprach ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 16. September 2003 von
einer erheblichen psychischen Mitbeteiligung bei den geklagten Beschwerden.
Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten eine Schmerzfehlverarbeitung
nach Auffahrunfall sowie die Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0) fest. Gestützt auf diese Beurteilungen
ist davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden schon kurz nach dem
Unfall im Vordergrund standen und die an sich schon nicht schweren
somatischen Folgen des Unfalls nebensächlich wurden. Die Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs hat daher - selbst wenn eine Schleudertrauma
der Halswirbelsäule zu bejahen wäre - nach den für psychische Unfallfolgen
geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 123 V 98).

6.2 Das Ereignis vom 16. September 2003 ist als typischer Auffahrunfall als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen zu qualifizieren (vgl.
statt vieler RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04). Der adäquate
Kausalzusammenhang ist demnach nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der
massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 359 E.
6b S. 367).

6.3 Der Unfall vom 16. September 2003 hat sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet -
besonders eindrücklich. Die zugezogenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss
nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sodass das Kriterium
der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen nicht gegeben ist. Sowohl
eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen
Folgen wie auch körperliche Dauerschmerzen sind zu verneinen; denn die vom
Versicherten angegebenen Schmerzen sind auf eine funktionelle Überlagerung
(Bericht des Dr. med. U.________ vom 17. Dezember 2003) zurückzuführen bzw.
gründen auf der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
(Gutachten des Dr. med. W.________ vom 15. Januar 2006). Es liegt auch keine
ärztliche Fehlbehandlung vor. Ebenfalls zu verneinen sind ein schwieriger
Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Schliesslich sind Grad und
Dauer der physisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht als besonders
ausgeprägt zu bezeichnen, da der Versicherte bereits eine Woche nach dem
Unfall seine Arbeit wiederaufgenommen hatte (Bericht des Dr. med. O.________
vom 12. Oktober 2003), ihm spätestens nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik
X.________ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll zumutbar war
(Austrittsbericht vom 25. Juni 2004) und die in der Folge geklagten
Beschwerden nicht somatisch, sondern psychisch begründet sind. Nach dem
Gesagten ist weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben noch
liegen sie in gehäufter und auffälliger Weise vor, so dass der adäquate
Kausalzusammenhang nicht gegeben ist. Daran ändert auch der Einwand des zu
frühen Abschlusses nichts. Denn im Abschlusszeitpunkt, dem 30. September
2004, bestanden nach Lage der Akten keine behandlungsbedürftigen somatischen
Unfallfolgen mehr (vgl. dazu insbesondere den Austrittsbericht der Rehaklinik
X.________ vom 25. Juni 2004, aber auch schon den Bericht des Dr. med.
U.________ vom 17. Dezember 2003) und von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung konnte keine Besserung mehr erwartet werden (HAVE 2004 S. 119 mit
Hinweisen), sodass einer Beurteilung der Adäquanz für psychische Unfallfolgen
nichts entgegenstand.

7.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen der
Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu
erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201
E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Simon
Rosenthaler für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 25. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i. V.