Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 93/2006
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Prozess {T 7}
U 93/06

Urteil vom 29. November 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Hochuli

K.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Müller-Ranacher, Rämistrasse 3, 8024 Zürich,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1965, stammt aus dem Kosovo, ist mit einem Landsmann
verheiratet, welcher eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, hat einen
Adoptivsohn (geboren 1992) und erwarb 1999 das Schweizer Bürgerrecht. Sie war
als Verkaufsmitarbeiterin von Coop,  (nachfolgend: Arbeitgeberin), bei der
SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Unfälle versichert, als der von ihr gelenkte Opel Vectra
am 14. April 2003 auf der Autobahn A1 bei einer signalisierten
Höchsgeschwindigkeit von 60 km/h im Schöneich-Tunnel in Zürich von einem
Lastwagen beim Spurwechsel (von der mittleren auf die rechte Fahrspur)
touchiert wurde. Der Personenwagen geriet auf der rechten Fahrspur ins
Schleudern, drehte sich vor dem Lastwagen zweimal um die eigene Achse und kam
an der Tunnel-Wand auf der linken Fahrspur zum Stillstand. Dabei hielt die
Versicherte den Kopf gerade in Fahrtrichtung, ohne diesen bei der Kollision
anzuschlagen. Der Airbag öffnete sich nicht. Obwohl ihr Auto fahrbar blieb,
liess sie sich von der Polizei an ihren Wohnort fahren. Der noch am Unfalltag
wegen Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Nacken- und
Schulterregion konsultierte Dr. med. S.________ fand keine äusseren
Verletzungen und keine Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule
(HWS) bei wenig Schmerzen in der mittleren und unteren HWS sowie der oberen
Brustwirbelsäule (BWS). Er konnte keine neurologischen Defizite feststellen,
diagnostizierte ein "kranio-cervicales Beschleunigungstrauma", attestierte
eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 14. bis 21. April 2003 und
verordnete eine medikamentöse Therapie. Die SWICA anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ab
22. April 2003 war K.________ wieder voll arbeitsfähig. Es folgten weitere
Arztkonsultationen. Am 27. Oktober 2003 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit der Versicherten zum 31. Dezember 2003. Vom 10.
November bis 4. Dezember 2003 bescheinigte ihr Dr. med. S.________ wegen
Krankheit sowie ab 5. Dezember bis auf weiteres wegen Unfall eine volle
Arbeitsunfähigkeit (Zwischenbericht vom 7. Juni 2004). Mit Rückfallmeldung
vom 27. Februar 2004 liess K.________ die SWICA um Übernahme ihrer erneut
geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles vom 14.
April 2003 ersuchen. Nach verschiedenen Abklärungen, unter anderem einer
polydisziplinären Begutachtung durch die Dres. med. M.________ und H.________
(die Expertise datiert vom 23. Februar 2005; nachfolgend: polydisziplinäres
Gutachten), verneinte die SWICA mit Verfügung vom 23. März 2005 rückwirkend
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 31. Oktober 2003 hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 14. April 2003, stellte
sämtliche Versicherungsleistungen ein und verzichtete ausdrücklich auf eine
Rückforderung der seit November 2003 ausgerichteten Taggelder und
Heilungskosten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 7. Juni 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Dezember
2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, "es sei
festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über den 31. Oktober 2003 hinaus
und bis auf weiteres Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen
habe."

Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Am 25.
August 2006 lässt die Versicherte eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der
SWICA einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Fest steht, dass die volle Arbeitsunfähigkeit und Behandlung zwischen 10.
November und 4. Dezember 2003 gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 7.
Juni 2004 wegen Krankheit erfolgte. Unbestritten ist sodann, dass die SWICA
mit Blick auf die am 27. Februar 2004 rückfallweise zum Unfall vom 14. April
2003 angemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Leistungspflicht
anerkannte, ab 5. Dezember 2003 bis Ende Februar 2005 ein Taggeld ausrichtete
und bis März 2005 die Heilbehandlung übernahm. Mit Verfügung vom 23. März
2005 stellte sie sämtliche Leistungen ein und verneinte rückwirkend die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und den ab 1. November 2003
geklagten Gesundheitsstörungen. Dennoch verzichtete die Beschwerdegegnerin
ausdrücklich auf eine Rückforderung der seither erbrachten
Versicherungsleistungen. Verfügungsgegenstand bildet folglich  -  wie das
kantonale Gericht richtig erkannt hat  -  nur die Leistungseinstellung ab
März 2005 mit Wirkung ex nunc et pro futuro, zumal erst nach Abschluss des
normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen ist, ob
die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (vgl. BGE 130 V 384
Erw. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz mit angefochtenem
Entscheid zu Recht die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen ab März
2005 bestätigt hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden im Allgemeinen (BGE 129 V
181 Erw. 3.1 und 3.2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Ausführungen zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines
Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle, soweit nicht eine ausgeprägte psychische
Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

3.2 Ergänzend ist auf die Ausführungen des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts in Erwägung 1.2.2 des Urteils O. vom 23. Mai 2006,
U 5/06, hinzuweisen:
Die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare
Unfallfolgeschäden) hat grundsätzlich nach der in BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a
und 6b sowie 382 ff. Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden
Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen
(zum Ganzen: BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 ff. Erw. 4b;
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000
Nr. U 395 S. 317 f. Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum
typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten
Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V
99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002,
U 164/01]). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei einer
versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen,
die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von
einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem
komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen
Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen
Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum
zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000
Nr. U 397 S. 327 [Urteil F. vom 8. Juni 2000, U 273/99]). Schliesslich
gelangt die Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen trotz erlittener
HWS-Distorsion auch dann zur Anwendung, wenn die (erst) im Anschluss an den
Unfall aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, auch
depressive Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 360 Erw. 4b; Urteil A.
vom 21. März 2003, U 335/02, Erw. 3.2 [in HAVE 2003 S. 339]) Beschwerdebild
eines HWS-Traumas gehören, sondern vielmehr als eine selbstständige,
sekundäre - mithin von blossen (Langzeit-)Symptomen der anlässlich des
Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu unterscheidende - Gesundheitsschädigung
zu qualifizieren sind, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder
der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b [Urteil
B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]). Würden psychische Beschwerden, die im
Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten,
ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 366 f.
Erw. 6a auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische
natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb
unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine
Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus)
auftrat oder nicht, was nicht angeht (Urteil P. vom 30. September 2005,
U 277/04, Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2, insbesondere mit Hinweis auf RKUV 2001
Nr. U 412 S. 79 ff. Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]); siehe
auch Urteil R. vom 25. Januar 2005, U 106/03, Erw. 5.3; zum Ganzen: Urteil A.
vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 1.2).

4.
Gemäss polydisziplinärem Gutachten (S. 17) bestanden  -  jedenfalls im
Begutachtungszeitpunkt (die spezialmedizinischen Untersuchungen fanden
zwischen 22. November 2004 und 4. Januar 2005 statt)  -  aus somatischer
Sicht (neurologisch und rheumatologisch) keine objektivierbaren Unfallfolgen
mehr. Bildgebende Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine
cranio-cerebrale MRI-Abklärung zeigten kein objektivierbares Substrat für die
subjektiv geklagten Beschwerden. Hinsichtlich fehlender, somatisch
erklärbarer Unfallfolgen hat die SWICA gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten zu Recht mit vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid an der
Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen ab März 2005 festgehalten.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Berichte der Dres. med.
E.________ und L.________ sinngemäss behauptet, es sei eine anhaltende
Behandlung somatischer Unfallfolgen erforderlich, legten die behandelnden
Ärzte nicht dar, worin die angeblich behandlungsbedürftigen
Körperschädigungen im Einzelnen bestünden. Es finden sich in den
umfangreichen medizinischen Unterlagen auch keine Hinweise darauf, dass ab
März 2005 somatisch klar fassbare Gesundheitsstörungen vorhanden waren,
welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem Unfall vom 14. April 2003 standen.

5.
Von keiner Seite wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 14. April
2003 ein sogenanntes Schleudertrauma der HWS erlitt und nach diesem Unfall
psychisch erkrankte. Sie umschrieb die direkt nach dem Unfall geklagten
Gesundheitsstörungen als "Schock, Unwohlsein, nachträgliches Kopfweh [und]
Rückenbeschwerden" (Angaben vom 30. Juni 2003). Ergänzend wies Dr. med.
S.________ auf Nacken-, Schulter- und Bauchschmerzen sowie eine vermehrte
Vergesslichkeit hin (Bericht vom 29. August 2003). Ab dem Unfalltag war die
Versicherte während acht Tagen voll arbeitsunfähig. Anschliessend konnte sie
ihre angestammte Tätigkeit ab 22. April 2003 mit dem bisherigen Vollpensum
wieder aufnehmen. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid (S. 7), welche zu Recht unbestritten blieben, kam es
in der Folge des Unfalles und der Wiederaufnahme der Arbeit zunächst zu einer
Besserung der Beschwerden, welche ab Ende April 2003 eine Verlängerung der
Intervalle zwischen den weiteren Arztkonsultationen auf fast zwei Monate
ermöglichte. Laut den ausführlich und sorgfältig dargestellten Angaben der
Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch Dr.
med. M.________ kündigte die Arbeitgeberin gegen Ende Oktober 2003 den
Arbeitsvertrag wegen angeblich  -  von der Versicherten jedoch bestrittener
-  ungenügender Arbeitsleistung. Das nach eigener Wahrnehmung der
Beschwerdeführerin als ausserordentlich unehrlich und herabwürdigend
empfundene Verhalten ihrer Chefin am Tag der Kündigung kränkte die
Versicherte so sehr, dass sie in dieser Situation "explodieren" wollte und am
folgenden Tag den Hausarzt konsultieren musste. Dieser behandelte in der
Folge eine krankheitsbedingte Bronchopneumonie. Nebst einer zum grössten Teil
unfallfremd vorbestehenden morbiden Adipositas, einem massiven Nikotinabusus
und erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (invalider Ehemann,
Infertilität, Zuzug des nach kosovarischer Sitte von einer Schwägerin für die
Versicherte geborenen Neffen, welchen die Beschwerdeführerin ab Geburt
adoptieren konnte, Arbeitsplatzverlust und fehlende Berufsbildung) wurden
gemäss polydisziplinärem Gutachten (S. 11) unter anderem folgende, psychisch
bedingte Diagnosen (alle nach ICD-10) gestellt:
- ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit
erheblichem somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie
dissoziativen Phänomenen (F43.25) und Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1),
- aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (F34.8),
- Panikstörung (F41.0) und
- chronisches Schmerzsyndrom mit erheblichem psychischem Anteil (F54).
Fest steht, dass die Infertilität der Versicherten nicht in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht und sie unter den Folgen
dieser Unfruchtbarkeit schon vor dem Unfall litt. Gleiches gilt in Bezug auf
die körperlich stark belastenden Faktoren einer vorbestehenden massiven
Adipositas (Gewicht von 119 kg bei einer Grösse von 175 cm) und eines
ebensolchen Nikotinabusus (40-50 Zigaretten täglich). Den bereits 1992 ab
Geburt adoptierten Sohn konnte sie erst im Mai 2004  -  rund ein halbes Jahr
vor der psychiatrischen Begutachtung  -  in die Schweiz zu sich holen. Traten
bis dahin im Sinne eines psychisch belastenden Vorzustandes Suizidgedanken
auf, bestand nach dem Zuzug ihres Adoptivsohnes in die Schweiz keine aktive
Suizidalität mehr (psychiatrisches Teilgutachten S. 9). Dr. med. M.________
vertrat die Auffassung, dass im Anschluss an den Unfall von Anfang an eine
psychiatrische Behandlung indiziert gewesen sei. Mit nachvollziehbarer und
überzeugender Begründung legten die Spezialärzte im polydisziplinären
Gutachten dar, dass betreffend die mannigfaltigen psychosomatischen
Beschwerden viele Anzeichen auf nicht-organisches Krankheitsverhalten
hindeuteten, so zum Beispiel nebst der diffusen Symptombeschreibung die hohe
Schmerzbewertung, die weitgehende Erfolglosigkeit der bisherigen
Behandlungen, das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im
Vergleich zu den klinischen und bildgebenden Befunden sowie die sehr tiefe
Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test. Zudem wiesen die
Gutachter ausdrücklich auf Compliance-Probleme hin, da gemäss negativem
Serumspiegel die ärztlich verordneten und angeblich regelmässig angewendeten
Medikamente Mefenacid und Zoloft nicht oder nur sehr unregelmässig
eingenommen würden. Demnach steht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
fest, dass die seit 5. Dezember 2004 anhaltende Arbeitsunfähigkeit im
Wesentlichen psychisch bedingt ist und seit dem Unfall von Anfang an eine
psychiatrische Behandlung indiziert war. Dieses Gutachten ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser
Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, weshalb hier  -  wie das kantonale Gericht im
Ergebnis richtig erkannt hat  -  die Prüfung der adäquaten Kausalität
praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen; Erw. 3.2 hievor).

7.
7.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005,
U 380/04]). Im vorliegenden Fall handelt es sich indessen nicht um einen
Auffahrunfall, sondern um eine Streifkollision anlässlich eines
Fahrspurwechsels. Diese brachte den Personenwagen der Versicherten ins
Schleudern. Nach zweifacher Drehung um die eigene Achse ohne weitere
Kollisionen kam das Fahrzeug seitlich an der Tunnel-Wand auf der dritten
Fahrspur zum Stillstand, ohne dass sich dabei ein Airbag öffnete. Die am
Unfallfahrzeug ersichtlichen Schäden (Kotflügel vorne links und Fahrertüre im
Bereich der B-Säule wurden beschädigt) sowie die nach polizeilicher
Einschätzung erhaltene Fahrbarkeit des Autos der Beschwerdeführerin (ein
Abschleppwagen war nicht nötig) lassen eine sehr heftige Kollision
ausschliessen. Der Unfall ist daher - im Rahmen der nach objektiven
Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 Erw. 6) und ohne
Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (RKUV 2000
Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]; Urteil A. vom
13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 2.3 mit diversen Hinweisen) vorzunehmenden
Kategorisierung - als mittelschwer zu bezeichnen, was zu Recht von keiner
Seite bestritten wird. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes
der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben
wären (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien
sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteile O.
vom 23. Mai 2006, U 5/06, Erw. 4.1 und P. vom 30. September 2005, U 277/04,
Erw. 4.3).
7.2 Der Unfall vom 14. April 2003 hat sich  -  wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid korrekt ausführte  -  weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet -
von besonderer Eindrücklichkeit. Die hiegegen bereits mit vorinstanzlicher
Beschwerde erhobenen Einwände sind unbegründet. Ferner vermag die Diagnose
eines Schleudertraumas sowie einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere
oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom
15. März 2005, U 380/04]). In Anbetracht des Umstandes, dass das
Schleudertrauma der HWS, welches weder ossäre Läsionen noch objektivierbare
neurologische Ausfallerscheinungen zur Folge hatte, sondern sich im
Wesentlichen nebst den geklagten Nacken- und Schulterschmerzen im typischen
Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) erschöpfte, muss das Kriterium
der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als nicht erfüllt
qualifiziert werden. Im Rahmen der die psychischen Faktoren ausblendenden
Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. sind sodann eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ohne weiteres auszuschliessen. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im kantonalen Entscheid
verwiesen werden. Zwar lässt sich alsdann in Würdigung der ärztlichen Angaben
die Annahme einer bezüglich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit
sowie von Dauerschmerzen rechtfertigen. Da hierfür aber spätestens ab
November 2003 überwiegend psychische Gründe verantwortlich zeichneten, können
auch diese Adäquanzkriterien nicht als erfüllt betrachtet werden, zumal die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst ab März 2005 eingestellt hat.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin die Eindrücklichkeit des
Unfallgeschehens als - wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Form -
gegeben zu erachten wäre, reichte dies nach dem Gesagten nicht aus, um die
adäquanzrechtlich massgebende Bedeutung des Unfalles vom 14. April 2003 in
Bezug auf die ab März 2005 anhaltende Behandlungsbedürftigkeit der subjektiv
weiter geklagten Beschwerden sowie die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu
bejahen. Dementsprechend hat das kantonale Gericht die ab März 2005 verfügte
Leistungseinstellung zu Recht bestätigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: